2. Gemäß den damit für die Abwicklung des Darlehensvertrages maßgeblichen Vorschriften der §§
357 Abs. 1 Satz 1,
346,
348 BGB ist dieser damit so zu behandeln, als ob er aufgrund eines am 20. Oktober wirksam gewordenen Widerrufs des Beklagten mit Wirkung für die Zukunft (
BGHZ 180, 123 ff. =
WM 2009, 932 ff. = juris Rn 19; OLG Koblenz,
NJW 2006, 919 ff. = juris Rn 27 f. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, §
357 BGB Rn 2; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage, §
357 BGB Rn 1) in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden wäre.
a) Es ist daher davon auszugehen, dass die primären Leistungspflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag - soweit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs noch nicht erfüllt - an dem genannten Stichtag erloschen sind (
BGHZ 178, 227 ff. =
WM 2009, 35 ff. = juris Rn 32; MükoBGB/Gaier, 6. Auflage, §
346 BGB Rn 15 m.w.N.). Soweit zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragliche Leistungen auf den Darlehensvertrag bereits erbracht waren, sind hingegen durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses neue Primärpflichten der Parteien entstanden und diese sind nunmehr verpflichtet, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben (MüKoBGB/Gaier, a.a.O., §
346 BGB Rn 15 m.w.N.). Dabei stehen sich die beiderseitigen Ansprüche der Parteien gemäß den §§
357 Abs. 1 Satz 1,
346,
348 BGB grundsätzlich selbstständig und miteinander nur durch eine Zugum-Zug-Einrede verknüpft gegenüber, sind also nicht automatisch zu saldieren, sondern es ist vielmehr ggf.
eine Aufrechnung erforderlich (Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 11), die hier in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2012 allerdings noch rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist.