Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG München: Widerrufsinformation von Sparkassen fehlerhaft

    Sa., 01.08.2015
    Das Oberlandesgericht München hat am 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15) eine sehr positive und verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt.
    Nach der Auffassung des Bankensenats beim Oberlandesgericht München sind auch die Widerrufsinformationen aus den Jahren 2011 und 2012, die gesetzlich seit dem 30.07.2010 anstatt der Widerrufsbelehrungen erteilt werden, fehlerhaft und berechtigen die Verbraucher zu einem Widerruf der Darlehensverträge.
    Welche Widerrufsinformationen sind betroffen?
    Bei den dem Gericht zur Entscheidung vorgelegten Widerrufsinformationen handelte es sich um solche, die nach einem sogenannten Baukastensystem bzw. Checkboxensystem oder Ankreuzsystem aufgebaut waren.
    Was kritisiert das Gericht?
    Die Richter sind der Auffassung, dass die Widerrufsinformation nicht deutlich und hervorgehoben gestaltet ist und somit gegen das europarechtlich vorgeschriebene Deutlichkeitsgebot verstößt.
    Des Weiteren lassen die verwendeten Formulierungen nach der Ansicht des Bankensenats den Verbraucher im Unklaren, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, weil die Widerrufsinformationen die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für das Ingangsetzen der Widerrufsfrist nur teilweise und exemplarisch benennen.
    Auch ein Aufhebungsvertrag steht dem Widerruf nicht entgegen
    Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Aufhebungsvertrag im Rahmen dessen das Darlehen frühzeitig abgelöst wird, dem späteren Widerruf nicht entgegensteht, wenn die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Somit hat der Senat die bekannte BGH-Rechtsprechung zu den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs neben der bereits erfolgten Kündigung auf die Verbraucherdarlehensverträge übertragen und konsequent umgesetzt.
    Rechtsprechung ist nicht einheitlich
    Bis zu dieser Entscheidung galten diese Widerrufsinformationen insbesondere vor dem Hintergrund des bankenfreundlichen Urteils des OLG Stuttgart vom 24.04.2014 – 2 U 98/13 – grundsätzlich als kaum angreifbar.
    Betroffen sind nun Kredite aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013
    Nunmehr kann auch gegen die Widerrufsinformationen seit 2010 mit der einschlägigen Rechtsprechung im Rücken vorgegangen werden. Betroffen sind vor allem Darlehensverträge der Sparkassen, die in den Jahren 2010, 2011, 2012 und teilweise auch noch 2013 geschlossen wurden.
    Die ausgesprochen bankkundenfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München sorgt dafür, dass eine Vielzahl von Verträgen mit Sparkassen widerrufen werden können.
    Was ist zu tun?
    Wer in dem Zeitraum von 2010 bis 2013 Darlehensverträge mit Sparkassen abgeschlossen, sollte unbedingt seinen Vertrag von unseren Profis prüfen lassen.

    Quelle:https://www.anwalt-leverkusen.de/startseite.html

  3. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    weitere urteile, auch zum streitwert:

    OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 8 U 176014 kein schutz des musters auch bei kleinen abw keine verwirkung etc
    der Wert der Feststellungsklage entspricht der darlehenssumme

    OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 8 W 288 15 strw restdarlehensvaluta sehr ausführlich begründet

    OLG Hamburg 6 W 25 15 B vom 17.07.2015 streiwert nettodarlehenssumme

    Wj
    Urteil des OLG Koblenz dank einer Forenteilnehmerin mit juris Zugang

    Kann man auch mal den Anwälten mitteilen, die sich mit der ARAG bzgl. der vorgegebenen Streitwerthöhe rumstreiten müssen...



    OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 8 W 288/15


    vorgehend LG Trier, 21. April 2015, Az: 5 O 240/14, Beschluss
    Tenor
    Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21.04.2015 zu Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf 603.200,00 € festgesetzt.
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
    Gründe
    1
    In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über zwei tilgungsfreie Darlehen in Höhe von insgesamt 754.000,00 € durch den von ihm erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 (Bl. 110 GA) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt und zu Ziffer II. den Streitwert auf 112.292,18 € € festgesetzt. Dabei hat es die Darlehenssumme als solche nicht als geeigneten Anknüpfungspunkt für das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers angesehen, weil über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages als solche kein Streit bestanden habe. Streit könne nur darüber bestehen, inwieweit die Beklagte für das Darlehen ein Entgelt in Gestalt von Zinsen und Gebühren verlangen könne bzw. ein solches möglicherweise zurückzuerstatten habe.

    2
    Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 € festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe – der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.

    3
    Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 125 GA) nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
    II.

