Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    OLG München ./. OLG Schleswig - da müsste die Revision zwingend zugelassen worden sein.

    Leider finde ich das Urteil aus Schleswig nicht........
    Im Volltext habe ich das Urteil des OLG Schleswig auch nicht. Aber unsere "Freunde" vom Finanz-Colloquium Heidelberg haben in einem Banken-Recht-Spezial dazu eine Besprechung veröffentlicht. (siehe Link Seite 7)

    https://www.tsp-law.com/wp-content/up...zial042015.pdf

  3. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und hier ist die aktuelle Rechtslage (gerade im Hinblick auf die Sparkassen-WRB) sehr schön mit den entsprechenden Aktenzeichen und Urteilen zusammengefasst:

    .
    .
    .
    Die Klägerin hat zudem Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihr gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Zins- und Tilgungsraten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn. 14). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgegangen werden (BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn,14).

    Der marktübliche Zins ist nicht identisch mit dem in der Zinsreihe SUD 118 dargestellten Zinssatz. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittszinssatz für alle Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren einschließlich Vorzugszinssätze für Mitarbeiter und Bauspardarlehen.

    Marktüblich sind zweifelsfrei auch Kreditzinsen, die über dem Durchschnittszins liegen. Anhaltspunkt war bis 2003 die von der Bundesbank veröffentlichte Streubreite (dazu BGH XI ZR 422/01 Rn. 18 und BGH XI ZR 219/04 Rn. 50).

    Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Behauptung der Klägerin,

    der im Darlehensvertrag vom 10.12.2003 vereinbarte Zins i.H.v. 6 % (effektiv: 6,17 %) sei nicht marktüblich gewesen,

    Bejahendenfalls:

    welcher Höchstzins war am 10.12.2003 für das streitgegenständliche Darlehen noch marktüblich?
    .
    .
    .
    Wenn das die aktuelle Rechtslage wäre, dann wären 5 Prozentpunkte hinfällig.

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eindrucksvolle Darlegung des LG Trier (AZ unbekannt) zum Thema Verwirkung:

    "Hinsichtlich der Verwirkung kann die Kammer nicht erkennen, warum ein Vertrauen der Beklagten in den Bestand ihrer fehlerhaft formulierten Widerrufsbelehrung schutzwürdig sein soll. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Verbraucher in derartigen Fällen sein Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt erhalten bleiben soll, lässt sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz wie der von Treu und Glauben nicht entgegenhalten. Es mag rechtspolitische Argumente geben, die sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen für ungerecht zu halten. Es ist den Gerichten jedoch verwehrt, diesen Argumenten nachzugehen. Nur wo das Gesetz Räume für rechtliche Wertungen lässt, sei es gewollt oder ungewollt, dürfen Gerichte diese ausfüllen oder schließen und das Recht fortbilden. Es steht ihnen nicht zu, den Willen des Gesetzgebers zu missachten. Dieser elementare rechtsstaatliche Grundsatz scheint bei dem einen oder anderen der in letzter Zeit veröffentlichten Diskussionsbeiträge in den Hintergrund gerückt zu sein.“


    Quelle: https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-aus/#more-731

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Im Volltext habe ich das Urteil des OLG Schleswig auch nicht. Aber unsere "Freunde" vom Finanz-Colloquium Heidelberg haben in einem Banken-Recht-Spezial dazu eine Besprechung veröffentlicht. (siehe Link Seite 7)

    https://www.tsp-law.com/wp-content/up...zial042015.pdf
    Hier ein paar bemerkenswerte Argumentationsketten daraus:
    Dem Landgericht Kiel folgend hält das OLG Schleswig zunächst fest, dass dann, wenn der Unternehmer in dem ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift, sich dieser schon allein aus diesem Grund auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen kann.

    Dabei verweist das OLG Schleswig unter Bezugnahme auf die dahingehende BGH Rechtsprechung darauf, dass dies unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, ab deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.

    Ungeachtet dessen gewähren beide Gerichte dem betroffenen Kreditinstitut Vertrauensschutz nach § 14 der BGB-InfoV, weil die vom Kreditinstitut vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen keine inhaltliche Bearbeitung oder Veränderung der Musterbelehrung darstellen.

