Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    ... Und natürlich muss der Streitwert auch über 20.000 EUR liegen, damit ggf. eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht an diesem formalen Grund scheitert.
    Ah, danke für diesen wichtigen Hinweis! Die Darlehenssumme des betreffenden Kredits beträgt ca. 25T €, die Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs über 20T €, aber nicht mehr in ein paar Monaten.

    Frage an alle in die Runde: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich dieser Schwellenwert zur Nichtzulassungsbeschwerde? Zeitpunkt des Widerrufs, oder ab Rechtshängigkeit? Falls letzteres: Ab Rechtshängigkeit vor der I. Instanz oder erst, wenn es um eine Nichtzulassungsbeschwerde geht?

    Oder ist hier sowieso die ursprüngliche (Netto-)Darlehenssumme und nicht die Restdarlehensvaluta relevant? Der BGH hatte doch kürzlich ein Urteil gefällt und festgestellt, dass regelmäßig die Darlehenssumme zur Berechnung des Streitwerts herzuziehen sei. Kennt jemand das Az. und weiß, ob das grundsätzlich alle Konstellationen von widerrufenen Immobilienverträgen betrifft?

    Kann jemand einen Online-Rechner empfehlen und ein paar Tipps geben, was dort wie einzutragen ist? Z.B. anhand von 25T € STreitwert. Ganz herzlichen Dank!

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Experten gehen davon aus, dass die Streitwertgrenze (20.000 Euro) beim BGH zum 31.12.2016 fällt (bis dahin war sie bisher festgeschrieben).

  4. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Sorry, aber bei Tricks muss ich passen. Ich bin leider kein Experte für Prozessstrategie.

    Vielleicht machst du dir auch ein bisschen zu viele Sorgen. Deine WRB strotzt doch nur so vor schweren Fehlern.

    Gegen den Einwand des Rechtsmissbrauchs hilft das natürlich nicht. Deshalb würde ich ohne RSV das Kostenrisiko auch so gering wie möglich halten.
    Wenn das nur über das OLG Frankfurt möglich ist, dann musst du eben so viel Geld zur Verfügung haben, dass es auch notfalls bis zum BGH reicht.
    So solltest du übrigens immer kalkulieren, auch wenn nicht vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden würde. Es kann schließlich auch bei jedem anderen Gericht zu "unliebsamen Überraschungen" kommen, die dich zwingen den BGH zu bemühen. Und natürlich muss der Streitwert auch über 20.000 EUR liegen, damit ggf. eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht an diesem formalen Grund scheitert.
    Und wie wir ja alle in der letzten Zeit erfahren haben, werden die Banken versuchen so lange es geht ein Urteil beim BGH zu verhindern.
    Angesichts der vielen tausend WR sollten das so langsam jeder auf dem Schirm haben. Und genau so sollte auch klar sein, dass jeder der es bis zum BGH geschafft hat spätestens da bekommt was er
    von den Banken verlangt. Oder wie ist es sonst zu erklären das es für alle die tausenden WR kein BGH Urteil gibt. Also gilt nur eins: DURCHHALTEN. Notfalls mit einem Darlehen für die Kosten zum BGH, das ist allemal günstiger wie alle die Prozesskostenfinanzierer die sich nur die Taschen voll machen wollen.

  5. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Die Darlehenssumme des betreffenden Kredits beträgt ca. 25T €, die Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs über 20T €, aber nicht mehr in ein paar Monaten.

    Frage an alle in die Runde: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich dieser Schwellenwert zur Nichtzulassungsbeschwerde? Zeitpunkt des Widerrufs, oder ab Rechtshängigkeit? Falls letzteres: Ab Rechtshängigkeit vor der I. Instanz oder erst, wenn es um eine Nichtzulassungsbeschwerde geht?

    Oder ist hier sowieso die ursprüngliche (Netto-)Darlehenssumme und nicht die Restdarlehensvaluta relevant? Der BGH hatte doch kürzlich ein Urteil gefällt und festgestellt, dass regelmäßig die Darlehenssumme zur Berechnung des Streitwerts herzuziehen sei. Kennt jemand das Az. und weiß, ob das grundsätzlich alle Konstellationen von widerrufenen Immobilienverträgen betrifft?

