ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mit welcher Begründung? Was haben die Risiken Deiner ersten Finanzierung mit Deiner Anschlussfinanzierung zu tun? Beziehen Sie sich auf einen Neubau damals? Ist das tatsächlich im Falle einer Anschlussfinanzierung ebenfalls ein Ausschlussgrund?
@ducnici: Vielen Dank für Diene Kommentare zum Urteil des LG Hamburg, welches RAM zitiert hatte. Ein paar Fragen dazu habe ich noch - eigentlich an alle:
Du schreibst, es wäre sinnvoll, zur positiven Feststellungsklage ggf. doch noch ein paar weitere Klagepunkte zu ergänzen, die (hoffentlich) pauschal mit ca. 1000€ abgedeckt werden können. Aber was, wenn der Richter das anders sieht und den Streitwert wie bei einer vollen Leistungsklage ansetzt, z.B. die gesamte Darlehensvaluta (extremer Fall) oder immerhin die Restdarlehensvaluta (bei geringer Tilgung auch erheblich)? Ob es dann möglich ist, diese Klagepunkte kostenneutral wieder zurückzunehmen? Ohne RSV wäre mein Interesse sehr groß, den Streitwert sehr niedrig zu halten, und daher war ich sehr froh, dass RAM uns auf dieses Urteil aufmerksam gemacht hat (danke nochmals, RAM).
LG Dortmund, Beschluss vom 03. August 2015 – 3 O 136/15
Die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2015 eingelegte Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe
1Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2009 - 10 W 59/09 - BeckRS 2009, 27976) und auch im Übrigen zulässig. Dass der durch den Kostenbeamten erhobene Kostenansatz auf der eigenen Streitwertangabe der Kläger (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) beruht, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die auf dem angegriffenen Kostenansatz beruhende Kostenrechnung zwischenzeitlich - nämlich am 24.07.2015 - beglichen worden ist (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., 3. Auflage 2014, § 66 Rn. 21; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2004 - 14 W 61/04 - NJOZ 2004, 794, 795).
2In der Sache ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Der Klageantrag zu Ziff. 1. - dem Klageantrag zu Ziff. 2. kommt kein selbständiger Streitwert zu - auf Feststellung, dass die beiden Darlehensverträge über insgesamt 215.000,00 EUR durch den klägerischen Widerruf beendet wurden und sich die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben, ist rechtlich als negativer Feststellungsantrag zu qualifizieren, da das klägerische Ziel darin zu sehen ist, die mit dem Widerruf einhergehende Unwirksamkeit der Darlehensverträge auszusprechen (vgl. Rogoz, BKR 2015, 228, 230). Die Summe der Nettokreditbeträge stellt somit den Streitwert dar. Ein - bei positiven Feststellungsklagen üblicher - Abschlag von 20% ist nicht vorzunehmen (vgl. Rogoz, a.a.O., S. 231).
Mit welcher Begründung? Was haben die Risiken Deiner ersten Finanzierung mit Deiner Anschlussfinanzierung zu tun? Beziehen Sie sich auf einen Neubau damals? Ist das tatsächlich im Falle einer Anschlussfinanzierung ebenfalls ein Ausschlussgrund?
@ducnici: Vielen Dank für Diene Kommentare zum Urteil des LG Hamburg, welches RAM zitiert hatte. Ein paar Fragen dazu habe ich noch - eigentlich an alle:
Du schreibst, es wäre sinnvoll, zur positiven Feststellungsklage ggf. doch noch ein paar weitere Klagepunkte zu ergänzen, die (hoffentlich) pauschal mit ca. 1000€ abgedeckt werden können. Aber was, wenn der Richter das anders sieht und den Streitwert wie bei einer vollen Leistungsklage ansetzt, z.B. die gesamte Darlehensvaluta (extremer Fall) oder immerhin die Restdarlehensvaluta (bei geringer Tilgung auch erheblich)? Ob es dann möglich ist, diese Klagepunkte kostenneutral wieder zurückzunehmen? Ohne RSV wäre mein Interesse sehr groß, den Streitwert sehr niedrig zu halten, und daher war ich sehr froh, dass RAM uns auf dieses Urteil aufmerksam gemacht hat (danke nochmals, RAM).
