Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Grundsätzlich ist der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Gegners. Um am Sitz des Darlehensnehmers klagen zu können, muss man sich auf einen besonderen Gerichtsstand, (hier reglmäßig § 29 ZPO; Erfüllungsort) berufen. Ich habe das auch schon immer so gesehen, dass das in diesen Konstellationen nicht funktioniert, allerdings ist auch das (wie leider fast alles) umstritten. Einige Gerichte gestatten dem Darlehensnehmer auch die Klage an seinem Sitz. Ein Weg, hier etwas zu tricksen, ist die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung. Damit kann man auch den Gerichtsstand nach 24 ZPO nutzbar machen. Dann muss man aber zwingend rechnen, was bei den reinen Feststellungsklagen nicht gemacht werden muss.

  3. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Grundsätzlich ist der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Gegners. Um am Sitz des Darlehensnehmers klagen zu können, muss man sich auf einen besonderen Gerichtsstand, (hier reglmäßig § 29 ZPO; Erfüllungsort) berufen. Ich habe das auch schon immer so gesehen, dass das in diesen Konstellationen nicht funktioniert, allerdings ist auch das (wie leider fast alles) umstritten. Einige Gerichte gestatten dem Darlehensnehmer auch die Klage an seinem Sitz. Ein Weg, hier etwas zu tricksen, ist die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung. Damit kann man auch den Gerichtsstand nach 24 ZPO nutzbar machen. Dann muss man aber zwingend rechnen, was bei den reinen Feststellungsklagen nicht gemacht werden muss.
    OLG Frankfurt: Erfüllungsort im Fall der negativen Feststellungsklage – Willkürliche Verweisung durch an sich zuständiges Gericht nicht bindendHinterlasse eine Antwort LeitsatzErfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO im Fall der negativen Feststellungsklage, mit welcher ein Schuldner die Feststellung begehrt, dass keine Ansprüche aus einem unterzeichneten Mobilfunkvertrag bestehen, ist der Ort, an dem im Fall des wirksamen Vertragsschlusses der Kläger seine Verpflichtungen erfüllen müsste. Dies ist in der Regel gemäß § 269 BGB sein Wohnort.OLG Frankfurt, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 16.01.2014, 11 SV 110/13§ 269 BGB, § 29 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPOTenorDas Amtsgericht Bad Homburg wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständige Gericht bestimmt.GründeI.Die Klägerin begehrt mit ihrer vor dem Amtsgericht Bad Homburg eingereichten Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Ansprüche aus einem Mobilfunkvertrag vom 08.03.2013 bestehen.Die Klägerin hatte sich am 08.03.2013 in einen Shop der Beklagten in … begeben, um sich über die Konditionen eines Mobilfunkvertrags zu informieren. Im Laufe des Beratungsgespräches kam es zur Unterzeichnung eines Vertrages. Diesen Vertrag hat die Klägerin nachfolgend angefochten. Sie ist der Ansicht, über den tatsächlichen Preis arglistig getäuscht worden zu sein.Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit (GA 21). Die Klägerin wies nachfolgend mit Schriftsatz vom 30.9.2013 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des KG Berlin (17.09.2007 zu Az. 2 AR 37/07, GA 25 ff.) darauf hin, dass sie die Beklagte im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Anspruch nehme (GA 24). Vorsorglich beantragte sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Düsseldorf. Mit Beschluss vom 07.10.2013 hat sich das Amtsgericht Bad Homburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung führte es aus, dass bei Zugrundelegung des Beschlusses des Kammergerichtes Berlin eine unübersehbare Vielzahl von Gerichtsständen gegeben wäre; dies widerspreche der Systematik der ZPO (GA 50). Dieser Beschluss wurde der Beklagten zusammen mit dem Verweisungsantrag der Klägerin vom 30.09.2013 zugestellt.Mit Beschluss vom 05.11.2013 hat sich das Amtsgericht Düsseldorf seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt (GA 56 ff.). Es hält den Beschluss für nicht bindend, da jegliche Auseinandersetzung mit der eigenen Zuständigkeit fehle.Die Beklagte hat im Rahmen des Bestimmungsverfahrens vertieft ausgeführt, dass das Amtsgericht Düsseldorf für diesen Rechtsstreit zuständig sei (GA 65ff). Hinreichend konkreter Vortrag zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg könne dem Klägervortrag nicht entnommen werden. Ein konkreter Leistungsort im Sinne des § 29 ZPO lasse sich bei einem Mobilfunkvertrag für die seitens des Telekommunikationsunternehmens geschuldeten Leistung nicht bestimmen. Jedenfalls sei der Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg nicht willkürlich und deshalb bindend.Die Klägerin hat im Rahmen des Bestimmungsverfahrens keine weitere Stellungnahme abgegeben.II.Das Amtsgericht Bad Homburg ist das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständige Gericht.1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Bad Homburg als auch das Amtsgericht Düsseldorf haben sich im Rahmen jeweils nicht anfechtbarer Beschlüsse für örtlich unzuständig erklärt.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, da das zuerst angerufene Amtsgericht Bad Homburg zum Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO).2. Das Amtsgericht Bad Homburg ist für die negative Feststellungsklage gemäß § 29 ZPO zuständig.Nach ganz herrschender Meinung ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, deren Gegenstand das Nichtbestehen eines Vertrages ist, Leistungsort im Sinne des § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrages seine Leistung zu erfüllen hätte (vgl. Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., ZPO, § 29 Rn. 25 „negative Feststellungsklage“; Baumbach/Lauterbach, 70. Aufl., ZPO, § 29 Rn. 32 „verneinende Feststellungsklage“; Musielak/Heinrich, 10. Aufl., ZPO, § 29 Rd. 14 und 31; vgl. BGH NJW 1977, 1637, 1638 zu neg. Feststellungsklage und § 23 ZPO). Maßgeblich ist grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (vgl. auch Beck’scher Online-Kommentar/Toussaint, ZPO, Stand 15.7.2013, § 29 Rd. 16, 17).Mit der hier zugrunde liegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Mobilfunkvertrag gegen sie zustehen. Maßgeblich i.S.d. § 29 ZPO ist damit der Ort, an dem die Klägerin im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses die vereinbarten Entgelte zu entrichten hätte. Leistungsort gem. § 269 BGB für diese Entgelte wäre hier – mangels anderweitiger Vereinbarung – der Wohnort der Klägerin in …. Damit besteht in Bad Homburg der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO. Auf die Frage, wo ein besonderer Erfüllungsort für die der Beklagten als Telekommunikationsunternehmen obliegenden Verpflichtungen begründet ist, kommt es hier angesichts der Konstellation einer negativen Feststellungsklage nicht an.3. Mit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht Bad Homburg hat die Klägerin bindend ihre Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Düsseldorf und dem besonderen Gerichtsstand gem. § 29 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg ausgeübt (§ 35 ZPO). Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 30.09.2013 wollte die Klägerin ausdrücklich vor dem Amtsgericht Bad Homburg als Gericht des Erfüllungsortes klagen. Soweit sie dabei davon ausgegangen ist, dass im Rahmen der negativen Feststellungsklage der Erfüllungsort der Verpflichtung der Beklagten maßgeblich sei, steht das der Ausübung einer bindenden Wahl vorliegend nicht entgegen. Dem Schriftsatz ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass es der Klägerin gerade darum ging, in Kenntnis eines Wahlrechtes zwischen mehreren Gerichtsständen bindend einen solchen in Bad Homburg zu begründen.Aus diesem Grund hat sie auch lediglich hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Düsseldorf beantragt (GA 24).4. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg ist auch nicht durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Homburg verloren gegangen. Grundsätzlich ist allerdings ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie daher objektiv willkürlich ist oder aber rechtliches Gehör vor der Verweisung versagt wurde (Zöller/Vollkommer ebenda § 36 Rd. 28 m.w.N.).So liegt es hier. Das Amtsgericht Bad Homburg hat der Beklagten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt. Der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag der Klägerin vom 30.09.2013 ging beim Amtsgericht Bad Homburg am 02.10.2013 ein (GA 24). An diesem Tag ging auch eine Stellungnahme der Beklagten ein, die bereits aus zeitlichen Gründen keine Reaktion auf den Verweisungsantrag enthält. Der Verweisungsantrag der Klägerin vom 30.09.2013 wurde der Beklagten erst zusammen mit dem Verweisungsbeschluss vom 7.10. 2013 zugestellt (GA 51). Diese Vorgehensweise konnte nicht mehr den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs – vor Beschlusserlass – sicherstellen.Verfahrensgangvorgehend AG Bad Homburg, 7. Oktober 2013, Az: 22 C 14746/13, Beschluss............weitere Meinungen: „Gesetzlicher Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkrediten ist der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal oderder Sitz der kreditgewährenden Bank. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des Schuldverhältnisses und damit die aus dem Abschluss des Darlehensvertrages folgende Rückzahlungsverpflichtung (OLG StuAgart, 27.10.1992, AZ: 9 AR 3/92=WM 1993, 17>18). Somit kann der Kläger am eigenen Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses in Form eines Darlehensvertrages klagen.Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge wohnte der Kläger ausweislich des Darlehensvertrags in ........ , in ....... mithinim Zuständigkeitsbezirk des Landgericht ......!§ 29 ZPO will die Rechtsverfolgung erleichtern, in dem dem Kläger gestattet wird, an dem Ort zu klagen, an welchem zu erfüllen gewesen wäre.Mit dem Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 Abs. 1 ZPO in bewusster Abkehr vomSchutzzweck des § 12 ZPO den Gedanken desSachzusammenhangs zwischen dem Vertragsverhältnis nach materiellem Recht und dem Rechtsstreit im Sinne des Prozessrechts in den Vordergrund (Wern in PrüÖng/Gehrlein,ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012, § 29 ZPO, Rn. 1; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 29,SNchwort „Darlehensvertrag“).“

