Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo und herzlich willkommen! Zunächst wäre es vorteilhaft, im Nachbar-Thread "... unwirksam?" (siehe meine Signatur) Deine WRB einzustellen. Falls es nicht als Anhang geht, bitte den Text abtippen. Dann ist es möglich, dass Dir die Experten sagen können, was an der WRB ggf rechtsfehlerhaft ist. Und dann wird auch klarer, ob das Angebot daher rührt, dass Die DSL bemerkt hat, dass die WRB tatsächlich sehr falsch ist (oder "weniger"). Den die Banken machen wohl bei sehr falschen WRBen eher bessere Angebote. Andererseits gibt es auch Banken, die mit ihren 'Angeboten' Kunden über den Tisch ziehen wollen. Manche machen gar kein Angebot und warten auf eine Klage. An Deiner Stelle würde ich mittels Anwalt nachverhandeln und vorher ausrechnen, was das Angebot bringt - Vgl. laufender Vertrag vs. Angebot vs. Rückabwicklung. Letztere wird ohne Prozess nahezu unmöglich sein. Hast Du eine RSV?

    PS:
    RAM war schneller und hat natürlich Recht, dh es fehlen noch die Angaben zu Deinem Vertrag und konkret auch zum Angebot, was die VFE betrifft.

  3. Avatar von Matifou
    Matifou ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Okay, ich versuchs in dieser Form.
    1. Verbraucherzentrale HH geht von einer an mehreren Stellen fehlerhaften WRB aus
    2. Anwaltskanzlei sagt, einer der eher klareren Fälle (im Sinne von fehlerhaft)
    3. Rein rechnerisch würde ich jetzt schon besser fahren
    4. RSV vorhanden; nach erster eingeholter Meinung Übernahme möglich, da kein Neubau
    5. Die Prüfung des Angebotes erfolgt mit sachverständiger Beratung in den nächsten Tagen

    Halten wir zunächst fest, dass ich in Bezug auf DSL selbstredend nicht der erste in dieser Form angeschriebene bin. Das würde mir zunächst als Info genügen.

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke, daß Du mit einem Widerruf auf alle Fälle besser fährst, als mit der Annahme des Angebotes. Auch bezweifele ich, daß das Angebot echt günstig ist: Reduzierung der VfE. Beim Widerruf fällt die komplkett weg......

  5. Avatar von Matifou
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, danke. Ist schon klar, dass dies nicht das "Bestpreisangebot" ist. War eher generell überrascht, das etwas kommt.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Scheinbar will die DSL ja keinen Prozess - man kann ja auch nachverhandeln und um eine bessere Darlegung bitten..

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Matifou
    Liebe Leut',
    bin komplett neu hier und zudem unerfahren was Online-Foren angeht. Ich bitte deshalb vorab um Verständnis, wenn ich manche Sachen nicht so schnell checke.
    Habe jetzt mal viele Seiten hier gelesen resp. überflogen, ob Sie zu meinem Fall passen. Im Ergebnis hatte ich zunächst nicht den Eindruck, einen Vergleichsfall zu finden.
    Zur Sache:
    Habe Mitte Mai gegenüber DSL den WR unseres 2007'er Foreward-Darlehen (Beginn: ca. 2010) ausgesprochen. Überraschenderweise erreichte mich vor Kurzem ein Angebotsschreiben der DSL. Sie seien an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und bieten u.a. ab 01.11.15 für eff. 2,03 % die Fortführung des Darlehens (bisher knapp über 5 %). Natürlich wäre eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, bei deren Höhe man mir entgegen kommen würde.
    Hat jemand von solch einem Angebot schon mal gehört? Hat jemand Rat zum Umgang damit?
    "Fortführung" heisst? Neuabschluss mit mind. 10 Jahren Laufzeit oder nur bis zur jetzt aktuell vereinbarten Restlaufzeit?

    Wieso erst ab 01.11.?

    2,03% sind noch recht hoch...

    VFE weshalb? Entweder ist die WRB falsch und unwirksam und dann steht der Bank gar keine VFE zu oder sie ist richtig und dann braucht man auch gar nicht erst über einen günstigeren Zins oder Teilerlass der VFE nachdenken...

    => ich würde erstmal versuchen, eine Anschlussfinanzierung zu realisieren, heisst, eine Bank zu finden, die zu einem anständigen Zins ablöst, trotz Widerruf

    => dann widerrufen. Schafft Klarheit. Alles andere ist Kinderfasching...

