Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit den 58 TEuro lässt sich ja wohl locker ein Anwalt finanzieren.....

  3. Avatar von Peppi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici


    Ein Anwalt wird bei einem noch laufenden Darlehen wohl aus eigenen wirtschaftlichen Interessen die negative Feststellungsklage präferieren.
    ups, das hätte ich jetzt fast überlesen.
    Ich verstehe nicht, dass ich als Mandant darauf keinen Einfluss nehmen kann ? Ich bin doch letztlich der, der die Rechnung zahlen muss. Kann ich dann nicht auch sagen wie ich es gerne hätte?

  4. Avatar von Peppi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Mit den 58 TEuro lässt sich ja wohl locker ein Anwalt finanzieren.....
    ja theoretisch wäre das möglich. ist aber ein Erbe meiner ELtern und sie wollen damit sicherstellen, dass ich damit hälftiger Hauseigentümer werde und geben es nur unter der Promisse.

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich denke, daß Du sehr gute Karten für einen Widerruf bzw. die entsprechende Rückabwicklung hast. Und natürlöich kannst vDu entscheiden, was der Anwalt wie unternehmen soll. Anders bei einer RSV, die wie die ARAG entsprechende Klageanträge vorschreibt...

    Wo ist Dein Gerichtsstand, also Dein Wohnort bzw. Sitz der Bank Rhein-Haardt...

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Peppi
    Hallo Ducnici,

    danke für deine schnelle Antwort. RSV greift nicht, da Neubau.
    Restvaluta zum jetzigen Zeitpunkt 158.000 Euro.
    Das Problem ist, dass ich inzwischen in der Lage wäre, 58.000 sofort zu tilgen. Daher denke ich, möchten wir aus dem Vertrag auf jeden Fall raus. Es geht hier auch darum, dass ich aus dem Darlehensvertrag ganz raus will und mein Lebengefährte für die Restschuld alleine aufkommen will.
    Der Anwalt der Sparkasse schreibt uns im übrigen als Eheleute an, die wir gar nicht sind. Keine Ahnung wie ich damit umgehen soll.
    Gruß Peppi

    Ok, dann rechnet mal die VFE genau aus. Würdet ihr auch eine Rückabwicklung miteinbeziehen? Bei einer Klage?


    Gerichtsbezirk: die Sparkasse hat ihren Sitz in Bad Dürkheim, das AG gehört da zum LG Frankenthal, das wiederum zum OLG Koblenz.

    https://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Orden...e-des-Bezirks/


    Bei Klage am Erfüllungsort (bei einer negativen Feststellungsklage möglich) in Worms wäre dann das LG Mainz und damit wieder das OLG Koblenz zuständig.

    Es wäre also nun notwendig, heraus zu finden, wie diese Landgerichte und insbesondere das OLG Koblenz schon geurteilt haben...

    Gleichzeitig würde ich mich um eine Anschlussfinanzierung bemühen.


    Und dann würde ich mir überlegen, was möchte ich erreichen? Nur Ersparnis der VFE oder auch eine komplette Rückabwicklung?

    Ich weiß ja nicht was Ihr bisher der SPK geschrieben habt...


    Die Kosten für den Anwalt erscheinen mir für die Höhe der Restvaluta gering. Würde der Anwalt diese als Streitwert in Ansatz bringen, würde allein für die ag. Wahrnehmung 2874Euro und falls ein Vergleich erzielt werden könnte, in Summe 6164Euro berechnet werden können.

    https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

    Bei nur für die VFE angesetzten 22.000Euro würde 1171Euro, bei Vergleich 2495Euro fällig werden.

    Es wurde also nur die Höhe der VFE angesetzt. Ich würde hier aber ggf. noch eine Berechnung machen bzgl. einer kompletten Rückabwicklung. Um eine Zahl ins Feld führen zu können die eine bessere Verhandlungsbasis schafft. Nebenbei sollte noch erwähnt werden, das ab Ablehnung des WR der Bank keine Verzinsung mehr zusteht, da sie ja abgelehnt hat.

    Ggf. müsst Ihr auch mit einer Klage rechnen. Das Prozesskostenrisiko kann man mit Hilfe des Rechners gut bestimmen.

    Persönlich würde ich hier dem Anwalt vorgeben, dass eine positive Feststellungsklage erhoben wird und der Antrag wie folgt lautet:

    Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer mit den Nummern xxxx durch die Erklärung des Klägers vom xx.xx.201x wirksam widerrufen wurden.