    Dies deshalb, weil es sich bei der Ergänzung der Überschrift um eine reine individualisierende Ergänzung handelt, die keine inhaltliche Bearbeitung darstellt. Auch die Ergänzung des Textes durch eine Fußnote mit dem Hinweis darauf „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stelle keine inhaltliche Änderung dar.

    [...]

    Schließlich weist das OLG Schleswig darauf hin, dass das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes wie die Verbundbelehrung ebenfalls keine inhaltliche Änderung darstellt, die den Vertrauensschutz der BGB-InfoV beseitigen würde (so auch AG Wuppertal, Urteil v. 17.02.2015, Az.: 35 C 351/14, unter Hinweis darauf, dass eine individualisierende klarstellende Überschrift unschädlich ist; so auch LG Bamberg, Urteil v. 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, unter ergänzendem Hinweis darauf, dass die Verwendung einer „Sammelbelehrung“ für mehrere Darlehensverträge unschädlich ist).
    Das OLG Schleswig folgt zunächst dem LK Kiel (und erkennt damit auch das BGH-Urteil an - anders kann es dies wohl auch kaum formulieren), dass die Musterbelehrung unverändert übernommen werden muss, damit eine Schutzwirkung entfaltet wird und "... unter Bezugnahme auf die dahingehende BGH Rechtsprechung darauf, dass dies unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen gilt".

    Und dann kommt eine steile 180°-Wende:
    "Ungeachtet dessen gewähren beide Gerichte dem betroffenen Kreditinstitut Vertrauensschutz nach § 14 der BGB-InfoV, weil die vom Kreditinstitut vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen keine inhaltliche Bearbeitung oder Veränderung der Musterbelehrung darstellen."
    Also ist nicht mehr die unveränderte Übernahme der Musterbelehrung nötig, sondern "keine inhaltliche Bearbeitung oder Veränderung der Musterbelehrung" - eine Interpretation des BGH-Urteils.

    Im weiteren oben zitierten Text behauptet das OLG Schleswig dann auch noch, dass unnötige aber in der WRB verbleibende Texte - also laut BGH und anderen OLGs verwirrende und damit unzulässige Texte "keine inhaltliche Änderung darstellt" - es wird also auf den Inhalt abgehoben, dabei aber völlig verkannt, dass es dem BGH nicht nur um Inhalt (und Form), sondern vor allem um die Unmissverständlichkeit für den Kunden ging - ganz im Sinne des Verbraucherschutzes. Dass Fußnoten wie "... Frist im Einzelfall prüfen..." u.ä. Formulierungen für den Bank-Mitarbeiter und nicht für den Kunden gedacht sind, mögen einige Gerichte behaupten, aber diese Formulierungen sind nun eben nicht in der Musterbelehrung für den Kunden in der WRB gedacht, verwirren diesen vielmehr und gehören in eine Arbeitsanweisung für Bank-Mitarbeiter.


    Zitat Zitat von Hanomag
    Wenn das die aktuelle Rechtslage wäre, dann wären 5 Prozentpunkte hinfällig.
    Wieso? Es handelte sich bei diesem Urteil um einen Realkredit. Wikipedia sagt dazu: "Ein Realkredit ist ein Kredit, der durch Grundpfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) gesichert ist und dessen Beleihungsgrenze nur bis zu 60 % des Beleihungswerts oder 50 % des Verkehrswerts einer Immobilie betragen darf."
    Da scheinen andere Regeln zu gelten. Bitte korrigiert mich, falls ich irre. Danke.

