ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Inzwischen wurde das Urteil vom Landgericht Düsseldorf vom 03.07.2015 (8 O 189/14) publiziert, welches die WRB von Sparda Bank West (und etlichen Volksbanken) als korrekt sieht.
Die Klage wurde abgewiesen.
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
29
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
30
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
31
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
29
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
30
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
31
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses
Link: https://tiny.cc/rf0e2x
Diese WRB passt auch gut zur Diskussion bezügl. Unterschrift des DN auf der Abschrift. Der Vertragsschluss ist der Tag an dem der DN die Ausfertigung der Bank unterschreibt.
Einfach, falls man hinterher die vorgerichtlichen RA-Kosten geltend machen möchte und klar stellen muss, dass die Bank in Verzug ist. Es gibt so manche Gerichte, die sehen jemanden erst in Verzug an, wenn er angemahnt worden ist... ;-)
Nochmals danke für den Hinweis, ich hätte es fast vergessen!
@IG Widerruf
Da Sie das CHF-Darlehen erwähnt hatten, könnten Sie bitte beschreiben welche Auswirkungen hier ein Widerruf hat? Müsste bei einer Rückabwicklung nicht das Darlehen in EUR neu berechnet werden, so dass man den Währungsverlust nicht mehr hat?
Wieso prüfen Sie dann zusätzlich noch die ausreichende Beratung über die Risiken?
Danke
Bei einem Schweizer-Franken-Darlehen ist dem Darlehensnehmer ja in der Regel nicht mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Darlehen geholfen, wie das bei einem EUR-Darlehen der Fall ist. Er braucht also eine vollständige Rückabwicklung, um die Währungsverluste auf die Bank überwälzen zu können. Unserem Verständnis nach müsste der Kunde bei einer Rückabwicklung so gestellt werden, als hätte er den Kredit nie abgeschlossen - und damit auch die Währungsverluste nicht erlitten.
Allerdings ist eine solche Rückabwicklung - selbst bei falscher Widerrufsbelehrung - schwer zu erreichen. Deshalb ist es natürlich hilfreich, wenn man neben der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch eine mangelnde Aufklärung der Bank über die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens ins Feld führen kann.
Und um die nächste Frage gleich vorwegzunehmen: Nein, unsere Anwälte haben noch keine Rückabwicklung bei einem CHF-Darlehen erreicht. Die meisten Kredite, die wir geprüft haben, stammen hier von der DG Bank in Luxemburg (vertrieben zumeist über Volksbanken in Süddeutschland) - und die DG ist derzeit außergerichtlich nicht kompromissbereit. Erste Fälle gehen jetzt vor Gericht, ich werde berichten.
Und die Pflicht der Bank, die Berechnungsmethoden der VFE sowohl vorvertraglich als auch im Vertrag zu benennen, um eine VFE später überhaupt fordern zu dürfen?
Bei einem Schweizer-Franken-Darlehen ist dem Darlehensnehmer ja in der Regel nicht mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Darlehen geholfen, wie das bei einem EUR-Darlehen der Fall ist. Er braucht also eine vollständige Rückabwicklung, um die Währungsverluste auf die Bank überwälzen zu können. Unserem Verständnis nach müsste der Kunde bei einer Rückabwicklung so gestellt werden, als hätte er den Kredit nie abgeschlossen - und damit auch die Währungsverluste nicht erlitten.
Allerdings ist eine solche Rückabwicklung - selbst bei falscher Widerrufsbelehrung - schwer zu erreichen. Deshalb ist es natürlich hilfreich, wenn man neben der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch eine mangelnde Aufklärung der Bank über die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens ins Feld führen kann.
Und um die nächste Frage gleich vorwegzunehmen: Nein, unsere Anwälte haben noch keine Rückabwicklung bei einem CHF-Darlehen erreicht. Die meisten Kredite, die wir geprüft haben, stammen hier von der DG Bank in Luxemburg (vertrieben zumeist über Volksbanken in Süddeutschland) - und die DG ist derzeit außergerichtlich nicht kompromissbereit. Erste Fälle gehen jetzt vor Gericht, ich werde berichten.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen!
Mit RSV im Rücken und der gängigen Sparkassenbelehrung und der nötigen Geduld versuche ich dann die Rückabwicklung durchzubekommen.
