Urteil des Landgerichts Hamburg über den Widerruf eines Darlehens bei der Sparda-Bank Hamburg e.G.
Andreas Will
20.03.2015
Landgericht Hamburg
Az. 325 O 299/14
verkündet am 26.01.2015
Urteil IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
…
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
WNS Will + Partner Fachanwälte | Rechtsanwälte mbB, Mönckebergstraße 27, 20095 Hamburg
gegen
Sparda-Bank Hamburg eG, vertreten durch den Vorstand Dr. Heinz Wings (Vorsitzender), Bernhard Westerhoff, Oliver Pöpplau, Yvonne Zimmermann, Präsident-Krahn-Straße 16-17, 22765 Hamburg
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 25 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. H. als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 für Recht:
- Es wird festgestellt, dass der Kläger seine Vertragserklärungen zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge Nummer … und Nummer … über 228.000,00 € und 231.000,00 € mit Schreiben vom 15.08.2014 wirksam widerrufen hat.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert beträgt 29.704,60 €.
Tatbestand
Die Beklagte gewährte dem Kläger zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen über 228.000,00 € und 231.000,00 €. Der Vertragsschluss erfolgte in der Weise, dass die Beklagte am 25.08.2008 von ihr unterschriebene und ausgefüllte Vertragsformulare (Anlage K 1) an den Kläger per Post übersandte. Der Kläger unterschrieb diese Vertragserklärungen am 05.09.2008. Den Vertragsformularen war jeweils eine Widerrufserklärung beigefügt, die unter anderem folgenden Text enthält:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)¹ ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist …“
Unter der Fußnote 1 wurde erläutert, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werde bzw. werden könne.
Der Kläger erklärte am 15.08.2014, nachdem er die Darlehensverträge bis dahin ordnungsgemäß bedient hatte, den Widerruf beider Verträge (Anlage K 2). Mit der Widerrufserklärung fragte er an, ob die Beklagte ihm eine Anschlussfinanzierung anbieten würde. Die Beklagte erklärte, dass sie den Widerruf nicht für wirksam hielte (Anlage K 3). Sie zieht weiterhin die vereinbarten Raten ein. Der Kläger hat erklärt, dass weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten. Der Kläger hat einen neuen Darlehensvertrag mit der Sparkasse Harburg-Buxtehude zur Ablösung des bisherigen Kredites ausgehandelt.
Der Kläger behauptet, er habe erst im Juli 2014 durch die Lektüre eines Artikels in der Zeitschrift „Finanztest“ erfahren, dass die Widerrufserklärung seines Darlehensvertrages unwirksam sein könne. Er habe den Vertrag daraufhin von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Er meint, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei niemals in Gang gesetzt worden, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend gewesen sei. Falsch sei die Belehrung insofern gewesen, als die Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht begonnen habe, bevor dem Verbraucher die Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zuging. Zudem sei die Bedeutung der Fußnote für ihn als Verbraucher unklar. Die Widerrufsbelehrung dürfe auch keine Erklärung enthalten, die für die Belehrung nicht von Bedeutung und von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren könnten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge Nummer … und Nummer … über jeweils 228.000,00 € und 231.000,00 € mit Schreiben vom 15.08.2014 wirksam widerrufen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe schon im Jahr 2009 Kenntnis von seiner Widerrufsmöglichkeit erlangt, da damals im Zusammenhang mit einem BGH-Urteil in den Medien umfassend hierüber berichtet worden sei.
Sie meint, die Widerrufsbelehrung sei wirksam und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die eigenständige Ermittlung der für sein Vertragsverhältnis maßgeblichen Frist sei einem Verbraucher zuzumuten. Der Kläger könne sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil sie mit Ausnahme kleinerer redaktioneller Änderungen das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet habe. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht verwirkt. Sie habe sich auf den Bestand des Vertrags einstellen können, da der Kläger durch seine regelmäßigen Zahlungen die Bindung an den Vertrag bestätigt habe. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger gewusst habe, dass ihm noch ein Widerrufsrecht zustehe. Der Kläger verhalte sich auch treuwidrig, da sein Ziel nicht die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern ein neuer Abschluss zu einem günstigeren Zinssatz sei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der Verhandlung vom 25.11.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ist dem Kläger nicht abzusprechen. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7a). Dieser Vorrang der Leistungsklage gilt jedoch dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden kann (BGH, Urt. v. 21.1.2000 – V ZR 387/98, NJW 2000, 1256; OLG Bremen, Urd. v. 11.11.1998 – 5 U 48/97, OLGR Bremen 1999, 101). Dies trifft für die wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf des Darlehens zu, weil die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen für den Kläger als Bankkunden kaum möglich ist. Darüber hinaus ist dem Kläger ein Feststellungsinteresse auch deshalb nicht abzusprechen, weil nach dem Widerruf des Darlehensvertrags aus Sicht des Klägers ein Negativsaldo verbleibt. Der Kläger, der ja die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen muss, wird auch nach Abzug gezogener Nutzungen der Beklagten und einer etwaigen Reduzierung der von ihm bereits erbrachten Zinszahlungen noch erhebliche Zahlungen an die Beklagte erbringen müssen. Er kann daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von ihm ausgesprochene Widerrufserklärung rechtlich wirksam ist, nicht mit einer Leistungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Dem Kläger steht im Hinblick auf beide Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war bis zu dessen Absendung durch den Kläger nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem auch Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung musste umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher sollte dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er war deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt. v. 13.1.2009 – XI ZR 118/08; NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 – 31 U 79/14, juris). Nach diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft (a). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Wesentlichen die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV übernommen habe (b).
a) Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Für ein Verbraucherdarlehen sah § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. die Schriftform vor. Den danach maßgeblichen Fristbeginn konnte der Kläger anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Widerrufserklärung nicht zutreffend bestimmen. Nach dieser Erklärung sollte nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages und eines Exemplars der Widerrufserklärung zum Beginn der Widerrufsfrist führen. Da das von der Beklagten vorausgefüllte und unterzeichnete Formular einen Vertragsantrag darstellt und dieser dem Kläger zusammen mit der Widerrufserklärung übermittelt worden war, musste der Kläger nach der ihm mitgeteilten Widerrufsbelehrung damit rechnen, dass er den Darlehensvertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Unterlagen der Bank widerrufen konnte. Die Widerrufsfrist wäre danach in dem Moment, als er selbst den Vertrag unterzeichnete, bereits nahezu vollständig abgelaufen gewesen.
Da die Widerrufserklärung den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, hat sich die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Urt. v. 18.7.2014 – 1 O 405/13, juris) steht dem nicht entgegen. Denn dieses Gericht stützte seine Entscheidung zur Wirksamkeit einer gleichlautenden Widerrufserklärung ausdrücklich auf den Umstand, dass der Kläger im dort zu entscheidenden Fall keine Vertragserklärung des Kreditgebers vorab erhalten hatte, so dass eine fehlerhafte Berechnung der Widerrufsfrist ausgeschlossen war.
b) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber angebotenen Erklärungsmuster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Die Beklagte hat dieses Muster jedoch nicht verwandt. Dieses Muster sah nach dem Gestaltungshinweis Nr. 3a) für schriftlich abzuschließende Verträge folgenden Satz vor: „Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ Hätte die Beklagte diese Musterklärung verwendet, dann wäre das oben geschilderte Problem der unzutreffenden Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eingetreten. Die vom Verordnungsgeber vorgeschlagene Formulierung hätte nämlich verdeutlicht, dass die Übermittlung eines Antrags der Beklagten für den Beginn der Widerrufsfrist ohne Bedeutung ist. Nach § 16 BGB-InfoV galt die Fiktion der ordnungsgemäßen Belehrung auch für solche Widerrufsbelehrungen, die bis zum 1.10.2008 verwendet wurden und der vor dem 1.4.2008 geltenden Musterwiderrufsbelehrung entsprechen. Auch diese Belehrung unterschied sich jedoch hinsichtlich des Fristbeginns maßgeblich von der Belehrung, die die Beklagte verwandt hat. In dem bis zum 31.3.2008 geltenden Muster der Verordnung hieß es nämlich: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ Weitere Zusätze zum Fristbeginn waren nicht vorgesehen.
Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung, die die Beklagte vorgenommen hat, führt zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 422; Urt. v. 18.3.2014 – II ZR 109/13, NJW 2014, 2022).
2. Der Beklagte hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, da dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. vom 23.1.2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch machte (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 – 31 U 74/14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 BGB Rn. 107). Zudem fehlt es an einer Vermögensdispositionen, die die Beklagte nur deshalb vorgenommen hat, weil sie auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge mit dem Kläger vertraut hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 – XI ZR 205/05, NJW-RR 2007, 100).
Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die beidseitige Erfüllung aller Vertragspflichten ein Vertrauen begründen kann, dass die Gegenseite nicht mehr von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde (so OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532; KG, Urt. v. 16.8.2012 – 8 U 101/12, GuT 2013, 213; OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532) kann dahinstehen, denn zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Kläger waren die Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt.
3. Der Widerruf verstößt auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Kläger die Fortsetzung des Darlehens zu günstigeren Konditionen wünscht. Die Verbraucherwiderrufsrechte bestehen ungeachtet der Motive des Verbrauchers, sich von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu lösen. Deshalb kann es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn ein Verbraucher, in der Absicht nunmehr einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag abschließen zu können, einen früheren Vertrag widerruft.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Kläger unter Verwendung eines von der Stiftung Warentest angebotenen Berechnungsmoduls davon ausgeht, dass die Abwicklung nach dem Widerruf ihn hinsichtlich des aktuell zurückzuzahlenden Betrags nach herkömmlicher Berechnung um 9.055,15 € bzw. 8.767,60 € besser stellt, als er bei Fortsetzung des Darlehensverhältnisses stünde. Die Summe dieser Beträge hat das Gericht mit dem Faktur 5/3 multipliziert, um zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Fortsetzung des Darlehensverhältnisses auch in den verbliebenen vier Jahren der Zinsbindungsfrist Zinsen gezahlt hätte, die über dem heute marktüblichen Zinssatz liegen.
gez.
Dr. H.
Richter am Amtsgericht