ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich weiß, aber ich finde die alten Texte nur in einer mir unverständlichen Form - siehe mein Beitrag oben. Oder ist es der falsche Link?
Zitat von ducnici
@eughen
Das Angebot wurde von der Bank zugeschickt oder vom Vermittler ausgehändigt?
Ist die Ausfertigung für den DN auch vom DN unterschrieben oder hat der DN dann nochmal eine Ausfertigung von der Bank zugeschickt bekommen wo beide Vertragspartner nterschrieben haben?
Falls alles immer von der Bank und nicht vom Vermittler zugeschickt....=> Fernabsatz!
WRB muss dann entsprechend angepasst sein...
Siehe meinen editieren Beitrag noch weiter oben... Dh, das Konditionsangebot kam vom Vermittler, dass Vertragsangebot von der Bank - beides vom Kunden zu Hause unterzeichnet und hingeschickt.
Der Kunde hat keine Papiere erhalten, auf denen die DG/Bank unterzeichnet hat, dh er ist nur im Besitz von Kopien des im Original an die Bank gesandten (per seiner Unterschrift angenommenen) Vertragsangebots.
Das Gesetzt mit Gültigkeitsdauer [8. Dezember 2004-4. August 2009), die 2. Spalten runterscrollen, dann kommt die Bestimmung einspaltig verständlich......
Zitiert von Ducnici unter #5183 Interessant ist, dass hier nicht die Bank sondern der Kläger (vermutlich im Interesse des Anwalts) höhere Kosten wünscht. Es scheint so als hätte sich die Bank mit Ihrer mangelnden Kompromissbereitschaft ins eigene Fleich geschnitten. Eine positive Feststellungsklage ist es wohl, weil beantragt wird, den geschuldeten Betrag festzustellen: Hierbei existiert aber immer das Problem eines sich fortschreitend änderden Schuldbetrages.
Berechnung bis zum Stichtag Ablehnung des Widerrufes oder Zeitpunkt des WR+30Tage.
Danach ist die Bank in Verzug. Und wenn man zusätzlich noch feststellen lässt, dass die Bank in Verzug ist und alle aus der Ablehnung des WR entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat, sind damit auch die "Berechnungen" ab dem Stichtag mit dabei...
Bis zum Stichtag ist es als Rückabwicklung zu bewerten, danach Schadensersatz...
Die Verteidigungsanzeige (2-Wochen-Frist) ist eine absolute Notfrist - Wenn die Beklagte darauf nicht reagiert, hat sie den Prozess verloren. Verlängerungsanträge werden meist auf die zweite Frist gestellt..
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass der DG die erste Frist versäumt, zumal das eigentlich nur ein Satz ist.
Na das die Bank darauf nicht reagiert glaube ich auch nicht. Mir ging es nur um das bessere Verständnis.
Aber vielleicht habe ich ja doch Glück und im ganzen Trubel und der Urlaubszeit ging die Post vom Gericht bei der Bank unter.
Denke mal bis Ende kommender Woche werde ich wissen, ob bzw. wie die Bank reagiert hat.
Was als erstes auffällt: Vertragsabschluss fällt unter Fernabsatzgesetz mit den besonderen Bedingungen gem. 312d BGB!
Den Punkt habe ich (und ich glaube auch mein Anwalt) bisher noch gar nicht berücksichtigt. Das Szenario deckt sich nämlich weitestgehend mit dem von eugh genannten. Allerdings steht in unserer WRB nix von Fernabsatzgesetz o.ä.
Vielleicht ein Joker, den man sich für die Verhandlung aufbewahren sollte? Oder kann uns das evtl. zum Verhängnis werden, weil wir bisher darauf nicht eingegangen sind?
Den Punkt habe ich (und ich glaube auch mein Anwalt) bisher noch gar nicht berücksichtigt. Das Szenario deckt sich nämlich weitestgehend mit dem von eugh genannten. Allerdings steht in unserer WRB nix von Fernabsatzgesetz o.ä.
Vielleicht ein Joker, den man sich für die Verhandlung aufbewahren sollte? Oder kann uns das evtl. zum Verhängnis werden, weil wir bisher darauf nicht eingegangen sind?
Hallo,
Deine WRB lautet doch Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthalt, - im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
- und die Informationen zu Fernabsatzvertragen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-lnfoV) erhalten hat. jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Interessant wäre es daher, ob Deinem Darlehensantrag diese Informationen beigefügt waren. Bei mir war das so, wobei die WRB in diesen Fernabsatzinformationen eine völlig andere war als die weiter oben in dem Darlehensantrag. Diese war identisch zu Deiner WRB.
Meines Wissens gibt es ein Urteil aus Juni am LG Nürnberg / Fürth, welches diese unterschiedlichen WRB in einem Darlehensantrag als irreführend verurteilt.
Vielleicht prüft Ihr noch einmal die letzten 5 Seiten Eures Darlehensantrages dahingehend.
"Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher", Stand 12.2004 (bei uns)
Ich möchte euch mitteilen, dass ich meine WR Geschichte zu einem positiven Ende in sehr kurzer Zeit und ohne Kosten (doch.... 1 Briefmarke ) gebracht habe. Da hier auch immer (wie im geposteten Zeitungsbericht) Rückschläge für den DN nicht ausgeschlossen sind und mir die Zeit zu schade ist, vor Gericht zu streiten, habe ich den kürzesten und günstigsten Weg gewählt, der mir auch ein Anwalt empfohlen hatte allerdings gegen entsprechendes Entgelt, was ich jetzt auch spare. Ich gehe aus der Sache mit dem WR , durch dieses Forum und Euren informativen Beiträgen, in eine für mich sehr entspannte Zukunft. Ich werde weiterhin die Beiträge dieses Forums verfolgen und hoffe, dass Ihr auch positive Ergebnisse am Ende verbuchen könnt.
Ich möchte euch mitteilen, dass ich meine WR Geschichte zu einem positiven Ende in sehr kurzer Zeit und ohne Kosten (doch.... 1 Briefmarke ) gebracht habe. Da hier auch immer (wie im geposteten Zeitungsbericht) Rückschläge für den DN nicht ausgeschlossen sind und mir die Zeit zu schade ist, vor Gericht zu streiten, habe ich den kürzesten und günstigsten Weg gewählt, der mir auch ein Anwalt empfohlen hatte allerdings gegen entsprechendes Entgelt, was ich jetzt auch spare. Ich gehe aus der Sache mit dem WR , durch dieses Forum und Euren informativen Beiträgen, in eine für mich sehr entspannte Zukunft. Ich werde weiterhin die Beiträge dieses Forums verfolgen und hoffe, dass Ihr auch positive Ergebnisse am Ende verbuchen könnt.
Ich möchte Euch allen danken, Ihr seid klasse
Gruss atlas1404
Alles Gute auch für Dich und Glückwunsch natürlich !!
die Bank, die als kompromissbereit gilt bei fehlerhaften WR und über die Vereinbarungen unterliege ich der Schweigepflicht.
Schade....... wäre intressant gewesen !
Ich habe demnächst ein Treffen (mit Anwalt) bei einer Sachbearbeiterin der Sparkasse. Mal sehen was die mir anbieten !!
Hallo,
ich kann euch über eine außergerichtlichen Einigung berichten. Hatte hier Anfang des Jahres meine WRB eingestellt
und dadurch einen sehr guten Anwalt gefunden.
Hatte zuerst per EMail mit meiner Bank Kontakt um ohne Anwalt was zu erreichen. Wurde abgelehnt, dann Widerruf erteilt, ziemlich schroffe mehrseitige Antwort erhalten. Rechtsschutz eingeschaltet, Zusage dauerte Monate.
Anwalt schrieb Bank an, wiederum Absage der Bank. Dann mit Klage gedroht, und siehe da hat mir die Bank ein Vergleichsangebot unterbreitet das ich angenommen habe.
Danke hier ans Forum und viel Glück an alle
Ohne diese Schweigepflichterklärung machen die Banken grundsätzlich nichts. Sonst wollen alle anderen Kunden auch solche Vergleiche...
Aber die Banker scheinen umzudenken, von so vielen Vergleichen habe ich hier noch nie gelesen. Vielleicht deutet sich ja wirklich die Trendwende an . Wäre natürlich toll, wenn wir eine Banken-Hitliste erstellen könnten .
Moin,
die DSL Bank hat nun auch die letzte Frist verstreichen lassen. Anfrage an die RSV ist nun gestern raus.
Bin jetzt seit 06.03.15 mit Widerruf in Gange mit denen. Bis auf enen Brief das bearbeitet wird ist nichts gekommen.
Das bereits erwähnte Urteil gegen die SSK Berchtesgaden vom OLG München(17 U 334/15) hat auch einen interessanten Aspekt zum Thema Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren:
"Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB): Voraussetzung hierfür wäre Verzugseintritt vor Beauftragung des Klägervertreters gewesen (BGH, Urteil vom 11.11.2008, NJW 2009, 580, 582, Randziffer 18). Dieser ist jedoch bereits mit Schreiben vom 18.05.2014 für die Kläger tätig geworden, weshalb ein entsprechendes Mandat zuvor bereits bestanden haben muss. Mit diesem Schreiben wurde jedoch erst mit Wirkung ab 03.06.2014 (vgl. Ziffer B III) die Beklagte in Verzug gesetzt. In diesem Zusammenhang konnte daher unerörtert bleiben, ob die Kläger nicht bereits zuvor im Jahr 2013 einen eigenen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt D.) beauftragt hatten."
Also vor Beauftragung des Anwalts immer erst auf die Ablehnung des Widerrufs durch den DG warten...
Also vor Beauftragung des Anwalts immer erst auf die Ablehnung des Widerrufs durch den DG warten...
Oder selbst widerrufen und Frist setzen und dann eine Nachfrist und dann den Anwalt beauftragen. Wenn wie bei der DSL keine Reaktion kommt nach 4 Monaten hat man keine Ablehnung.