ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Es ist bei OLGs generell die Tendenz da, Revisionen sehr zurückhaltend zuzulassen. Daher biegt man es regelmäßig so hin, dass es eine Besonderheit des Einzelfalls gibt, die vorliegend keine Abweichung zu anderen Rechtsauffassungen begründet und auch keine Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr erfordert. Ich persönlich halte das auch für krass falsch, keine Revision zuzulassen, aber ist eben so. Dafür gibt es ja die Nchtzulassungsbeschwerde. Ist die Beschwerdegrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO aber nicht erreicht, wird es dünn ...
Wie hoch die Beschwer im konkreten Fall ist, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, aber in der Tat könnten die 20.000 unterschritten sein.
Kennt jemand eine Möglichkeit, automatisch über Urteile der diversen Gerichte zum Thema "Widerruf" informiert zu werden? Wie machen das die Kanzleien? Haben die einen besonderen (kostenpflichtigen) Service dafür?
Der RSS-Feed des OLG Frankfurt ist z.B. leer - wohl ein technisches Problem.
Ansonsten kann man in der Suchmaske von Hessenrecht "BGB-InfoV" eingeben, was die Suchmaschine als Norm erkennt und in allen in der Datenbank enthaltenen Urteilen danach sucht (aktuell 39 Treffer, ganz oben das jüngste Urteil mit dem Az. 17 U 202/14). Diese Norm dürfte wohl in den meisten Urteilen zum Widerruf relevant sein, allerdings ist mir unklar, ob die Menschen, welche die Datenbank füttern, das auch immer berücksichtigen. Vielleicht klappt das ja auch mit entsprechenden Suchportalen anderer Bundesländer. Viel Spass beim Ausprobieren.
DSL wurde hier schon behandelt... bitte auch mal die Suchfunktion nutzen!
Hallo ducnici,
ich konnte hier leider keinen Eintrag registrieren, der bereits ein abschliessendes Urteil gegen die DSL Bank beinhaltet. Daher richtet sich meine Anfrage eher an Forumsteilnehmer die sich aktuell in einem Klageverfahren befinden bzw. denen bereits ein Urteil vorliegt.
ich habe meine Darlehen aus 2006 und 2008 bei der Sparkasse widerrufen. Diese hat nach Ablehnung meines Widerrufs und anschließendem Schreiben meines Anwalts gleich selbst eine RA eingeschaltet.
Der Anwalt der Sparkasse hat jetzt folgende Urteile im Antwortschreiben genannt:
Landgericht Hildesheim 6 O 25/15 vom 26.05.2015
Landgericht Hildesheim 6 O 44/15 vom 26.08.2015
Zu den Urteilen finde ich leider nichts im Netz. Kennt diese hier jemand?
Die Widerrufsbelehrung ist die typisch verkorkste mit den Fußnoten etc.
Danke vorab.
Ich kenne das Urteil 6 O 44/15 des LG Hildesheim. Sehr schmal und ergebnisorientiert argumentiert:
Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, die Bank kann sich aber auf die Gesetzesfiktion berufen. Nur redaktionelle Änderungen unter Hinweis auf OLG Schleswig, 5 U 174/14.
"Dem schließt sich die Kammer an".
Ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden ist, ist mir noch nicht bekannt. Krieg ich aber auch noch
Gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim, Az. 6 O 25/15 wurde Berufung eingelegt zum OLG Celle zu Az. 3 U 120/15.
ich konnte hier leider keinen Eintrag registrieren, der bereits ein abschliessendes Urteil gegen die DSL Bank beinhaltet. Daher richtet sich meine Anfrage eher an Forumsteilnehmer die sich aktuell in einem Klageverfahren befinden bzw. denen bereits ein Urteil vorliegt.
Ich habe vor ein paar Wochen gegen die DSL geklagt
Wrb aus 2/2009. Außer ein absurdes Angebot schweigen im Walde. Meine WRB zu sehen unter Thread WRB unwirksam
In welcher Höhe fragt Ihr Eure Anschlussfinanzierung an?
In Höhe der tatsächlich laut Kontoauszügen/Bankauskunft vorhandenen Restdarlehensvaluta?
Bietet Ihr der Bank die Zahlung dieser Valuta auch an (gegen gleichzeitiges Verlangen der Rückzahlung Eurer Zahlungen auf die Darlehen und der Herausgabe der Sicherheiten), um sie in Annahmeverzug zu bringen?
In Höhe der o.g. Restdarlehensvaluta abzgl. der gegenseitig herauszugebenden Nutzungen/des Gebrauchsvorteils, d.h. eine geringere Valuta?
Bietet Ihr der Bank die Zahlung dieser geringeren Valuta an (gegen... [s.o.])?
