Landgericht Bonn hält Widerrufsbelehrung der DSL Bank für fehlerhaft
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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In einem von uns geführten Verfahren hat das Landgericht Bonn in einem Hinweisbeschluss umfangreich zur Widerrufsbelehrung eines Vertrags der DSL Bank aus dem Jahr 2003 Stellung genommen. Nach Ansicht der Kammer ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
Sachverhalt
Unsere Mandantin hatte im September 2003 ein Hypothekendarlehen abgeschlossen, dem folgende Widerrufsbelehrung beigefügt war:
„Widerrufsrecht
Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Bonn – gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder E- Mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [...].”
Im September 2014 wurde der Vertrag durch uns widerrufen. Nachdem eine Reaktion der DSL Bank nicht erfolgte, wurde vor dem Landgericht Bonn Klage erhoben.
In diesem Verfahren hat das Landgericht nun in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass der erklärte Widerruf wirksam ist. Denn die Widerrufsfrist wurde mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt.
Zur Rechtslage
Das Landgericht Bonn stützt die Bewertung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Textstelle „[...] frühestens mit Erhalt [...]” nicht eindeutig über den tatsächlichen Fristbeginn aufklärt.
Ferner kann sich die DSL Bank nach Ansicht der Kammer nicht darauf berufen, das damals geltende Belehrungsmuster verwendet zu haben. Denn die Belehrung der DSL Bank weicht erheblich von dem Muster ab. Die Musterverwendung scheitert laut Landgericht bereits an dem Fehlen der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht" und dem im Muster nicht vorgesehen Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger”.
Schließlich ist das Widerrufsrecht nach Ansicht der Kammer weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Der Widerruf ist daher wirksam.