    => Ablehnung der Bank abwarten... dann die RSV einschalten.... dann zum Anwalt...

    ;-)

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau, und am besten zuerst selbst widerrufen, ggf 1x mahnen (falls keine Antwort auf den Widerruf kommt oder eine Antwort, welche keine klare Ablehnung darstellt), dann erst - mit Klärung der Deckungszusage durch die RSV - den RA den Widerruf noch einmal aussprechen lassen. Vorteil: Bei einem günstigen Urteil muss die Bank auch die vorgerichtlichen RA-Kosten zahlen. Wer den Anwalt schon für den ersten Widerruf einschaltet, zahlt ihn am Ende meist selbst - zT sogar trotz RSV. Und in der Tat kann ein RA noch deutlich mehr herausholen. Ich würde bei klar fehlerhafter WRB zB auf 100% VFE-Erlass pochen und auf einem Zinssatz nicht mehr als 0.3% über dem aktuell marktüblichen. Wenn die Laufzeit und monatliche Rate stimmt (ggf Volltilgerdsrlehen anfragen), könnte man so ein Angebot annehmen, wenn man auf einen langjährigen Prozess keine Lust, Nerven und ggf keine finanziellen Reserven dazu hat. Das von ducnici erwähnte Angebot einer anderen Bank dient auch dazu, die DSL später ggf auf Schadensersatz zu verklagen (Zinsschaden), falls sie den Widerruf ablehnt und damit eine Dir zustehende zügige Anschlussfinanzierung verschleppt. Außerdem sollte das Angebot der DSL im Falle der Entlassung aus dem jetzigen Vertrag (und Wechsel zu einer anderen) beinhalten, dass die DSL sämtliche kosten für die Umschuldung trägt, also Übertragung/Abtretung (ggf Löschung und neue Eintragung, wenn es anders nicht geht) der Grundschuld (Notarkosten etc). Die IG Widerruf verwies hier auf einen ihrer Blog-Beiträge, wo sehr deutlich gemacht wurde, dass viele Angebote nur scheinbar gut sind, vor allem bei geschickter Wahl der Laufzeit durch die Bank.

  9. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Matifou
    Habe Mitte Mai gegenüber DSL den WR unseres 2007'er Foreward-Darlehen (Beginn: ca. 2010) ausgesprochen. Überraschenderweise erreichte mich vor Kurzem ein Angebotsschreiben der DSL. Sie seien an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und bieten u.a. ab 01.11.15 für eff. 2,03 % die Fortführung des Darlehens (bisher knapp über 5 %). Natürlich wäre eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, bei deren Höhe man mir entgegen kommen würde.
    Hat jemand von solch einem Angebot schon mal gehört? Hat jemand Rat zum Umgang damit?
    Ich habe im März widerrufen und bis jetzt nur einen Brief bekommen das bearbeitet wird und die DSL viel zun tun hat. Selbst meine Anwältin bekommt keine Antwort auf Schreiben.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Demnach ist die Bank bei Dir schon in Verzug und Du hast Anspruch auf Schadensersatz wegen steigender Zinsen. Und - wenn das so stimmt - hat die Bank keinen Anspruch mehr auf Verzinsung. Hast Du ihr geschrieben, dass Du nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung Deine Raten zahlst?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Demnach ist die Bank bei Dir schon in Verzug und Du hast Anspruch auf Schadensersatz wegen steigender Zinsen. Und - wenn das so stimmt - hat die Bank meinen Anspruch mehr auf Verzinsung. Hast Du ihr geschrieben, dass Du nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung Deine Raten zahlst?
    @Eughen.... du meinst "keinen" Anspruch mehr auf Verzinsung...

    @Casixx, hast Du die Bank nach dem WR noch mal angemahnt, bevor Du die Anwältin eingeschaltet hast?

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Natürlich "keinen Anspruch" - danke für den Hinweis!
    Hast Du eigentlich eine belastbare Quelle dazu? Ich frage, da RA Kunzenbacher diesen Punkt weiter oben in Frage gestellt hatte.

  13. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Demnach ist die Bank bei Dir schon in Verzug und Du hast Anspruch auf Schadensersatz wegen steigender Zinsen. Und - wenn das so stimmt - hat die Bank keinen Anspruch mehr auf Verzinsung. Hast Du ihr geschrieben, dass Du nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung Deine Raten zahlst?

    Moin,
    ja das habe ich gleich im Widerruf angegeben das ich nur noch unter Vorbehalt die Raten weiter zahle.