Besteht für ein Aufhebungsvertrag ein Widerrufsrecht??? Meine Idee ist folgende: Wenn die Bank mit mir einen Aufhebungsvertrag über die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrags schließt, dann muss Sie mich genauso wie im Darlehensvertrag über mein Widerrufsrecht belehren, oder nicht? Ansonsten ist es eine Umgehung des Verbraucherrechts…
es ist ja wirklich sehr verwirrend und schwierig das ganze Thema. Mein Mann hat jetzt mal ausgerechnet, dass wir eine Vorfälligkeit von ca. 21.000 Euro hätten. Jetzt geht mir durch den Kopf, ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, diese zu zahlen und die dann auf dem Weg des Widerrufs einzuklagen ? Wäre doch sicher günstiger, was meint ihr?
Besteht für ein Aufhebungsvertrag ein Widerrufsrecht?
Hallo,
die Idee ist nicht schlecht – insbesondere wenn man das als Vertrag im Fernabsatz würdigen würde.
Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufhebungsvereinbarung allerdings nicht als eigenständigen Vertrag bewertet (zu Gunsten des Verbrauchers!), sondern als modifizierte Regelung zur Rückzahlung des Darlehens bei Beibehaltung des ursprünglichen Vertrages. Der ursprüngliche Darlehensvertrag gilt damit modifiziert weiter und damit auch das Widerrufsrecht.
Die Ablösevereinbarung stellt damit kein ernstzunehmendes Hindernis beim Widerruf und der Rückabwicklung nach gegenwärtiger Rechtsprechung dar.
Ich bin sicher, dass ihr Rechtsanwalt diese Rechtsprechung auch kennt und in das Verfahren einführen wird.
Und die Pflicht der Bank, die Berechnungsmethoden der VFE sowohl vorvertraglich als auch im Vertrag zu benennen, um eine VFE später überhaupt fordern zu dürfen?
Hallo IG Widerruf/Herr Klaus:
Was sagen Sie denn dazu? Gehören diese Punkte auch zu Ihrem Instrumentarium? Es mag doch einige Kunden geben, die eine VFE gezahlt haben, deren WRB leider nicht angreifbar ist, die aber evtl. eine Chance haben, die VFE zurückzufodern, weil die o.g. Angaben fehlten. Oder habe ich hier etwas sehr Wesentliches übersehen?
Das scheint leider auch nicht der Stein der Weisen zu sein. Hier die Antwort eines unserer Anwälte zu diesem Thema:
"Es ist richtig, dass die Berechnungsmethode des Anspruchs auf VFE ( EGBGB 247 § 7 Nr.3) zu den Pflichtangaben im Kreditvertrag gehört. Deren Fehlen führt aber nicht zur Nichtigkeit (§ 494 Abs.1 BGB, wo § 7 EGBGB nicht erwähnt wird). Somit kann die Bank nach meiner Auffassung die VFE trotz des Formmangels verlangen."
Ein zweiter Anwalt verweist darauf, dass in den meisten Kreditverträgen steht, dass die VFE nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet wird. Das dürfte ausreichend sein.
Soweit mir bekannt, haben wir dieses Argument gegenüber den Kreditinstituten daher auch noch nicht im Zuge eines Widerrufs oder Rückforderung einer VFE ins Feld geführt.
Hallo Herr Klaus (oder wer für die IG Widerruf hier schreibt ), ich danke Ihnen für die Nachfrage bei Ihren Fachanwälten und deren Antworten hier im Forum.
Entschuldigen Sie bitte, dass ich nochmal nachbohre, aber weshalb sehen diverse Versicherungs- bzw. Bankenverbände in dem im Beitrag #5249 genannten Papier so große Probleme mit dem Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB? Ist es nur eine Scheindiskussion? Welche Wirkung entfaltet denn der § 7 EGBGB selbst (also ohne § 494 Abs. 1 BGB)? Mir persönlich geht es gar nicht um die VFE, da ich keine gezahlt habe, aber es würde tausende von Kunden interessieren. Nochmals herzlichen Dank!
Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufhebungsvereinbarung allerdings nicht als eigenständigen Vertrag bewertet (zu Gunsten des Verbrauchers!), sondern als modifizierte Regelung zur Rückzahlung des Darlehens bei Beibehaltung des ursprünglichen Vertrages. Der ursprüngliche Darlehensvertrag gilt damit modifiziert weiter und damit auch das Widerrufsrecht.
Der erkennende Senat stimmt mit dieser Auffassung darin überein, dass ein Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Ablösung des Darlehens jedenfalls für den Fall einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts gegeben sein kann. Er sieht darin jedoch – im Gegensatz zu der genannten Auffassung – einen Anspruch nicht auf Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern nur auf eine Modifizierung des Vertragsinhalts ohne Reduzierung des Leistungsumfangs.
Tritt der Kreditnehmer an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung heran, so hat dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrages erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen – zeitlich begrenzten – Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes.
