ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
In Frankfurt (ist doch gar nicht weit weg von Heidelberg) gilt genau diese WRB als zulässig - zumindest beim LG. Bei mir muss jetzt das OLG entscheiden.
bei uns ist es der 19., aber der 23. ist kein verbraucherfeindlicher Senat. Er hat im Gegenteil anders als der 19. zum Beispiel schon immer die Verwirkung des Widerrufsrechts bei zurück geführten Darlehen abgelehnt. Der 23. hat dieses "Etikett" vermutlich durch diese mE verunglückte Entscheidung vom 07.07.2014 anhaften. Verunglückt deshalb, da sie bereits den Tatbestand offenbar nicht richtig erfasst hat, denn die dort entschiedene WRB der DKB hat deutlich mehr Abweichungen zum Muster als im Urteil dargestellt und bei zutreffender Auswertung hätte der Senat vermutlich sogar nach seinen eigenen Kriterien hier anders entscheiden müssen. Da aber nun ja - wie man hört - die Nichtzulassungsbeschwerde wohl nicht bis zur Entscheidung geführt wird, werden wir das leider nicht mehr erfahren.
Wie weit ist Ihr Verfahren? Bei uns läuft die Berufungserwiderungsfrist. Handelt es sich um eine "normale" Sparkasse oder die Fraspa (wegen LG FFM), da letztere ja abweichende Formulare verwendet hat.
im sog schriftlichen Vorverfahren erfolgt immer eine Frist zur Verteidigungsanzeige (Notfrist) und eine weitere Frist zur Erwiderung. Nur bei Versäumen der ersten Frist, die schon durch das Melden eines Anwalts der Gegenseite mit Verteidigungsbereitschaft gewahrt ist, ergeht Versäumnisurteil. Die zweite Frist (und deren Versäumen) kann nur noch zur sog. Präklusion (Ausschluss des Vorbingens wegen Verspätung) führen. ...
In "meiner" Verfügung ist zu lesen, dass die Beklagte auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Notfrist (ebenfalls zwei Wochen) zu erwidern hat, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will. Dabei solle auch erklärt werden, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegen stehen.
Zitat von sebkoch
... Allerdings wundere ich mich schon etwas, wieviele und welche Fragen hier von Leuten kommen, die schon in einem gerichtlichen Verfahren sind. Sie haben doch einen Anwalt, der Ihnen sowas beantwortet.
Hand auf's Herz: Wie viele der RÄ nehmen sich die Zeit, ihren Mandantan (wie teils sehr viele Fragen haben) all das zu erläutern? Abhängig von der Honorarvereinbarung und dem Streitwert ist halt irgendwann ein Punkt erreicht, wo der RA nicht mehr viel verdient, oder? Im Gesundheitswesen ist es doch ähnlich. Sorry wegen meines klitzekleinen Exkurses, aber ich habe durchaus Verständnis für beide Seiten - auch wenn ich als Mandant ebenfalls viele Fragen habe und den Streitwert (ohne RSV) zu minimieren bemüht bin.
Das sehe ich ja auch so, aber es hängt eben stark davon ab, wie gut die RÄ/der RA bzw. die Kanzlei organisiert sind. Bei massenweisen Rechtsstreitigkeiten zum Widerruf, welche meist außergerichtlich behandelt und wohl auch außergerichtlich beigelegt werden, könnte sogar eine FAQ-Liste für diese immer wiederkehrenden Fragen weiterhelfen. Aber da diese schnell irgendwo im Internet kursieren, hat wohl kein RA Interesse daran, zumal andere Leute auch gar keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Richtig? Wie auch immer - als potentieller Mandant ist man (wie als Patient) erst einmal darauf angewiesen, durch einen persönlichen oder zumindest telefonischen Erstkontakt herauszufinden, ob man zusammenpasst. Die Bandbreite der Erwartungen ist ja auch groß, d.h. einige überlassen gerne alles dem RA, wohingegen andere gerne mitreden möchten (ich zähle mich zur 2. Gruppe ). Letztere Gruppe stellt nunmal etwas höhere Ansprüche an einen RA, der nicht nur juristisch geschult, sondern eben auch in der Kommunikation fit sein muss.
Diese Argumentation dürfte auch gelten für die zahlreichen mit den Bausparkassen abgeschlossenen Verträge. Die Konstruktion dort war ja oft der Abschluss eines Vorausdarlehens mit Bausparvertrag und Bauspardarlehen.
Das sind meines Erachtens auch drei getrennte Verträge, davon zwei Darlehensverträge (Vorausdarlehen und Bauspardarlehen) und hier wurde auch regelmäßig nur eine Widerrufsbelehrung gegeben.
