ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Sorry, kurze Zwischenfrage zu wehrt.de (rote Hervorhebung von mir):
Mit Variante 2 wird ein weiterer Aspekt gegen die oben genannte Berechnungsweise eingewandt. Das Ziel einer Rückabwicklung besteht darin, den „status quo ante“ wiederherzustellen. In diesem Status ist aber kein Platz für eine bankliche Gewinnmarge, weil sie, wäre das Geschäft niemals in Erwägung gezogen worden, auch nicht verdient worden wäre. Nach herrschender Rechtsprechung beläuft sich die durchschnittliche jährliche Nettogewinnmarge aus einem Darlehensgeschäft auf ca. 0,5% bezogen auf das jeweils valutierende Restkapital. Insofern wird unter Variante 2 auf den marktüblichen Zinssatz ein Abschlag von 0,5 Prozentpunkten vorgenommen.
Welches jeweils valutierende Restkapital? Ich hatte die Berechnung des Betrags, welcher der Bank bei Rückabwicklung zusteht, so verstanden, dass vom Zins_mü (4,5%) eine Gewinnmarge (0,5%) abgezogen wird. Und tatsächlich wird bei Prof. Wehrt so gerechnet: 100.000€ * (4,5% Zins - 0,5% Gewinnmarge) * 5 Jahre. Wo ist da aber ein jeweils valutierendes Restkapital, wie es im Text darüber beschrieben wird?
"Bearbeitungsgeühren bei Unternehmerdarlehen" ist aber ein extrem spannendes Thema und derzeit heiß umstritten (auch wenn ds thematisch wohl nicht hierher gehört)
Mir ging es ja auch nur um den Beleg, daß die DKB sich grundsätzlich auch um jede Kleinigkeit streitet - trotz schlechter Karten und zahlreicher verlorener Prozesse.. Mit Vergleichsangeboten sollte man deshalb bei WRB-Verfahren keinesfalls rechnen...
das weiß ich garnicht. Muss ich fragen......soll ich ?
Gruß
EDIT:
Bei der Volksbank nimmt der 1,3 Geschäftsgebühren der Restschuld plus Auslagenpauschale + 19% Mwst.
Bei der Sparkasse beträgt die Restschuld 100.000€
Joo..guter Streitwert...
Ich würde versuchen, ihm im Nachhinein etwas in den Gebühren zu drücken. Dass er Dir gegenüber einen geringeren Streitwert ansetzt, z.B. Deinen wirtschaftlichen Vorteil. Dafür beauftragst Du ihn mit einer Klage. Kann möglich sein.
Dann würde ich ihm vorgeben eine positive Feststellungsklage durchzuführen. Und zwar genau mit dem Klageantrag, wie ihn die ARAG vorschreibt. Schreiben dazu kann ich Dir per Email zukommen lassen.
1. positive Feststellungsklage hat einen geringeren Streitwert, laut ARAG den wirtschaftlichen Nutzen, den der Kläger aus dem WR zieht. Manchmal abzgl. 20%.
2. Berechnen, was dieser Vorteil wäre. Was Du also an Rückabwicklung anstrebst und was in ca. die ersparte VFE beträgt.
3. Einen anderen Wortlaut als den von der ARAG würde ich nicht verwenden. Weil dann ansonsten die Gegenseite den Braten riecht und merkt, dass keine Du keine RSV hast. Klar. Normalerweise käme ja eine neg. Feststellungsklage wohl "zum Einsatz" mit dem Streitwert wie Dein Anwalt schon angesetzt hat.
Ich könnte mir vorstellen, dass man bei Deiner SPK auch schon mit Klagen die von der ARAG gedeckt werden, zu tun hat...