Der Darlehensgeber braucht sich gleichwohl nicht ohne weiteres auf eine solche Modifizierung des Vertragsinhalts einzulassen. Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Der Tilgungs– und Verzinsungsplan jedes Kreditvertrages ist Bestandteil seiner geschäftlichen Kalkulation, deren Störung er ohne berechtigten Grund nicht hinzunehmen braucht. Hierfür spricht auch der in der Aufhebung des § 247 BGB a.F. zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, mittel– und langfristige festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit– und zinskongruenten Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu schützen (vgl. BT–Dr 10/4741, S. 20ff.).
Der Grundsatz der Vertragstreue erfährt jedoch bei Dauerschuldverhältnissen dann Ausnahmen, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils dies gebieten. Dürfte der Darlehensgeber den Kreditnehmer auch bei einem beabsichtigten Verkauf des beliehenen Objekts an der unveränderten Durchführung des Darlehensvertrages festhalten, könnte er den Verkauf vereiteln. Dem Kreditnehmer wäre dadurch die anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstands faktisch unmöglich gemacht. Darin läge ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz – wie § 1136 BGB zeigt – gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (vgl. BGHZ 76, 371 (373)). Dem Kreditgeber ist in derartigen Fällen eine vorzeitige Kreditabwicklung auch zumutbar, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet. Da der Anspruch des Kreditnehmers auf eine vorzeitige Kreditabwicklung seine Rechtfertigung in der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit findet, kommt es auf den Beweggrund für den Verkauf des beliehenen Objekts nicht an. Der Anspruch besteht daher bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z.B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit (so ausdrücklich Nobbe, Rdnr. 839; a.A. Wenzel, in: Metz/Wenzel, Rdnr. 230).
Auch wenn man eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts annähme, führte dies nicht zum Verlust des Widerrufsrechts.
Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – Rdnr. 18 f.) zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt ließ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 – Rdnr. 28).
Die Frage, ob bei Annahme eines mit der „Aufhebungsvereinbarung“ neu begründeten Schuldverhältnisses dieses nicht ebenfalls als Verbraucherkredit i.S.d. § 495 BGB n.F. zu qualifizieren wäre mit der Folge, dass wegen Fehlens der schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht die 14tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht zu laufen begonnen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages noch möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 16.10.2014 (Az. IV ZR 52/12) = NJW 2013, 3776 Rz. 24).
Der herrschenden Rechtsprechung zufolge ist auch eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren (OLG Brandenburg, Az. 4 U 194/11 = BeckRS 2013, 10370). Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließ.
Entschuldigen Sie bitte, dass ich nochmal nachbohre, aber weshalb sehen diverse Versicherungs- bzw. Bankenverbände in dem im Beitrag #5249 genannten Papier so große Probleme mit dem Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB? Ist es nur eine Scheindiskussion? Welche Wirkung entfaltet denn der § 7 EGBGB selbst (also ohne § 494 Abs. 1 BGB)? Mir persönlich geht es gar nicht um die VFE, da ich keine gezahlt habe, aber es würde tausende von Kunden interessieren. Nochmals herzlichen Dank!
Ich werde dieses Thema noch einmal mit unseren Anwälten besprechen. Vielleicht ergibt sich hier tatsächlich ein interessantes (Zusatz-)Argument für die Vermeidung bzw. die Rückforderung einer VFE. Wie die Banken darauf reagieren, muss man dann abwarten. Gerichtsurteile auf dieser Basis sind mir jedenfalls noch nicht bekannt.
es ist ja wirklich sehr verwirrend und schwierig das ganze Thema. Mein Mann hat jetzt mal ausgerechnet, dass wir eine Vorfälligkeit von ca. 21.000 Euro hätten. Jetzt geht mir durch den Kopf, ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, diese zu zahlen und die dann auf dem Weg des Widerrufs einzuklagen ? Wäre doch sicher günstiger, was meint ihr?
Grundsätzlich ist deine Idee nicht schlecht. Es stellt sich aber das Problem, dass die SPK der vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen VFE nur im Verkaufsfall, sowie bei einer Aufstockung der Beleihung
die die SPK dann abgelehnt hat, zustimmen muss. Auch müsste ein anderer DG der zusätzlichen Beleihung zugestimmt haben.
Ansonsten hat der DN keinen Anspruch auf Ablösung während der Zinsbindung. Wenn sich der DG also quer stellt, kommt es daher gar nicht erst zur Zahlung einer VFE.
