Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Hallo Zusammen,

    bei mir liegt die Klageschrift gegen die Sparkasse im Entwurf vor. Ablauf davor: WRB aus 2004 von mir Ende 2014 widerrufen, keine Reaktion der Sparkasse auf Schreiben meines RA. Darlehen in 2012 inclusive VFE abgelöst.
    In der Klageschrift wird nun bezüglich meines Anspruchs als Streitwert lediglich die VFE 2.000 € erwähnt. Mir fehlt die Angabe der von der Bank gezogenen Nutzungen auf meine Raten, also die konkrete Angabe der Verzinsung der Raten im Zeitraum 2004 bis 2012 (mit z.B. der auch oben genannten 5% über dem Basiszins).
    Daher die Frage: muss der Betrag der gezogenen Nutzungen nicht in die Klageschrift rein ? Oder reicht, wie ich bei dem Beitrag von Dofigt Nr. 4913/4929 gegenüber der Volksbank in der Klage auf Seite 5 gelesen habe, dass zu diesem Zweck die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen hat (mit Bezug -wie dort in der Klage genannt- auf die §§494, 357 Abs. 1 und 286 Abs. 3 BGB).
    Ist es eine Leistungsklage? Wohl schon wenn die VFE zurück verlangt wird.

    Natürlich gehört dann auch die Vertragsrückabwicklung ausgerechnet. Ist halt mehr Aufwand für Deinen Anwalt für den gleichen Betrag.

    Rechne mal schön den Vertrag rück, marktüblicher Zins, variabel angesetzt, 0,5 Gewinnmarge in Abzug gebracht, bis zum Stichtag der Ablösung...
    Dann noch Deine Leistungen, die Du an die Bank gezahlt hast. 5% über Basiszins.
    Beides bis zum Stichtag der Ablösung.

    Dann errechnest Du zu diesem Stichtag die Differenz aus der von Dir ermittelten Restschuld der Rückabwicklung gegenüber dem von Dir geleisteten Ablösebetrag in 2012.
    Und diese Differenz kannst dann zuzüglich der gefordertern VFE zurück verlangen zuzüglich einer Verzinsung (wieder 5% über Basiszin) bis zur tatsächlichen Rückzahlung...

    Verstanden?

    ;-)

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bisher weist dann auch niemand den 23. Zivilsenat in Frankfurt in die Schranken - dann muss ich auch mit diesem Fall zum BGH. Das Tagesgeldkonto wächst.....

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich schätze, dass im Hintergrund irgendwas mit dem Gesetzgeber läuft. In 2016 soll ja ein neues Verbrauchergesetz kommen, worin auch das "ewige Widerrufsrecht" auf 1 Jahr und 14 Tagen begrenzt werden soll falls falsch belehrt wurde.

    In dem Artikel des Hamburger Abendblatt oder wie das hiess stand doch noch was dass die Bankenlobby an einer Lösung für die Altfälle arbeitet...

    Ich könnte mir vorstellen, dass man versucht bis aufs äusserste alles zu verschleppen und zu verhindern um so wenig Urteile wie möglich zuzulassen.
    Ein BGH Urteil käme da natürlich ungelegen.

    Dann würde wohl erst eine richtige Welle losgetreten werden, siehe Bearbeitungsgebühren, da die Kläger kein Klagerisiko mehr hätten...

    Wir sind bisher ja nur einsame Streiter...unter den vielen braven Lämmern...äh, Darlehensnehmern...

  5. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Nein, die gezogenen Nutzungen der Bank werden variabel angesetzt... Also die Darlehensleistungen des Darlehensnehmers werden dann von Monat zu Monat zu denn dann gültigen Zins verzinst...

    8,32% seit 01-2008... ja schön wärs...