  14. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici
    Ich habe den Widerruf am 06.30.15 gemacht mit Frist 21 Tage zur Antwort und da keine Antwort gekommen ist
    habe ich eine Mahnung mit 14 Tagen Frist gesetzt. Auch dann keine Reaktion und ab dann die Anwältin machen lassen.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    @ducnici
    Ich habe den Widerruf am 06.30.15 gemacht mit Frist 21 Tage zur Antwort und da keine Antwort gekommen ist
    habe ich eine Mahnung mit 14 Tagen Frist gesetzt. Auch dann keine Reaktion und ab dann die Anwältin machen lassen.
    Gut. Dann ist die Bank klar in Verzug gesetzt.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anbei ein schönes Urteil, auf das RAM im Zusammenhang im anderen Thread hingewiesen hat (nochmals vielen Dank) - Feststellungsklage:

    Zitat Zitat von RAM
    Urteil des Landgerichts Hamburg über den Widerruf eines Darlehens bei der Sparda-Bank Hamburg e.G.

    Andreas Will


    20.03.2015


    Landgericht Hamburg
    Az. 325 O 299/14

    verkündet am 26.01.2015



    Urteil IM NAMEN DES VOLKES
    In der Sache



    - Kläger -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte WNS Will + Partner Fachanwälte | Rechtsanwälte mbB, Mönckebergstraße 27, 20095 Hamburg

    gegen

    Sparda-Bank Hamburg eG, vertreten durch den Vorstand Dr. Heinz Wings (Vorsitzender), Bernhard Westerhoff, Oliver Pöpplau, Yvonne Zimmermann, Präsident-Krahn-Straße 16-17, 22765 Hamburg

    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    ...



    erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 25 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. H. als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 für Recht:


    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seine Vertragserklärungen zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge Nummer … und Nummer … über 228.000,00 € und 231.000,00 € mit Schreiben vom 15.08.2014 wirksam widerrufen hat.



    1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.



    1. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





    und beschließt:

    Der Streitwert beträgt 29.704,60 €.


    Tatbestand
    Die Beklagte gewährte dem Kläger zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen über 228.000,00 € und 231.000,00 €. Der Vertragsschluss erfolgte in der Weise, dass die Beklagte am 25.08.2008 von ihr unterschriebene und ausgefüllte Vertragsformulare (Anlage K 1) an den Kläger per Post übersandte. Der Kläger unterschrieb diese Vertragserklärungen am 05.09.2008. Den Vertragsformularen war jeweils eine Widerrufserklärung beigefügt, die unter anderem folgenden Text enthält:

    „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)¹ ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen


    • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags


    zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist …“

    Unter der Fußnote 1 wurde erläutert, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werde bzw. werden könne.

    Der Kläger erklärte am 15.08.2014, nachdem er die Darlehensverträge bis dahin ordnungsgemäß bedient hatte, den Widerruf beider Verträge (Anlage K 2). Mit der Widerrufserklärung fragte er an, ob die Beklagte ihm eine Anschlussfinanzierung anbieten würde. Die Beklagte erklärte, dass sie den Widerruf nicht für wirksam hielte (Anlage K 3). Sie zieht weiterhin die vereinbarten Raten ein. Der Kläger hat erklärt, dass weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten. Der Kläger hat einen neuen Darlehensvertrag mit der Sparkasse Harburg-Buxtehude zur Ablösung des bisherigen Kredites ausgehandelt.

    Der Kläger behauptet, er habe erst im Juli 2014 durch die Lektüre eines Artikels in der Zeitschrift „Finanztest“ erfahren, dass die Widerrufserklärung seines Darlehensvertrages unwirksam sein könne. Er habe den Vertrag daraufhin von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.

    Er meint, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei niemals in Gang gesetzt worden, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend gewesen sei. Falsch sei die Belehrung insofern gewesen, als die Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht begonnen habe, bevor dem Verbraucher die Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zuging. Zudem sei die Bedeutung der Fußnote für ihn als Verbraucher unklar. Die Widerrufsbelehrung dürfe auch keine Erklärung enthalten, die für die Belehrung nicht von Bedeutung und von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren könnten.

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge Nummer … und Nummer … über jeweils 228.000,00 € und 231.000,00 € mit Schreiben vom 15.08.2014 wirksam widerrufen hat.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, der Kläger habe schon im Jahr 2009 Kenntnis von seiner Widerrufsmöglichkeit erlangt, da damals im Zusammenhang mit einem BGH-Urteil in den Medien umfassend hierüber berichtet worden sei.

