B. Besondere Zuständigkeit Gemäß § 29 ZPO will die Rechtsverfolgung erleichtern, indem er dem Kläger gestattet, an dem Ort zu klagen, wo zu erfüllen gewesen wäre. Mit dem
Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 Abs. 1 ZPO in
bewusster Abkehr vom Schutzzweck des § 12 ZPO den Gedanken des
Sachzusammenhangs zwischen dem
Vertragsverhältnis nach materiellem Recht und dem
Rechtsstreit iSd Prozessrechts in den Vordergrund (
Wern in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012,§ 29 ZPO, Rn. 1). Geldschulden sind Schickschulden, gem.
§ 270 I, II, IV BGB. Bei der Schickschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners und der Erfüllungsort ist am Wohnsitz des Gläubigers. Gesetzlicher Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkredit ist der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal der kreditgewährenden Bank; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des Schuldverhältnisses und damit die aus dem Abschluß des Darlehensvertrages folgende Rückzahlungsverpflichtung (OLG Stuttgart, 27.10.1992, AZ:
9 AR 3/92). Somit kann der Kläger am eigenen Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnis in Form eines Darlehensvertrages klagen.