Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    PS:
    § 100 BGB sagt zu den Nutzungen: "Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt."
    ducnici hat bzgl. der Gewinnmarge (ca. 0.5%) argumentiert, dass es bei dieser nicht um den Gewinn, sondern um den Umsatz der Bank gehe.
    Trifft dies denn auch auf die Nutzungen der Bank zu, welche sie mit den vom DN geleisteten Raten (Zins- und Tilgungsanteil, nehme ich an) "erwirtschaftet hat".
    Eughen, Du verwechselt da wieder was.

    Die 0,5% Gewinnmarge werden bei dem Zins (marktüblich oder falls niedriger, Vertragszins) der den Gebrauchsvorteil des DN für das überlassene Darlehen ausgleichen soll, in Abzug gebracht. Der Vertrag wird rückabgewickelt, jeder so gestellt, als wenn der Vertrag nie zustande gekommen wäre. Daher steht der Bank auch kein Gewinn zu.

    Bei den Nutzungen, die die Bank mit dem Geld des DN erzielt hat, das ist das was Du meinst, geht es nicht darum wie oft vermutet, um eine Eigenkapitalrendite oder so was sondern schlichtweg darum was die Bank mit diesem Geld erwirtschaften konnte. Also an Umsatz erzielen konnte. Denn vom Umsatz konnte sie ja ihre Kosten decken, das so nicht möglich gewesen wäre, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

    Hat mit den 0,5% Gewinnmarge nichts zu tun, die habe ich nie in dem Zusammenhang mit den dem DN zustehenden Nutzungen, die die Bank dem DN erstatten muss, gebracht...

    ;-)

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ducnici, und sorry, wenn mein Beitrag danach aussah, dass ich meine, Du hättest das so dargestellt.
    Dann frage ich mal anders: Wie kann ich denn anhand der og Geschäftsberichte a) eine vermutete Gewinnmarge von 0.5% belegen und b) belegen, in welcher Höhe die Bank mit meinen Raten Umsätze generieren konnte?

  4. Avatar von Peppi
    Peppi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ok, dann rechnet mal die VFE genau aus. Würdet ihr auch eine Rückabwicklung miteinbeziehen? Bei einer Klage?

    Ja, ich denke schon. Sicher bin ich aber noch nicht, kommt darauf an wie die letztendlich jetzt auf unseren Anwalt reagieren.


    Gerichtsbezirk: die Sparkasse hat ihren Sitz in Bad Dürkheim, das AG gehört da zum LG Frankenthal, das wiederum zum OLG Koblenz.

    https://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Orden...e-des-Bezirks/


    Bei Klage am Erfüllungsort (bei einer negativen Feststellungsklage möglich) in Worms wäre dann das LG Mainz und damit wieder das OLG Koblenz zuständig.

    Es wäre also nun notwendig, heraus zu finden, wie diese Landgerichte und insbesondere das OLG Koblenz schon geurteilt haben...

    Gleichzeitig würde ich mich um eine Anschlussfinanzierung bemühen.

    Das werden wir jetzt erneut tun. Hatten schon mal Anlauf genommen. Leider bekommt man nichts schriftlich. Alle wollen, dass du zuerst sicher aus dem alten Darlehen kommst.


    Und dann würde ich mir überlegen, was möchte ich erreichen? Nur Ersparnis der VFE oder auch eine komplette Rückabwicklung?

    Mir wäre die Rückabwicklung am liebsten, aber da sind mein Lebensgefährte und ich noch nicht ganz einig.

    Ich weiß ja nicht was Ihr bisher der SPK geschrieben habt...

    Wir haben den WR ausgesprochen und die Rückabwicklung gefordert.

    Die Kosten für den Anwalt erscheinen mir für die Höhe der Restvaluta gering. Würde der Anwalt diese als Streitwert in Ansatz bringen, würde allein für die ag. Wahrnehmung 2874Euro und falls ein Vergleich erzielt werden könnte, in Summe 6164Euro berechnet werden können.

    https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

    Bei nur für die VFE angesetzten 22.000Euro würde 1171Euro, bei Vergleich 2495Euro fällig werden.