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber bei einer positiven Feststellungsklage (Widerruf ist wirksam) sowie einem 2. Klagepunkt zur o.g. Löschung der Grundschuld Zug-um-Zug sollte doch auch eine Klage am Sitz des Klägers möglich sein (sofern die grundpfandrechtlich gesicherte Immobilie in demselben Zuständigkeitsbereich liegt wie der Wohnort des Klägers).

    Nachteil wäre aber generell bei Klage auf Löschung der Grundschuld wohl der hohe Streitwert, der sicherlich dann regelmäßig auf die Höhe der zu löschenden Grundschuld festgesetzt wird, denn darum wird dann ja auch gestritten. Aber man kann (als Kläger) eben nicht alles haben.

    Oder gibt es noch eine gute Argumentation, am Sitz des Klägers zu klagen, ohne auf die Grundschuld abzuheben? Eben z.B. im Rahmen einer "einfachen" positiven Feststellungsklage (Widerruf ist wirksam) und ohne weitere Klagepunkte? Wie könnte eine solche Argumentation aussehen?

    Spielt ein Annahmeverzug* der Beklagten übrigens eine Rolle, was den Gerichtsstand angeht?

    *Annahmeverzug ausgelöst durch das Angebot des Klägers, die Restvaluta (ohne Saldierung) an die Beklagte zurückzuzahlen, verbunden mit der gleichzeitigen Forderung, dass die Beklagte die Zahlungen des Klägers auf das Darlehen an den Kläger zurückzahlt (zunächst ohne Berücksichtigung von Nutzungen, da deren Höhe umstritten ist) sowie die Freigabe/Löschung der Grundschuld

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wie gesagt, ist streitig, so wie ich sehen das auch LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2015, 37 O 248/14; LG Aurich, Beschluss vom 21.01.2015, 3 O 654/14, LG Hildesheim, Beschluss vom 20.02.2015, 6 O 140/14; LG Hof, Verfügung vom 26.02.2015, 13 O 51/15; LG Duisburg, Verfügung vom 16.04.2015; 6 O 367/14; LG Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2015 zu l-4 O 469/14; LG Hannover, Verfügung vom 22.05.2015, 3 O 155/15, aber Versuch macht klug und mehr als eine Verweisung erfolgt ja nicht, wenn man hilfsweise den entsprechenden Antrag stellt.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die begehrte Feststellung ist immer diesselbe (Widerruf wirksam und Umwandlung in ein Rückgewährschuldverältnis o.ä.). Nur werten das einige Gerichte als positive, andere als negative Feststellungsklage. Für die Zuständigkeit spielt das mE keine Rolle.

  7. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    gelöscht, sorry

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, aber ich glaube, dass sich jetzt einige deutlich zu weit aus dem Fenster lehnen. Die EuGVVO ist bei Sachverhalten, bei denen der Beklagte im Inland sitzt, gar nicht anwendbar. Das gilt, wenn (auch) ein im Ausland sitzendes Kreditinstitut verklagt werden soll. Das hatten wir bei innenfinanzierten Fondsbeteiligungen. Aber das sprengt hier jetzt wirklich den Rahmen. Es hat schon einen Grund, weshalb Rechtsberatung Anwälten vorbehalten ist.

  9. Avatar von Mat67
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hier noch ein Handelsblatt Artikel von gestern...
    schön wäre natürlich eine Deckelung der VFE z.B. auf 5% der Restdarlehensvaluta, wobei die Banken das natürlich anders sehen...
    Wenn es aber so käme, dann wäre schon einiges gewonnen für den Verbraucher.
    Anhang 1967

    Was heißt das ,das es bald zu einer Deckelung der VFE kommt? und wäre diese dann wahrscheinlich auch für Altverträge?

  10. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Mat67
    Was heißt das ,das es bald zu einer Deckelung der VFE kommt? und wäre diese dann wahrscheinlich auch für Altverträge?
    wie es halt bei gesetzesvorhaben so ist ... die eine seite (verbraucherschutz) sagt deckeln, die andere (banken) sagt nicht deckeln. Was dann raus kommt wird die zukunft zeigen.
    aber zumindest zeigt der artikel die vorhaben.
    Für altverträge gilt das wohl kaum.

  11. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    sorry, aber ich glaube, dass sich jetzt einige deutlich zu weit aus dem Fenster lehnen. Die EuGVVO ist bei Sachverhalten, bei denen der Beklagte im Inland sitzt, gar nicht anwendbar. Das gilt, wenn (auch) ein im Ausland sitzendes Kreditinstitut verklagt werden soll. Das hatten wir bei innenfinanzierten Fondsbeteiligungen. Aber das sprengt hier jetzt wirklich den Rahmen. Es hat schon einen Grund, weshalb Rechtsberatung Anwälten vorbehalten ist.
    Sorry , sie haben Recht. Deshalb sind wir froh das sie uns hier unterstützen und uns vielleicht auch mal "auf die Finger klopfen" Danke!!Ich habe nur gerade das Problem das die ING versucht meine Klage nach FFM zu ziehen und da greift man als Laie nach jedem Strohhalm. Aber letztlich gehe ich notfalls den Weg bis zu Ende(BGH)