  6. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Eindrucksvolle Darlegung des LG Trier (AZ unbekannt) zum Thema Verwirkung:"Hinsichtlich der Verwirkung kann die Kammer nicht erkennen, warum ein Vertrauen der Beklagten in den Bestand ihrer fehlerhaft formulierten Widerrufsbelehrung schutzwürdig sein soll. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Verbraucher in derartigen Fällen sein Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt erhalten bleiben soll, lässt sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz wie der von Treu und Glauben nicht entgegenhalten. Es mag rechtspolitische Argumente geben, die sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen für ungerecht zu halten. Es ist den Gerichten jedoch verwehrt, diesen Argumenten nachzugehen. Nur wo das Gesetz Räume für rechtliche Wertungen lässt, sei es gewollt oder ungewollt, dürfen Gerichte diese ausfüllen oder schließen und das Recht fortbilden. Es steht ihnen nicht zu, den Willen des Gesetzgebers zu missachten. Dieser elementare rechtsstaatliche Grundsatz scheint bei dem einen oder anderen der in letzter Zeit veröffentlichten Diskussionsbeiträge in den Hintergrund gerückt zu sein.“Quelle: https://www.widerruf-darlehen-anwalt....-aus/#more-731
    Wirklich sehr beeindruckend und es klingt wie eine Aufforderung an den BGH endlich ein Machtwort zu sprechen um absolute Rechtssicherheit zu schaffen.Ich bin mal gespannt wie das LG Darmstadt gegen die Basketballer reagiert und agiert, bis jetzt eher positiv.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der Tat sehr eindrucksvoll - danke, RAM: Falls dazu noch jemand das Az. und vielleicht sogar die Bank herausfindet, wäre das auch prima.

    @andi1104: Was gibt es denn Neues vom LG Darmstadt gegen die ING-DiBa?

  8. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo ... ich habe mal eine Frage zum Urteil des OLG Frankfurt 23 U 178/14 vom 5.8.2015.
    Das Urteil findet man auch hier https://www.lareda.hessenrecht.hessen...e=1&doc.part=L
    Unten auf der Seite findet sich der Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.
    Frage: Wo findet man die ergänzende Dokumentation der obersten Bundesgerichte zu diesem Urteil?

    und weitere Frage: Wie bekommt man raus, ob gegen den Ausschluss der Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird?

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ob hier Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, weiss die Geschäftsstelle des 23. Senats am OLG Frankfurt.

    Ich bin da sicher, denn diese Urteilsbegründung lässt sich kein anwaltlich beratener DN gefallen.......

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Verfahren des KG Berlin gegen die ING-DiBa (Az. 24 U 71/14 - ein besserer Link ist mir nicht bekannt) soll es "bald" Neuigkeiten geben. Mehr weiß ich leider auch nicht, aber immerhin.

  11. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke .. .bevor ich da anrufe ... warte ich aber noch 1-2 monate .. ist ja noch relativ frisch und ich meine beim googlen nach nichtzulassungsbeschwerde (danke) gelesen zu haben ... dass man 2-7 monate zeit hat um beschwerde einzureichen ..

  12. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @andi1104: Was gibt es denn Neues vom LG Darmstadt gegen die ING-DiBa?siehe #5515

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden....

    Zum Berliner Verfahren IngDiba:

    Soweit ich weiß hat das Kammergericht die Berufung der BAnk als offensichtlich unbegründet bezeichnet und die IngDiBa soll daraufhin die Berufung zurückgezogen haben. Das ist ja auch einleuchtend, denn beim BGH hätte sie keinen Blumentopf gewonnen.....

  14. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden....Zum Berliner Verfahren IngDiba:Soweit ich weiß hat das Kammergericht die Berufung der BAnk als offensichtlich unbegründet bezeichnet und die IngDiBa soll daraufhin die Berufung zurückgezogen haben. Das ist ja auch einleuchtend, denn beim BGH hätte sie keinen Blumentopf gewonnen.....
    woher hast du deine Information? und hast du zu diesem Fall noch mehr Infos

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/544.html

    Die Info kommt aus Berliner Anwaltskreisen, die in aller Regel ziemlich gut informiert sind.