    Da kommt laut Aussage des RA noch die Ust. drauf oder ist deine Berechnung schon inclusive?

    Es wurde also nur die Höhe der VFE angesetzt. Ich würde hier aber ggf. noch eine Berechnung machen bzgl. einer kompletten Rückabwicklung. Um eine Zahl ins Feld führen zu können die eine bessere Verhandlungsbasis schafft. Nebenbei sollte noch erwähnt werden, das ab Ablehnung des WR der Bank keine Verzinsung mehr zusteht, da sie ja abgelehnt hat.

    Keine Verzinsung mehr nach Ablehnung des WR ? Wie darf ich das verstehen, heißt das, dass ich ab sofort keine Zinsen mehr überweise?? Oder ist das so zu verstehen, dass ab dem Tag, diese Zinsen später erstattet werden müssen?


    Ggf. müsst Ihr auch mit einer Klage rechnen. Das Prozesskostenrisiko kann man mit Hilfe des Rechners gut bestimmen.

    Persönlich würde ich hier dem Anwalt vorgeben, dass eine positive Feststellungsklage erhoben wird und der Antrag wie folgt lautet:


    Das ist der Antrag, den die ARAG den Anwälten vorgibt um den Streitwert zu mindern...

    Bei einer positiven Feststellungsklage wird wie bei einer Leistungsklage der Streitwert nach dem Vorteil für den Kläger bewertet. Das wäre die Ersparnis der VFE und die zu beziffernde Differenz aus vertraglicher Restvaluta und berechneter Restschuld bei Rückabwicklung...

    Damit würde der Streitwert erheblich gemindert werden. Ggf. wird hier sogar noch ein Abzug von 20% eingebracht...

    Ok, danke, das habe ich verstanden.





    => beim LG Frankenthal mal anrufen, ob es rechtskräftig geworden ist und wenn nein, Aktenzeichen für die Berufung am OLG Koblenz geben lassen...dann dort anrufen, ob es schon eine Entscheidung gibt bzw. wenn nein, wann ein Verhandlungstermin anberaumt wurde...

    Update: gerade gesehen...Urteil vom 25.08.2015.... da muss man noch etwas warten um nachzufragen ob das Urteil rechtskräftig geworden ist...

    Wie lange meinst du muss man noch warten?





    Urteil => https://www.jurion.de/Urteile/LG-Fra...1-11/7-O-47_10

    Übersicht von Urteilen bzgl. der SPK WRB:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-festgestellt/
    Nochmals herzlichen Dank für die Mühe.

    Gruß Peppi

  5. Avatar von Peppi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Sehr gute Karten beim OLG Koblenz, gelten als verbraucherfreundlich, was dann wohl beim LG Worms und Frankenthal auch so sein müsste.

    Ich würde klagen.....

    Hallo Ram,

    das macht Mut, auch wenn ich nicht die Mutigste bin. Ich werde jedenfalls weiter berichten und tendiere auch zur Klage.

    Vielen Dank !
    Gruß Peppi

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Peppi, Deine Raten solltest Du keinesfalls reduzieren oder gar einstellen, denn sonst droht die Zwangsvollstreckung. Dass der Bank ab Widerruf keine Verzinsung der Restdarlehensvaluta mehr zusteht, bedeutet bei gleichbleibenden Raten, dass der Zinsanteil Deiner Rate auf 0% und der Tilgungsanteil auf 100% der Rate geht - Effekt: Du tilgst schneller.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @peppi


    - es ist normal, dass die ablösenden Banken erst eine schriftliche Zusage machen, wenn alles auf dem Tisch liegt, also auch das Einverständiss der abzulösenden Bank. Es muss halt Vertrauen da sein. Wir haben hier bei uns mit der Sparda gute Erfahrungen bisher gemacht...

    - Ich würde die Bank nochmals anmahnen bzgl. der Rückforderung, damit klar ist, dass sie in Verzug ist. ich würde auch irgendwie mit einbringen, dass Ihr die Rückzahlung anbietet. Dazu, dass Ihr die weiteren Zahlungen nur unter Vorbehalt weiterzahlt.