    Das ist ja der Witz... der DN bekommt seine Leistungen variabel verzinst... aber im Gegenzug möchte die Bank ihr Darlehen natürlich fix verzinst bekommen... am besten ja natürlich mit dem Vertragszins...
    Hi,

    erstmal danke für deine tollen Hilfestellungen

    Aber wie muss ich das denn rechnen ?
    Zahle pro Monat 460€ (Zins und Tilgung) seit 01/2008 und Ablehnung des Widerrufs erfolgte im Mai/15

    Gruß

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Bisher weist dann auch niemand den 23. Zivilsenat in Frankfurt in die Schranken - dann muss ich auch mit diesem Fall zum BGH. Das Tagesgeldkonto wächst.....


    Wie hoch ist Deine "Kaufpreis"?

  7. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Glück gilt ein neues Gesetz nicht für bereits laufende Klagen.
    Auch soll 2016 die Beschwergrenze von 20.000 Euro beim BGH abgeschafft werden.....

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich glaube, daß ich mich bei meinen drei Verfahren im Sinne des Forums nicht immer kaufen lasse.... Allerdings würde mich der neue GLC schon ins Grübeln bringen....

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei test.de schreibt Highway69 (neben der unerfreulichen Info bzgl. der Nichtzulassungsbeschwerde) auch etwas Interessantes zur Gewinnmarge etc.:
    Highway69 schrieb am 05.09.2015 um 12:02 Uhr:

    Re: Revision vor OLG FFM, neues Az. XI ZR 194/15

    In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OLG Ffm vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 - haben sich die Parteien nach meinen Informationen verglichen. Der BGH wird demnach schon über die Zulassung der Revision nicht mehr zu entscheiden haben.

    Die Gewinnmarge von Banken war soweit ersichtlich bisher nur im Urteil des OLG Jena vom 19.10.2010 - 5 U 821/08 - Gegenstand näherer Ausführungen (dort im Zusammenhang mit den von der Bank herauszugebenden Nutzungen).

    Speziell zur DKB sei noch auf die verlinkten Urteile bei finanztip.de hingewiesen (https://goo.gl/tZCt3D). Bemerkenswert ist, dass sogar innerhalb der 38. Zivilkammer des LG Berlin unterschiedliche Auffassungen zu der Frage bestehen, in welcher Höhe (5 oder 2,5 %punkte über Basiszinssatz) eine Vermutung für von der Bank gezogene Nutzungen aus Zahlungen auf Immobilienkredite besteht (38 O 214/14 einerseits und 38 O 305/14 andererseits).

  10. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM:

    ....der neue GLC.....

    Bedeutet ?
    Wenn der Preis stimmt, wer würde dann NEIN sagen ??

    Gruß

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also wir müssen uns da schon absprechen...nicht dass mir einer von Euch noch die Tour zum BGH und damit mein Segelboot vermasselt...

    Jeder sich schön kaufen lassen...jeder kommt dran...


    Im Ernst... mir zeigt nun das abermalige Zurück ziehen nur eines....die Banken haben wohl gehörige Angst vor einem BGH-Urteil. Ich meine, in diesem Fall kam es ja wohl noch nicht mal zu irgendeinem Austausch der gegenseitigen Ansichten, wie es wohl im Juni-Verfahren der Fall war...da war ja der Verhandlungstermin angesetzt...

    Hier wurde lediglich Prozeßkostenhilfe vom BGH gewährt... und die DKB knickt ein!!

  12. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist eigentlich auch nicht schlecht - eine tolle Verzinsung, keine weitere Verhandlung und am Ende noch einen "Golden Kiss"

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zur Gewinnmarge von 0.5% hat sich das OLG Jena geäußert: Urteil vom 19.10.2010, Az. 5 U 821/08
    Lediglich in Höhe der Marge, also der Differenz zwischen vereinnahmten Zins und bezahlten Zins im Rahmen der Refinanzierung, habe die Beklagte Nutzungen gezogen. Diese Marge habe insoweit, wie bereits dargelegt worden sei in I. Instanz, bei 0,5 % gelegen. Diese Marge habe auch die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Berechnung mit Schreiben vom 08.11.2005 (Anlage K 20) zugrunde gelegt. ...