Negative Feststellungsklage => Vernichtung eines Rechtsverhältnisses (z.B. Vertragsauflösung durch Widerruf) => Streitwert Wert des Vertrages
Positive Feststellungsklage => Bekräftigung eines Rechtsverhältnisses ( z.B. eben die Wirksamkeit eines Widerrufes) => Streitwert Höhe des Vorteiles für den Kläger
Es kommt also auf die Formulierung des Klageantrages an.
Die ARAG schreibt ja z.B. den Antrag für eine positive Feststellungsklage vor um den Streitwert niedrig zu halten:
"Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer mit den Nummern xxxxxx durch die Erklärung des Klägers vom xx.xx.201x wirksam widerrufen wurden."
Dazu habe ich aus NJW-Spezial, Seite 251 folgenden Aufsatz von Schneider gefunden:
"Gegenstandswert bei Widerruf eines Darlehensvertrags AG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2015 - 51 C 16961/14
BeckRS 2015, 06432
Wird der Anwalt außergerichtlich beauftragt, den Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehnsvertrags gerichteten Willenserklärung abzugeben, bzw. auf den bereits erklärten Widerruf die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durchzusetzen, bestimmt sich der Gegenstandswert lediglich nach der Höhe der im widerrufenen Vertrag vereinbarten Zinsen. Die Höhe der Darlehensvaluta ist unerheblich. ...
Praxishinweis: Bei einem Darlehensvertrag stehen sich Kapitalüberlassung und Zinszahlung als Leistung und Gegenleistung gegenüber. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit eines Darlehensvertrags ist die gewährte Kreditsumme immer zurückzugew.hren. Daher kann ein Widerruf auch keine Auswirkung auf die Rückzahlungspflicht haben, so dass diese bei der Bewertung außer Ansatz zu bleiben hat. Das Interesse besteht nur darin, sich von der Verpflichtung zur Zinszahlung zu lösen. Daher darf bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auch nur auf die Zinsen abgestellt werden (ebenso OLG Stuttgart, VuR 2015, 106; AG Ludwigsburg, Urt. v. 5. 2. 2015 – 7 C 2223/14, BeckRS 2015, 06430)."
noch eine entscheidung zum thema pos oder neg feststellungsklage und streitwert:
OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2015 – 13 W 13/15 –, jurisTenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwert für das Verfahren - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der sofortigen Beschwerde der Beklagten - auf 122.549,79 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1Mit der Klage haben die Kläger die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass die im Jahre 2006 abgeschlossenen, in der Klageschrift näher bezeichneten Darlehensverträge durch den Widerruf der Kläger vom 29.7.2013 beendet worden sind. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zur Zustimmung zur Löschung der bestellten Sicherheit zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des zur Ablösung dieser Sicherheit angebotenen Betrages in Annahmeverzug befinde. Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, haben die Kläger die Klage zurückgenommen.
2Das Landgericht hat den Streitwert für das Verfahren mit Beschluss vom 11.11.2014 (GA 88) auf einen Betrag von 127.656,04 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 2.12.2014. Sie ist der Auffassung, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Befreiung von ihren vertraglichen Pflichten zu orientieren habe. Dieses errechne sich - nach näherer Maßgabe der Berechnung im Schriftsatz vom 2.12.2014 - als Summe aus der Differenz bei der Berechnung der Restvaluta und der prognostizierten zukünftigen Zinsersparnis der Kläger. Der Streitwert betrage daher nur 23.450,80 EUR.
3Im Abhilfeverfahren hat das Landgericht die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 14.1.2015 (GA 102) hinsichtlich der Berechnungsweise im wesentlichen aufrechterhalten und lediglich dahingehend abgeändert, dass von dem ursprünglichen, an der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta orientierten Summe mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats vom 18.11.2014 (13 W 50/14) ein 20%iger Feststellungsabschlag zu erfolgen habe. Der Streitwert betrage daher 102.124,83 EUR. Das Verlangen einer Löschung von Sicherheiten (Klageantrag zu 2) sei streitwertneutral.
4Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9.2.2015 (GA 107). Sie hält den Feststellungsabschlag und die Nichtberücksichtigung des auf Freigabe der Grundschulden gerichteten Antrags für unzutreffend.
II.
5Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts, während die gleichfalls zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten in der Sache ohne Erfolg bleibt.
61. Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von 23.450,80 EUR gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat - wie er in seinem Beschluss in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 18.11.2014 (13 W 50/14) im einzelnen ausgeführt und begründet hat - gegen eine an den wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs orientierte Streitwertfestsetzung zumindest in der von der Beklagten zugrunde gelegten Weise durchgreifende Bedenken. Diese Bedenken ergeben sich zum einen aus der Zielrichtung des geltend gemachten Feststellungsantrags, der bei richtiger Betrachtung weder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungspflicht der Darlehensnehmer noch auf die Feststellung des Bestehens einer sich aus der Rückabwicklung etwa ergebenden Rückzahlungsanspruchs, sondern darauf gerichtet ist, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses mit Rechtskraftwirkung neu festzulegen. Betroffen ist daher das Vertragsverhältnis im Ganzen, das wiederum entscheidend durch die Höhe der offenen Darlehensvaluta bestimmt wird. Dieser Ansatz ist auch insofern sachgerecht, als er einen in der Regel erheblichen, in vielen Fällen sogar das Maß des Zumutbaren übersteigenden Berechnungsaufwand vermeidet. Dass der insoweit maßgebliche Zeitpunkt nicht der der Widerrufserklärung, sondern nur der der Klageerhebung sein kann, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 ZPO.
72. Die aus eigenem Recht erhobene sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zur teilweisen Abänderung der Entscheidung des Landgerichts. Der hinsichtlich der Größenordnung übliche Abschlag auf den Feststellungsantrag ist sachgerecht und angemessen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt es sich auch nicht um einen negativen Feststellungsantrag, sondern - wie soeben im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Beklagten ausgeführt - nach der Entscheidung des Senats vom 18.11.2014 um eine das Rückabwicklungsverhältnis betreffende, positive Feststellung.
8Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger war der Streitwert allerdings - ausgehend von dem mit Beschluss vom 14.1.2015 festgesetzten Wert von 102.124,83 EUR - mit Rücksicht auf den Klageantrag zu Ziffer 2 um 20 % (d.h. auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 122.549,79 EUR) zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt diesem Antrag eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Eine Entscheidung zur Regelung der Darlehensverträge ersetzt noch keine Löschungsbewilligung. Dazu ist eine zusätzliche Erklärung des Grundschuldgläubigers erforderlich, zu der er nur durch Urteil gezwungen werden kann. Der Streitwert ist daher um einen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall interessegerechten Aufschlag von 20 % zu erhöhen (§ 3 ZPO, vgl. dazu auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Seite 743).
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der og Praxishinweis in BeckRS 2015, 06432 bzgl des Streitwerts ist sehr interessant und plausibel - danke, ducnici! Allerdings steht im Gegensatz dazu - wenn ich es richtig verstanden habe - das Argument im Urteil, das Widerruf jetzt zitiert hat - danke auch dafür. Wobei ich dort nicht ganz verstanden habe, wer Kläger und wer Beklagte ist und weshalb er über was Beschwerde eingelegt hat. Wie seht Ihr den vermeintlichen Gegensatz? (sofern ich es nicht falsch verstanden habe)
Wie ist neben einer positiven Feststellungsklage ein Klagepunkt bzgl des Streitwerts zu bewerten, der sich auf die Löschungsbewilligung (Grundschuld) bezieht? Kostenneutral oder den Streitwert doch erhöhend?
Und exakt welche "Zinsen" sind in BeckRS 2015, 06432 gemeint? Die seit Vertragsabschluss bis Widerruf gezahlten Zinsen, also nur der monatliche Zinsanteil der Rate ohne Tilgungsanteil? Oder bis Anhängigkeit der Klage?
Haben diese Überlegungen auch einen Einfluss auf die zu entrichtende KapESt? Welchen?
PS @casixx:
Hier gab es einen Hinweis zu einem spezialisierten Anwalt (Versicherungsrecht, nehme ich an). Der könnte Dir ggf weiterhelfen. Scroll mal hoch...
Ja. Diese Fälle haben wir auch schon. Die Rechtsschutzversicherungen haben die Deckung übernommen.
Wie gesagt: Rechtsprechung gibt es dazu nicht – aber sehr gute Gründe.