    Kann jemand einen Online-Rechner empfehlen und ein paar Tipps geben, was dort wie einzutragen ist? Z.B. anhand von 25T € STreitwert. Ganz herzlichen Dank!
    Wenn du nur so knapp über der Grenze für die NZB mit dem kleinen Darlehen liegst, wäre ja auch ein Gedanke das nächst größere - je nachdem wie groß das nun ist - ins Auge zu fassen. Dann vermeidest du auch die Verhandlung in Frankfurt.

    Als Prozesskostenrechner kann ich den vom Deutschen Anwaltsverein empfehlen. Der ist selbst erklärend.
    Bei 25.000€ Gegenstandswert liegt das Prozesskostenrisiko für 3 Instanzen bei 21.600€.

    https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

  6. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank, gute Ideen! Schade, dass der Danke-Knopf weg ist...

  7. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja das stimmt, den Danke Knopf vermisse ich auch.

  8. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    So, ich komme auf mein obiges Posting zurück. Jetzt mal etwas für die Spezialisten:

    Zur Erinnerung: Der BGH hat entschieden, dass bei sogenannten Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich sei, weil es sich nur um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele
    (BGH-Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12). Mehrere OLG Urteile haben schon entsprechend entschieden. Deshalb heißt es auch, egal wo man liest, es gebe in derartigen Fällen kein Widerrufsrecht.

    Ich halte das Urteil für falsch und jedenfalls für viele derartiger Fälle nicht passend/anwendbar (dazu aber ggf. später mehr).

    ABER:

    Widerrufsrecht der Prolongationsvereinbarungen nach Fernabsatzregeln:


    Soweit man mit dem BGH annehmen würde, dass bei den Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich war, sind aber ergänzend die Fernabsatzvorschriften zu berücksichtigen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzregeln ergibt:

    Im vorliegenden Fall sind die beiden Vereinbarungen aus und jeweils nach den Regeln des Fernabsatzes zu Stande gekommen. ... stand daher ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB a. F. zu. Die Prolongationsvereinbarungen wurden ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung i. S. des § 312 b BGB a. F. (vergl. zu einem vergleichbaren Fall Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

    Die ausgesprochenen Widerrufe der Vereinbarungen aus und erfolgten im Schreiben vom auch rechtzeitig, da auf Grund nicht erfolgter Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat (siehe oben).


    Folgen des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung:


    Bereits der BGH hat in seinem Urteil vom 28.05.2013 dazu Stellung genommen, dass mit dem Widerruf einer Prolongationsvereinbarung nicht die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entfalle, sondern dass Rechtsfolge sei, dass die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfalle und damit diese Prolongationsvereinbarungen nicht zu Stande gekommen seien (BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

    Welche Rechtsfolgen sich insofern jeweils ergeben, hängt von den Regelungen in dem jeweils betroffenen Darlehensvertrag ab.



    Hier ist nun bei der Betrachtung der Urteile des BGH einerseits und des LG Nürnberg-Fürth andererseits zu differenzieren:


    Der Entscheidung des BGH lag ein Darlehensvertrag zu Grunde, in dem geregelt war, dass mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig wird.
    Der BGH führt dazu in seinem Urteil wie folgt aus:

    „Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig."

    Dem gegenüber lag dem vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall ein anderer Darlehensvertrag zu Grunde. Dort war gerade geregelt, dass für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung der alte Vertrag (mit einer Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB) weiterläuft („So ist das Darlehen ab dem Ende des Zinsbindungszeitraums, bei im Übrigen gleichbleibenden Vertragsbestimmungen, mit einem bis auf Weiteres geltenden Zins, den die Bank im Rahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen festlegen kann, zu verzinsen").


    Deswegen wurde die Klage vom LG Nürnberg-Fürth abgewiesen, da die Anträge dort darauf gerichtet waren, festzustellen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr besteht, was sich nach den darin getroffenen Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrages, wie soeben ausgeführt, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung gerade nicht ergab.

    Im vorliegenden Fall befindet sich die Regelung zu der Konditionenanpassung in Ziff. der weiteren Darlehensbedingungen des Darlehensvertrages. Dort ist unter Ziffer Folgendes vereinbart:„Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Abschluss der Festschreibungszeit zurückzuzahlen. Bei Mitteilung des Konditionenangebots wird den Darlehensnehmer auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung hinweisen".