  16. Avatar von andi1104
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    Cool AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    https://dejure.org/gesetze/ZPO/544.htmlDie Info kommt aus Berliner Anwaltskreisen, die in aller Regel ziemlich gut informiert sind.
    Hat die Kanzlei Poppelbaum und Geigenmüller auf ihrer Homepage bekannt gegeben:Kammergericht: Widerrufsbelehrung der ING-DiBa unwirksam Kammergericht: Widerrufsbelehrung der ING-DiBa aus dem Jahr 2007 unwirksamDas Kammergericht (=Oberlandesgericht Berlin) hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine von der ING-DiBa verwendete Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2007 "eindeutig unwirksam" ist. Damit bestätigte das Kammergericht die Auffassung des Landgerichts Berlin in einem von uns erstrittenen Urteil.Das macht mich natürlich froh den ich habe genau die selbe WRB.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich ebenfalls - das sind wirklich schöne Neuigkeiten. Allerdings enthält die Info auf der Seite der Kanzlei kein Datum und test.de hat dies bereits seit längerer Zeit in deren Übersicht:
    ING-Diba AG, Darlehensvertrag vom 11.12.2007
    Landgericht Berlin, Urteil vom 20. Februar 2014 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 10 O 515/12
    Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.05.2015
    Aktenzeichen: 24 U 71/14
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Demnach gab es den Hinweis bereits im Mai. Und der war nur mündlich, wie ich erfahren habe. Außerdem teilte man mir mit, dass die Sache noch nicht entschieden sei. Ich weiß schon nicht mehr, was ich glauben soll.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wieso? Es handelte sich bei diesem Urteil um einen Realkredit. Wikipedia sagt dazu: "Ein Realkredit ist ein Kredit, der durch Grundpfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) gesichert ist und dessen Beleihungsgrenze nur bis zu 60 % des Beleihungswerts oder 50 % des Verkehrswerts einer Immobilie betragen darf."
    Da scheinen andere Regeln zu gelten. Bitte korrigiert mich, falls ich irre. Danke.
    Ich hatte bereits zuvor Wikipedia gelesen. Und weil ich meine Darlehen nach der Wiki-Interpretation als Realkredite einstufe, würde es mich sehr stören, wenn ich als Nutzungsersatz für meine Leistungen den Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz nicht zugrunde legen könnte.

    Die Klägerin hat zudem Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihr gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Zins- und Tilgungsraten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn. 14). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgegangen werden (BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn,14).
    Vielleicht kann hier ein kundiger Schiedsrichter klären, was richtig ist? Ich bin immer es sehr dankbar, wenn ich etwas dazulernen kann.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der Tat - ich verstehe vor allem auch nicht, weshalb im Urteil die Rede ist vom Diskontsatz als Referenz (und nicht vom Basiszinssatz). Hier die RN 14 des o.g. BGH-Urteils aus 2006 (Az. XI ZR 242/05):
    Wie die Kläger in ihrem Klageantrag zutreffend berücksichtigt haben, steht ihnen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsraten nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des gesamten Nettokreditbetrages von 188.459,17 DM, d.h. 96.357,64 € (nicht: 96.357,61 € wie beantragt) zu (§ 3 Abs. 1, § 4 HWiG). Daneben haben die Kläger Anspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihnen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (BGHZ 152, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entgegen der Ansicht der Kläger nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank ausgegangen werden (Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567 und vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Für den den Klägern überlassenen Nettokreditbetrag kann die Beklagte ihrerseits marktübliche Zinsen beanspruchen (BGHZ 152, 331, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744), nicht lediglich durchgängig 4% wie im Antrag der Kläger vorgesehen.
    Der BGH zitiert (fast) wörtlich aus seinen vorangegangenen Urteilen. Vielleicht hieß der heutige Basiszinssatz damals Diskontsatz?

    Aber davon abgesehen würde mich auch interessieren, wo genau geregelt ist, dass bei Realkrediten etwas anderes gilt als bei Beleihungen von z.B. >60%, wo der Anspruch auf 5 Prozentpunkte über dem (jeweiligen) Basiszinssatz gelten soll - es sei denn, die Bank kann etwas anderes nachweisen.

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich glaube, es handelt sich hier um eine Mindermeinung des LG Dortmund.
    Auch gibt es offenbar keine weiteren Infos zum Verlauf des Verfahrens und des Sachverständigen-.Gutachtens....