    Das ist der Antrag, den die ARAG den Anwälten vorgibt um den Streitwert zu mindern...

    Bei einer positiven Feststellungsklage wird wie bei einer Leistungsklage der Streitwert nach dem Vorteil für den Kläger bewertet. Das wäre die Ersparnis der VFE und die zu beziffernde Differenz aus vertraglicher Restvaluta und berechneter Restschuld bei Rückabwicklung...

    Damit würde der Streitwert erheblich gemindert werden. Ggf. wird hier sogar noch ein Abzug von 20% eingebracht...



    Zitat Zitat von test
    Sparkasse Vorderpfalz, Kredit*vertrag vom 31.08.2007
    Land*gericht Franken*thal (Pfalz), Urteil vom 25.08.2015
    Aktenzeichen: 7 O 495/14 (nicht rechts*kräftig)
    Kläger*vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
    => beim LG Frankenthal mal anrufen, ob es rechtskräftig geworden ist und wenn nein, Aktenzeichen für die Berufung am OLG Koblenz geben lassen...dann dort anrufen, ob es schon eine Entscheidung gibt bzw. wenn nein, wann ein Verhandlungstermin anberaumt wurde...

    Update: gerade gesehen...Urteil vom 25.08.2015.... da muss man noch etwas warten um nachzufragen ob das Urteil rechtskräftig geworden ist...



    Zitat Zitat von "test][B]Stadt*sparkasse Franken*thal [/B][COLOR=#191919][FONT=arial](inzwischen nach Fusion 2004 mit der Sparkasse Mittel*haardt: Sparkasse Rhein-Haardt), Kredit*vertrag vom 11.12.2002 [/FONT][/COLOR]
    [COLOR=#191919][FONT=arial]Land*gericht Franken*thal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2010[/FONT][/COLOR]
    [COLOR=#191919][FONT=arial]Aktenzeichen: 7 O 47/10[/FONT][/COLOR]
    [COLOR=#191919][FONT=arial]Kläger*vertreter: [/FONT][/COLOR][URL="https://www.mzs-recht.de/
    mzs-Rechsanwälte, Düsseldorf[/URL]
    Urteil => https://www.jurion.de/Urteile/LG-Fra...1-11/7-O-47_10

    Übersicht von Urteilen bzgl. der SPK WRB:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-festgestellt/

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr gute Karten beim OLG Koblenz, gelten als verbraucherfreundlich, was dann wohl beim LG Worms und Frankenthal auch so sein müsste.

    Ich würde klagen.....

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Urteil 8 U 1760/14 vom 11.06.2015 vom OLG Dresden geht an den BGH.

    Da die Beklagte (DKB) schon am LG Leipzig und auch am OLG Dresden unterlag, ist anzunehmen, dass die Beklagte hier Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision seitens des OLG Dresden eingelegt hat.

    Aktenzeichen des BGH: XI ZR 327/15



  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unglaublich, was wollen die denn beim BGH?
    Da zücken Sie doch zum Schluß wieder den Scheck zzgl. Zinsen.

    Dann könnten sie doch auch gleich zahlen.....

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Details zur Dresdener Entscheidung:

    https://www.kanzlei-storch.de/sites/a...id_article=240

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    ... Die strenge Definition eines Realkredites nach dem Hypothekenbankgesetz hat m.M.n. keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage welchen Zinssatz für den Nutzungswertersatz der DN vom DG zu bekommen hat. Wenn der BGH davon spricht, dass 5% über dem Diskontsatz/Basiszinssatz bei Realkrediten nicht ohne weiteres angesetzt werden können, dann trifft er keine Unterscheidung zwischen Kreditanteilen unterhalb und oberhalb von 60% des Beleihungswertes. Als Realkredit versteht der BGH vielmehr grundsätzlich jedes Darlehen, unabhängig vom Beleihungsauslauf, das gegen Grundpfandrecht (Grundschuld bzw. Hypothek) gewährt wurde.
    Aber weshalb sollte der BGH plötzlich ein Problem damit haben, die 5 Prozentpunkte über dem (jeweiligen) Basiszinssatz anzusetzen, wenn dies in der Vergangenheit regelmäßiger Usus war? Ich bin verunsichert und hatte daher angenommen, dass der BGH diese Einschränkung eben nur bei Realkrediten macht (weshalb auch immer). Weiß sonst noch jemand mehr dazu?

