ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
... dass das OLG Hamm, OLG Celle etc so sehen, heißt doch nicht, dass das der BGH oder das OLG Köln genauso sehen werden.
Die Begründungen klammern sich einzig und allein an "mein" statt "ein" und glauben, dass dadurch entgegen des bekannten BGH-Urteils der Verbraucher nun genau wissen konnte um wessen Exemplar es sich handelte.
Ich glaube aber nach wie vor, dass der Verbraucher eben nicht weiß - besonders im Fernabsatz nicht - ob die frist ab erhalt des Antrags - oder ab Erhalt des Vertrags - zustande kommt und ab wann eine Vertragsurkunde zustande gekommen ist.
Schau mal in das Urteil des LG Köln und lass uns einfach mal das Urteil des OLG Köln abwarten.
Mein Anwalt jedenfalls kennt die von Dir zitierten Urteile und klagt trotzdem gegen die Deutsche Bank
Urteil gegen die Münchener Hypothekenbank AG , die Berufung vor dem OLG Köln eingelegt hat. Leider keine Ahnung bzgl. Termins oder neuem AZ beim OLG Köln.
Das Urteil des LG Köln vom 17.03.2015 (Az. 21 O 295/14) kennt Ihr schon, oder? Interessant ist u.a. auch folgender Hinweis im Urteil (Rn 42):
Ist der Darlehensvertrag - wie vorstehend dargelegt - beendet worden, haben die Kläger auch Anspruch auf Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld. Da sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, war die Feststellung gemäß Klageantrag zu 2. auch nicht auf eine Zug-um-Zug-Leistung zu beschränken (§ 298 BGB).
Dass die Begründung sich allein an das Possessivpronomen "klammern", liegt vielleicht daran, dass das fehlende Possessivpronomen die Basis der Entscheidung des BGH XI ZR 33/08 (Rz 22 aE) ist, weshalb die Belehrung dort fehlerhaft war. Mit dem Possessivpronomen entspricht es eben der Gesetzesfassung, § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Auch das OLG Frankfurt sieht das im Übrigen so, aktuell nochmal Urteil vom 05.08.2015 - 23 U 178/14. Ich sehe die Erfolgsaussichten da auch sehr gering, aber vielleicht werden wir ja überrascht.
Ich selbst habe die reinen Commerzbank-Fälle, die auch diese Belehrung haben, erstmal zurück gestellt und nach Widerruf warten wir ab, ob sich noch was ergibt. Einen etwas anderen Ansatz kann man mE bei den Fällen der Coba fahren, bei denen Darlehen der Hypobank Essen (jetzt Hypobank Frankfurt) oder anderer Kooperationspartner vermittelt wurden.
Dort sind regelmäßig mehrere Darlehen vereinbart worden mit nur einer Belehrung und der Widerruf war nach der Belehrung entgegen § 355 Abs. 1 BGB aF bei der Coba zu erklären, auch wenn der Vertragspartner ein Dritter ist. Das OLG Frankfurt sieht auch das leider bislang eher anders, aber es ist ein zusätzlicher Angriffspunkt. Sollte jemand dazu eigene Erfahrungen haben, bin ich für einen Austausch dankbar.
Noch ein kurzer Hinweis auf ein aktuelles Urteil des 17.Zivilsenats des OLG Frankfurts vom 26.08.2015 (17 U 202/14). Er hat darin seine Rspr. zur Verwirkung beim Darlehenswiderruf korrigiert und lehnt eine Verwirkung auch Jahre nach der Rückführung des Darlehens ab, wenn der Darlehensnehmer keine Umstände geschaffen hat, die ein besonderes Vertrauen des Darlehensgebers begründen (Umstandsmoment).
„1. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, die dem bezeichnen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a. F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung BGH, WM 2011, 1799 ff ). (amtlicher Leitsatz)“
Der Senat gibt damit (allerdings nicht ausdrücklich) erkennbar seine bisherige Rspr. auf (Beschluss vom 10.03.2014 – 17 W 11/14), aus der Banken gerne auch die mögliche Verwirkung sogar während der Laufzeit eines Darlehens herleiten wollten.
Somit dürften nun bis auf den 19. Zivilsenat am OLG Frankfurt alle Senate auf die zutreffende Linie eingeschwenkt haben, dass eine Verwirkung auch bei abgewickelten Verträgen aufgrund des fehlenden Umstandsmoments regelmäßig ausscheidet.
