Guten morgen liebe Widerrufgemeinde,
gestern kam, auf den letzten Drücker, nachdem wir nochmal gemahnt haben, dieses Schreiben von den Anwälten unserer DG.
Jetzt bleibt uns dann wohl nur der Weg über den Anwalt.
Wie immer bin ich sehr verwirrt, lese ich hier doch immer über die zwei Klagemöglichkeiten von positiver und negativer Feststellung. Muss man denn die Anwälte selbst darüber informieren, was am zweckmäßigsten ist?
In unserem Fall weiß ich auch immer noch nicht, welches Gericht jetzt zuständig ist. Als wir das Darlehen abgeschlossen haben, wohnten wir ins Worms. Wir sind sehr gespannt, wo wir uns einfinden werden. Momentan gehe ich davon aus, dass wir klagen werden.
Inzwischen haben wir auch eine zweite Anfrage zu unserer Widerrufsbelehrung gemacht, die wie folgt beantwortet wurde.
vielen Dank für die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.
Unsere Prüfung hat ergeben, dass die von der Bank verwendete
Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sind. Sie könnten nach wie vor
Ihren Vertrag gegenüber der Bank widerrufen, da die Sparkasse
Rhein-Hardt einen Widerrufstext verwendet hat, der aufgrund von
Modifikationen eindeutig nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprach.
Die Bank hat auch nicht die damals gültige Musterwiderrufsbelehrung
verwendet, so dass Sie sich hierauf nicht berufen kann. Bitte beachten
Sie, dass es sich hierbei um eine kostenlose Ersteinschätzung handelt.
Die Einschätzung ist insoweit als vorläufig zu betrachten.
Man kann aber nie ganz ausschließen, dass der Bundesgerichtshof
irgendwann einmal von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung
abrückt (die Banken drängen sehr darauf), aber aktuell spricht die
Rechtslage klar zu Ihren Gunsten. Sie können daher mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit Ihren Darlehensvertrag widerrufen.
Was haben Sie noch für Ansprüche?
Wenn Sie Ihr noch bestehendes Widerrufsrecht als Verhandlungsposition
gegenüber der Bank einsetzen, könnte man für die Verhandlungen auf
folgende Ansprüche hinweisen: Im Falle eines Widerrufs könnten Sie aus
dem Vertrag "aussteigen" ohne Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Diese beziffern wir in Ihrem Fall
vorsichtig geschätzt auf ca. EUR 22.000. Auf die VFE hat die Bank
keinen Anspruch. Zudem haben Sie Rückforderungsansprüche gegen die
Bank. Für die Vergangenheit hätten Sie für Rückforderungsansprüche für
die zu viel gezahlten Zinsen (Differenz zwischen vereinbartem
Vertragszins und tatsächlichem (niedrigeren) Marktzins). Allerdings
ist der Rückforderungsanspruch im Rahmen von außergerichtlichen
Verhandlungen zunächst nur als Verhandlungsposten zu sehen, da man auf
diesen Anspruch verzichtet, um einen guten Vergleich zu erzielen. In
einem gerichtlichen Prozess sieht das etwas anders aus.
Außerdem könnten Sie verlangen, dass die Bank die von Ihnen gezahlten
Raten verzinst zurückzahlt.
Wie gehen wir weiter vor?
Natürlich können Sie die Verhandlungen mit der Bank selbständig
veranlassen. Unserer Erfahrung nach, nehmen die Banken Ihr Vorhaben
ernster, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.
Wenn Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, würden unsere
gesetzlichen außergerichtlichen Kosten ca. EUR 1.300,- zzgl. USt.
betragen (einschließlich Gutachten und gesamte außergerichtliche
Korrespondenz mit der Sparkasse Rhein-Hardt); falls sich mit der Bank
ein Vergleich erzielen lässt, betragen die gesetzlichen Kosten ca. EUR
2.400 zzgl. USt (die Beträge werden nicht addiert). Wir würden
zunächst versuchen uns außergerichtlich mit der Bank zu einigen. Bevor
Ihnen weitere Kosten entstehen, werden Sie ausdrücklich von uns darauf
hingewiesen und können dann immer noch entscheiden, wie Sie weiter
vorgehen wollen.
Lassen Sie mich gerne wissen, wie wir weiter vorgehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
So das wars erstmal, über eure persönliche Einschätzung würde ich mich freuen.
Gruß Peppi