    4
    Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist im aus vorstehenden Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Sie führt zur Heraufsetzung des Streitwerts auf 603.200,00 €.

    5
    Die Beklagte sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers unabhängig von der Höhe der Darlehenssumme, die außer Ansatz bleiben müsse, in einer (vorzeitigen) Lösung von dem streitgegenständlich gewesenen Darlehensvertrag; dieses bestehe in der Erstattung von Bearbeitungskosten (7.540,00 €), der Rückgewähr von Nutzungsersatzansprüchen sowie der Befreiung von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (130.000,00 €). Dem vermag der Senat im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen.

    6
    Auszugehen ist vielmehr von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers. Dieses bemisst sich bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder – wie hier – seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. In Übereinstimmung mit den dazu – soweit ersichtlich – veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 –, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 – 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 – I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05, juris) – zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält – geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.

    7
    Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, das in der genannten Senatsentscheidung mit überzeugender Begründung darauf abgestellt hat, dass bei einem auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klagebegehren das Vertragsverhältnis im Ganzen betroffen ist und nicht einzelne, daraus etwa resultierende materiell-rechtliche Ansprüche. Der Wert dieses Vertragsverhältnisses wird aber entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta bestimmt, welche der Streitwertbemessung daher zugrunde zu legen ist. Dabei ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, der sich der Senat anschließt, unerheblich, dass – wie bei den vorliegend vereinbart gewesenen tilgungsfreien Darlehen – über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum – umgekehrten – Fall einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung, die ebenfalls mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Überlegung begründet, dass eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners ebenfalls mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten wäre „ungeachtet der Tatsache, dass es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge“ (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 –, Rn. 6, juris m.w.N.; a. A. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958). Diese Erwägung greift indes auch im hier gegebenen Fall einer auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses – hier durch Widerruf – gerichteten Klage. Eine andere Betrachtung würde zu Wertungswidersprüchen führen.

    8
    Letzteres gilt indes auch für die Überlegung, die offenbar der Streitwertfestsetzung in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten Verfahren zugrunde lag. Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 – 9 U 120/14 –, juris), sondern allenfalls aus dem – nicht veröffentlichten – Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich „nachrichtlich“ hingewiesen ist. Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben:

    9
    „Den Streitwert habe das Gericht nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Klägers maßgeblich hierfür sei. Dieses bestehe in derartigen Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach Jahren in der Nutzung einer Niedrigzinsphase oder der Umgehung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dass davon losgelöst der Darlehensbetrag nach § 357 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB zurückgezahlt werden müsse, sei unstreitig. Erfolgt der Widerruf nur wenige Jahre vor Ende der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB, so sei ein Abschlag beim Streitwert, der den normalen Abschlag bei einer Feststellungsklage von 20 % übersteige, zulässig, da der Darlehensnehmer in wenigen Jahren sowieso kündigen könne.“

    10
    Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht danach mithin im rechtlichen Ausgangspunkt von den oben genannten Grundsätzen aus, hält indes in den genannten Fällen einen höheren prozentualen Abschlag als den sonst bei einer Feststellungsklage üblichen für „zulässig“. Ungeachtet dessen, dass diese Formulierung („zulässig“) schon nicht zu einem entsprechend höheren Abschlag in anderen Fällen zwingt, ist auch eine Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte – mangels Mitteilung eines Sachverhalts – nicht feststellbar; das zitierte Anerkenntnisurteil enthält keine Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Verallgemeinerungsfähigkeit ist damit nicht gegeben. Das Argument, dass der Darlehensnehmer wegen der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB „in wenigen Jahren sowieso kündigen könne“ greift zudem deswegen nicht, weil diese Kündigungsmöglichkeit in jedem Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegeben ist. Zudem würde es – wie dargelegt – zu Wertungswidersprüchen führen, den Wert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehensbeendigung gerichteten Klage mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O.), hiervon im umgekehrten Fall einer auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage jedenfalls im Ergebnis jedoch abzuweichen.

    11
    Ist mithin von einem an der Höhe der – hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 € – noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten – positiven – Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Davon, dass es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelte, gehen auch die Beschwerdeführer (Bl. 119 GA) aus (anders OLG Frankfurt, a.a.O., für die dortige Fallgestaltung: negative Feststellungsklage ohne prozentualen Abschlag). Der Streitwert ist mithin im Ergebnis auf 603.200,00 € festzusetzen.