Das mit der Übertragbarkeit der zwie Darlehen auf Bausparkassen halte ich durchaus für denkbar, wobei das diverse andere Gerichte nicht teilen, so jedenfalls bisherige Erfahrungen aus Verfahren gegen die ING, die auch gerne für mehrere Darlehen nur eine Belehrung erteilt haben.
@ducnici für dei Schwäbisch Hall ist doch das LG Heilbronn zuständig
Das mit der Übertragbarkeit der zwie Darlehen auf Bausparkassen halte ich durchaus für denkbar, wobei das diverse andere Gerichte nicht teilen, so jedenfalls bisherige Erfahrungen aus Verfahren gegen die ING, die auch gerne für mehrere Darlehen nur eine Belehrung erteilt haben.
@ducnici für dei Schwäbisch Hall ist doch das LG Heilbronn zuständig
Heilbronn oder Heidelberg...Hauptsache Madrid!
Klar, verwechselt. Gab dort aber ein ähnliches Urteil...
""LG Heidelberg Urteil vom 10.2.2015, 2 O 334/14:
Leitsätze
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen mit einem Fußnotenzeichen in der Überschrift der Belehrung mit dazugehörigem Fußnotentext: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen")
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag der Parteien vom 04.07.2007 Konto-Nr.: ... mit Schreiben vom 27.08.2014 wirksam widerrufen haben und die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Vorfälligkeitsentgelt geltend zu machen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
….
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3. Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt.
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Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteile vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11; vom 30.07.2014 - IV ZR 85/12, juris Rn. 17 und vom 03.09.2014 - IV ZR 145/12, juris Rn. 17). Hier fehlt es am Umstandsmoment.
Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat.
Die Beklagte hat den Klägern nämlich keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt (BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, zitiert nach Juris, Rn. 39). Die Beklagte ist selbst für den Umstand verantwortlich, dass die Kläger noch widerrufen konnten. Es stand ihr frei, die Fußnoten in der Ausfertigung für den Verbraucher zu entfernen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37). Außerdem hatte sie die Möglichkeit, die Kläger nachträglich über ihr Widerrufsrecht zu belehren (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 107).
Dem ist sie nicht nachgekommen.
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Darüber hinaus fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens auf Grund der Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 66/08 Rn. 21) ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigter Weise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Kläger in wirksamer Form nachzubelehren.
Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb der das Widerrufsrecht auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte, nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu übertragen. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14, zitiert nach Juris, Rn. 14).
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4. Der Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich.
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Der Verbraucher darf sein Widerrufsrecht auch und gerade aus wirtschaftlichen Gründen ausüben (Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, S. 749, 756). Warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht eventuell erst Jahre später wahrnimmt, ist unerheblich. Der Widerruf ist nicht an einen bestimmten Widerrufsgrund gebunden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 355 BGB a.F.; dort heißt es, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss.
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Grundsätzlich soll das Widerrufsrecht zwar vor einer übereilten Entscheidung schützen (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 24). Wenn aber der Verbraucher falsch belehrt wird, geht er möglicherweise davon aus, er könne nicht mehr widerrufen. Das kann dazu führen, dass er das Rechtsgeschäft trotz einer übereilten Entscheidung zunächst nicht widerruft. Das ist dem Unternehmer anzulasten. Er kann seine Pflichtverletzung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Denn der Verbraucher kann sein Recht nur eigenverantwortlich wahrnehmen, wenn er eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ist die Belehrung fehlerhaft, bleibt der Verbraucher schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, juris Rn. 24)."
Am 04. November 2015 um 11:30 Uhr soll Verhandlungstermin am Kammergericht (OLG) Berlin sein in Sachen ING-DiBa. Es geht hierum:
ING-Diba AG, Darlehensvertrag vom 11.12.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 20. Februar 2014 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 10 O 515/12
Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.05.2015
Aktenzeichen: 24 U 71/14
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Wer fährt hin?
PS: Zum o.g. Hinweisbeschluss vom 18.05.2015 ist nichts zu erfahren.
Hier kommt das nächste BGH-Verfahren in Sachen "Übereinstimmung der WRB mit dem Mustertext". Man beachte die Arroganz des Frankfurter OLG-Senats, den auch der BGH bzw. eine anstehende Revision nicht beeindruckt.
wobei dieses Urteil eine Belehrung der ING betrifft, die vom Muster tatsächlich nur durch die persönliche Anrede abweicht. Ich freu mich natürlich, wenn der BGH hier anderer Auffassung ist, aber da werden die Korinthen schon sehr sehr klein.
Da muss man schon extrem mutig oder aber extrem gut versichert sein, denn wenn das nicht mehr für Vertrauensschutz reicht, dann bleibt wohl tatsächlich nur das sklavische Kopieren.
Aber sie rechtfertigen ihre Entscheidung vom 7.7.14 (Revisionsrücknahme) und nehmen andere Auffassungen üb erhaupt nicht ernst. Das zeugt für mich schon von Arroganz....