Das war in Frankfurt bislang ein echtes Lotteriespiel, wo man in der Berufung landete, die Chancen verbessern sich aber stetig.
super danke, das ist ja auch genau meine Argumentationslinie. Ich habe derzeit noch einige anhängige Verfahren beim LG Frankfurt. Mal schauen, ob sich da mit dem LG Verden etwas Eindruck schinden lässt :-)
Sehr erfreulich auch ein aktuelles Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 zu einer häufig verwendeten Belehrung nach dem 11.06.2010, bei der die Beispielsangaben des § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert wurden.
Das LG Verden bestätigt darin die Linie, dass die geänderten Beispiele der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht nur durch die Abweichung den Vertrauensschutz entfallen lassen, sondern dass die aufgeührten Beispiele (zuständige Aufsichtsbehörde) gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind.
Die genannte Aufsichtsbehörde ist gerade keine Pflichtangabe bei grundbuchlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB, so dass die Beispielsaufzählung auch falsch ist. Der Darlehensnehmer wird daher rechtlich falsch über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist belehrt. " § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) 1Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. "
Danach ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und kein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Aufführung der Aufsichtsbehörde als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.
leider ist die LB Saar bzw die SKG nach vollständiger Übernahme durch die DKB außergerichtlich genauso unbelehrbar wie bisher schon die DKB. DA ist ohne Klage gar keine Bewegung.
Nun, die Unabhängigkeit des OLG Frankfurt in Bankfragen kann man getrost in Zweifel ziehen. Zumindest wenn man die "Bilanz" betrachtet, wieviel Urteile zu Bankfragen von anderen Gerichten anders gesehen und vom BGH verworfen werden.
Daher sollte man sich nur mit den Urteilen des OLG Celle und OLG Hamm beschäftigen, wenn man die Fehlerhaftigkeit der WRB der Deutschen Bank, Commerzbank und SEB Bank beurteilen will.
Hier noch einmal eine Gegenüberstellung der WRB aus dem BGH Urteil und der WRB der Deutschen Bank (identisch mit Commerzbank und SEB Bank):
BGH: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde"
Deutsche Bank: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem [ein Exemplar dieser WRB zur Verfügung gestellt wurd] UND [mir eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag ODER eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde["
Die eckigen Klammern habe ich eingeführt, weil Sie m.E. die logische Verknpüfung der Teile mit UND und ODER noch einmal verdeutlichen sollen. Gerade bei der ODER verknüfung ist es doch für einen juristischen Laien total schwierig zu verstehen, welches der Dokumente zuerst da ist (eines reicht ja bei oder) und dann zusammen mit "ein Exemplar" den Fristbeginn auslöst.
"ein Exemplar" kam z.B. in der dem BGH-Urteil zugrunde liegenden Fall gar nicht vor.
Die Beklagte des o.g. Falls am LG Köln hatte doch auch das BGH Urteil XI ZR 33/08 in der Verteidigung aufgegriffen und meinte, dass lediglich durch die persönliche Ansprache mit "mein" statt "ein" für den Verbraucher nun schon alles klar sein kann und er sich aus der Aneinanderkettung von "ein Exemplar" "mein Darlehensantrag" "Vertragsurkunde" dazwischen noch die logischen Verknüpfungen "und" und "oder" nett gestreut sich machen kann.
Das LG Köln ist dieser Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat klar gestellt, dass die persönliche Anrede mit "mein" aus der gem. BGH fehlerhaften WRB eben noch lange keine gesetzeskonforme WRB macht.
Die Begründung bezieht sich daher auch nicht auf ein oder mein:
- Auf das Possesivpronomen kommt es eben NICHT an. Begründung LG Köln:
Die somit anhand der Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ergibt, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, denn sie war nicht geeignet, die Kläger eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Vielmehr konnte sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - Rn. 16, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass sie eine persönliche Ansprache verwendet hat (die im Übrigen auch nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008, dort Gestaltungshinweis (3) a), schon vorgegeben war), sondern dass die Benutzung der Wendung „Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde“ (Hervorhebung durch die Kammer) aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen lassen konnte, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt, zumal wenn dieser - wie auch vorliegend - mit „Darlehensvertrag“ überschrieben war (BGH aaO m.w.N.)."
- wie soll ein Verbraucher erklären, welche der mit ODER verknüpften Dokumente ausreicht "mein Vertragsantrag" , "Vertragsurkunde" -> das was zuerst standekommt?