Wir warten eigentlich nur darauf, dass bei dieser Konstellation (Mandant hat ursprünglich neu gebaut und finanziert; dann wurde bei Fälligkeit eine Umschuldung zu einer anderen Bank vorgenommen mit Umschreibung der Grundschuld/Grundbuch; die neue Finanzierung soll widerrufen werden mit Rechtsschutz) eine Rechtsschutzversicherung mal ablehnt. Das würden wir dann auf jeden Fall gerichtlich klären wollen und die Rechtsschutzversicherung auf Deckung verklagen.
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"kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
- dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder im Besitz des VN befindet
- oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
- der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
- der Finanzierung eines der soeben genannten Vorhaben."
Frag doch mal die Versicherung, welches der genannten Vorhaben in Deinem Fall zutrifft!
Du erwirbst oder veräusserst nichts, Du planst oder errichtest nichts, Du veränderst nichts....
Ich glaube mich zu erinnern, dass manchmal es in den AGB´s hieß, "in ursächlichem Zusammenhang".... das fehlt hier...
Ich muss noch mal eben was fragen, also wir ihr wisst haben wir ja im Februar 2016 unsern Gerichtstermin beim OLG Brandenburg. Nun bin ich mal postitiv und gehe davon aus das wir auch die 2. Instanz gewinnen und vermute dann das die Bank auf hier in Berufung geht, dann wäre ja die nächste und letzte Instanz das BGH, nun meine Frage kann ich automatisch davon ausgehen das dann meine RV auch diese Instanz finanziert?
Ich muss noch mal eben was fragen, also wir ihr wisst haben wir ja im Februar 2016 unsern Gerichtstermin beim OLG Brandenburg. Nun bin ich mal postitiv und gehe davon aus das wir auch die 2. Instanz gewinnen und vermute dann das die Bank auf hier in Berufung geht, dann wäre ja die nächste und letzte Instanz das BGH, nun meine Frage kann ich automatisch davon ausgehen das dann meine RV auch diese Instanz finanziert?
Wenn Du die zwei Instanzen vorher gewonnen hast wohl eher, als wenn Du sie verloren hast...
Frag doch mal die Versicherung, welches der genannten Vorhaben in Deinem Fall zutrifft!
Du erwirbst oder veräusserst nichts, Du planst oder errichtest nichts, Du veränderst nichts....
Ich glaube mich zu erinnern, dass manchmal es in den AGB´s hieß, "in ursächlichem Zusammenhang".... das fehlt hier...
Die Versicherung dürfte sich darauf zurückziehen, dass auch die Finanzierung der "vom Ausschluss betroffenen Vorhaben" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die entscheidende Frage ist, wann es sich nicht mehr um eine Finanzierung handelt, die im ursächlichen Zusammenhang mit vom Ausschluss betroffenen Vorhaben steht. Da kann man sich - wie die Versicherung - auf den Standpunkt stellen, dass solange nicht alle Fremdmittel durch Eigenkapital ersetzt worden sind die Finanzierung im ursächlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Vorhaben steht. Dieser Sicht muss man sich wohl auch anschließen, sofern das ursprüngliche Darlehen bis zur vollständigen Tilgung, also ca. 30-40 Jahre durchgehalten worden ist.
Wird dagegen das ursprüngliche Darlehen nach Ablauf der 1. Zinsbindungsfrist durch andere Fremdmittel abgelöst, stellt sich die Frage inwieweit diese Finanzierung noch im ursächlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Bauvorhaben steht.
Mir ist ein Fall bekannt, da argumentiert die ÖRAG ähnlich wie die WGV - Versicherung. Dabei handelt es sich um ein ererbtes Haus, das mit einem Baudarlehen des Erblassers belastet und im Zeitpunkt des Erbfalls vermietet war. Nach 5 Jahren verstarb die Mieterin und der Erbe zog selbst ein. Jahre später (das Haus wird inzwischen seit 7 Jahren selbst genutzt) lief die 1. Zinsbindung aus und der Erbe finanzierte die Restschuld auf eine andere Bank um. Dieses Darlehen wurde jetzt widerrufen und die ÖRAG lehnt die Deckung ab, weil das Darlehen angeblich in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines (von der Deckung ausgeschlossenen) Mietobjekts stünde.
