Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ... Und wäre es nicht falsch, dass der Unternehmer der falsch belehrt hat einen Vorteil erlangt gegenüber demjenigen, der richtig belehrt oder nachbelehrt hat und sich damit rechtskonform verhalten hat? ...
    Vor allem nicht, weil die (wenigen), die nachbelehrt haben, durchaus auch das Risiko tragen, dass die Kunden erst durch die Nachbelehrung auf die rechtsfehlerhafte/unzulässige WRB hingewiesen werden und dann womöglich (innerhalb von 30 Tagen) doch noch widerrufen. Die Banken und Versicherungen, welche ihre Kunden darüber unwissend lassen, verdienen es nicht, gegenüber den ehrlichen Instituten bevorzugt zu werden.


    Zitat Zitat von andi1104
    Genau richtig, unser Rechtssystem sollte den Banken noch mehr auf die Finger hauen. Alleine wenn ich an den völlig überhöhten Disposatz denke, der seit Jahrzehnten mit nichts zu rechtfertigen ist und im Prinzip immer den "Ärmeren" das Geld ohne jegliche Skrupel aus der Tasche saugt.
    Und nicht zu vergessen die in Europa höchsten VFEen.

    Aber wie heißt es so schön? Nicht die Trolle füttern! Also was regen wir uns über diese "Publikationen" auf?

  3. Avatar von Mayana
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    @Mayana
    Du wirst wohl in Deutschland keinen Anwalt finden, der außergerichtlich bei der DKB etwas für seinen Mandanten erreichen konnte.
    Ich bin nicht bei der DKB...

    Ich habe eine Empfehlung erhalten für einen Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dieser war laut Homepage auch schon in einigen Fällen erfolgreich.
    Zuviel möchte ich dazu nicht sagen. Hinterher schlecht reden ist normalerweise nicht mein Ding.

    Nur soviel dazu:
    Wenn ich den Anwalt frage, wie es mit Rechtsschutz aussieht finde ich das seltsam. Der Anwalt hat also ohne RSV widerrufen obwohl es ja die Möglichkeit gegeben hätte, erst nach Abschluss zu widerrufen um die Kostenübernahme zu sichern. Kurz danach wurde tatsächlich eine RSV abgeschlossen.
    Der zweite Punkt der mir sauer aufgestoßen ist: Mir wurde gesagt, dass die Berechnung der VFE korrekt ist. Aber warum und wie sich diese errechnet kann der Anwalt nicht sagen, da er die Berechnungen nicht selbst erstellen kann.

    @andi1104: ich gebe ganz bestimmt nicht auf! Ich prüfe nun andere Wege...

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bleibe beharrlich...

    Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "Verzug" und "Annahmeverzug"?

    Bezieht sich "Verzug" darauf, dass die Bank den Widerruf ablehnt oder gar nicht antwortet, wonach sie dann "in Verzug" ist? Hat das nur Auswirkungen auf das mögliche Einspringen einer RSV und deren Übernahme auch der außergerichtlichen Anwaltskosten, so der Kunde den Widerruf zuerst selbst ausgesprochen hat? Oder hat das generell (bzw. das Datum des "Verzugs") noch weitere Implikationen?

    Bezieht sich "Annahmeverzug" darauf, dass der Kunde der Bank die Begleichung der Restdarlehensvaluta konkret unter Angabe des Betrags angeboten, diese aber die Annahme der Summe verweigert hat? Welche Implikationen ergeben sich denn dann daraus? Hat das etwas damit zu tun, dass der Bank erst dann keine Verzinsung der Restdarlehensvaluta mehr zusteht? Oder steht diese Verzinsung der Bank bereits mit dem Widerruf oder zumindest spätestens mit der Ablehnung des Widerrufs (oder der Verstreichung der Frist zur Antwort) nicht mehr zu?


    Und falls noch jemand Urteilen/Aktenzeichen kennt, wo der Kläger anhand von Geschäftsberichten bzgl. der Nutzungen der Bank etwas "substantiiertes vortragen" konnte, wäre ich ebenso dankbar wie für Hinweise wie man das z.B. anhand der Geschäftsberichte z.B. der ING-DiBa (2004-2014) herleiten kann.

  5. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gegen das folgende Urteil: OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14

    Mit folgender Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank:

    „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

    • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    • eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
    Läuft heute die Begründungsfrist zur Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 179/15 ab.


  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank für die Info. Erwähnenswert ist - dass die Kläger die Beschwerde eingelegt haben (nicht die Beklagte wie im Fall der DKB).