Natürlich hat die SPK ein großes Interesse daran, dass der DN mit einem Prozess ein möglichst hohes Risiko einzugehen hat. Du kennst ja selbst die Zahlen, die da im Raum stehen. Ich kann jeden verstehen, der trotz guter Rechtsposition dann doch den Schwanz einzieht. Bin ja selbst so ein "Schisser". Wenn die SPK den Braten riecht, dass es euch nur darum geht den Streitwert zu drücken, wird sie sicher nicht mitspielen. Was natürlich jetzt nach der Widerrufserklärung ziemlich naheliegend ist.
Daneben gibt es auch noch DG, die die freiwillige Ablösung grundsätzlich immer ablehnen.
Grundsätzlich ist deine Idee nicht schlecht. Es stellt sich aber das Problem, dass die SPK der vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen VFE nur im Verkaufsfall, sowie bei einer Aufstockung der Beleihung
die die SPK dann abgelehnt hat, zustimmen muss. Auch müsste ein anderer DG der zusätzlichen Beleihung zugestimmt haben.
Ansonsten hat der DN keinen Anspruch auf Ablösung während der Zinsbindung. Wenn sich der DG also quer stellt, kommt es daher gar nicht erst zur Zahlung einer VFE.
Natürlich hat die SPK ein großes Interesse daran, dass der DN mit einem Prozess ein möglichst hohes Risiko einzugehen hat. Du kennst ja selbst die Zahlen, die da im Raum stehen. Ich kann jeden verstehen, der trotz guter Rechtsposition dann doch den Schwanz einzieht. Bin ja selbst so ein "Schisser". Wenn die SPK den Braten riecht, dass es euch nur darum geht den Streitwert zu drücken, wird sie sicher nicht mitspielen. Was natürlich jetzt nach der Widerrufserklärung ziemlich naheliegend ist.
Daneben gibt es auch noch DG, die die freiwillige Ablösung grundsätzlich immer ablehnen.
Widerruf erklären und einfach mal noch abwarten was sich urteilstechnisch ergibt...also Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Entfall der Schutzwirkung bei kleinster Änderung des Mustertextes etc. doch irgendwann beim BGH noch entschieden wird... dann geht es mit einer Klage schon leichter, das Risiko sinkt...siehe auch Bearbeitungsgebühren...
Dann hat man das Jahr des Widerrufes + 3 Jahre Zeit Klage einzureichen (Verjährung).
Allerdings bitte ich auch zu beachten, dass eine negative Feststellungsklage (bei noch laufenden Darlehen) nicht verjährungshemmend wirkt. Ggf. könnte man auch eine positive Feststellungsklage erheben, dass der Widerruf wirksam erklärt wurde...
Dazu kann aber bestimmt IG Widerruf oder RA Kunzenbacher kurz Stellung nehmen.
Seit mehreren Monaten wenden sich immer mehr Kreditkunden von Banken, Sparkassen, Volksbanken und Bausparkassen an Anwälte oder die Gerichte. Der Grund sind die Kreditinstitute, die sich weigern, die oftmals heute noch bestehenden Widerrufsrechte anzuerkennen.
Sowohl die Kreditinstitute als auch die Kreditnehmer mit ihren Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht sehen sich bei den Gerichten verunsichert, dass die Rechtslage so unklar ist. Eine anstehende Entscheidung des BGH war kurz vor der mündlichen Verhandlung verhindert worden. Es fragt sich nun, Ist die Rechtsunsicherheit im Interesse der Banken? Der Bankensenat des BGH mit dem Vorsitzenden Dr. Ellenberg hatte zu entscheiden. Es wurde aber schon zugunsten des Kreditkunden entschieden.
Dr. Ellenberger hat sich auf einer Seminarveranstaltung geäußert, dass die Prüfung von Widerrufsbelehrungen wie folgt geht:
1. Entspricht die Widerrufsbelehrung dem Gesetz – wenn ja, ist alles gut – wenn nein, geht die Prüfung weiter.
2. Besteht Vertrauensschutz, weil das Kreditinstitut sich an die Verordnung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gehalten hat?
Wenn Kreditinstitute nicht selbst eine Widerrufsbelehrung erstellt haben, sondern das Muster verwendet haben, gibt es nur eine Schonung, wenn sie das Muster nicht verändert haben. Haben sie daran geändert, haben die Kreditinstitute dem Muster offensichtlich nicht vertraut – dann verdienen sie auch keinen Schutz.