    12

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank, ducnici, für dieses sehr interessante Urteil inkl. des Verweises auf den nicht veröffentlichen Beschluss des OLG Stuttgart. Eine Frage zum letzten Absatz:

    Dort heißt es, es handelte sich um eine positive Feststellungsklage. Wir reden bei laufenden Verträgen nach meinem Verständnis jedoch von einer negativen Feststellungsklage. Weißt Du - oder sonstwer - weshalb die Situation hier anders lag? Lag es daran, dass es ein sog. endfälliges (tilgungsfreies) Darlehen war?

    Hätten wir eine positive statt einer negativen Feststellungsklage, könnten wir vom Abschlag von 20% vom Streitwert profitieren und auch davon, dass eine positive Feststellungsklage eine Verjährung hemmt (eine negative Feststellungsklage hat m.E. diesen Effekt nicht).

    Wie müsste denn der Klagepunkt bei einem laufenden Darlehensvertrag (mit Zins- und Tilgungsanteil, z.B. ein sog. Annuitätendarlehen, welches die meisten hier wohl haben) lauten, damit es eine positive Feststellungsklage wird und der Streitwert möglichst gering ausfällt, d.h. an der Restdarlehensvaluta orientiert abzgl. Abschlag? (statt voller Darlehensbetrag)

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wie müsste denn der Klagepunkt bei einem laufenden Darlehensvertrag (mit Zins- und Tilgungsanteil, z.B. ein sog. Annuitätendarlehen, welches die meisten hier wohl haben) lauten, damit es eine positive Feststellungsklage wird und der Streitwert möglichst gering ausfällt, d.h. an der Restdarlehensvaluta orientiert abzgl. Abschlag? (statt voller Darlehensbetrag)
    Ich vermute mal, dass man die positive Feststellung des Rückgewährschuldverhältnisses einklagen muss.

  7. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich vermute mal, dass man die positive Feststellung des Rückgewährschuldverhältnisses einklagen muss.
    Hier mal ein Link zu einer wie ich finde beachtlichen Sammlung von WR Urteilen, wo bestimmt für jeden von uns was dabei ist:

    https://www.widerruf-immobiliendarleh...rrufsbelehrung

    Ein Dank an die Kanzlei Prof. Dr. jur. Müggenborg

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank auch dafür. Vielleicht lesen die Kollegen von Herrn Kunzenbacher ja auch hier mit und klären uns ein bisschen auf bzgl des Streitwerts, der Aufrechnung und der Feststellungsklage.

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Vielen Dank auch dafür. Vielleicht lesen die Kollegen von Herrn Kunzenbacher ja auch hier mit und klären uns ein bisschen auf bzgl des Streitwerts, der Aufrechnung und der Feststellungsklage.

    @Eughen, den Aufsatz von Rogoz kennst Du doch? ;-)

  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fupes
    Berlin, den 17. Juli 2015. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem jüngsten Beschluss (Az.: 8 U 1096/14) klargestellt, dass ein Widerruf auch dann möglich ist, wenn der Vertrag bereits durch einen neuen vollständig ersetzt wurde. Dabei können durchaus – soweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war - viele Jahre vergangen sein.
    Gibt es für so einen Fall Beispiele für die Berechnung der NWE (DN)?

    Ich habe auch so ein Darlehen, das bereits 2007 getilgt wurde. Dieses habe ich trotz fehlerhafter WRB noch nicht widerrufen. Nach Abstimmung mit meinem RA werde ich es zeitgleich mit der Klageeinreichung widerrufen. Allerdings muss ich der RSV hierfür noch eine Deckungszusage abringen. Diese sträubt sich noch etwas mit dem Verweis auf entsprechende Urteile bezüglich Verwirkung.

  11. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @Eughen, den Aufsatz von Rogoz kennst Du doch? ;-)
    Dieser Aufsatz würde mich auch interessieren. Kannst Du eine Fundstelle angeben?

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Gibt es für so einen Fall Beispiele für die Berechnung der NWE (DN)?

    Ich habe auch so ein Darlehen, das bereits 2007 getilgt wurde. Dieses habe ich trotz fehlerhafter WRB noch nicht widerrufen. Nach Abstimmung mit meinem RA werde ich es zeitgleich mit der Klageeinreichung widerrufen. Allerdings muss ich der RSV hierfür noch eine Deckungszusage abringen. Diese sträubt sich noch etwas mit dem Verweis auf entsprechende Urteile bezüglich Verwirkung.
    Ich würde hier so vorgehen wie in den anderen Fällen auch. Einziger Unterschied wäre, dass der Stichtag dann nicht der Tag des Widerruf +30Tage oder Ablehnung des WR ist sondern bis zur Ablösung.

    Dann ergibt sich eine Summe, die von der damals abgelösten Darlehenssumme in Abzug zu bringen ist.