    Etwas off-topic und für Nutzer des Firefox Browsers ggf. interessant: Auf dieser Seite gibt es Such-Plugins u.a. für dejure.org. Nett ist auch dieses Feature. Damit kann man sich ein paar Klicks sparen.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ProVision
    Gegen das folgende Urteil: OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14

    Mit folgender Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank:



    Läuft heute die Begründungsfrist zur Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 179/15 ab.


    Super, Danke! Dieser Passus wurde u.a. auch von der Commerzbank in 2006 verwendet...

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Wir hatten das hier ja auch schon mehrfach erwähnt das der DN selbst den WR erklären und erst bei Ablehnung durch die Bank den Anwalt mit "ins Boot" nehmen sollte.
    Das war mir bekannt, deshalb auch meine Frage.
    Zitat Zitat von andi1104
    Ich meine gelesen zu haben das der Anwalt der Kläger den WR ausgesprochen haben, was sich ja schon bei einigen Klagen als Fehler herausgestellt hat.
    Ja es steht tatsächlich Urteil. Nachfolgendes Zitat spricht dafür:
    3Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.06.2014 den Widerruf des Darlehensvertrages.

  9. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die SSKM zeigt sich bei mir anscheinend nach demGerichtstermin gesprächsbereit. Es zeigt sich wiedermal das die Banken munterfiltern wer sich eine Klage leisten kann und wer nicht.

  10. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Könnest Du Näheres zum Angebot schreiben?
    Danke!

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    • Hat der Termin schon stattgefunden oder hat die SSKM sich bereits nach Ankündigung des Termins gesprächsbereit erklärt?
    • Falls erst vor Gericht: Hat der Richter eine Andeutung in Richtung Vergleichsbereitschaft gemacht oder eher in der Art, dass er ein Urteil gegen die SSKM fällen würde?
    • Rückabwicklung oder "Treffen in der Mitte"?
    • Wird die SSKM bereit sein, auch Deine außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu übernehmen?

    Teile uns das bitte schnell mit, bevor Du eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnest!

  12. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Termin hat schon stattgefunden, ich war nicht mit dabei. Das Angebot ist auf jeden Fall inakzeptabel.
    Ich habe bis dato nur kurz mit meinem RA sprechen können.

    außergerichtlich habe ich alles selber gemacht. RA hat nur die Klage eingereicht. Ich gehe mal davon aus das bei einer Einigung die Quote vom Gericht im Verhältnis Obsiegen zum Unterliegen getroffen wird. Also bei 50 % entweder Kosenaufhebung oder Kostenteilung....

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In aller Regel trägt bei einem Vergleich jede Seite die eigenen Kosten. Lohnt sich also nur mit RSV.

    Wenn das Angebot jetzt abgelhent wird, geht der Prozess ja wohl weiter, oder?

  14. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    also wenn es bei dem Vorschlag geblieben ist auf jeden Fall.

    Ich hätte bei dem ersten Termin mit gehen sollen. So was ich mitbekommen habe blockt die SSKM Vergleiche ab, ich dachte um mir die Anträge von den RA's anzuhören muss ich nicht hin.... tja. Das RA's immer so unkreativ bei Vergleichsverhandlungen sind war mir durchaus bewusst aber gut... schauen wir mal was raus gekommen ist.

  15. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    In aller Regel trägt bei einem Vergleich jede Seite die eigenen Kosten.
    In der Regel ja. Aber meist hat eine Seite Interesse an einem Vergleich und dann ist es möglich, dass man ihr die Kosten aufdrücken kann. Ich war bisher zweimal vor Gericht und habe in beiden Fällen einen Vergleich geschlossen, wobei ich jedesmal darauf bestanden habe, dass der Gegner die Kosten trägt.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hoppla20:
    Bei mir auch so, dh nach meiner Mahnung bekam ich ein - nicht akzeptables - Angebot.

    Jetzt suche ich einen RA, der bereit ist, nach RVG abzurechnen und (ohne RSV) eine positive Feststellungsklage einzureichen, mit dem wirtschaftlichen Vorteil als Maßstab für den Streitwert und der auch selbst - kreativ - die Nutzungen etc. anhand meiner sorgfältigen Darstellungen der Zahlungen errechnet und mir dann auch sagen kann, ob ein weiteres Angebot wirklich gut ist - nahe der Rückabwicklung.
    Ist das zu viel verlangt?

  17. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    was heisst das? Wie ist in dem Fall dann der weitere Ablauf?