    @Peppi:
    Wenn Deine WRB identisch ist zu WRBen, welche bereits von diversen Gerichten als unzulässig/rechtsfehlerhaft abgeurteilt wurden, kannst Du den Klageweg durchaus erwägen. Dabei solltest Du bedenken, dass Deine/Eure finanziellen Mittel aber auch bis zum BGH ausreichen sollten, falls es vorher kein für Dich/Euch positives und rechtskräftiges Urteil gibt. Wegen der (Ehe-)Partnerschaft solltest Du mit Deinem/Eurem RA sprechen - nicht, dass das am Ende unnötige Komplikationen verursacht. Bei mehreren Mandanten (da ist der Ehestatus m.E. aber wohl unbedeutend) kann der RA wohl einen Aufschlag verlangen.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici, RAM:
    Danke für die Infos zum OLG Dresden! Der Urteilstext ist - bisher - nur kostenpflichtig verfügbar: OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14
    Neben den von RAM verlinkten Infos der Kanzlei Storch fand ich auf die Schnelle noch weiteres dort.
    Außerdem hatte casixx im anderen Thread ("... unwirksam") die Info dazu von dieser Kanzlei beschrieben (siehe auch dort).


    PS: Ich erfuhr von einem Angebot der Basketballer mit der "sehr falschen" WRB zur Neukonditionierung zu etwas über 2% mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren - Tilgungssatz zwischen 1% und 10% (womit auch eine Volltilgung innerhalb der 10 Jahre möglich wäre) wählbar. Dabei sollten 2 von 3 Verträgen abgelöst werden, jedoch ein durchgeleiteter KfW-Kreditvertrag unverändert weitergeführt werden (so um die 3.5% mit Ende der Zinsfestschreibung gegen 2017/2018). Die Info ist verbunden mit der Frage, ob man dieses Angebot annehmen oder klagen sollte (RSV greift nicht).

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Unglaublich, was wollen die denn beim BGH?
    Da zücken Sie doch tum Schluß wieder den Scheck zzgl. Zinsen.

    Dann könnten sie doch auch gleich zahlen.....

    Hab gerade am BGH angerufen, die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und es läuft im Moment noch die Frist für die Rechtsmittelbegründung...


    @Eughen... Auskunft 8. Zivilsenat OLG Dresden...

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh


    Ganz klar klagen. Kann eigentlich nicht schief gehen......

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, das sehe ich auch so - vor allem, wenn man bedenkt, dass man mittels Klage die Bank evtl. doch noch zu verbesserten Konditionen "ermuntern" kann, ohne dann tatsächlich einen kompletten Prozess über mehrere Instanzen gehen zu müssen (wenn man nicht will). Dann zwar sehr wahrscheinlich ohne Rückabwicklung, aber eben mit noch besserem Zinssatz und über alle 3 Verträge inkl. KfW.

    Da sich die Basketballer ja wohl doch "gerne" außergerichtlich bei der weiter oben genannten WRB vergleichen, sind da evtl. sogar auch komplette Rückabwicklungen dabei. Es gab ja ein paar wenige Hinweise zu gerichtlichen "Beschlüssen" (bei test.de) bzgl. dieser Bank, aber auf Nachfragen konnte ich von dort bisher nichts/sehr wenig erfahren.

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich glaube auch, daß der BGH die NZB zurückweisen wird - denn die Rechtsfragen sind vom OLG Dresden bzw. LG Leipzig sorgfältig bearbeitet und beantwortet worden. Da bleibt nichts mehr offen, was der BGH ebantworten müsste.
    Die Abweisung könnte auch ziemlich schnellgehen: ca. 6 Monate.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ich glaube auch, daß der BGH die NZB zurückweisen wird - denn die Rechtsfragen sind vom OLG Dresden bzw. LG Leipzig sorgfältig bearbeitet und beantwortet worden. Da bleibt nichts mehr offen, was der BGH ebantworten müsste.
    Die Abweisung könnte auch ziemlich schnellgehen: ca. 6 Monate.

    Gäbe es denn dann zu diesem Beschluss einer Zurückweisung der NZB auch eine Begründung seitens des BGH?

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    5. Begründet der BGH seine Entscheidungen?

    Die Entscheidungen des BGH im Verfahren der Revision werden ausführlich begründet. Gleiches gilt in Rechtsbeschwerdesachen, wenn die Rechtsbeschwerde vom Ausgangsgericht zugelassen worden ist oder wenn der BGH sie für zulässig erachtet (dazu unten VI.). Dagegen begnügt sich der BGH bei seinen Entscheidungen über eine Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig mit einer Formelbegründung, die nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen seine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung beruht (dazu BGH, Beschluss vom 19.01.2004 – II ZR 18/02). Infolge des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz neu eingefügten § 577 Abs. 6 ZPO sieht der BGH mittlerweile auch in Rechtsbeschwerdeverfahren häufig von einer Begründung ab, wenn die Rechtsbeschwerde nicht vom Ausgangsgericht zugelassen ist und er selbst ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen verneint.

