Lediglich in Höhe der Marge, also der Differenz zwischen vereinnahmten Zins und bezahlten Zins im Rahmen der Refinanzierung, habe die Beklagte Nutzungen gezogen. Diese Marge habe insoweit, wie bereits dargelegt worden sei in I. Instanz, bei 0,5 % gelegen. Diese Marge habe auch die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Berechnung mit Schreiben vom 08.11.2005 (Anlage K 20) zugrunde gelegt. ...
Der Senat hat zu dieser Frage ein finanzmathematisches Gutachten des Sachverständigen C. eingeholt, der unter Gegenüberstellung des Effektivzinssatzes des Zahlenstromes der vom Kläger geleisteten monatlichen Zinszahlungen und der Einstandssätze der Refinanzierung, je nachdem, ob man von den Einstandssätzen der F.A.Z. oder denen der Deutschen Bundesbank ausgeht, einen Margenbarwert an tatsächlich gezogenen Nutzungen der Beklagten i.H.v. 11.576,39 € oder 12.836,86 € errechnet hat. ...
Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufes des Klägers gab es zwischen den Parteien nie einen wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrag. Aufgrund dessen vermag der Senat auch den weiteren Einwand der Beklagten, der sich gleichfalls an der bereits zitierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorfälligkeitsentschädigung orientiert, nicht zu folgen, dass nicht von der Bruttomarge ausgegangen werden könne, sondern diese um Verwaltungskosten zu kürzen sei. Denn auch dies scheint nur im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses gerechtfertigt. Überdies würde es sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten auch um derart marginale Beträge handeln, dass sie kaum ins Gewicht fallen dürften.