    Der Senat hat zu dieser Frage ein finanzmathematisches Gutachten des Sachverständigen C. eingeholt, der unter Gegenüberstellung des Effektivzinssatzes des Zahlenstromes der vom Kläger geleisteten monatlichen Zinszahlungen und der Einstandssätze der Refinanzierung, je nachdem, ob man von den Einstandssätzen der F.A.Z. oder denen der Deutschen Bundesbank ausgeht, einen Margenbarwert an tatsächlich gezogenen Nutzungen der Beklagten i.H.v. 11.576,39 € oder 12.836,86 € errechnet hat. ...

    Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufes des Klägers gab es zwischen den Parteien nie einen wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrag. Aufgrund dessen vermag der Senat auch den weiteren Einwand der Beklagten, der sich gleichfalls an der bereits zitierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorfälligkeitsentschädigung orientiert, nicht zu folgen, dass nicht von der Bruttomarge ausgegangen werden könne, sondern diese um Verwaltungskosten zu kürzen sei. Denn auch dies scheint nur im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses gerechtfertigt. Überdies würde es sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten auch um derart marginale Beträge handeln, dass sie kaum ins Gewicht fallen dürften.
    Überhaupt ist dieses Urteil mE sehr lesenswert, zB:
    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den erfolgten Widerruf ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist und gleichwohl erbrachte Leistungen ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Insoweit ist § 3 Haustürwiderrufsgesetz a.F. und damit die besonders kundenfreundliche Ausgestaltung des Anspruches auf Rückgewähr Lex specialis zu den §§ 812 ff. BGB. Der Widerruf des Kunden bewirkt nicht die Unwirksamkeit des ohnehin nicht wirksamen Vertrages, sondern verhindert, dass der Vertrag mit Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Es erfolgt keine Änderung der bestehenden Rechtslage, sondern es wird eine anderenfalls ipso jure eintretende Veränderung verhindert (vgl. insoweit BGH, NJW 1996, 57).
    Mein Dank für den Hinweis geht an Highway69 von test.de (siehe meinen Beitrag weiter oben mit dem Link zu seinem Kommentar).

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hi,

    erstmal danke für deine tollen Hilfestellungen

    Aber wie muss ich das denn rechnen ?
    Zahle pro Monat 460€ (Zins und Tilgung) seit 01/2008 und Ablehnung des Widerrufs erfolgte im Mai/15

    Gruß
    Hier ein Beispiel:

    https://fs1.directupload.net/images/150906/ja2vlrz7.png

    https://fs1.directupload.net/images/150906/8hzdlygj.png





    Du nimmst also den Betrag der ersten Darlehensleistung, also die erste Rate, errechnest nachschüssig für das erste Monat taggenau (Jahr 365Tage, Monat taggenau)
    nach Zahlung den Zinsbetrag nach Basiszins+5% aus. z.B. 460*(3,32+5)/100/365x(29.02.2008-31.01.2008) = Zinsen für Februar 2008

    Dann hast Du eine Summe Deiner Darlehensleistung, die immer mit dem nächsten Monat wieder um 460Euro steigt. Von dieser Summe errechnest Du dann wieder den Zinsbetrag nach dem dann gültigen Basiszins + 5% aus (Basiszins wird nur alle Quartale verändert...)

    Du hast dann auch immer eine Summe Zinsen, die sich aus den Zinsbeträgen der jeweiligen Monate aufsummiert. Die Zinssumme wird nicht wieder verzinst (§289 BGB)

    Im letzten Monat, also Mai 2015 dürftest Du dann als Summe Darlehensleistung 40.020Euro haben, davon errechnest Du dann die Zinsen wie gehabt: 40.020*(-0,83+5)/100/365x(31.05.2015-30.04.2015) = Zinsen für Mai 2015 und kumulierst sie zu der Summe Zinsen.

    Verstanden?

  15. Avatar von Perle1972
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,


    ich habe meine Darlehen aus 2006 und 2008 bei der Sparkasse widerrufen. Diese hat nach Ablehnung meines Widerrufs und anschließendem Schreiben meines Anwalts gleich selbst eine RA eingeschaltet.


