ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Kann jemand vielleicht diesem Kunden, der bei test.de eine Frage gestellt hat, einen Tipp geben?
ralf.wirth schrieb am 06.09.2015 um 15:14 Uhr: Bescheinigung über vorz Vertragsende / Restvaluta
Liebes Forum,
ich habe ein Problem mit meiner Bank, die meinen Widerruf akzeptierte und mir einen Vergleich anbot:
Trotz der terminlich fixierten Ablösung des Darlehens hat sie mir (trotz anwaltlicher Aufforderung) keine Bescheinigung über das vorzeitige Vertragsende bzw. die noch offene Restvaluta ausstellen. Die neue Bank benötigt dies aber, ansonsten droht die Finanzierung dort zu platzen.
Nun meine Frage: Sollte ich es nicht schaffen, bis zum geplanten Termin die Ablösesumme an die bisherige Bank zu überweisen, kann diese dann die Vollstreckung in meine Immobilie durchführen, obwohl diese mir ja selbst die notwendige Unterlagen für die Bank der Anschlussfinanzierung vorenthält?
Danke :-)
Noch eine Anmerkung zur zurückgenommenen Revison gegen das Urteil des OLG Frankfurt (marginale Abweichungen in der Musterbelehrung sind statthaft):
Fur laufende Klageverfahren ist die Rücknahme unerheblich. Wer jetzt mit einem ähnlichen Fall vor einem OLG landet, kommt auf alle Fälle zum BGH. Denn das OLG muss die Revision zwingend zulassen, da der BGH durch die PKH-Gewährung die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage bejaht hat.
Das gilt übrigens auch für die jüngst erfolgte Revisionsrücknahme in Sachen Verrwirkung.....
Da schreibt der User Highway69 im Forum von test.de ohne jeden Beleg nach seinen Informationen habe sich das Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt von 7.7.14 wegen Abschluss eines Vergleichs erledigt.
Wieso nimmt das jeder hier für bare Münze? Nur weil es möglich erscheint? Ist Highway69 das Pseudonym eines bekannten Insiders?
Da schreibt der User Highway69 im Forum von test.de ohne jeden Beleg nach seinen Informationen habe sich das Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt von 7.7.14 wegen Abschluss eines Vergleichs erledigt.
Wieso nimmt das jeder hier für bare Münze? Nur weil es möglich erscheint? Ist Highway69 das Pseudonym eines bekannten Insiders?
Ich bin baff.
Bekomm ich morgen raus, falls es beim BGH schon bekannt ist...
Wahrscheinlich hat dieses Forum echte Fans im Umfeld des XI. Senats. Denn solche Infos können nur von den Betroffenen oder vom Gericht kommen....(Studenten? Geschäftsstelle?)
In einem von uns geführten Verfahren hat das Landgericht Bonn in einem Hinweisbeschluss umfangreich zur Widerrufsbelehrung eines Vertrags der DSL Bank aus dem Jahr 2003 Stellung genommen. Nach Ansicht der Kammer ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sachverhalt
Unsere Mandantin hatte im September 2003 ein Hypothekendarlehen abgeschlossen, dem folgende Widerrufsbelehrung beigefügt war:
„Widerrufsrecht
Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Bonn – gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder E- Mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [...].”
Im September 2014 wurde der Vertrag durch uns widerrufen. Nachdem eine Reaktion der DSL Bank nicht erfolgte, wurde vor dem Landgericht Bonn Klage erhoben.
In diesem Verfahren hat das Landgericht nun in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass der erklärte Widerruf wirksam ist. Denn die Widerrufsfrist wurde mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt. Zur Rechtslage
Das Landgericht Bonn stützt die Bewertung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Textstelle „[...] frühestens mit Erhalt [...]” nicht eindeutig über den tatsächlichen Fristbeginn aufklärt.
Ferner kann sich die DSL Bank nach Ansicht der Kammer nicht darauf berufen, das damals geltende Belehrungsmuster verwendet zu haben. Denn die Belehrung der DSL Bank weicht erheblich von dem Muster ab. Die Musterverwendung scheitert laut Landgericht bereits an dem Fehlen der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht" und dem im Muster nicht vorgesehen Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger”.