Zur Sache:
Habe Mitte Mai gegenüber DSL den WR unseres 2007'er Foreward-Darlehen (Beginn: ca. 2010) ausgesprochen. Überraschenderweise erreichte mich vor Kurzem ein Angebotsschreiben der DSL. Sie seien an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und bieten u.a. ab 01.11.15 für eff. 2,03 % die Fortführung des Darlehens (bisher knapp über 5 %). Natürlich wäre eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, bei deren Höhe man mir entgegen kommen würde.
Hat jemand von solch einem Angebot schon mal gehört? Hat jemand Rat zum Umgang damit?
Wir hatten bei der IG Widerruf zuletzt auch ein paar Anrufe von DSL-Kunden mit ähnlichen Erfahrungen. Wir haben uns die Sache daher mal näher angeschaut und nach allem, was wir erkennen können, lautet das Urteil: Finger weg - die Kunden werden hier offenbar verschaukelt.
Zunächst einmal ist es bemerkenswert, dass die DSL-Bank überhaupt ein Angebot macht. Und dann noch zu einem Zeitpunkt, wo kein Anwalt eingeschaltet ist. Das ist doppelt ungewöhnlich: Erstens blocken Banken in der Regel, solange der Kunde sich alleine an das Kreditinstitut wendet, um das Darlehen zu widerrufen. Zweitens gehört die DSL-Bank unserer Erfahrung nach zu den "härteren Nüssen". Das heißt: Wenig außergerichtliche Kompromissbereitschaft. Wenn überhaupt ein Angebot gemacht wird, dann kein besonders gutes.
Hat hier also ein Sinneswandel stattgefunden? Wird die DSL vom Saulus zum Paulus?
Leider nein. In den uns vorliegenden Fällen bietet die DSL zwar eine zeitnahe Umschuldung des Darlehens zu einem passablen Zinssatz an. In der Regel handelt es sich um Konditionen um die zwei Prozent. Also ein Zins, der einen leichten Aufschlag zum aktuellen Marktzins beinhaltet, aber durchaus attraktiv ist, wenn man bislang vier oder fünf Prozent für das Darlehen bezahlt. Allerdings verlangt die DSL-Bank zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie deutet zwar an, dass man bei der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung gesprächsbereit sei. Hakt der Kunde jedoch nach, dann bietet die DSL an, maximal 10 bis 20 Prozent der Vorfälligkeitsentschädigung nachzulassen. Mehr ist nicht drin.
Unter dem Strich bedeutet das Folgendes: Die Bank verzichtet auf maximal 20 Prozent der Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses Geld holt sie sich aber wieder zurück, indem sie dem Kunden einen über Marktniveau liegenden Zinssatz anbietet. Unter dem Strich ist das für den Kunden (bestenfalls) ein Nullsummenspiel. Die DSL hat sich dagegen einen neuen Kredit verkauft und einen weiteren Kunden von der Liste der potenziellen Widerrufler gestrichen.
Wer auf dieses Angebot eingeht, ist entweder besonders konfliktscheu oder kann schlecht rechnen. Hier ist die Annahme dieses vermeintlichen Kompromissangebots die schlechteste Variante. Es gibt (je nach persönlicher Ausgangslage) zwei bessere Optionen: Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt oder zumindest über die Voraussetzungen, diese noch abzuschliessen (kein Neubau, kein vermietetes Objekt), der sollte mit Hilfe der RSV klagen.
Wer nicht für die RSV in Frage kommt und (verständlicherweise) die hohen Kosten für einen Prozess scheut, der sollte erstmal gar nichts machen. Mit etwas Glück gibt es demnächst ein BGH-Urteil, das zu einer größeren Kompromissbereitschaft der Banken führt - oder aber zumindest dazu, dass das Chance-Risiko-Verhältnis einer Klage sich weiter verbessert, weil eine Niederlage kaum noch zu erwarten ist.
..... Mit etwas Glück gibt es demnächst ein BGH-Urteil, das zu einer größeren Kompromissbereitschaft der Banken führt - oder aber zumindest dazu, dass das Chance-Risiko-Verhältnis einer Klage sich weiter verbessert, weil eine Niederlage kaum noch zu erwarten ist.
Gibts dazu nähere Infos? Konnte bisher darüber nichts erfahren? Oder geht es um den Prozess bzgl. DKB, in dem der Kläger am LG und OLG Frankfurt unterlag und der BGH Prozeßkostenhilfe gewährt hat?