ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Gibts dazu nähere Infos? Konnte bisher darüber nichts erfahren? Oder geht es um den Prozess bzgl. DKB, in dem der Kläger am LG und OLG Frankfurt unterlag und der BGH Prozeßkostenhilfe gewährt hat?
Nein, leider nichts Konkretes. Nur gewisse Mutmassungen und die Erfahrung der Vergangenheit, dass sich der BGH nur ungern ein Urteil von den Banken abkaufen lässt, siehe auch das Thema Bearbeitungsgebühren von Krediten. Warten wir mal den Herbst ab...
@casixx:
Nein, ich meinte einen anderen Betrag (ggf im anderen Thread?) - ein Stichwort kurz vor oder nach dem Beitrag war "Moralkeule". Wenn ich den Beitrag selbst nochmal finde, ergänze ich es hier gerne und schicke Dir eine PN.
Naja, der nächste Termin den ich im Auge habe, ist der 05.10.15
Dann ist die Verhandlung am OLG Nürnberg bezüglich der von RAín Rogoz mandandierte Fall in dem die10.Zivilkammer des LG N-Fü die WRB der Sparkasse trotz "Frist im Einzelfall prüfen" und etlichen anderen bekannten Änderungen, als dem damals gültigen Mustertext entsprechend, geurteilt hat...
Da wird dann das OLG Nürnberg zeigen müssen, ob es sich der Rechtsauffassung von BGH, OLG München und Brandenburg folgt oder sich nach München als zweites OLG in Bayern konträr dazu stellt...
22. August 2015/in Bankenrecht, Widerruf Darlehensvertrag /von RBHIn einer Entscheidung vom 29.07.2015 hat sich der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesgerichtshofs zum Thema Verwirkung des Widerrufsrechts geäußert.In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Kläger eine fondsgebundene Lebensversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksam widerrufen. Auch hier hatte das Versicherungsunternehmen unter anderem eingewendet, dass die Kläger ihr Recht auf Widerruf aufgrund der langen Zeitdauer sowie der anhaltenden Prämienzahlung verwirkt hätten.Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung kurz und knapp entgegengetreten und führt hierzu aus, dass eine Verwirkung schon deshalb nicht vorliegen würde, weil das Versicherungsunternehmen die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ( welche bei Darlehen einer Widerrufsbelehrung gleichsteht) erteilt habe.Damit stärkt der 4. Senat des Bundesgerichtshofs weiter die Rechte der Verbraucher. Aufgrund der Entscheidung gelten diese Grundsätze allerdings zunächst nur bei Versicherungsverträgen. Ob diese Entscheidung auf dieselbe Thematik bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen übertragbar ist, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des für das Bankenrecht zuständigen 11. Senats des Bundesgerichtshofs steht weiterhin noch aus.BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14
Damit dürfte die Entscheidung des XI.Senats (wenn es denn endlich dazu kommt) eigentlich klar sein. In dieser Hinsicht - Verwirkung und Rechtsmissbrauch - muss sich kein Darlehensnehmer mehr Sorgen machen.
@casixx:
Nein, ich meinte einen anderen Betrag (ggf im anderen Thread?) - ein Stichwort kurz vor oder nach dem Beitrag war "Moralkeule". Wenn ich den Beitrag selbst nochmal finde, ergänze ich es hier gerne und schicke Dir eine PN.
bei Lebensversicherungen heisst es doch nicht Widerruf sondern Widerspruch... und diese Haltung ist beim BGH doch schon länger bekannt, nicht erst seit Juli 2015...
Es fehlt am Umstandsmoment für eine Verwirkung. Nach einer jüngeren Entscheidung des Versicherungssenats des BGH (Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 103/15), in dem es um ein 10 Jahre nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages angeblich verwirktes Widerspruchsrecht ging, hat der BGH ausgeführt, dass es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Denn der Lebensversicherer könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, in dem er dem (dortigen) Kläger (Versicherungsnehmer) keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, a.a.O., Rdn. 39)
So kann man das versuchen denke ich. Werde das mit meiner Anwältin mal besprechen.