Schließlich ist das Widerrufsrecht nach Ansicht der Kammer weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Der Widerruf ist daher wirksam.
Der Umgang der Baufinanzierer mit verbraucherrechtlichen Widerrufen ist sehr unterschiedlich. Während bei manchen Banken ohne Klage nichts zu erreichen ist, verhandeln andere auch ohne Klage ernsthaft über eine einvernehmliche Lösung.
Die ING-DiBa, einer der größten Baufinanzierer, konnte vor Gericht, insbesondere vor dem LG und dem OLG Frankfurt, eine Reihe von Erfolgen erzielen, die die Vergleichsbereitschaft beträchtlich verringert hat. Mit Vergleichsangeboten kann man aber weiterhin rechnen, wenn die Widerrufsbelehrung folgenden Satz enthält: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa.“ Zum einen ist diese Fristbelehrung inhaltlich falsch, weil das zweite Ereignis, das den Fristbeginn spätestens eintreten lässt, nicht benannt wird, zum anderen entspricht sie nicht dem gesetzlichen Muster, in dem es heißt: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ Hätte die ING-DiBa das Muster verwendet, wäre sie auf der sicheren Seite gewesen. Verwendet eine Bank vollständig dieses Muster, ist sie geschützt.
Darlehensnehmer der ING DiBa sollten also prüfen, ob sich der genannte Satz in ihrer Widerrufsbelehrung findet. Ist das so, dann haben sie jedenfalls mit anwaltlicher Hilfe gute Chancen, den Zinssatz erheblich zu senken.
Darlehensnehmer mit einer anderen Belehrung sollten die Flinte nicht sofort ins Korn werfen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung und ist eine Klage außerhalb des Gerichtsbezirks Frankfurt möglich, was nur ein Rechtsanwalt verlässlich feststellen kann, lohnt es sich zu kämpfen. Ohnehin ist jeder Fall ein Einzelfall, der immer eingehender Prüfung bedarf.
Noch eine Anmerkung zur zurückgenommenen Revison gegen das Urteil des OLG Frankfurt (marginale Abweichungen in der Musterbelehrung sind statthaft):
Fur laufende Klageverfahren ist die Rücknahme unerheblich. Wer jetzt mit einem ähnlichen Fall vor einem OLG landet, kommt auf alle Fälle zum BGH. Denn das OLG muss die Revision zwingend zulassen, da der BGH durch die PKH-Gewährung die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage bejaht hat.
Das gilt übrigens auch für die jüngst erfolgte Revisionsrücknahme in Sachen Verrwirkung.....
Wäre es da nicht sinnvoller gleich Sprungrevision gegen Urteile des LG's einzulegen?
Da schreibt der User Highway69 im Forum von test.de ohne jeden Beleg nach seinen Informationen habe sich das Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt von 7.7.14 wegen Abschluss eines Vergleichs erledigt.
Wieso nimmt das jeder hier für bare Münze? Nur weil es möglich erscheint? Ist Highway69 das Pseudonym eines bekannten Insiders?
Ich bin baff.
Geschäftsstelle XI. Zivilsenat des BGH weiß nichts davon....
Da schreibt der User Highway69 im Forum von test.de ohne jeden Beleg nach seinen Informationen habe sich das Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt von 7.7.14 wegen Abschluss eines Vergleichs erledigt.
Wieso nimmt das jeder hier für bare Münze? Nur weil es möglich erscheint? Ist Highway69 das Pseudonym eines bekannten Insiders?
Ich bin baff.
Zitat von ducnici
Bekomm ich morgen raus, falls es beim BGH schon bekannt ist...
Zitat von ducnici
Geschäftsstelle XI. Zivilsenat des BGH weiß nichts davon....
Aber war das nicht auch so beim Termin am 23.06.? Zunächst war beim Gericht nichts bekannt - so zumindest meine Erinnerung. Ich nehme einfach an, dass die Kontrahenten sich "geeinigt" haben und aus diesem Umfeld (wie auch immer) etwas nach außen dringt, noch bevor die Parteien ihre Absicht dem Gericht mitgeteilt haben. Wie auch immer - wir müssen abwarten...