    - USt ist bei den Beträgen schon mit drin. Rechne selbst. Einfach den Streitwert in den Rechner eingeben...

    - Keine Verzinsung ab Ablehnung des WR...m.M. nach wegen §301 BGB. Die Bank ist in Annahmeverzug, verweigert sich der Rückabwicklung und der Anerkennung des Widerrufes, der übrigens ein einseitiges Gestaltungsrecht ist, d.h. die Bank kann den gar nicht verweigern (ein Vermieter oder Arbeitgeber kann ja auch keine Annahme der Kündigung verweigern)
    Warum sollte ihr dann noch für ihr rechtswidriges Verhalten eine Belohnung in Form einer Darlehensverzinsung zustehen? Zudem wäre das auch als Druckmittel zu sehen, denn je länger sich dann das Verfahren hinzieht, umso mehr Verluste fährt sie ein.
    Wichtig wäre dabei noch ein schriftliches Angebot einer Bank, also eines das man bekommt ohne dass es gleich ein Vertrag ist. Damit man den Zins zum Zeitpunkt des WR nachweisen könnte...würde das Gericht nämlich der Auffassung bzgl. §301 BGB nicht teilen, stünde der Bank eigentlich nur maximal der Zins zu, den Du bei einer anderen Bank hättest bei einer Ablösung zahlen müssen....und... falls der Zins in der Zwischenzeit steigen sollte, kann man noch die Differenz als Schadensersatz einfordern...

    Es heisst aber nicht, dass Du jetzt keine Zinsen mehr zahlen musst. Immer schön weiter die Raten bedienen. Nicht einstellen etc. Daher der Vorbehalt.
    Später müsste die Bank diese natürlich wieder erstatten, dazu noch verzinst, weil sie mit dem Geld ja arbeiten konnte um weitere Zinsen zu erwirtschaften.

    - Urteilsverkündung + Urteilschreiben + 1Monat Zeit Berufung einzulegen... würde so 2-2,5 Monate nach Urteilsverkündung warten. Oder einfach anrufen und nachfragen.

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, ducnici, und sorry, wenn mein Beitrag danach aussah, dass ich meine, Du hättest das so dargestellt.
    Dann frage ich mal anders: Wie kann ich denn anhand der og Geschäftsberichte a) eine vermutete Gewinnmarge von 0.5% belegen und b) belegen, in welcher Höhe die Bank mit meinen Raten Umsätze generieren konnte?

    Eughen, Du hast doch da schon mal ein Urteil vor kurzem heraus gefunden. Ich würde immer das Wort "pragmatisch" verwenden und als Beweis auf ein Sachverständigengutachten hinweisen. Wir sind auf dem Gebiet alle Laien, einschliesslich der Richter und Anwälte.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Den weiteren Feststellungsantrag und den Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es abgewiesen.
    Warum wird hier die Erstattung der vorgerichtlichen RA-Kosten abgewiesen?

  10. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Warum wird hier die Erstattung der vorgerichtlichen RA-Kosten abgewiesen?
    Ich meine gelesen zu haben das der Anwalt der Kläger den WR ausgesprochen haben, was sich ja schon bei einigen Klagen als Fehler herausgestellt hat.Wir hatten das hier ja auch schon mehrfach erwähnt das der DN selbst den WR erklären und erst bei Ablehnung durch die Bank den Anwalt mit "ins Boot" nehmen sollte.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    - Keine Verzinsung ab Ablehnung des WR...m.M. nach wegen §301 BGB. Die Bank ist in Annahmeverzug, verweigert sich der Rückabwicklung und der Anerkennung des Widerrufes, der übrigens ein einseitiges Gestaltungsrecht ist, d.h. die Bank kann den gar nicht verweigern (ein Vermieter oder Arbeitgeber kann ja auch keine Annahme der Kündigung verweigern)
    Warum sollte ihr dann noch für ihr rechtswidriges Verhalten eine Belohnung in Form einer Darlehensverzinsung zustehen? Zudem wäre das auch als Druckmittel zu sehen, denn je länger sich dann das Verfahren hinzieht, umso mehr Verluste fährt sie ein.
    Wichtig wäre dabei noch ein schriftliches Angebot einer Bank, also eines das man bekommt ohne dass es gleich ein Vertrag ist. Damit man den Zins zum Zeitpunkt des WR nachweisen könnte...würde das Gericht nämlich der Auffassung bzgl. §301 BGB nicht teilen, stünde der Bank eigentlich nur maximal der Zins zu, den Du bei einer anderen Bank hättest bei einer Ablösung zahlen müssen....und... falls der Zins in der Zwischenzeit steigen sollte, kann man noch die Differenz als Schadensersatz einfordern...
    Gegen den DN hat der DG ab der Zurückweisung des Widerrufs keinen Anspruch auf Nutzungsersatz - Grundlagen:

    • § 286 Abs. 2 S. 3 BGB ("Der Mahnung bedarf es nicht, wenn, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.")
    • § 286 Abs. 4 BGB ("Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.")
    • § 298 BGB ("Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.")
    • § 301 BGB ("Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.").


    Oder reichen diese Paragraphen etwa nicht aus, das zu untermauern?


    Zitat Zitat von ducnici
    Eughen, Du hast doch da schon mal ein Urteil vor kurzem heraus gefunden. Ich würde immer das Wort "pragmatisch" verwenden und als Beweis auf ein Sachverständigengutachten hinweisen. Wir sind auf dem Gebiet alle Laien, einschliesslich der Richter und Anwälte.
    So einfach ist das aber nicht, wie das o.g. Urteil des OLG Dresden vom 21. April 2015 (Az. 4 U 731/14) zur Abwicklung eines gemäß § 5 a VVG a.F. widerrufenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages zeigt (Volltext dort) (Hervorhebungen von mir):
    ... Von der Klägerin wurde die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegt. Insbesondere fehlt die Darlegung anhand von Geschäftsberichten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Höhe der von der Beklagten im konkreten Fall gezogenen Nutzungen von der Klägerin trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sind, obwohl ihr das möglich und zumutbar war. Sie hätte beispielsweise - wie auch in anderen dem Senat vorliegenden Fällen - anhand der im Internet oder anderen Quellen veröffentlichten Geschäftsberichte der Beklagten zu der von dieser erwirtschafteten Verzinsung der streitigen Rentenversicherung vortragen können. Zu einer Schätzung der Höhe gem. § 287 ZPO sieht sich der Senat mangels vorgetragener ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage. Insbesondere gibt es keine amtswegige Ermittlung von durchschnittlichen Zinssätzen beispielsweise aus dem Internet (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Rn 107,- juris).
    Dazu habe ich 2 Fragen in die Runde:


    1. "wie auch in anderen dem Senat vorliegenden Fällen": Kennt jemand die Aktenzeichen zu diesen anderen Fällen oder kennt andere Verfahren mit Az. und ggf. Urteilstext, wo der Versicherungskunde/DN/Kläger anhand von Geschäftsberichten diesbzgl. etwas "substantiiertes vortragen" konnte?
    2. Hat jemand eine Ahnung, wie ein DN aus den Geschäftsberichten, z.B. der ING-DiBa (2004-2014) die Nutzungen der Bank herleiten kann?


    Vielen Dank!

  12. Avatar von Mayana
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leider habe ich bisher keine guten Erfahrungen gemacht.
    Aussergerichtlich ist mein Rechtsbeistand nicht erfolgreich gewesen.

    Dazu eine kleine Warnung: ich habe mit einem mir persönlich empfohlenen Anwalt zusammengearbeitet.
    Dieser hat sich im Nachhinein als absolute Niete erwiesen. Die Person hat mich meiner Meinung nach nicht gut beraten und elementare Dinge nicht gewusst / verschwiegen.

    Hoffentlich läuft es bei euch besser.

  13. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Mayana
    Das ist natürlich immer unerfreulich, wenn man mit der Leistung des beauftragten Anwalts nicht zufrieden ist. Allerdings hängt außergerichtlicher Erfolg immer auch von der Vergleichsbereitschaft des DG ab.

