... Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Darlehensnehmer zu zahlen hat, müsse eine „zeitabschnittsweise Betrachtungsweise“ vorgenommen werden, folgt das Gericht dem nicht. Denn eine solche Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass der Darlehensnehmer über die Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist eine Sicherheit vor einem steigenden Zinsniveau erhalten hat. Kredite mit Zinsbindungsfrist sind in aller Regel (wenn nicht ausnahmsweise eine inverse Zinsstruktur herrscht) höherverzinslich als solche ohne Zinsbindungsfrist. Das liegt daran, dass die Zinsbindungsfrist insbesondere als Versicherung für den Darlehensnehmer dient, der vor einem möglicherweise steigenden Zinsniveau geschützt wird. Aus diesem Grunde wird eine Zinsbindungsfrist vom Darlehensnehmer auch gewählt, obwohl der Zins dadurch höher liegt. Ein Darlehensnehmer, der einen Kredit mit Zinsbindungsfrist, d.h. mit einem einem Versicherungsschutz vergleichbaren Schutz vor einem Ansteigen des Zinsniveaus, über mehrere Jahre erhalten hat, hat nicht nur eine Darlehensvaluta, deren Zinssatz sich jederzeit hätte ändern können, erhalten. Vielmehr hat er auch einen einer Versicherungsleistung vergleichbaren Schutz erhalten, der bei einem Widerruf nach mehreren Jahren nicht deswegen außer Acht gelassen werden kann, weil sich das Risiko, vor dem sich der Darlehensnehmer durch die Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist schützen wollte und über längere Zeit auch geschützt hat, tatsächlich nicht realisiert hat. Stellt man daher für den Vergleich der Ansprüche auf den vereinbarten Effektivzins bzw. das marktübliche Zinsniveau bei Vertragsschluss für Kredite mit 10-jähriger Zinsbindung ab, sind keine Gründe erkennbar, warum der vorliegende Fall nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 als typisch geschilderten Fällen entsprechen sollte. ...