    Zitat Zitat von ducnici
    Hab gerade am BGH angerufen, die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und es läuft im Moment noch die Frist für die Rechtsmittelbegründung...


    @Eughen... Auskunft 8. Zivilsenat OLG Dresden...

  18. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Sollte so sein. Ja!
    ich frag mich ob die das jetzt bei jedem ihrer gefühlten 10000 Verfahren machen?

  19. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Landgericht Bonn hält Widerrufsbelehrung der DSL Bank für fehlerhaft

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    In einem von uns geführten Verfahren hat das Landgericht Bonn in einem Hinweisbeschluss umfangreich zur Widerrufsbelehrung eines Vertrags der DSL Bank aus dem Jahr 2003 Stellung genommen. Nach Ansicht der Kammer ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
    Sachverhalt
    Unsere Mandantin hatte im September 2003 ein Hypothekendarlehen abgeschlossen, dem folgende Widerrufsbelehrung beigefügt war:
    „Widerrufsrecht
    Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Bonn – gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder E- Mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [...].”
    Im September 2014 wurde der Vertrag durch uns widerrufen. Nachdem eine Reaktion der DSL Bank nicht erfolgte, wurde vor dem Landgericht Bonn Klage erhoben.
    In diesem Verfahren hat das Landgericht nun in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass der erklärte Widerruf wirksam ist. Denn die Widerrufsfrist wurde mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt.
    Zur Rechtslage
    Das Landgericht Bonn stützt die Bewertung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Textstelle „[...] frühestens mit Erhalt [...]” nicht eindeutig über den tatsächlichen Fristbeginn aufklärt.
    Ferner kann sich die DSL Bank nach Ansicht der Kammer nicht darauf berufen, das damals geltende Belehrungsmuster verwendet zu haben. Denn die Belehrung der DSL Bank weicht erheblich von dem Muster ab. Die Musterverwendung scheitert laut Landgericht bereits an dem Fehlen der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht" und dem im Muster nicht vorgesehen Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger”.
    Schließlich ist das Widerrufsrecht nach Ansicht der Kammer weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Der Widerruf ist daher wirksam.
    @Casixx, hast Du da ein Aktenzeichen??

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bin zwar nicht casixx und ein Az. habe ich leider auch nicht , aber es handelt sich um diesen Beitrag (der o.g. Link funktioniert - nicht - mehr). Vielleicht hilft das schon einmal weiter, zumal dort noch etwas mehr Text steht.

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ich krame gerne noch einmal diesen wirklich sehr nützlichen Hinweis von RAM hervor - danke!

    In dem Beitrag wird m.E. sehr schön die Argumentation dargelegt, weshalb der Streitwert im Verfahren der Feststellung, dass wirksam widerrufen wurde (positive Feststellungsklage) sich nur an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers/DN festmachen lässt und eben nicht an der Restdarlehensvaluta zum Widerruf (oder gar der gesamten Darlehenssumme). "Tenor": Die Rückzahlung der Restdarlehensvaluta durch den DN ist gar nicht strittig, sondern er möchte vielmehr feststellen lassen, dass der Widerruf rechtmäßig war und er daher seither der Beklagten/DG keine Zinsleistungen mehr schuldet (also nur noch die Tilgung). Nebenbemerkung: Solange das nicht geklärt ist, sollte man selbstverständlich die Raten keinesfalls um den Zinsanteil kürzen oder gar ganz einstellen. Aber man sollte bereits beim Widerruf dazuschreiben, dass sämtliche Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Mit Ablehnung des Widerrufs bzw. Verweigerung, dem Kunden/DN die Abrechnung vorzulegen/zu bestätigen und/oder die Sicherheitsleistungen Zug um Zug gegen die Rückzahlung der Restdarlehensvaluta freizugeben befindet sich der DG in Verzug. Dazu hatte ich weiter oben bereits einen Beitrag mit Verweis auf einige Paragraphen des BGB geschrieben.

    Zurück zum o.g. Beitrag in der "Rechtslupe":
    ..Demnach ist bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO regelmäßig der Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen zu schätzen, allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§ 9 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Beklagte die Darlehensverträge bereits gekündigt hat. Deshalb liegt in diesem Fall der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Wirksamkeit des Widerrufs für die Klägerin ergeben hätte, in der Befreiung von der Pflicht, die nach der Kündigung geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Die Beklagte hat als Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt 22.815, 30 EUR geltend gemacht, sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.

    Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 – 6 U 222/13
    Welche Kanzleien gehen denn hier mit?

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