    Du wirst wohl in Deutschland keinen Anwalt finden, der außergerichtlich bei der DKB etwas für seinen Mandanten erreichen konnte.

    Andere Banken, die zunächst durchaus gesprächsbereit waren, haben im Laufe der inzwischen 2 Jahre laufenden Auseinandersetzung um den Widerrufs-Joker ihre Strategie geändert und fahren jetzt einen kompromissloseren Kurs, wie z.B. die ING-Diba.

    Dann gibt es wiederum DG, die zwar Angebote unterbreiten, dabei aber versuchen mit Tricks ihre DN für dumm zu verkaufen. Da wird dann darauf gehofft, dass die mathematischen Fähigkeiten des DN nicht ausreichen die tatsächlich anfallenden Kosten zu durchschauen.

  14. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es gibt einen neuen Aufsatz in der NJW 37/2015 zu dem Thema

    "Die Rückabwicklung eines Realkreditvertrags nach Verbraucherwiderruf"

    Von Herrn Dr. Franz Schnauder , Richter am OLG Karlsruhe in einem für Bank Sachen zuständigen Zivilsenat.

    Kein Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückforderung der Tilgungsraten

    Nutzungsersatzanspruch daher "allenfalls" für die Zinszahlungen

    Keine fünf Prozent über Basiszinssatz
    Keine tatsächliche Vermutung
    Keine periodische Berechnung der Zinsdifferenz



    Genannte Referenzentscheidung des BGH vom 10.03.2009 kein Präjudiz, da dort kein Realkreditvertrag, sondern ein (verbundener) Personal Kreditvertrag zugrunde lag, bei dem jedenfalls für gewöhnlich ein größerer Teil der Zinsleistungen dem Kreditgeber vom Zeitpunkt des Empfangs bis zum Widerruf zu freien wirtschaftlichen Verfügung stehen wird"

    "Vielmehr ist für Realkredite der auf 2,5 Prozentpunkte abgesenkte Verzugszinssatz als Maßstab bei der Bemessung heranzuziehen. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe ergibt sich die Obergrenze für eine tatsächliche Vermutung der Nutzungsbeziehung bei einem Realkredit.
    Die auf dieser Basis errechneten tatsächlichen Nutzungsvorteile der dem Kreditgeber letztlich zur freien Verfügung stehenden Zinsmarge (abzüglich der bankbetriebswirtschaftlichen Kosten) sollen sich auch nach einer mehrjährigen Gebrauchsüberlassung auf verschwindend kleine Summen belaufen"

    "Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Vergleichs Zinssatzes ist der Abschluss des Darlehensvertrags die folgenden fünf Entwicklung ist irrelevant. Insbesondere scheidet die vom Verbraucher gewünschte periodische Berechnung der Zinsdifferenz zu den jeweils aktuellen Marxens schon deshalb aus, weil die empfangene Vertragsleistung aufgrund der Soll-Zins Bindung mit dem für die Vertragsabwicklung eingesetzten variablen Zinssatz nicht vergleichbar ist"

    Ziemlich tendenziös. Mit anderen Meinungen wird sich nicht wirklich auseinandergesetzt. Diese werden in den Fußnoten nicht mal erwähnt, z.B. Servais

    Wj

  15. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Mayana
    Leider habe ich bisher keine guten Erfahrungen gemacht. Aussergerichtlich ist mein Rechtsbeistand nicht erfolgreich gewesen. Dazu eine kleine Warnung: ich habe mit einem mir persönlich empfohlenen Anwalt zusammengearbeitet. Dieser hat sich im Nachhinein als absolute Niete erwiesen. Die Person hat mich meiner Meinung nach nicht gut beraten und elementare Dinge nicht gewusst / verschwiegen. Hoffentlich läuft es bei euch besser.
    Deswegen gibt es hier "unser" Forum um zu versuchen, dass diese Dinge für jeden hier zugänglich sind und Fragen geklärt werden. Auch hier tummeln sich zeitweise Anwälte oder werben nach Mandanten,obwohl das notwendige Wissen fehlt , nur um das schnelle Geld zu verdienen.Es tut mir für dich persönlich leid, aber du solltest die Hoffnung nicht aufgeben. Wenn du den WR ausgesprochen hast verlierst du ja auch im Grunde nichts.

