ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Für ING-DiBa Kunden ist evtl. der Beitrag dieser Kanzlei interessant (Hervorhebung von mir):
„Claudia und René Klumberg haben eine unbändige Wut im Bauch. Auf die Banken und insbesondere auf eine Richterin beim Landgericht Frankfurt am Main. In Deutschland werde zweierlei Recht gesprochen, schimpft die junge Familie aus Landau. Ihre Klage wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag mit der ING-DiBa wurde abgewiesen, obwohl die Bank für identische Vertragstexte in anderen Fällen vor den Landgerichten Landau und Karlsruhe verurteilt worden sei.“
Habe ich etwas verpasst? Zu Karlsruhe liegen mir keine Infos vor, und das LG Landau (Pfalz) - so interessanterweise auch bei test.de seit kurzem mit einem "Vergleich" erwähnt - ist offenbar unzutreffend, d.h. die kennen das dort (=> Gerichtliche & außergerichtliche Erfolge) genannte Az. 6 O 236/14 gar nicht. Oder ist ein anderer Vergleich/ein anderes Urteil gemeint? Wie kann es zu einem Vergleich überhaupt ein Az. geben? Weil der Vergleich erst vor Gericht geschlossen wurde? Wenn dazu Stillschweigen vereinbart wurde, was kann man dann vom Gericht überhaupt dazu in Erfahrung bringen? Und weiß jemand etwas zu Karlsruhe?
ich habe in 2014 einen Darlehensvertrag aus 2005 bei der DSL-Bank widerrufen. Die Vergleichsverhandlungen laufen sehr schleppend. Weiß jemand, wie lange man am LG Bonn bis zur Verhandlung warten muss?
Stimmt, hatte ich auch gelesen (und jetzt drücke ich noch den "Danke"-Knopf dafür ). Allerdings hatte ich den Hinweis auf für Kunden günstige Urteile gegen die ING-DiBa vor dem LG Landau und dem LG Karlsruhe neulich überlesen, und jetzt fällt mir auf, dass es dazu nichts öffentlich gibt. Seltsam...
Ihre Klage wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag mit der ING-DiBa wurde abgewiesen, obwohl die Bank für identische Vertragstexte in anderen Fällen vor den Landgerichten Landau und Karlsruhe verurteilt worden sei.
Falls also jemand etwas von diesen beiden LGs bzgl. der ING-DiBa weiß, bitte meldet Euch - danke!
dazu OLG Karlsruhe v. 11.04.2005 – 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage↩
BGH v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00↩
so auch OLG Stuttgart v. 14.11.2014 – 9 W 36/14↩
BGH v. 17.05.2000 – XII ZR 314/99↩
Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe v. 11.04.2005 – 17 W 21/05↩
ProVision hatte dies übrigens schon einmal im Beitrag #5123 zitiert.
Einen weiteren Beschluss des OLG Stuttgart (vom 30. April 2015 mit Verweis auf den o.g. Beschluss vom 17. April) gab es mit dem Az. 6 W 25/15. Auch dieser beschäftigt sich (u.a.) mit dem Streitwert.
Zitat von RAM
Wir könnten hier eigentlich mal versuchen, alle Teilnehmer zu finden, die mit ihrem Widerrufsverfahren bereits einen Termin beim OLG hatten. Gibt es eigentlich hier DN, die schon ein OLG-Urteil haben?
Mich würde brennend interesssieren, was die Banken bei einem verlorenem OLG-Verfrahren bei der jetzigen Rechtslage tun? Die werden ja wohl kaum in Revision gehen,oder?
Oder gibt es hier auch DN, deren Revision/Nichtzulassungsbeschwerde schon beim BGH liegt.
Schon im Voraus Danke für die Infos.
Schade, dass wir hierzu keinerlei Rückmeldung bekommen, aber es lesen halt zu wenige mit.
Wie ist das eigentlich? Würde man nach Anschreiben diverser OLGs mit der Frage nach relevanten Urteilen zu Kreditwiederrufen - aber ohne konkrete Aktenzeichen - die ganzen Urteilstexte (anonymisiert) bekommen (ggf. gegen Zahlung)? Oder benötigt man zwingend ein Az.? Dass man ein Interesse hat, kann man ja sicherlich glaubhaft darstellen.
Ohne Aktenzeichen läuft bei den Gerichten gar nichts, oder sie müssten eine Geschäftsstellen-Dame zum Sortieren abstellen..
Aber: Wer einen Juris-Zugang hat, kann gezielt nach Darlehenswiderruf und OLGs suchen......
Ohne Aktenzeichen läuft bei den Gerichten gar nichts, oder sie müssten eine Geschäftsstellen-Dame zum Sortieren abstellen..
Aber: Wer einen Juris-Zugang hat, kann gezielt nach Darlehenswiderruf und OLGs suchen......
Danke, damit kann ich leider nicht dienen, schade...
Ich persönlich denke schon das aufgrund der Zögerung der US Notenbank die Zinsen anzuheben(China , Konjunkturdaten usw.) die Bauzinsen bei uns zu mindestens konstant auf dem niedrigen Niveau verharren.
3 Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB - in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden. Auch der Wert der Sicherheiten, die der Darlehensnehmer geleistet hat, ist nicht maßgebend, denn diese dienen dem Darlehensgeber wie im Falle der Erfüllung des Darlehensvertrages regelmäßig auch nach Widerruf des Darlehensvertrages als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00). Der wirksame Widerruf begründet deshalb keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheit ohne Ablösung der Darlehensrestschuld.
14 Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).
In diesem Zusammenhang hatten wir hier doch auch schon einmal gelesen, dass die Rückzahlung der Restdarlehensvaluta trotz Widerruf nicht streitig ist, was in Übereinstimmung mit diesem Beschluss hier ist, richtig? Demnach sollte eigentlich kein Gericht mehr einen Streitwert in Höhe der gesamten Darlehensvaluta und auch nicht in Höhe der Restdarlehensvaluta festsetzen, was dazu führt, dass auch RÄ/Kanzleien dies nicht tun dürfen. Oder übersehe ich etwas? Gut, es mag sehr spezielle Fälle geben, wo das anders aussieht, oder Klageschriften, die sehr unglücklich zum Nachteil des Klägers/Bankkunden formuliert sind. Aber wie war das nochmal mit einem Urteil/Beschluss des BGH zum Streitwert? Hatte der nicht in einem Fall doch die gesamte Darlehenssumme als Streitwert festgesetzt? Lag es an der Spezialität des Falls oder sollte das allgemein übertragbar sein? Erinnert sich jemand daran?
Ja wirklich zum schmunzeln angesichts der vielen auch hier versammelten Kläger gegen die "Basketballer" eigentlich ein Hohn.Hier von mir ein etwas älteres Beispiel in die andere Richtung.https://pabstblog.de/2014/11/liebe-in...kommunizieren/