Käme die Bank damit auch schon ausreichend in Annahmeverzug? Ich habe hier meine Zweifel.
In einer anderen Höhe, z.B. wie unter Punkt (1) oder (2), zzgl. etwas "Reserve" zur Begleichung weiterer Verfahrensgänge (Instanzen) im Verfahren?
Ich nehme an, dass zum Nachweis eines möglichen Zinsschadens - wenn die Zinsen mittlerweile steigen und die Bank nach dem rechtmäßigen Widerruf die Ablösung und Anschlussfinanzierung verzögert - ein Angebot wie unter Punkt (1) aufgeführt am ehesten zielführend ist, oder? Über die Laufzeit im Angebot kann man sich ja noch Gedanken machen (wie ducnici schon vor längerer Zeit schrieb, am besten mindestens 2 Angebote, d.h. einmal mit kurzer und einmal mit langer Laufzeit), ggf. mit einer Laufzeit, die vergleichbar wäre mit dem, was zuvor vereinbart gewesen war, aber unter Berücksichtigung neuer Lebensumstände (ggf. höhere Tilgung/Raten) und der mittlerweile geringeren Restschuld. Was meint Ihr zu diesem - eigentlich 4. Punkt?
ich konnte hier leider keinen Eintrag registrieren, der bereits ein abschliessendes Urteil gegen die DSL Bank beinhaltet. Daher richtet sich meine Anfrage eher an Forumsteilnehmer die sich aktuell in einem Klageverfahren befinden bzw. denen bereits ein Urteil vorliegt.
Die Frage war aber, ob Erfahrungen bezüglich der DSL vorliegen, nicht ob ein endgültiges Urteil bekannt sei...
gibt es hier im Forum bereits Erfahrungen bzw. Urteile über fehlerhafte Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen aus dem Jahr 2008 der DSL-Bank?
Viele Grüße
Okerke
Auf die zahlreichen Schreiben von mir bzw. unserem Anwalt haben sie nicht reagiert, weswegen ich im Juni nach etwa 4 Monaten Klage eingereicht habe. Das LG Köln hat ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und Ende dieser Woche läuft die der DSL Bank gesetzte Frist zur Stellungnahme/Verteidigung aus.
Ja, das wir die DSL so machen wie alle Banken. Fristverlängerung um 4 Wochen und anschließend evtl. nochmal um 2 bis 4 Wochen.
Droht der DSL ein negativer Ausgang des Prozesses - zum Beispiel wenn der/die Richter/in einen guten Vergleich vorschlägt, wird lächerlich nachgebessert. Angebot liegen in der Regel bei 50% ohne Übernahme der Anwaltskosten. Dieses Verhalten ist mir unverständlich. Läßt man es auf ein Urteil ankommen, dann wird in ganz vielen Fällen die Forderung anerkannt und eine Erledigungserklärung dem Gericht übermittelt. Auch hier versucht man mit allen Mitteln ein Urteil zu verhindern.
Das Verhalten paßt zu meinem Bild vieler Banken. Es ist ja nicht so, dass man schon außergerichtlich vergleichsbereit war.
Auf die zahlreichen Schreiben von mir bzw. unserem Anwalt haben sie nicht reagiert, weswegen ich im Juni nach etwa 4 Monaten Klage eingereicht habe. Das LG Köln hat ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und Ende dieser Woche läuft die der DSL Bank gesetzte Frist zur Stellungnahme/Verteidigung aus.
Soweit bin ich auch, wobei bei der DSL-Bank eine 14-tägige Frist zur Verteidigung mit anschliessender 4 Wochen Frist zur Klageerwiderung angeordnet wurde. Ein Versäumnisurteil wurde bereits in der Klageschrift erlassen. Müsste die Frist in deinem Fall nicht bereits abgelaufen sein?
im sog schriftlichen Vorverfahren erfolgt immer eine Frist zur Verteidigungsanzeige (Notfrist) und eine weitere Frist zur Erwiderung. Nur bei Versäumen der ersten Frist, die schon durch das Melden eines Anwalts der Gegenseite mit Verteidigungsbereitschaft gewahrt ist, ergeht Versäumnisurteil. Die zweite Frist (und deren Versäumen) kann nur noch zur sog. Präklusion (Ausschluss des Vorbingens wegen Verspätung) führen.
Allerdings wundere ich mich schon etwas, wieviele und welche Fragen hier von Leuten kommen, die schon in einem gerichtlichen Verfahren sind. Sie haben doch einen Anwalt, der Ihnen sowas beantwortet.
ja und ein gut begründetes dazu. Gerade zu dieser Belehrung der Sparkassen wäre eine Klärung durch den BGH wirklich hilfreich, denn hier geht die Instanzrechstprechung derzeit ja wie Kraut und Rüben durcheinander.