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Es gibt einen neuen Aufsatz in der NJW 37/2015 zu dem Thema

    "Die Rückabwicklung eines Realkreditvertrags nach Verbraucherwiderruf"

    Von Herrn Dr. Franz Schnauder , Richter am OLG Karlsruhe in einem für Bank Sachen zuständigen Zivilsenat.

    ...
    Wj
    Der Ausbau des Rechtsschutzes für Verbraucher ging zu Lasten der Unternehmer, die hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch den Verordnungsgeber mit dem fehlerhaften Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV vom 5.8.2002 in die Irre geführt und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zum Jahre 2012 im Stich gelassen wurden, als endlich das Urteil BGHZ 194, 2382 für Rechtsklarheit bezüglich der Verwendung des Mustertextes sorgte,3 nachdem der Gesetzgeber zuvor im Jahr 2010 die Musterbelehrung in ein Parlamentsgesetz transformiert hatte (Art. 247 § 6 II 3 EGBGB).
    Die Rechtsunsicherheit jener Zeit brachte viele fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Kreditwirtschaft hervor, die sich jetzt zum Nachteil der Kreditinstitute auswirken, weil die Darlehenskunden daraus Kapital schlagen und sich von den bis zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (10.6.2010) geschlossenen Altverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Wege des Widerrufs lösen wollen.

    Die Meinung hat er aber recht exklusiv....

    die armen Banken wussten nicht was sie tun sollten...weil der pöse Gesetzgeber sie in die Irre geführt hat und jetzt die noch pösen, pösen Kreditnehmer das zu ihrem Vorteil ausnutzen...

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Widerruf jetzt zum neuen Aufsatz in der NJW 37/2015:
    Inhaltlich ist das in der Tat sehr einseitig und ohne (nachvollziehbare) Begründungen sicherlich zweifelhaft. Der Autor scheint eher auf der Seite der Banken zu stehen. Kann das sein? Davon abgesehen: In Deinem Beitrag sind ein paar Fehler ("Marxens" statt "Marktzins"? Evtl. per Tablet/Texterkennung geschrieben? ), die das Verständnis etwas erschweren. Aber trotzdem herzlichen Dank für die Info.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zwar erlischt infolge des Widerrufs und der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis der vertragliche Primärleistungsanspruch auf die vereinbarten Zinszahlungen.

    Der an seine Stelle tretende Wertersatzanspruch nimmt nach der für Verbraucherdarlehensverträge zwingenden Anordnung
    48 jedoch Maß an der Zinsvereinbarung der Parteien im Darlehensvertrag und hält auf diese Weise den Verbraucher insoweit faktisch an dem widerrufenen Vertrag fest.49
    ....

    48 Art. 14III b 2 der vollharmonisierenden Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG schreibt dies vor.

    49 Krit. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl. 2010, § 346 Rn. 103 ff.; Staudinger/D. Kaiser, § 346 Rn. 110, § 357 Rn. 30
    Schon klar.... Widerspruch in zwei Sätzen...


    Die Rückabwicklung läuft daher für den Darlehensnehmer auf ein Nullsummenspiel hinaus, es sei denn, er kann gem. § 346 II 2 Hs. 2 BGB nachweisen, dass der Wert des von ihm erlangten Gebrauchsvorteils niedriger als der vertragliche Soll
    Wunschträume der Bankenlobby!

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @Widerruf jetzt zum neuen Aufsatz in der NJW 37/2015:
    Inhaltlich ist das in der Tat sehr einseitig und ohne (nachvollziehbare) Begründungen sicherlich zweifelhaft. Der Autor scheint eher auf der Seite der Banken zu stehen. Kann das sein? Davon abgesehen: In Deinem Beitrag sind ein paar Fehler (evtl. per Tablet/Texterkennung geschrieben? ), die das Verständnis etwas erschweren. Aber trotzdem herzlichen Dank für die Info.