4. Ich würde hier aber noch den 05.10. abwarten. Dann wird hier am OLG Nürnberg die typische SPK WRB mit "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen" verhandelt. Ich werde vor Ort sein. Dann gäbe es ggf. ein weiteres neues OLG Urteil auf dass Ihr Euch beziehen könnt.
kann mir ein Forumsteilnehmer weiterhelfen ob für nachfolgende OLG-Urteile ein Revisionsverfahren anhängig ist:
OLG Zweibrücken zum Az. 7 W 40/13 vom 26.08.2013
OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2015 i. V. m. Hinweisbeschluss vom 23.03.2015 – 13 U 168/14 – LG Bonn – 3 O 278/14
Hallo, erst einmal finde ich die Infos hier im Forum super, dafür schon mal mein Kompliment an der Stelle!
Ich lese hier seit ein paar Tagen interessiert mit, da wir auch überlegen, den Widerrufsjoker bei der IngDiba zu ziehen (Darlehen aus 2007).
Ich habe heute von einem Anwalt von Widerruf.info - wie ich schon dachte, nachdem ich hier gelesen habe, die Rückmeldung bekommen, dass die WRB (die mit dem Satz "Frist beginnt frühestens am Tag des Eingangs bei der IngDiba") ungültig ist und daher der Widerruf erfolgen kann.
Lt. Anwalt können wir den Widerruf erklären und auch davon ausgehen, dass die IngDiba diese mit einem Standardschreiben ablehnt - so die Erfahrung, die sie mit der Diba haben.
Wir haben eine RSV, das Haus ist eine Bestandsimmobilie gewesen und wir wohnen drin, so dass die RSV wohl auch greift.
Nun frage ich mich allerdings trotzdem, ob wir, bevor wir den weiteren Schritt gehen, und tatsächlich den Widerruf erklären, vorsichtshalber ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung einholen sollten, für den (unwahrscheinlichen? )Fall, dass die IngDiba den Widerruf akzeptiert und das Geld innerhalb von 30 Tagen zurückhaben will? Die Restschuld können wir nämlich nicht aus liquiden Mitteln bezahlen.
Wenn ja, wie "verbindlich" muss das Angebot sein? Wenn man z.B. über die Interhyp (oder einen anderen Dienstleister) eine Anfrage stellt, wäre das ausreichend? Die schicken ja, wenn man eine Finanzierungsanfrage gestellt hat (mit Unterschrift), ein Angebot, welches dann ca. 6 Tage gültig ist.
Bekommt man denn auch ohne Probleme Angebote für eine Anschlussfinanzierung, wenn man das Geld für eine Rückzahlung auf Grund eines Widerrufes benötigt? Gibt es da Probleme mit bestimmten Banken? Wir würden ja bei einer Angebotseinholung mit offenen Karten spielen (müssen), und das sagen.
Wie habt Ihr das denn gehandhabt? Einfach den Widerruf abgeschickt, weil ihr davon ausgegangen seid, dass der eh abgelehnt wird? Oder sich vorsichtshalber um eine Anschlussfinanzierung gekümmert vorher?
Bei test.de wird das ja auf jeden Fall empfohlen.
Vor einem Jahr habe ich auch noch gedacht...Anschlussfinanzierung realisieren etc. und dann erst widerrufen..
Heute würde ich sagen...kommt eh eine Ablehnung der Bank. Und selbst wenn Ihr eine Ablösefinanzierung nicht sofort realisieren könnt, kommt ihr in Verzug. Und dann müsst Ihr der Bank "nur" 2,5% über Basiszins BGB zahlen...aktuell also 1,63%...
Da Ihr für die RSV Deckungszusage eine Ablehnung der Bank braucht, würde ich hier 1. den WR selbst erklären (machts ein Anwalt, wird der nicht von der RSV bezahlt) und 2. so einfach wie möglich gestalten. Am besten gar keine Begründung. Muss ja nicht sein.
Ja, wenn, dann wollten wir den Widerruf eh selber erklären. Der Anwalt meinte am Telefon heute, dass er sich da bei der IngDiba weit aus dem Fenster lehnen würde und wettet, dass da eh eine Ablehnung kommt - so eben die Erfahrungen, die sie mit der Diba haben.