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber gab es nicht tatsächlich eine Besonderheit bei Realkrediten? Hatte das mit der Verzinsung bei Widerruf zu tun oder war es etwas anderes? Vielleicht ist es keine Mindermeinung des LG Dortmund, aber es kommt seltener vor, dass jemand eine Beleihung von <50% bzw. <60% hat und ist daher bei uns hier im Thread nicht so bekannt.

    Interessant sind auch die weiteren Ausführungen des LG Dortmund (Urteil vom 17.03.2015, Az. 3 O 123/14) bzgl. der "Marktüblichkeit" und dem Vergleich mit den Zinsreihen der Deutsche Bundesbank:
    ... Der marktübliche Zins ist nicht identisch mit dem in der Zinsreihe SUD 118 dargestellten Zinssatz. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittszinssatz für alle Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren einschließlich Vorzugszinssätze für Mitarbeiter und Bauspardarlehen.

    Marktüblich sind zweifelsfrei auch Kreditzinsen, die über dem Durchschnittszins liegen. Anhaltspunkt war bis 2003 die von der Bundesbank veröffentlichte Streubreite (dazu BGH XI ZR 422/01 Rn. 18 und BGH XI ZR 219/04 Rn. 50).

    Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Behauptung der Klägerin,

    der im Darlehensvertrag vom 10.12.2003 vereinbarte Zins i.H.v. 6 % (effektiv: 6,17 %) sei nicht marktüblich gewesen,

    Bejahendenfalls:

    welcher Höchstzins war am 10.12.2003 für das streitgegenständliche Darlehen noch marktüblich?

    Wie hoch sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien? Maßgebend ist für den Nutzungsersatzanspruch der Klägerin immer der marktübliche Zins und für den Ersatzanspruch der Beklagten der Vertragszins, es sei denn der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen. ...
    Da also noch ein SV-Gutachten eingeholt werden sollte und der Verkündungstermin vom 20. März 2015 aufgehoben wurde, scheint der Prozess noch zu laufen. Weiß jemand mehr dazu?


    Im Beitrag #5310 von andi1104 steht übrigens, dass in einem anderen Urteil (LG Berlin, Az. 21 O 329/14) die BuBa-Statistik ausreichte:
    ... Die Bank bekommt für die Zeit bis zum Widerruf nur marktübliche 4,22 statt der vereinbarten 4,56 Prozent. Der Verweis auf die Bundesbankstatistik reicht dem Gericht aus, um den marktüblichen Zinssatz zu belegen. Die Bank hätte genau darlegen müssen, warum der Zinssatz aus der Bundesbankstatistik nicht den marktüblichen Satz wiedergibt, argumentieren die Richter. Zur Berechnung der Rückabwicklung halten Sie die herkömmliche Methode für richtig. Auch für auf Tilgung entfallende Leistungen des Kreditnehmers muss die Bank Nutzungsersatz leisten. Dabei stehen dem Kreditnehmer 5 und nicht nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Die DKB-Bank meinte, ihr stünden 70 249,41 Euro zu. Nach dem Urteil erhält sie nur noch 49 748,70 Euro.

    Letzter Anlaufversuch bzgl. meiner folgenden Frage von weiter oben (habe sie hierhergeschoben, damit das nicht untergeht - danke für Euer Verständnis):


    • LG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 – 10 O 131/14 ...
      III.
      Auch der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.09.2013 im Annahmeverzug befindet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. In dem Schreiben vom 09.03.2013 hat der Kläger lediglich „den aktuellen Darlehenssaldo“ angeboten, ohne einen konkreten Betrag zu beziffern und ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu berücksichtigen. Der Beklagten ist mangels dieser Angaben die Leistung nicht verzugsauslösend angeboten worden.
      Zum o.g. Annahmeverzug: Heißt das, dass man möglichst bereits beim Widerruf einen konkreten Betrag angeben muss? Oder reicht es aus, das mit der Klage zu erledigen? Zwischen Widerruf und Klage können u.U. ja Monate liegen. (Wie) wirkt sich das womöglich auf Wertersatz aus?

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