    Der Anwalt der Sparkasse hat jetzt folgende Urteile im Antwortschreiben genannt:


    Landgericht Hildesheim 6 O 25/15 vom 26.05.2015
    Landgericht Hildesheim 6 O 44/15 vom 26.08.2015


    Zu den Urteilen finde ich leider nichts im Netz. Kennt diese hier jemand?


    Die Widerrufsbelehrung ist die typisch verkorkste mit den Fußnoten etc.


    Danke vorab.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Perle1972
    Hallo liebe Forumsteilnehmer,


    ich habe meine Darlehen aus 2006 und 2008 bei der Sparkasse widerrufen. Diese hat nach Ablehnung meines Widerrufs und anschließendem Schreiben meines Anwalts gleich selbst eine RA eingeschaltet.


    Der Anwalt der Sparkasse hat jetzt folgende Urteile im Antwortschreiben genannt:


    Landgericht Hildesheim 6 O 25/15 vom 26.05.2015
    Landgericht Hildesheim 6 O 44/15 vom 26.08.2015


    Zu den Urteilen finde ich leider nichts im Netz. Kennt diese hier jemand?


    Die Widerrufsbelehrung ist die typisch verkorkste mit den Fußnoten etc.


    Danke vorab.

    Hallo und willkommen im Club!

    Frage: Welche Sparkasse und welches LG wäre für Deinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zuständig?


    Die von Dir genannten Urteile sind ganz neu, es ist anzunehmen, dass diese noch nicht rechtskräftig geworden sind, da wohl die unterlegenen (was anzunehmen ist, sonst hätte die SPK diese Urteile nicht angeführt) Kläger in Berufung gegangen sein dürften...

    Die von Dir angesprochene bekannte WRB der SPK wurde u.a. schon vom OLG München und OLG Brandenburg kassiert, ebenso vom LG Köln (OLG Köln?)...

    Frage ist aber wie schon eingangs erwähnt, wo DEIN Gerichtsstand wäre..... oder kommst Du aus der Ecke Hildesheim?

  17. Avatar von Perle1972
    Perle1972 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    bei mir ist es die Sparkasse Gifhorn, Wohnsitz ist auch Gifhorn.

    Also LG Hildesheim und OLG Celle. Wobei es vom OLG Celle auch andere Urteile gibt.

    Laut RA der Sparkasse wäre auch eine Aufhebung der Verträge bei teilweisem Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung denkbar.


    Angebot habe ich aber noch nicht vorliegen.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Perle1972
    Hallo,

    bei mir ist es die Sparkasse Gifhorn, Wohnsitz ist auch Gifhorn.

    Also LG Hildesheim und OLG Celle. Wobei es vom OLG Celle auch andere Urteile gibt.

    Laut RA der Sparkasse wäre auch eine Aufhebung der Verträge bei teilweisem Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung denkbar.


    Angebot habe ich aber noch nicht vorliegen.
    Ok, dann sind diese Urteile für Dich natürlich interessant... Ich würde Montag am LG Hildesheim anrufen, die geben Auskunft nach dem AZ, ob da Berufung eingelegt worden ist... und wenn, dann gleich das AZ vom OLG geben lassen... mit dem kannst beim OLG anrufen und nach dem Stand des Verfahrens fragen... z.B. ob schon Termin bekannt etc.

    Ggf. nachfragen, ob das LG eine anonymisierte Kopien der Urteile rausgeben kann. Du hast ja berechtigtes Interesse, da die SPK auf diese Urteile verwiesen hat.



    Wenn die SPK auf einen Teil der VFE verzichten würde, gäbe es keinen Anlass nicht auf Erlass der gesamten VFE zu pochen. Sie versuchen es halt. Und wenn sie 100% Erlass der VFE eingehen würde, wäre eigentlich klar, dass sie den Rechtsweg trotz aller Urteile des LG Hildesheim scheut...