    Quelle: https://www.ra-nassall.de//das-verfahren.html

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist das Urteil des OLG Dresden vom 21. April 2015 (Az. 4 U 731/14) zur Abwicklung eines gemäß § 5 a VVG a.F. widerrufenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages bekannt? Der Volltext ist direkt beim OLG Dresden verfügbar (klick) und auch für widerrufene Kredite interessant.

    Im Urteil finden sich Argumente des Gerichts gegen die Forderungen der Klägerin bzgl. der Herausgabe der Nutzungen der Versicherung nach Widerspruch. Das ist - auch im übertragenen Sinn für widerrufene Kredite - nicht schön für DN, aber evtl. trotzdem lesenswert, um u.U. auch auf solche Fragen vor Gericht vorbereitet zu sein. Allerdings frage ich mich, wie man als Kläger mittels Internet Nachweise über Nutzungen des DG führen soll, wenn (laut OLG Dresden) die Herausgabe relevanter Daten hierzu nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sei und relevante Daten schützenswerte Betriebsinterna darstellen sollen.

    Die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind wohl tatsächlich nicht überall ein Automatismus. Dieses Beispiel zeigt sogar, dass das Gericht nicht einmal die Beklagte dazu aufgefordert hatte, selbst etwas zu den gezogenen Nutzungen vorzutragen. Ist das nicht erstaunlich? Naja, lest mal selbst...