    .....

    https://www.cfmueller.de/autoren/Franz-Schnauder/

    https://www.wmrecht.de/wm_inhalt/REC..._Inh_36_14.pdf

    https://www.wmrecht.de/wm_inhalt/REC..._Inh_17_14.pdf

    https://www.wmrecht.de/wm_inhalt/REC..._Inh_36_11.pdf


    Kannst Dir die Frage selbst beantworten, ob es sein kann dass der Gute auf der Seite der Banken steht! ;-)

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schnauder, NJW
    "Einen wirtschaftlich erheblichen Vorteil hat der wirksame Widerruf der Vertragserklärung für den Verbraucher bisher und auch künftig in jedem Fall: Er kann sich aus der vertraglichen Bindung lösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
    Die Darlehensgeber, die sich im Pfandbriefsystem refinanziert haben, bleiben auf dem Schaden sitzen.
    Bei der Vielzahl der Widerrufsfälle ist ein großer Schaden für die Kreditwirtschaft zu befürchten. Die Kreditinstitute müssen und werden versuchen, in ihrem Kundengeschäft Schadenskompensation zu betreiben. Das geht dann zu Lasten aller Bankkunden."
    Hätten die Banken anständig belehrt, hätten sie nicht das Problem!

    Und ob die Banken sich das Geld von allen anderen Kunden holen werden....das wird der Markt regeln. Angebot&Nachfrage... wer seinen Zins zu hoch ansetzen muss um seinen entgangenen Gewinn auszugleichen, wird einfach auch weniger zukünftigen Umsatz machen. Auch, weil nun etliche Versicherer auf den Verbraucherdarlehens-Zug aufgesprungen sind...

    Ist das ein Märchenonkel...

    Zudem werden die Banken bei einer Rückabwicklung so gestellt, als wenn der Vertrag nicht entstanden wäre. Nicht mehr, nicht weniger. Es entsteht KEIN Schaden!

    Sie haben nur weniger oder keinen GEWINN! Soll aber denn die Bank, die falsch belehrt hat noch dafür BELOHNT werden???

    Und wäre es nicht falsch, dass der Unternehmer der falsch belehrt hat einen Vorteil erlangt gegenüber demjenigen, der richtig belehrt oder nachbelehrt hat und sich damit rechtskonform verhalten hat?

    Das kann ja wohl nicht Absicht unseres Rechtssystems und des Gesetzgebers sein.

  21. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hätten die Banken anständig belehrt, hätten sie nicht das Problem! Und ob die Banken sich das Geld von allen anderen Kunden holen werden....das wird der Markt regeln. Angebot&Nachfrage... wer seinen Zins zu hoch ansetzen muss um seinen entgangenen Gewinn auszugleichen, wird einfach auch weniger zukünftigen Umsatz machen. Auch, weil nun etliche Versicherer auf den Verbraucherdarlehens-Zug aufgesprungen sind...Ist das ein Märchenonkel...Zudem werden die Banken bei einer Rückabwicklung so gestellt, als wenn der Vertrag nicht entstanden wäre. Nicht mehr, nicht weniger. Es entsteht KEIN Schaden!Sie haben nur weniger oder keinen GEWINN! Soll aber denn die Bank, die falsch belehrt hat noch dafür BELOHNT werden???Und wäre es nicht falsch, dass der Unternehmer der falsch belehrt hat einen Vorteil erlangt gegenüber demjenigen, der richtig belehrt oder nachbelehrt hat und sich damit rechtskonform verhalten hat? Das kann ja wohl nicht Absicht unseres Rechtssystems und des Gesetzgebers sein.
    Genau richtig, unser Rechtssystem sollte den Banken noch mehr auf die Finger hauen. Alleine wenn ich an den völlig überhöhten Disposatz denke, der seit Jahrzehnten mit nichts zu rechtfertigen ist und im Prinzip immer den "Ärmeren" das Geld ohne jegliche Skrupel aus der Tasche saugt.

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