    Sie meint, die Widerrufsbelehrung sei wirksam und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die eigenständige Ermittlung der für sein Vertragsverhältnis maßgeblichen Frist sei einem Verbraucher zuzumuten. Der Kläger könne sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil sie mit Ausnahme kleinerer redaktioneller Änderungen das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet habe. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht verwirkt. Sie habe sich auf den Bestand des Vertrags einstellen können, da der Kläger durch seine regelmäßigen Zahlungen die Bindung an den Vertrag bestätigt habe. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger gewusst habe, dass ihm noch ein Widerrufsrecht zustehe. Der Kläger verhalte sich auch treuwidrig, da sein Ziel nicht die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern ein neuer Abschluss zu einem günstigeren Zinssatz sei.

    Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der Verhandlung vom 25.11.2014 Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe
    I. Die Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ist dem Kläger nicht abzusprechen. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7a). Dieser Vorrang der Leistungsklage gilt jedoch dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden kann (BGH, Urt. v. 21.1.2000 – V ZR 387/98, NJW 2000, 1256; OLG Bremen, Urd. v. 11.11.1998 – 5 U 48/97, OLGR Bremen 1999, 101). Dies trifft für die wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf des Darlehens zu, weil die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen für den Kläger als Bankkunden kaum möglich ist. Darüber hinaus ist dem Kläger ein Feststellungsinteresse auch deshalb nicht abzusprechen, weil nach dem Widerruf des Darlehensvertrags aus Sicht des Klägers ein Negativsaldo verbleibt. Der Kläger, der ja die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen muss, wird auch nach Abzug gezogener Nutzungen der Beklagten und einer etwaigen Reduzierung der von ihm bereits erbrachten Zinszahlungen noch erhebliche Zahlungen an die Beklagte erbringen müssen. Er kann daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von ihm ausgesprochene Widerrufserklärung rechtlich wirksam ist, nicht mit einer Leistungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen.

    II. Die Klage ist auch begründet.

    1. Dem Kläger steht im Hinblick auf beide Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war bis zu dessen Absendung durch den Kläger nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem auch Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung musste umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher sollte dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er war deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt. v. 13.1.2009 – XI ZR 118/08; NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 – 31 U 79/14, juris). Nach diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft (a). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Wesentlichen die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV übernommen habe (b).

    a) Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Für ein Verbraucherdarlehen sah § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. die Schriftform vor. Den danach maßgeblichen Fristbeginn konnte der Kläger anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Widerrufserklärung nicht zutreffend bestimmen. Nach dieser Erklärung sollte nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages und eines Exemplars der Widerrufserklärung zum Beginn der Widerrufsfrist führen. Da das von der Beklagten vorausgefüllte und unterzeichnete Formular einen Vertragsantrag darstellt und dieser dem Kläger zusammen mit der Widerrufserklärung übermittelt worden war, musste der Kläger nach der ihm mitgeteilten Widerrufsbelehrung damit rechnen, dass er den Darlehensvertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Unterlagen der Bank widerrufen konnte. Die Widerrufsfrist wäre danach in dem Moment, als er selbst den Vertrag unterzeichnete, bereits nahezu vollständig abgelaufen gewesen.

    Da die Widerrufserklärung den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, hat sich die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Urt. v. 18.7.2014 – 1 O 405/13, juris) steht dem nicht entgegen. Denn dieses Gericht stützte seine Entscheidung zur Wirksamkeit einer gleichlautenden Widerrufserklärung ausdrücklich auf den Umstand, dass der Kläger im dort zu entscheidenden Fall keine Vertragserklärung des Kreditgebers vorab erhalten hatte, so dass eine fehlerhafte Berechnung der Widerrufsfrist ausgeschlossen war.

    b) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber angebotenen Erklärungsmuster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Die Beklagte hat dieses Muster jedoch nicht verwandt. Dieses Muster sah nach dem Gestaltungshinweis Nr. 3a) für schriftlich abzuschließende Verträge folgenden Satz vor: „Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ Hätte die Beklagte diese Musterklärung verwendet, dann wäre das oben geschilderte Problem der unzutreffenden Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eingetreten. Die vom Verordnungsgeber vorgeschlagene Formulierung hätte nämlich verdeutlicht, dass die Übermittlung eines Antrags der Beklagten für den Beginn der Widerrufsfrist ohne Bedeutung ist. Nach § 16 BGB-InfoV galt die Fiktion der ordnungsgemäßen Belehrung auch für solche Widerrufsbelehrungen, die bis zum 1.10.2008 verwendet wurden und der vor dem 1.4.2008 geltenden Musterwiderrufsbelehrung entsprechen. Auch diese Belehrung unterschied sich jedoch hinsichtlich des Fristbeginns maßgeblich von der Belehrung, die die Beklagte verwandt hat. In dem bis zum 31.3.2008 geltenden Muster der Verordnung hieß es nämlich: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ Weitere Zusätze zum Fristbeginn waren nicht vorgesehen.

    Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung, die die Beklagte vorgenommen hat, führt zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 422; Urt. v. 18.3.2014 – II ZR 109/13, NJW 2014, 2022).

    2. Der Beklagte hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, da dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. vom 23.1.2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch machte (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 – 31 U 74/14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 BGB Rn. 107). Zudem fehlt es an einer Vermögensdispositionen, die die Beklagte nur deshalb vorgenommen hat, weil sie auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge mit dem Kläger vertraut hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 – XI ZR 205/05, NJW-RR 2007, 100).

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die beidseitige Erfüllung aller Vertragspflichten ein Vertrauen begründen kann, dass die Gegenseite nicht mehr von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde (so OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532; KG, Urt. v. 16.8.2012 – 8 U 101/12, GuT 2013, 213; OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532) kann dahinstehen, denn zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Kläger waren die Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt.

    3. Der Widerruf verstößt auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Kläger die Fortsetzung des Darlehens zu günstigeren Konditionen wünscht. Die Verbraucherwiderrufsrechte bestehen ungeachtet der Motive des Verbrauchers, sich von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu lösen. Deshalb kann es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn ein Verbraucher, in der Absicht nunmehr einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag abschließen zu können, einen früheren Vertrag widerruft.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Kläger unter Verwendung eines von der Stiftung Warentest angebotenen Berechnungsmoduls davon ausgeht, dass die Abwicklung nach dem Widerruf ihn hinsichtlich des aktuell zurückzuzahlenden Betrags nach herkömmlicher Berechnung um 9.055,15 € bzw. 8.767,60 € besser stellt, als er bei Fortsetzung des Darlehensverhältnisses stünde. Die Summe dieser Beträge hat das Gericht mit dem Faktur 5/3 multipliziert, um zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Fortsetzung des Darlehensverhältnisses auch in den verbliebenen vier Jahren der Zinsbindungsfrist Zinsen gezahlt hätte, die über dem heute marktüblichen Zinssatz liegen.


    gez.

    Dr. H.
    Richter am Amtsgericht

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, RAM, für das Urteil! Interessant daran ist auch, dass die Klage als reine Feststellungsklage konzipiert war und gleich zum Erfolg führte. Der Fall wird aber wohl in die nächste Instanz gehen, oder?

    Sorry, eigentlich gehört mein Kommentar in den anderen Thread, aber hier schadet es auch nicht.

    Ja, interessanter Klageantrag. Es ist eine positive Feststellungsklage. Denn es wird positiv beschieden, dass der Widerruf wirksam war.

    Bei einer positiven Feststellungsklage wird diese wie eine Leistungsklage behandelt. D.h., Streitwert ebenfalls.

    Daher wird hier der "Nutzen" für den DN aus dem WR geschätzt, also der Vorteil der Rückabwicklung+Ersparnis zukünftiger Zinsen (oder VFE). Ggf. wird davon noch ein Abzug von 20% getätigt.

    Ähnliches Vorgehen auch beim OLG Stuttgart

    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...1&pos=2&anz=14


    Bei einer negativen Feststellungsklage wird festgestellt, dass der Vertrag durch den Widerruf wirksam beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde... Es wird also ein Vertrag "vernichtet".


    Die positive Feststellungsklage wäre eine Überlegung für alle diejenigen, die keine RSV zur Hand haben. Der reine errechnete wirtschaftlichen Vorteil reduziert erheblich den Streitwert.

    Hat nur zwei Haken:

    1. die Bedingungen für die Rückabwicklung sind nicht (gerichtlich) geklärt. Es kann also sein, dass man sich danach noch mit der Bank/SPK weiter rumstreiten, ja sogar ggf. noch mal klagen muss. Die Bank wird immer sagen, es stehen nur die 2,5% über Basiszins zu, etc.
    Ungeklärt ist für mich auch die Frage, ob in diesem Fall die Bank auch die weiteren Rechtsanwaltskosten übernehmen muss. Meines Erachtens ja, denn der Rechtsstreit ist ja nur durch das Feststellungs-Urteil, dass der WR wirksam war, nicht beendet. Fraglich, ob sich eine Bank einer Rückabwicklung zu den Bedingungen des DN widersetzt und nochmals eine Klage riskiert. Auf der anderen Seite haben sich Banken bei der Erstattung der Kreditbearbeitungsgebühren trotz BGH Urteil erheblich gesträubt, die Zinsen für die Bearbeitungsgebühren zu erstatten. Banken streiten wohl um jeden Cent.