    Dieses Guthaben müsste die Bank dann dem Darlehensnehmer eigentlich zu diesem Stichtag, Ablösung des Darlehens, erstatten.

    Da sie aber mit diesem Guthaben, dass dem DN zugestanden hätte, weiter arbeiten konnte, müsste sie logischerweise bis zum Zeitpunkt des WR bzw. Ablehnung des WR dem DN die hieraus gezogenen Nutzungen erstatten.

    Ab Ablehnung des WR käme sie in Verzug, d.h. ab diesem Zeitpunkt müsste sie Verzugszinsen darauf entrichten...


    1. Phase: Abschluss Darlehen => Ablösung Darlehen (t1): Berechnung der Rückabwicklung (marktübliche Verzinsung, Abzug 0,5% Gewinnmarge, Erstattung der gezogenen Nutzungen) => Restschuld X zum Zeitpunkt t1

    => Restschuld aus Ablösung y minus Restschuld x = Guthaben G1

    2. Phase: Ablösung Darlehen => Widerruf/Ablehnung WR (t2): Berechnung der gezogenen Nutzungen für den Zeitraum t1-t2, z.B. 5% über Basiszins BGB,

    => Addierung zu G1 => G2

    3. Phase (falls Ablehnung des WR=t3): Berechnung des Verzugszinses auf G2, z.B. 5% über Basiszins BGB

    => Addierung zu G2 => G3

  13. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @Eughen, den Aufsatz von Rogoz kennst Du doch? ;-)
    War es der?


    In einem diese Woche veröffentlichten Aufsatz (BKR 2015, 228) stellt Richter am Landgericht Dr. Rogoz dar, dass Kunden gegenüber ihrer Bank einen Anspruch darauf haben, eine Gesamtabrechnung des widerrufenen Darlehensverhältnisses zu erhalten. Abgeleitet wird dies aus dem Kontokorrentkontovertrag (oftmals im Darlehensvertrag bezeichnet als „Gutschrifts-“ oder „Belastungskonto“), über welchen die Darlehensauszahlung(en) sowie die Annuitäten abgewickelt und verrechnet werden. Dieser Vertrag werde laut Richter Dr. Rogoz vom Widerruf des Darlehensvertragsverhältnisses nicht berührt und bestehe somit selbständigfort. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung dieses Kontokorrentkontos ergebesich öffentlich-rechtlich aus § 238 Abs. 1 HGB, privatrechtlich folge sie aus § 666 BGB. In der Praxis setzen sich Banken immer wieder gegen die Forderung der Bankkunden zur Wehr und weigern sich, selbst die Berechnung vorzunehmen. Dieser Schikane dürfte jetzt ein Riegel vorgeschoben sein.

  14. Avatar von BlueSkyX
    BlueSkyX ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei uns wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und dabei folgende Fristen gesetzt:

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:Frist.JPG 
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ID:1941

    Die 2 Wochen Frist läuft morgen aus. Was wäre, wenn die Bank bis dahin nicht reagiert? Setzt das Gericht eine neue Frist? Oder reicht es aus, wenn die Bank innerhalb der kommenden 4 Wochen die Klage erwidert bzw. eine Fristverlängerung beantragt?

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Verteidigungsanzeige (2-Wochen-Frist) ist eine absolute Notfrist - Wenn die Beklagte darauf nicht reagiert, hat sie den Prozess verloren. Verlängerungsanträge werden meist auf die zweite Frist gestellt..
    Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass der DG die erste Frist versäumt, zumal das eigentlich nur ein Satz ist.

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kaum zu glauben: Ein DN-freundliches Urteil der 10. Zivilkammer in Nürnberg - die Herren denken um:

    https://www.openpr.de/news/866644/LG-Nuernberg-Fuerth-Widerrufsbelehrungen-der-Sparda-Bank-fehlerhaft.html

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Folgendes Szenario:

    Ein Kunde bespricht in der Filiale eines großen Vermittlers (sagen wir zB Interhyp), dessen Dienste zur Findung geeigneter Immobilienkredite in Anspruch zu nehmen.

    Er erhält darauf vom Vermittler ein "verbindliches Konditionsangebot" mit einer Annahmefrist, in dem noch keine Bank genannt wird.

    Der Kunde unterzeichnet das Angebot zu Hause, schickt es dem Vermittler per Fax/Email/Post und beauftragt damit den Vermittler, den Kontakt mit der Bank und die Formalitäten aufzunehmen.