Ich würde versuchen, ihm im Nachhinein etwas in den Gebühren zu drücken. Dass er Dir gegenüber einen geringeren Streitwert ansetzt, z.B. Deinen wirtschaftlichen Vorteil. Dafür beauftragst Du ihn mit einer Klage. Kann möglich sein.
Dann würde ich ihm vorgeben eine positive Feststellungsklage durchzuführen. Und zwar genau mit dem Klageantrag, wie ihn die ARAG vorschreibt. Schreiben dazu kann ich Dir per Email zukommen lassen.
1. positive Feststellungsklage hat einen geringeren Streitwert, laut ARAG den wirtschaftlichen Nutzen, den der Kläger aus dem WR zieht. Manchmal abzgl. 20%.
2. Berechnen, was dieser Vorteil wäre. Was Du also an Rückabwicklung anstrebst und was in ca. die ersparte VFE beträgt.
3. Einen anderen Wortlaut als den von der ARAG würde ich nicht verwenden. Weil dann ansonsten die Gegenseite den Braten riecht und merkt, dass keine Du keine RSV hast. Klar. Normalerweise käme ja eine neg. Feststellungsklage wohl "zum Einsatz" mit dem Streitwert wie Dein Anwalt schon angesetzt hat.
Ich könnte mir vorstellen, dass man bei Deiner SPK auch schon mit Klagen die von der ARAG gedeckt werden, zu tun hat...
4. Ich würde hier aber noch den 05.10. abwarten. Dann wird hier am OLG Nürnberg die typische SPK WRB mit "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen" verhandelt. Ich werde vor Ort sein. Dann gäbe es ggf. ein weiteres neues OLG Urteil auf dass Ihr Euch beziehen könnt.
Wenn du mir das zukommen lassen würdest wäre ich sehr dankbar !
Taktik "Ich habe ARAG RSV" finde ich sehr clever! Erkennen Sie vielleicht
Wenn man sich ziemlich sicher ist, dass eine Ablehnung kommt, sollte man dann nicht besser gleich beim Widerruf die Bank in Annahmeverzug bringen? Soweit ich es richtig verstehe, schuldet man erst dann der Bank keine Zinsen auf die Restvaluta. Irgendwelche Erfahrungen dazu?
Wenn man sich ziemlich sicher ist, dass eine Ablehnung kommt, sollte man dann nicht besser gleich beim Widerruf die Bank in Annahmeverzug bringen? Soweit ich es richtig verstehe, schuldet man erst dann der Bank keine Zinsen auf die Restvaluta. Irgendwelche Erfahrungen dazu?
Auch ohne eine Antwort auf die gesetzte Frist ist die Bank in Verzug.
Ich meinte Annahmeverzug und ging davon aus, dass der Bank nur dann keine Ansprüche mehr auf die Verzinsung der Restdarlehensvaluta zustehen, nicht bereits bei Ablehnung des Widerrufs bzw. einem Ausbleiben einer Antwort innerhalb der gesetzten Frist (Quelle: siehe die beiden Beiträge #5665 und #5669 weiter oben, Teil 1, Folie 30 und Teil 2, Folien 82-87, 127, 132, 139).
Habt Ihr oder Eure RÄ das so gemacht?
Bemerkenswert auch dies hier auf Folie 137 zur Leistungsklage:
Mit anderen Worten: der Kläger müsste einen Leistungsantrag stellen, mit dem er sich selber zur Zahlung verurteilen lässt.
Kritik: das ist bei Zug-um-Zug-Anträgen immer so. Dass die Gegenleistung u.U. einen höheren Wert hat als die Leistung, ist kein absoluter Sonderfall.
Irgendwelche Erfahrungen oder Kommentare hierzu? Es scheint (auch nach der Lektüre der Folien davor), dass die Feststellungsklage nicht das Gelbe vom Ei ist und dass doch eine Leistungsklage möglich und sinnvoll sein soll. Warum?