Um die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten zu bewegen, braucht man einen sogenannten Schadensfall. Ganz wichtig: Dieser Schadensfall ist nicht der Abschluss des Kredits.Es ist vielmehr die Weigerung der Bank, den Widerruf des Kredits zu akzeptieren. Dies bedeutet in der Praxis folgendes: Sie müssen als Kreditkunde die Bank zunächst einmal auffordern, Ihr Recht auf einen Widerruf des Kredit anzuerkennen. Dies können Sie beispielsweise mit dem Musterschreiben der IG Widerruf tun, das Sie unter https://goo.gl/eepQFP finden. Die Bank wird diesen Wunsch in nahezu 100 Prozent der Fälle ablehnen. Und damit tritt genau das ein, was als Voraussetzung zur Deckungszusage fehlt: Nämlich der Schadensfall für die Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie unser Musterschreiben verwenden, sprechen Sie übrigens rein formal den Widerruf nicht aus. Sie haben also kein Risiko, dass die Bank Sie auf Basis dieses Schreibens zur Rückzahlung der Kreditsumme auffordert (was sie in der Praxis ohnehin nicht tun würde). Sie verlangen von der Bank lediglich, ihr Widerrufsrecht zu bestätigen.
Stimmt!
Rechtlich sind Widerspruch (bei Versicherungen) und Widerruf (bei Verbraucherdarlehen) dasselbe (!!!). Beides führt zur Rückabwicklung des Vetrtrages und gegenseitigen Ansprüchen......
Klar ist aber auch, dass im Umkehrschluss nach höchstrichterlicher Rechtssprechung keinWiderruf verwirken kann, wenn das bei Widersprüchen nicht möglich ist.
Für mich ist diese Thema somit vom BGH entschieden (für meinen Anwalt seit heute abend auch) und die Bankenargumente Verwirkung und Rechtsmißbrauch damit stumpfe Schwerter.
Keiner weiß allerdings wann das bei der 10. ZK in Nürnberg ankommt . Das OLG Nürnberg wird es ihnen schon klarmachen.....
So kann man das versuchen denke ich. Werde das mit meiner Anwältin mal besprechen.
Um die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten zu bewegen, braucht man einen sogenannten Schadensfall. Ganz wichtig: Dieser Schadensfall ist nicht der Abschluss des Kredits.Es ist vielmehr die Weigerung der Bank, den Widerruf des Kredits zu akzeptieren. Dies bedeutet in der Praxis folgendes: Sie müssen als Kreditkunde die Bank zunächst einmal auffordern, Ihr Recht auf einen Widerruf des Kredit anzuerkennen. Dies können Sie beispielsweise mit dem Musterschreiben der IG Widerruf tun, das Sie unter https://goo.gl/eepQFP finden. Die Bank wird diesen Wunsch in nahezu 100 Prozent der Fälle ablehnen. Und damit tritt genau das ein, was als Voraussetzung zur Deckungszusage fehlt: Nämlich der Schadensfall für die Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie unser Musterschreiben verwenden, sprechen Sie übrigens rein formal den Widerruf nicht aus. Sie haben also kein Risiko, dass die Bank Sie auf Basis dieses Schreibens zur Rückzahlung der Kreditsumme auffordert (was sie in der Praxis ohnehin nicht tun würde). Sie verlangen von der Bank lediglich, ihr Widerrufsrecht zu bestätigen.
Genau das haben wir auch gemacht. Leider hat uns das in zwei Fällen die RSV abgelehnt. Tenor...Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.
Der Schadensfall ist für die RSV erst dann eingetreten, wenn ein erklärter Widerruf abgelehnt wurde...
Genau das haben wir auch gemacht. Leider hat uns das in zwei Fällen die RSV abgelehnt. Tenor...Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.
Der Schadensfall ist für die RSV erst dann eingetreten, wenn ein erklärter Widerruf abgelehnt wurde...
Also muss man eine Ablehnung (schriftlich) der DSL Bank haben und dann tritt die RSV ein ?
Widerruf ist ja von mir erklärt nur bekomme ich ja von der DSL Bank keine Antwort.
Stimmt! Rechtlich sind Widerspruch (bei Versicherungen) und Widerruf (bei Verbraucherdarlehen) dasselbe (!!!). Beides führt zur Rückabwicklung des Vetrtrages und gegenseitigen Ansprüchen......Klar ist aber auch, dass im Umkehrschluss nach höchstrichterlicher Rechtssprechung keinWiderruf verwirken kann, wenn das bei Widersprüchen nicht möglich ist.Für mich ist diese Thema somit vom BGH entschieden (für meinen Anwalt seit heute abend auch) und die Bankenargumente Verwirkung und Rechtsmißbrauch damit stumpfe Schwerter.Keiner weiß allerdings wann das bei der 10. ZK in Nürnberg ankommt . Das OLG Nürnberg wird es ihnen schon klarmachen.....
