Dem Landgericht Kiel folgend hält das OLG Schleswig zunächst fest, dass dann, wenn der Unternehmer in dem ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift, sich dieser schon allein aus diesem Grund auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen kann.
Dabei verweist das OLG Schleswig unter Bezugnahme auf die dahingehende BGH Rechtsprechung darauf, dass dies unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, ab deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
Ungeachtet dessen gewähren beide Gerichte dem betroffenen Kreditinstitut Vertrauensschutz nach § 14 der BGB-InfoV, weil die vom Kreditinstitut vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen keine inhaltliche Bearbeitung oder Veränderung der Musterbelehrung darstellen.
Dies deshalb, weil es sich bei der Ergänzung der Überschrift um eine reine individualisierende Ergänzung handelt, die keine inhaltliche Bearbeitung darstellt. Auch die Ergänzung des Textes durch eine Fußnote mit dem Hinweis darauf „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stelle keine inhaltliche Änderung dar.
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Schließlich weist das OLG Schleswig darauf hin, dass das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes wie die Verbundbelehrung ebenfalls keine inhaltliche Änderung darstellt, die den Vertrauensschutz der BGB-InfoV beseitigen würde (so auch AG Wuppertal, Urteil v. 17.02.2015, Az.: 35 C 351/14, unter Hinweis darauf, dass eine individualisierende klarstellende Überschrift unschädlich ist; so auch LG Bamberg, Urteil v. 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, unter ergänzendem Hinweis darauf, dass die Verwendung einer „Sammelbelehrung“ für mehrere Darlehensverträge unschädlich ist).