- was ist mit "ein Exemplar"? Durch die Verknüpfung UND ist ja "ein Exemplar" auf jeden Fall erforderlich. Welches Exemplar ist gemeint?
- "mein Darlehensantrag": Selbst bei dieser Formulierung gibt es eine Meinung die gegen die des OLG Celle und OLG Hamm steht, wie z.B. in der Diskusion zwischen mir und Hanomag am 27.8. hier nachzulesen: WRB ist trotzdem falsch, weil diese Formulierung zum Fristbeginn das Verständnis nahelegt, der Lauf der Widerrufsfrist beginne bereits mit Erhalt der Belehrung des von der Bank unterzeichneten Darlehensantrags, unabhängig davon, wann der Kläger die Vertragsurkunde unterschreibt.
- Vertragsurkunde: Da keine taggleiche Unterzeichnung stattgefunden hat, kann der DN zu der irrigen Annahme gelangen, dass der Tag der Unterzeichnung durch die Bank maßgeblich für den Fristbeginn wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer nicht wissen kann, wann eine Vertragsurkunde zustande kommt. Eine zutreffende Einschätzung setzt eine Subsumtion der tatsächlichen Geschehnisse unter einen Rechtsbegriff voraus. Das kann dem DN nicht zugemutet werden.
-> Interessant ist dass das LG Köln die WRB der Münchener Hypothekenbank (identisch mit Deutsche Bank, SEB, Commerzbank) für fehlerhaft hält OBWOHL die WRB ja gerade bezüglich "mein" dem zu dem in dem vorliegenden Fall Zeitpunkt gültigen Muster entsprach.
-> Im übrigen scheinen sich die OLG Celle, OLG Hamm auch nciht so sicher zu sein, ob die WRB vielleicht nur dann nicht fehlerhaft ist, wenn der Vertrag in der Filiale geschlossen wurde. Den Fall, dass Bank und Kunde eben nicht zeitgleich unterschreiben, klammern das OLG Celle und das OLG Hamm in Ihren Begründungen ausdrücklich aus. Auch dies zeigt, dass die Begründung des Urteils, aus der gem. BGH fehlerhaften WRB allein aufgrund des Possesivpronomens "mein" eine nicht fehlerhafte zu machen, auf sehr wackeligen Beinen steht.
Das genannte Urteil des OLG Fraknfurt (17 U 202/14) ist ein echter Meilenstein für den Verbraucherschutz. Die Richter lehnen hier Verwikrung ab, obwohl das Darlehen 9,5 Jahre nach Abschluß und 4 Jahre nach vollständiger Rückführung widerrufen wurde. Damit wendet sich Frankfurt wohl endgültig von der bankenfreundlichen Rechtsprechung ab. Leider wurde die Revision nicht zugelassen. Dioe Begründung unter RN 48 erschließt sich mir nicht wirklich:
"Soweit hinsichtlich der in Rede stehenden Frage der möglichen Verwirkung des streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs unterschiedliche Ansichten festzustellen sind, handelt es sich auf der Grundlage einer einheitlichen Rechtsprechung allenfalls um eine unterschiedliche Anwendung auf den konkreten Einzelfall". Hä?
Wieder eine Chance auf die BGH-Entscheidung vertan.....
also diese Pauschalkritik des OLG Frankfurt ist sehr gewagt und mE auch schlicht falsch. Das OLG Frankfurt ist deutlich bankenkritischer als etwa das LG Frankfurt und innerhalb der Senate sind da deutliche Unterschiede.
Und die jeweilige OLG Rspr wird nach derzeitigem Stand noch einige Zeit relevant bleiben, solange nach und nach die anhängigen Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden durch Einigung nichtzur Entscheidung durch den BGH gelangen.
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch. Ich würde mich freuen, wenn ich da falsch liege und auch die Belehrungen der Deutschen Bank und der Coba angreifbar wären, aber ich erlaube mir da eben eine andere Meinung, die Sie ja nicht teilen müssen. Richtig ist ohnehin nur, was irgendwann der BGH entscheidet.
das OLG wollte damit nur die angeblich nicht bestehende Divergenz darlegen, sonst hätte es die Revision zulassen müssen, § 543 Abs. Nr. 2 ZPO. Aber wenn der BGH es entscheiden wollte, wird er auch die Nichtzulassungsbeschwerde zulassen, wenn sie denn eingelegt wird.