    Hie würde ich aber überlegen, ob nicht zusätzlich zum positiven Feststellungsantrag ein Klageantrag sinnvoll wäre, dass eben der/die Kläger/-in der Beklagten zum Zeitpunkt X (z.B. Tag des Widerruf) nicht mehr als so und soviel als Restschuld zu schulden hat.
    Und zusätzlich könnte man, um auch alle anderen Eventualitäten abzusichern, einen Klageantrag einbringen, wonach die Beklagte der/die Kläger/-in alle aufgrund des Annahmeverzuges/Ablehnung des Widerrufes entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen hat.

    Der Anwalt muss dann diese Anträge vom Streitwert pauschal vielleicht mit 1000Euro ansetzen, siehe Aufsatz v. RiLG Rogoz, Bank&Kapitalmarktrecht



    2. und das ist wohl das größere Hindernis.... man braucht einen Anwalt, der gewillt ist, für das gleiche Geld wie bei einer neg.Fst-Klage (Streitwert = Restvaluta oder gar Darlehensvaluta) diese positive Feststellungsklage durchzuführen....


    3. Als Vorteil wäre noch zu erwähnen, dass die positive Feststellungsklage verjährungshemmend wirkt!!


    Nebenbei bemerkt....die ARAG schreibt einem ja genau so den Klageantrag vor um auch den Streitwert zu drücken.

    Da ich es gerade vor mir liegen haben, berufen sie sich hierbei auf §3 ZPO und folgende Quellen:

    Zitat Zitat von ARAG
    Der Gegenstandswert ist nach Rechtsprechung und Literatur gemäß § 3 ZPO mit dem Zinsschaden zu bewerten. Beispielhaft verweisen wir auf:

    - Schneider, NJW-Spezial 2015, S. 251 f

    - OLG Stuttgar vo 28.01.2015, 12 O 267/12

    - LG Hamburg v. 26.01.2015, BeckRS 2015, 07089

    - LG Wuppertal v. 25.11.2014, 5 O 215/14 - juris

    - AG Ludwigsburg v. 15.01.2015, AGS 2015, S. 179 ff.

    - AG Düsseldorf v. 26.02.2015, BeckRS 2015, 06432

    Keinesfalls ist als Gegenstandswert die ursprüngliche volle oder noch offene Darlehensvaluta zugrunde zu legen (vgl. OLG Stuttgart, VuR 2015, S. 106ff)

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das LG Potsdam (8. Zivilkammer) war ja aufgrund der nicht erwarteten Vielzahl an Klagen (die notwendig sind, da die DKB grundsätzlich nicht vergleichsbereit ist) gegen die DKB überlastet (Termine 1-1,5Jahre).




    Man hat aber reagiert und die Geschäftsverteilung geändert:


    https://www.lg-potsdam.brandenburg.de...%20v.%2009.pdf




    Laut Aussage in der Geschäftsstelle der 1.Zivilkammer des LG Potsdam ist aktuell nun nur noch die 1. Zivilkammer für Klagen gegen die DKB zuständig.

    Eine Verbesserung bezüglich der Terminvergaben darf zu erwarten sein...

  19. Avatar von BlueSkyX
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant, dass die DSL Bank doch einlenkt. Ich habe in fast 6 Monaten auf geschätzte 8-10 Schreiben keine einzige Antwort bekommen. Lediglich auf die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch das LG Köln haben Sie bzw. die Anwälte reagiert.

    Traurig.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von BlueSkyX
    Interessant, dass die DSL Bank doch einlenkt. Ich habe in fast 6 Monaten auf geschätzte 8-10 Schreiben keine einzige Antwort bekommen. Lediglich auf die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch das LG Köln haben Sie bzw. die Anwälte reagiert.

    Traurig.

    Nein, Kalkül!

  21. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moin,
    die WGV lehnt Kostenübernahme ab.
    Anschlussfinanzierung auch mit einer anderen Bank fällt unter Ausschluss haben sie geschrieben.

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