    Für die SPK wäre bei einem Vergleich der Fall vom Tisch.

    Kommt in 6 Monaten doch noch ein Unkäuflicher beim BGH durch und Du beschreitest gerade den Klageweg, hast Du alle Joker in der Hand... bist Du den Vergleich eingegangen, schaust für den Rest (Rückabwicklung) in die Röhre...


    Hast Du eine RSV die zahlt oder Selbstzahler?

  19. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici die Anhänge lassen sich nicht öffnen. Bitte um freundliche Sendung per PN
    Bei uns noch nichts Neues!
    Schönen Sonntag an alle Mitstreiter

  20. Avatar von Perle1972
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ok, dann sind diese Urteile für Dich natürlich interessant... Ich würde Montag am LG Hildesheim anrufen, die geben Auskunft nach dem AZ, ob da Berufung eingelegt worden ist... und wenn, dann gleich das AZ vom OLG geben lassen... mit dem kannst beim OLG anrufen und nach dem Stand des Verfahrens fragen... z.B. ob schon Termin bekannt etc.

    Ggf. nachfragen, ob das LG eine anonymisierte Kopien der Urteile rausgeben kann. Du hast ja berechtigtes Interesse, da die SPK auf diese Urteile verwiesen hat.



    Wenn die SPK auf einen Teil der VFE verzichten würde, gäbe es keinen Anlass nicht auf Erlass der gesamten VFE zu pochen. Sie versuchen es halt. Und wenn sie 100% Erlass der VFE eingehen würde, wäre eigentlich klar, dass sie den Rechtsweg trotz aller Urteile des LG Hildesheim scheut...

    Für die SPK wäre bei einem Vergleich der Fall vom Tisch.

    Kommt in 6 Monaten doch noch ein Unkäuflicher beim BGH durch und Du beschreitest gerade den Klageweg, hast Du alle Joker in der Hand... bist Du den Vergleich eingegangen, schaust für den Rest (Rückabwicklung) in die Röhre...


    Hast Du eine RSV die zahlt oder Selbstzahler?
    Hallo,

    die RSV zahlt. Ich werde mal die Unterlagen/Infos beim LG/OLG anfragen.

    Danke für die schnellen Antworten.

  21. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hier ein Beispiel:





    Du nimmst also den Betrag der ersten Darlehensleistung, also die erste Rate, errechnest nachschüssig für das erste Monat taggenau (Jahr 365Tage, Monat taggenau)
    nach Zahlung den Zinsbetrag nach Basiszins+5% aus. z.B. 460*(3,32+5)/100/365x(29.02.2008-31.01.2008) = Zinsen für Februar 2008

    Dann hast Du eine Summe Deiner Darlehensleistung, die immer mit dem nächsten Monat wieder um 460Euro steigt. Von dieser Summe errechnest Du dann wieder den Zinsbetrag nach dem dann gültigen Basiszins + 5% aus (Basiszins wird nur alle Quartale verändert...)

    Du hast dann auch immer eine Summe Zinsen, die sich aus den Zinsbeträgen der jeweiligen Monate aufsummiert. Die Zinssumme wird nicht wieder verzinst (§289 BGB)

    Im letzten Monat, also Mai 2015 dürftest Du dann als Summe Darlehensleistung 40.020Euro haben, davon errechnest Du dann die Zinsen wie gehabt: 40.020*(-0,83+5)/100/365x(31.05.2015-30.04.2015) = Zinsen für Mai 2015 und kumulierst sie zu der Summe Zinsen.

    Verstanden?
    Hallo,

    natürlich habe ich das nicht verstanden
    Aber der Rechenweg ist das Ziel und im Fall der Fälle wird mein RA bestimmt etwas damit anfangen können !
    Bei einer Anfangsumme von 85.000€, wieviel muss ich der Bank im Falle einer Rückabwicklung dann zahlen ? Denn der Bank stehen Nutzungs-% zu, richtig ?

    Danke und Gruß


    EDIT:
    Die Anhänge kann ich auch nicht öffnen.

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