Die Frage des Vertrauensschutzes ist vom BGH bereits entschieden, so der Vorsitzende Richter am BGH Dr. Ellenberger: Und zwar in BGH II ZR 109/13. Dort heißt es:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 264/10, juris Rn. 6).“
Es gibt nunmehr zwei Möglichkeiten, wie der Bankensenat mit Dr. Ellenberger entscheiden wird:
1. Er folgt dem II Senat mit der Entscheidung vom 18.3.2014.
2. Er entscheidet anders und muss dem Großen Senat des BGH vorlegen.
Da allgemein bekannt ist, dass die Senate beim BGH ungern dem Großen Senat des BGH eine so weitreichende Entscheidung vorlegen, dürfte die Alternative 1 wahrscheinlich sein.
Kreditkunden sollten sich also nicht beirren lassen und die Möglichkeiten der Widerrufsbelehrung nutzen.
Insbesondere manche Volksbanken oder Sparkassen berufen sich gerne auf Treuwidrigkeit oder Verwirkung, falls ein Darlehensnehmer aufgrund einer unrichtigen Widerrufsbelehrung sein in der Vergangenheit abgeschlossenes Darlehen widerruft.
Diese Streitfrage wäre kürzlich fast durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs voraussichtlich zugunsten des Darlehensnehmers entschieden worden. Allerdings erfolgte eine Revisionsrücknahme, die dazu führte, dass lediglich über die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs spekuliert wird.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hatte in der Vergangenheit zunächst auf den Verhandlungstermin am 23. Juni 2015 und das Aktenzeichen XI ZR 154/14 hingewiesen und dazu folgenden Sachverhalt bekannt gegeben: „Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Die Angabe zum Anlaufen der Widerrufsfrist in den Widerrufsbelehrungen habe weder § 355 Abs. 2 BGB noch Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen. Vielmehr habe sie die falsche und irreführende Deutung zugelassen, die Frist könne schon mit der Übersendung noch nicht unterschriebener Vertragsunterlagen (also eines Angebotes der Bank) beginnen. Das Widerrufsrecht, das grundsätzlich der Verwirkung unterliege, sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 aber verwirkt gewesen. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten sei auch durch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen gewesen. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen und die Verträge zur Übernahme der Darlehen gleichzeitig, nämlich am 19. März 2007, unterzeichnet hätten, hätten sie trotz ihres rückwirkenden Eintritts in die Darlehensverträge zum 1. März 2007 die Belehrungen nicht so verstehen können, dass ihnen ein Widerruf schon bei Unterzeichnung des Übernahmevertrages nicht mehr möglich gewesen sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. LG Hamburg – Urteil vom 4. Juli 2013 – 328 O 441/12 Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 26. Februar 2014 – 13 U 71/13“
Ferner zitierte der BGH die für die rechtliche Beurteilung des Falls maßgebliche Rechtsgrundlage – nämlich § 355 BGB (in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) sowie die maßgebliche Musterbelehrung. Anschließend wurde von der Pressestelle am 19.06.2015 die Revisionsrücknahme durch die Kläger mitgeteilt. Damit gab es keine höchstrichterliche Entscheidung.
Es liegt aber u.E. und nach Ansicht auch weiterer Berufskollegen nahe, dass eine Revisionsrücknahme auf einen außergerichtlichen Vergleichsabschluss der Bankkunden mit der Bank zurückzuführen ist.
Der Bundesgerichtshof hatte schon zuvor in versicherungsrechtlichen Fragestellungen entschieden, dass sich derjenige nicht auf Verwirkung und Treuwidrigkeit berufen kann, der die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft veranlasst hat (BGH-Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin Josef Haas meint: Lassen Sie sich nicht beeindrucken, falls Ihnen die Bank versucht, ein schlechtes Gewissen einzureden und von Vertragstreue spricht. Es ist schlichtweg das monetäre Interesse der Banken, derzeit so hohe Zinsgewinne – wie noch nie ermöglicht – zu erzielen, die zu diesen Vorwürfen gegenüber Darlehensnehmern führen.
Die Banken haben jahrzehntelang hervorragende Gewinne erzielt, zumal die Vertragszinsen hoch und die Zinsen für die Refinanzierung immer niedriger wurden. Das Ganze führte soweit, dass derzeit die Banken, die durch negative Refinanzierungszinsen Geld aufnehmen, sogar subventioniert werden. Es mag allerdings sein, dass sich einige Geldhäuser in der Vergangenheit selbst schlecht refinanziert haben und derzeit große Gewinnerwirtschaftung benötigen, um überhaupt noch ausgeglichene Bilanzen zu haben.
Dies ändert aber an der individuellen Rechtslage in Ihrem Fall nichts. Gerne können Sie uns Ihre Darlehensunterlagen vorab kostenfrei per E-Mail oder postalisch übersenden. Wir kommen in aussichtsreichen Fällen dann mit Angeboten auf Sie zu.