    e) Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von
    Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.910,39 EUR ist nicht begründet.
    Grundsätzlich sind im Rahmen des Bereicherungsausgleichs auch die Nutzungen
    herauszugeben. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen
    hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt
    es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst
    ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer
    Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten
    lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. OLG
    Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 7 U 54/14 –, Rn. 104, juris; Schwab in
    MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber
    weder ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe
    tatsächlich Nutzungen aus den eingezahlten Versicherungsbeiträgen gezahlt hat,
    noch lässt sich der Anspruch im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO
    ermitteln.
    Aufgrund des pauschalen Bestreitens der Beklagten sind seitens der Klägerin die
    rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ihrer Zinsberechnung unter Bezugnahme
    auf den konkreten Versicherungsvertrag darzulegen. In diesem Zusammenhang reicht
    weder der Vortrag aus, die Beiträge seien pauschal mit 6,3504 % zu verzinsen, noch
    wird die Verzinsung in der begehrten Höhe durch die in einem Fernsehbericht
    genannte durchschnittliche Verzinsung von Lebensversicherungen im Zeitraum von
    2001 bis 2013 hinreichend belegt. Grundsätzlich ist es Sache der Klägerin, die
    Nutzungen darzulegen. Dabei sind die von der Klägerin angeführten Berichte, die
    allgemein „Lebensversicherungen“ betreffen und nicht auf die Beklagte konkret
    bezogen sind, wie auch die Zinsen, die von nicht näher bezeichneten
    Versicherungen für Policendarlehen verlangt wurden, als Schätzgrundlage nicht
    ausreichend, denn es fehlt an der Grundlage für die tatsächliche Vermutung, dass
    Nutzungen jedenfalls in dieser Höhe gezogen werden. Eine solche tatsächliche
    Vermutung war aber in vergleichbaren Fällen Grundlage für die pauschalierte
    Feststellung der tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007,
    XI ZR 17/06, NJW 2007, 2401, 2403). Auch der pauschale Verweis auf sogenannte
    „Kick-Back“ Zahlungen, zu denen die Klägerin keine näheren Tatsachen vorträgt,
    reicht zu einer näheren Konkretisierung der gezogenen Nutzungen nicht aus, zumal
    sie auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht bei jedem Fondskauf geleistet
    werden sollen. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin im Rahmen der
    sekundären Darlegungslast auch nicht die Pflicht, die für die Ermittlung der tatsächlich
    gezogenen Nutzungen erforderlichen Informationen und Nachweise konkret zu
    erbringen. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht behauptungs- und
    beweisbelasteten Partei, hier für die Frage der Nutzungen also der Beklagten, kennt
    das deutsche Recht nicht. Es ist auch nicht Sache des Prozessrechts, eine solche
    Aufklärungspflicht einzuführen (Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdnr.
    26/27). Das gilt auch für eine mittelbare Aufklärungspflicht durch die Aufklärungslast,
    die mit der Annahme einer sekundären Behauptungslast verbunden wäre. Diese ist
    allerdings dann gerechtfertigt, wenn die primär behauptungsbelastete Partei eine
    nähere Kenntnis der Tatsachen weder besitzt noch erlangen kann, während der
    Gegner, da es sich um Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich handelt, die
    Kenntnisse besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Leipold, a.a.O., Rdnr.
    37). Die Zumutbarkeit näherer Angaben ist aus zwei Gründen nicht gegeben. Zum
    einen erscheint es schwer und aufwändig, die gezogenen Nutzungen des ggf.
    rechtsgrundlos erlangten Betrages von der Verwendung der im Übrigen
    vereinnahmten Zahlungen zu unterscheiden; zum anderen setzt dies jedenfalls prima
    facie eine so intensive Darlegung und Offenlegung von Betriebsinterna der Beklagten
    voraus, dass es an der Zumutbarkeit fehlen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991,
    KZR 18/90, NJW 1992, 1817, 1819). Da sich die Fragen der bereicherungsrechtlichen
    Rückabwicklung in Fällen wie dem vorliegenden in großer Zahl stellen, könnten sich
    die betroffenen Versicherungen auch nicht darauf verlassen, dass die Offenlegung auf
    das vorliegende Verfahren beschränkt und vor Konkurrenten verborgen werden
    könnte.
    Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1
    BGB für die Beurteilung, in welcher Höhe die Beklagte mit den
    Versicherungsbeiträgen der Klägerin im Zeitraum von 2002 bis 2013 tatsächlich
    Nutzungen gezogen hat, nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden. Hintergrund
    für die gesetzlich bestimmte Höhe des Verzugszinses ist die Erwägung, dass der
    Schuldner durch die Höhe des Verzugszinses angehalten werden sollte zu zahlen,
    damit er nicht statt eines teureren Bankkredits einen billigeren „Gläubigerkredit“ in
    Anspruch nimmt (vgl. Palandt-Grünberg, BGB, 74. Aufl., § 288 Rn. 2 m.w.N.). Schon
    wegen des damit verbundenen Strafcharakters der Zinshöhe, die bei der Bemessung
    des Verzugszinses eine Rolle spielt, verbietet sich ein Rückschluss auf die Höhe der
    mit den Versicherungsbeiträge im Zeitraum erwirtschaftenen Nutzungen.
    Von der Klägerin wurde die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen trotz
    des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegt.
    Insbesondere fehlt die Darlegung anhand von Geschäftsberichten.
    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Höhe der von der Beklagten
    im konkreten Fall gezogenen Nutzungen von der Klägerin trotz des Hinweises des
    Senats in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt
    worden sind, obwohl ihr das möglich und zumutbar war. Sie hätte beispielsweise - wie
    auch in anderen dem Senat vorliegenden Fällen - anhand der im Internet oder
    anderen Quellen veröffentlichten Geschäftsberichte der Beklagten zu der von dieser
    erwirtschafteten Verzinsung der streitigen Rentenversicherung vortragen können. Zu
    einer Schätzung der Höhe gem. § 287 ZPO sieht sich der Senat mangels
    vorgetragener ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage. Insbesondere
    gibt es keine amtswegige Ermittlung von durchschnittlichen Zinssätzen beispielsweise
    aus dem Internet (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Rn 107,- juris).

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tja, der Kläger ist 100prozentig darlegungs- und beweisbelastet um die gezogenen Nutzungen zu belegen. Wenn ich das richig sehe, wirft der Senat "Faulheit" vor: Nicht aureichend im Interne trecherhiert und kaum Geschätfsaberichte eingesehen.

    Könnte man allerdings auch etwas weniger streng betrachten, als die Dresdner das hier tun....

  21. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von ducnici
    Das Urteil 8 U 1760/14 vom 11.06.2015 vom OLG Dresden geht an den BGH.

    Da die Beklagte (DKB) schon am LG Leipzig und auch am OLG Dresden unterlag, ist anzunehmen, dass die Beklagte hier Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision seitens des OLG Dresden eingelegt hat.

    Aktenzeichen des BGH: XI ZR 327/15



    Ein schon etwas älteres Urteil des Kammergerichtes Berlin, 24 U 169/13 vom 22.12.2014

    https://www.kanzlei-storch.de/sites/a...id_article=233


    ist laut dem KG Berlin ebenfalls an das BGH gegangen. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 39/15

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