Hurra der "Danke" Buton ist wieder da. Vielen Dank an die Verantwortlichen des Forums
"Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so Heyers, NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel sind nicht belanglos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte - das Textformerfordernis und den Beginn der Widerspruchsfrist."
Diese Frage steht also noch aus (wird aber wohl in der Revision gegen das Urteil des 23. Senats OLG Frankfurt geklärt werden).
wir denken darüber nach, unser Darlehen aus 2008 bei der Barmenia Krankenkasse a. G. zu widerrufen. Die Widerrufsklausel haben wir bereits prüfen lassen.
Gibt es bei den Forumsteilnehmern Erfahrungswerte, wie die Barmenia in solchen Fällen reagiert?
wir denken darüber nach, unser Darlehen aus 2008 bei der Barmenia Krankenkasse a. G. zu widerrufen. Die Widerrufsklausel haben wir bereits prüfen lassen.
Gibt es bei den Forumsteilnehmern Erfahrungswerte, wie die Barmenia in solchen Fällen reagiert?
Über ein Feedback wäre ich sehr dankbar.
viele Grüße
P
Anschlussfinanzierung realisieren, also eine Bank finden, die ein widerrufenes Darlehen ablöst...auch um nachher einen Zins in der Hand zu haben, zu dem man hätte ablösen können falls die Bank mitgespielt hätte (bei Ablehnung)
Widerruf erklären und abwarten was passiert... meist wohl ein ablehnendes Schreiben...
Sollte das finanzierte Objekt selbstgenutzt und kein Neubau gewesen sein, wäre es umsichtig, eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen, falls noch keine vorhanden...
Es gibt welche ohne Karenzzeit wie z.B. ARAG oder mit z.B. 3 Monate wie die NRV. Letztere macht aber z.B. keine Zicken wie die ARAG (versucht den Streitwert zu mindern in dem sie diesen deckelt bzw. den Klageantrag vorschreibt, siehe ein paar Beiträge vorher von mir....)
2008 abgeschlossen, heisst wohl in 2018 ablösbar... lange würde ich auch nicht mehr warten....sonst ist ein möglicher Vorteil dahin...
Welche WRB hat die Barmenia denn in 2008 verwendet?
Damit dürfte die Entscheidung des XI.Senats (wenn es denn endlich dazu kommt) eigentlich klar sein. In dieser Hinsicht - Verwirkung und Rechtsmissbrauch - muss sich kein Darlehensnehmer mehr Sorgen machen.[/QUOTE]
kleiner Nachtrag zu dem Letzten Verfahren vom dem BGH der vom Kläger zurückgenommen wurde. Laut meinem RA wurde der Kläger mit mehr als 100 % seiner Forderung befriedigt!!! Dies wird auch so ausdrücklich meinem Richter vorgetragen... dass dieser gleich bescheid weis das sich die Gegenseit mit Händen und Füßen gegen ein BGH Urtei gewehrt hat was Klarheit in der Sache gebracht hätte.
kleiner Nachtrag zu dem Letzten Verfahren vom dem BGH der vom Kläger zurückgenommen wurde. Laut meinem RA wurde der Kläger mit mehr als 100 % seiner Forderung befriedigt!!! Dies wird auch so ausdrücklich meinem Richter vorgetragen... dass dieser gleich bescheid weis das sich die Gegenseit mit Händen und Füßen gegen ein BGH Urtei gewehrt hat was Klarheit in der Sache gebracht hätte.
Jeder ist käuflich. Mein Preis für "mehr" wäre eine Segelyacht, Bavaria Cruiser 41. Nettopreis 140.000Euro.
Das wird den Richter aber wenig beeindrucken , denke ich jedenfalls. Die Damen und Herren Richter lassen keine noch so kleine Emotion sehen.Und so eine Behauptung muss auch bewiesen werden und kann vor Gericht nicht einfach so in den Raum gestellt werden und das wird angesichts der Verschwiegenheitsklausel schwer werden.Ich persönlich bin auch der vollen Überzeugung das der Kläger viel mehr bekommen hat als nur den Betrag seiner VFE.