Sorry, kurze Zwischenfrage zu wehrt.de (rote Hervorhebung von mir):
Mit Variante 2 wird ein weiterer Aspekt gegen die oben genannte Berechnungsweise eingewandt. Das Ziel einer Rückabwicklung besteht darin, den „status quo ante“ wiederherzustellen. In diesem Status ist aber kein Platz für eine bankliche Gewinnmarge, weil sie, wäre das Geschäft niemals in Erwägung gezogen worden, auch nicht verdient worden wäre. Nach herrschender Rechtsprechung beläuft sich die durchschnittliche jährliche Nettogewinnmarge aus einem Darlehensgeschäft auf ca. 0,5% bezogen auf das jeweils valutierende Restkapital. Insofern wird unter Variante 2 auf den marktüblichen Zinssatz ein Abschlag von 0,5 Prozentpunkten vorgenommen.
Welches jeweils valutierende Restkapital? Ich hatte die Berechnung des Betrags, welcher der Bank bei Rückabwicklung zusteht, so verstanden, dass vom Zins_mü (4,5%) eine Gewinnmarge (0,5%) abgezogen wird. Und tatsächlich wird bei Prof. Wehrt so gerechnet: 100.000€ * (4,5% Zins - 0,5% Gewinnmarge) * 5 Jahre. Wo ist da aber ein jeweils valutierendes Restkapital, wie es im Text darüber beschrieben wird?
In seinem Beispiel ist es insoweit richtig, weil das Anfangskapital infolge Tilgungsfreistellung mit dem Restkapital identisch ist. Dennoch ist der Begriff irretierend, weil er eingangs von der Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen des DN und der Rückzahlung des an den Darlehensnehmer gezahlten Nettokreditbetrages spricht. Mit dem Nettokreditbetrag definiert er m. E. das noch nicht getilgte Anfangsdarlehen. Ansonsten schreibt Wikipedia:
Valutierung hat im Finanzwesen verschiedene Bedeutungen:
Wertstellung, d. h. das Datum, ab dem ein Betrag erstmals verzinst wird oder die Verzinsung endet.
bei Grundschulden und Hypotheken die durch Grundpfandrechte gesicherte Kredithöhe. Wird auch für die Auszahlung der grundpfandrechtlich gesicherten Kredite benutzt.
Nun frage ich mich allerdings trotzdem, ob wir, bevor wir den weiteren Schritt gehen, und tatsächlich den Widerruf erklären, vorsichtshalber ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung einholen sollten, für den (unwahrscheinlichen? )Fall, dass die IngDiba den Widerruf akzeptiert und das Geld innerhalb von 30 Tagen zurückhaben will? Die Restschuld können wir nämlich nicht aus liquiden Mitteln bezahlen.
Da Sie ja ohnehin bei einem unserer Anwälte sind, können Sie auch gerne über unseren Finanzierungsexperten ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung einholen und zwar hier.
Das daraus resultierende Finanzierungsangebot ist zwar unverbindlich, kann aber bei Bedarf sehr kurzfristig in ein verbindliches Angebot gewandelt werden. Das reicht völlig aus, um auf der sicheren Seite zu sein. Das Angebot kann für zweierlei Dinge nützlich sein:
1. Für den Fall, dass die Diba entgegen jeglicher Erwartung den Widerruf akzeptiert - was sie aber nicht tun wird.
2. Als Nachweis dafür, welchen Zinssatz Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs (also jetzt) bei einer Alternativfinanzierung bekommen. Dies kann sehr wertvoll werden, wenn sich das Verfahren bis zu einem erfolgreichen Widerruf länger hinzieht (z.B. durch eine Klage) und die Zinsen bis dahin gestiegen sind. Dann kann der Zinsschaden zusätzlich von der Bank eingefordert werden.
Das Angebot, ein Umschuldungsangebot einzuholen, steht übrigens jedem offen, nicht nur denjenigen, die mit einem unserer Anwälte zusammenarbeiten.