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wie gesagt, ist streitig, so wie ich sehen das auch LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2015, 37 O 248/14; LG Aurich, Beschluss vom 21.01.2015, 3 O 654/14, LG Hildesheim, Beschluss vom 20.02.2015, 6 O 140/14; LG Hof, Verfügung vom 26.02.2015, 13 O 51/15; LG Duisburg, Verfügung vom 16.04.2015; 6 O 367/14; LG Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2015 zu l-4 O 469/14; LG Hannover, Verfügung vom 22.05.2015, 3 O 155/15, aber Versuch macht klug und mehr als eine Verweisung erfolgt ja nicht, wenn man hilfsweise den entsprechenden Antrag stellt.
    Und was ist von folgenden Ausführungen (Quelle) zu halten?
    B. Besondere Zuständigkeit Gemäß § 29 ZPO will die Rechtsverfolgung erleichtern, indem er dem Kläger gestattet, an dem Ort zu klagen, wo zu erfüllen gewesen wäre. Mit dem Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 Abs. 1 ZPO in bewusster Abkehr vom Schutzzweck des § 12 ZPO den Gedanken des Sachzusammenhangs zwischen dem Vertragsverhältnis nach materiellem Recht und dem Rechtsstreit iSd Prozessrechts in den Vordergrund (Wern in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012,§ 29 ZPO, Rn. 1). Geldschulden sind Schickschulden, gem. § 270 I, II, IV BGB. Bei der Schickschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners und der Erfüllungsort ist am Wohnsitz des Gläubigers. Gesetzlicher Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkredit ist der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal der kreditgewährenden Bank; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des Schuldverhältnisses und damit die aus dem Abschluß des Darlehensvertrages folgende Rückzahlungsverpflichtung (OLG Stuttgart, 27.10.1992, AZ: 9 AR 3/92). Somit kann der Kläger am eigenen Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnis in Form eines Darlehensvertrages klagen.
    Der Leitsatz aus dem o.g. Urteil des OLG Stuttgart lautet:
    Gesetzlicher Erfüllungsort ist beim Bankdarlehen - auch nach einer Fälligstellung des Kredits - der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Kreditgewährung.

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    es macht doch wirklich keinen Sinn, hier jetzt eine wissenschaftliche Diskussion über verschiedene juristische Auffassungen zu führen. Es bringt Sie doch kein Stück weiter, wenn ich oder andere die eine oder andere Argumentation für besser halten

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    es macht doch wirklich keinen Sinn, hier jetzt eine wissenschaftliche Diskussion über verschiedene juristische Auffassungen zu führen. Es bringt Sie doch kein Stück weiter, wenn ich oder andere die eine oder andere Argumentation für besser halten
    Entschuldigen Sie bitte, wenn ich direkt frage: Habe ich Sie mit meinen Fragen aufgebracht? Wir versuchen hier im Forum uns gegenseitig weiterzuhelfen, wobei alle Meinungen sehr willkommen sind und auch Kritik sicherlich angenommen wird. Aber mir erschließt sich momentan nicht, weshalb Sie meine Fragen nach dem Gerichtsstand als "wissenschaftliche Diskussion" betrachten und meinen, es würde (mich) kein Stück weiterbringen. Worüber sollen wir uns denn hier unterhalten? Ich bin nicht verärgert, aber doch verwirrt.

    PS: Oben habe ich einen Artikel zitiert, wo die Auffassung vertreten wird, dass der Wohnort des Klägers maßgeblich sein kann. Ich hoffe, es ist erlaubt, dies hier zu erwähnen, ohne dass das als der Versuch gewertet wird, eine "wissenschaftliche Diskussion" zu starten oder gar Rechtsberatung anzubieten. Vielleicht sollten wir hier alle in unsere Signatur einen Hinweis aufnehmen, dass wir keine Rechtsberatung mit unseren Beiträgen anbieten, sondern diese unsere Meinungsäußerung darstellen.

