e) Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von
Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.910,39 EUR ist nicht begründet.
Grundsätzlich sind im Rahmen des Bereicherungsausgleichs auch die Nutzungen
herauszugeben. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen
hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt
es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst
ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer
Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten
lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 7 U 54/14 –, Rn. 104, juris; Schwab in
MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber
weder ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe
tatsächlich Nutzungen aus den eingezahlten Versicherungsbeiträgen gezahlt hat,
noch lässt sich der Anspruch im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO
ermitteln.
Aufgrund des pauschalen Bestreitens der Beklagten sind seitens der Klägerin die
rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ihrer Zinsberechnung unter Bezugnahme
auf den konkreten Versicherungsvertrag darzulegen. In diesem Zusammenhang reicht
weder der Vortrag aus, die Beiträge seien pauschal mit 6,3504 % zu verzinsen, noch
wird die Verzinsung in der begehrten Höhe durch die in einem Fernsehbericht
genannte durchschnittliche Verzinsung von Lebensversicherungen im Zeitraum von
2001 bis 2013 hinreichend belegt. Grundsätzlich ist es Sache der Klägerin, die
Nutzungen darzulegen. Dabei sind die von der Klägerin angeführten Berichte, die
allgemein „Lebensversicherungen“ betreffen und nicht auf die Beklagte konkret
bezogen sind, wie auch die Zinsen, die von nicht näher bezeichneten
Versicherungen für Policendarlehen verlangt wurden, als Schätzgrundlage nicht
ausreichend, denn es fehlt an der Grundlage für die tatsächliche Vermutung, dass
Nutzungen jedenfalls in dieser Höhe gezogen werden. Eine solche tatsächliche
Vermutung war aber in vergleichbaren Fällen Grundlage für die pauschalierte
Feststellung der tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007,
XI ZR 17/06, NJW 2007, 2401, 2403). Auch der pauschale Verweis auf sogenannte
„Kick-Back“ Zahlungen, zu denen die Klägerin keine näheren Tatsachen vorträgt,
reicht zu einer näheren Konkretisierung der gezogenen Nutzungen nicht aus, zumal
sie auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht bei jedem Fondskauf geleistet
werden sollen. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin im Rahmen der
sekundären Darlegungslast auch nicht die Pflicht, die für die Ermittlung der tatsächlich
gezogenen Nutzungen erforderlichen Informationen und Nachweise konkret zu
erbringen. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht behauptungs- und
beweisbelasteten Partei, hier für die Frage der Nutzungen also der Beklagten, kennt
das deutsche Recht nicht. Es ist auch nicht Sache des Prozessrechts, eine solche
Aufklärungspflicht einzuführen (Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdnr.
26/27). Das gilt auch für eine mittelbare Aufklärungspflicht durch die Aufklärungslast,
die mit der Annahme einer sekundären Behauptungslast verbunden wäre. Diese ist
allerdings dann gerechtfertigt, wenn die primär behauptungsbelastete Partei eine
nähere Kenntnis der Tatsachen weder besitzt noch erlangen kann, während der
Gegner, da es sich um Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich handelt, die
Kenntnisse besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Leipold, a.a.O., Rdnr.
37). Die Zumutbarkeit näherer Angaben ist aus zwei Gründen nicht gegeben. Zum
einen erscheint es schwer und aufwändig, die gezogenen Nutzungen des ggf.
rechtsgrundlos erlangten Betrages von der Verwendung der im Übrigen
vereinnahmten Zahlungen zu unterscheiden; zum anderen setzt dies jedenfalls prima
facie eine so intensive Darlegung und Offenlegung von Betriebsinterna der Beklagten
voraus, dass es an der Zumutbarkeit fehlen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991,
KZR 18/90, NJW 1992, 1817, 1819). Da sich die Fragen der bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung in Fällen wie dem vorliegenden in großer Zahl stellen, könnten sich
die betroffenen Versicherungen auch nicht darauf verlassen, dass die Offenlegung auf
das vorliegende Verfahren beschränkt und vor Konkurrenten verborgen werden
könnte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1
BGB für die Beurteilung, in welcher Höhe die Beklagte mit den
Versicherungsbeiträgen der Klägerin im Zeitraum von 2002 bis 2013 tatsächlich
Nutzungen gezogen hat, nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden. Hintergrund
für die gesetzlich bestimmte Höhe des Verzugszinses ist die Erwägung, dass der
Schuldner durch die Höhe des Verzugszinses angehalten werden sollte zu zahlen,
damit er nicht statt eines teureren Bankkredits einen billigeren „Gläubigerkredit“ in
Anspruch nimmt (vgl. Palandt-Grünberg, BGB, 74. Aufl., § 288 Rn. 2 m.w.N.). Schon
wegen des damit verbundenen Strafcharakters der Zinshöhe, die bei der Bemessung
des Verzugszinses eine Rolle spielt, verbietet sich ein Rückschluss auf die Höhe der
mit den Versicherungsbeiträge im Zeitraum erwirtschaftenen Nutzungen.
Von der Klägerin wurde die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen trotz
des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegt.
Insbesondere fehlt die Darlegung anhand von Geschäftsberichten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Höhe der von der Beklagten
im konkreten Fall gezogenen Nutzungen von der Klägerin trotz des Hinweises des
Senats in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt
worden sind, obwohl ihr das möglich und zumutbar war. Sie hätte beispielsweise - wie
auch in anderen dem Senat vorliegenden Fällen - anhand der im Internet oder
anderen Quellen veröffentlichten Geschäftsberichte der Beklagten zu der von dieser
erwirtschafteten Verzinsung der streitigen Rentenversicherung vortragen können. Zu
einer Schätzung der Höhe gem. § 287 ZPO sieht sich der Senat mangels
vorgetragener ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage. Insbesondere
gibt es keine amtswegige Ermittlung von durchschnittlichen Zinssätzen beispielsweise
aus dem Internet (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Rn 107,- juris).