    Darauf erhält der Kunde von einer Bank (sagen wir zB ING-DiBa) ein "Vertragsangebot". Er unterzeichnet das Angebot wiederum zu Hause (ua die Zweckerklärung, die Einwilligung bzgl der SCHUFA-Auskunft, die Widerrufsbelehrung etc) und schickt die Papiere (2007/2008) per Post an die Bank. Diese waren nicht von der Bank gegengezeichnet, was aber wohl nicht relevant ist, oder doch?

    Darauf erhält der Kunde von der Bank die "Darlehenszusage" und wird gebeten, die nötigen Formulare zu schicken, welche die Voraussetzung zur ersten Teilauszahlung sind (zB Kauf-/Bauvertrag, Rechnungen, Auszahlungsanweisung).

    Die WRB ist bekanntermaßen eindeutig fehlerhaft, aber gibt es bei dem og Szenario noch weitere Fehler, welche ebenfalls einen Widerruf auch noch später rechtfertigen? Basierend auf welchen Gesetzen/Paragraphen?

    Danke Euch allen!

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was als erstes auffällt: Vertragsabschluss fällt unter Fernabsatzgesetz mit den besonderen Bedingungen gem. 312d BGB!

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eughen

    Das Angebot wurde von der Bank zugeschickt oder vom Vermittler ausgehändigt?

    Ist die Ausfertigung für den DN auch vom DN unterschrieben oder hat der DN dann nochmal eine Ausfertigung von der Bank zugeschickt bekommen wo beide Vertragspartner nterschrieben haben?

    Falls alles immer von der Bank und nicht vom Vermittler zugeschickt....=> Fernabsatz!

    WRB muss dann entsprechend angepasst sein...

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM:
    Danke, stimmt natürlich. Aber den Paragraphen gibt es mE erst seit dem 13.06.2014, also nach Vertragsabschluss. Dort sind die vorherigen Fassungen (relevant für 2007/2008 dort), aber was bedeutet das für das og Szenario? Versteht Ihr die Seite unter dem letztgenannten Link? Welcher Text gilt denn konkret für Verträge aus 2007/2008? Dort sind 2 Spalten mit Text zu 3 Stichtagen mit farblichen Passagen/Wörtern, aber ich blicke da nicht durch.

  21. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitiert von Ducnici unter #5183
    OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 8 W 288/15


    vorgehend LG Trier, 21. April 2015, Az: 5 O 240/14, Beschluss
    Tenor
    Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21.04.2015 zu Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf 603.200,00 € festgesetzt.
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.Gründe
    1
    In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über zwei tilgungsfreie Darlehen in Höhe von insgesamt 754.000,00 € durch den von ihm erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 (Bl. 110 GA) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt und zu Ziffer II. den Streitwert auf 112.292,18 € € festgesetzt. Dabei hat es die Darlehenssumme als solche nicht als geeigneten Anknüpfungspunkt für das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers angesehen, weil über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages als solche kein Streit bestanden habe. Streit könne nur darüber bestehen, inwieweit die Beklagte für das Darlehen ein Entgelt in Gestalt von Zinsen und Gebühren verlangen könne bzw. ein solches möglicherweise zurückzuerstatten habe.

    2
    Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 € festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe – der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.
    Interessant ist, dass hier nicht die Bank sondern der Kläger (vermutlich im Interesse des Anwalts) höhere Kosten wünscht. Es scheint so als hätte sich die Bank mit Ihrer mangelnden Kompromissbereitschaft ins eigene Fleich geschnitten.
    11
    Ist mithin von einem an der Höhe der – hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 € – noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten – positiven – Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Davon, dass es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelte, gehen auch die Beschwerdeführer (Bl. 119 GA) aus (anders OLG Frankfurt, a.a.O., für die dortige Fallgestaltung: negative Feststellungsklage ohne prozentualen Abschlag). Der Streitwert ist mithin im Ergebnis auf 603.200,00 € festzusetzen.
    Eine positive Feststellungsklage ist es wohl, weil beantragt wird, den geschuldeten Betrag festzustellen:
    Zitat Zitat von Rogoz, BKR 2015, 228
    „Es wird festgestellt, dass der Kläger [= Verbraucher] aus dem Darlehensvertrag vom XXX mit der Nummer
    XXX aufgrund des Widerrufs vom XXX nur noch die Zahlung eines Betrages von XXX € schuldet.“
    Dieser Feststellungsantrag ist als positiver Feststellungsantrag zu qualifizieren mit dem entsprechenden 20 %-
    igen Abschlag beim Streitwert8. Voraussetzung ist, dass der Kläger eine Berechnung der gegenseitigen
    Zahlungsansprüche aufgrund Widerrufs vorgenommen hat und eine entsprechende Aufrechnung erklärt wurde.
    Hierbei existiert aber immer das Problem eines sich
    fortschreitend änderden Schuldbetrages.

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