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es geht nur um folgendes. Ihr Zitat stammt, soweit ich das sehe, aus einem juristischen Kommentar zur ZPO. Davon gibt es vermutlich ca. 10 oder mehr mit entsprechend unterschiedlichen Auffassungen. Das sind bei Juristen letzlich nur Auffassungen und ob ich eine Auffassung für zutreffend oder nicht erachte, macht sie eben nicht richtiger und bringt Sie daher nicht weiter. Wenn man zu der Erkenntnis gelangt, dass man einen bestimmten LG oder OLG-Bezirk umgehen will (zB Frankfurt bei der ING), kann man es daher mit den Argumenten, die § 29 ZPO in diesen Fällen für anwendbar halten, versuchen. Da Sie in diesen Fällen aber einen Anwalt haben werden für den Rechtsstreit, sollte der Kollege doch wissen, was er tut und warum er es tut.

    Ich hoffe, ich konnte es verständlich machen, weshalb diese Diskussion nicht wirklich weiter führt. Ich hatte das hier auch mehr als Erfahrungsaustausch verstanden.

  16. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein Hinweis an alle, mal nachzuschauen, ob ihr mit euren Vertragsunterlagen auch das "Standardisierte Europäische Merkblatt" erhalten habt (insbesondere IngDiba) und schaut mal rein, ob dort eine WRB ist (insbesondere auch Kreis96). Ich habe nämlich zwei verschiedene WRB bekommen. Ob sich das auf meinen Prozess auswirkt, kläre ich noch mit meinem RA ab. Jedenfalls gibt es aktuell das Urteil vom LG Nürnberg-Fürth, was solche Konstellationen für unzulässig hält (6 O 9499/14). Es hätte vollkommen ausgereicht, dort hinzuschreiben, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Anbei die beiden WRB, die erste aus meinem Vertrag, die zweite aus dem Muster (Vertrag wurde Ende 2010 geschlossen):
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  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für diesen sehr interessanten Aspekt. In meinen Verträgen der ING-DiBa (2007/2008) enthält das "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" keine WRB.


    Eine Anmerkung und Fragen zur Aufrechnung:

    In den "Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung" ist zu lesen, dass der DN gegen die Forderungen der Bank nur aufrechnen könne, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien.

    Was heißt das konkret für den Fall, wenn wegen Widerruf geklagt wird und im Verfahren (in der Klage oder erst später) die Aufrechnung/Saldierung der gegenseitigen Nutzungen vorgenommen werden soll? Ist das möglich oder nicht?

  18. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    die Sparkasse macht mir (wie erwartet kein Angbeot), in dem Fall besteht auch keine RSV.

    Nach welchem Muster würdet ihr jetzt weiter verfahren ?
    Wenn Klage (nach meiner Laienhaften Meinung bestehen ja sehr gute Changen, aufgrund der enorm Fehlerhaften WRB von 01/2008 und dem "jungfreulichen" Amtsgericht Aurich/OLG Oldenburg) welche Klage würdet ihn favorisieren ? Damit meine Kosten möglichst gering gehalten werden können ?

    Über "laienhafte" Meinungen ohne den Charakter einer rechtlichen Beratung würde ich mich freuen.

    Gruß
    dogfight76

  19. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ganz klar, ein Fall für ducnici.....

  20. Avatar von Mat67
    Mat67 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja ganz klar ein Fall für ducnici, übrigens Danke für deine Beratung bisher

  21. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von dogfight76
    Hallo,

    die Sparkasse macht mir (wie erwartet kein Angbeot), in dem Fall besteht auch keine RSV.

    Nach welchem Muster würdet ihr jetzt weiter verfahren ?
    Wenn Klage (nach meiner Laienhaften Meinung bestehen ja sehr gute Changen, aufgrund der enorm Fehlerhaften WRB von 01/2008 und dem "jungfreulichen" Amtsgericht Aurich/OLG Oldenburg) welche Klage würdet ihn favorisieren ? Damit meine Kosten möglichst gering gehalten werden können ?

    Über "laienhafte" Meinungen ohne den Charakter einer rechtlichen Beratung würde ich mich freuen.

    Gruß
    dogfight76

    Bin scho da...

    wie waren noch mal die Randbedingungen? Warst Du bisher nur außergerichtlich selbst oder mit RA tätig?

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