    Es liegt also im vorliegenden Fall ein Darlehensvertrag zu Grunde, der demjenigen gleicht, über den der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2013 entschieden hat. Damit ergibt sich für den hier vorliegenden Fall aus dem Widerruf der Vereinbarungen aus 1998 und 2008 folgende Rechtsfolge:


    Durch den ausgesprochenen Widerruf der Prolongationsvereinbarung aus 1998 und 2008 entfallen die Bindungen des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen. Es liegen somit keine Prolongationsvereinbarungen vor.
    Damit greift die Rechtsfolge aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag, wonach das Darlehen mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig wird (geworden ist).

    Das wiederum bedeutet Folgendes:

    Mit dem erfolgten Widerruf der Prolongationsvereinbarungen war der Darlehensbetrag gem. der Darlehensbedingungen zur Rückzahlung fällig.

    Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Rechtsgrund für die zusätzlich von Ihnen berechnete und geltend gemachte und von ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht bestand und der Betrag daher zurückzuzahlen ist.

    (Copyright Widerruf jetzt)


    Sehr viele Prolongationsvereinbarungen sind nach den Regeln des Fernabsatzes zustande gekommen. Damit hängt es entscheidend von den Bedingungen des ehemaligen Darlehensvertrages ab, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
    Dort war in den alten Verträgen oft geregelt, dass das Darlehen dann zur Rückzahlung fällig wird.

    So jetzt bitte ich um Kommentare.

    Wj

    Was sagt ihr zu der argumentation ?

  9. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für alle Einsteiger habe ich mal zusammengefasst, wann ein KfW-Darlehen oder andere Förderkredite für den Widerrufsjoker in Frage kommen:

    Wann kann ein KfW-Darlehen widerrufen werden?

  10. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Was sagt ihr zu der argumentation ?
    sorry doppelt

  11. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Was sagt ihr zu der argumentation ?
    Ist eine Prolongationsvereinbarung nichts anderes wie eine Konditionsanpassung?!
    Hier mal die Meinung des Richters Duchstein: Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen
    https://beck-online.beck.de/default....015.1409.1.htm

    Konditionenanpassung
    Noch nicht geäußert hat sich der BGH zu der Frage, wie sich eine Konditionenanpassung auf die Verwirkung auswirkt. Er hat lediglich geäußert, das Widerrufsrecht entfalle nicht dadurch, dass die Parteien die Konditionen ändern. Grundsätzlich ist eine Abrede über neue Konditionen als Umstandsmoment anzusehen. Denn der Verbraucher gibt zu verstehen, dass er am Darlehensvertrag festhalten will.
    Anders ist es, wenn die Parteien im ursprünglichen Darlehensvertrag festgelegt haben, nach einer bestimmten Zeit die Zinshöhe neu zu vereinbaren. Der Fachbegriff lautet „unechte Abschnittsfinanzierung“Das bedeutet, der Darlehensnehmer darf das Kapital für lange Zeit nutzen. Die Zinsen sind aber nicht für den gesamten Zeitraum festgeschrieben. Vielmehr sollen die Parteien sie nach einer gewissen Zeit neu verhandeln. Hier muss der Verbraucher an einer neuen Einigung mitwirken. Kommt er seiner Pflicht nach, darf die Bank seinem Verhalten nicht entnehmen, er wolle am Vertrag festhalten. Derartige Interpretationen sind nur statthaft, wenn der Verbraucher zusätzliche Erklärungen abgibt. So etwa, wenn er zu verstehen gibt, sein Widerrufsrecht zu kennen.

  12. Avatar von atlas1404
    atlas1404 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wurde gelöscht

  13. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von atlas1404
    Ich hatte ja gesagt, euch auf dem laufenden zu halten. Also : Auf meinen 2.Brief wurde gleich mit einem Angebot geantwortet, was mich doch sehr überraschte. Jetzt meine Frage: Da ich ohne anwaltliche Hilfe das durchziehen will. Kann man nachverhandeln oder sollte man annehmen ? Wie groß ist die Gefahr, das das Angebot zurückgezogen wird ? Danke für jeden der eine Antwort parat hat.

    Moin,
    was haben se denn angeboten?

  14. Avatar von atlas1404
    atlas1404 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da ich zur Schweigepflicht verpflichtet wurde, kann ich leider nichts sagen.

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bis wann gilt denn das Angebot, d.h. bis wann musst Du Bescheid geben? Die Sache mit der Verschwiegenheit ist nachvollziehbar, aber ohne Details wird Dir hier öffentlich auch niemand einen konkreteren Ratschlag geben können. Du kannst Dir die Mühe machen, einmal auszurechnen, was Du mit dem neuen Bank-Angebot sparst gegenüber Deinen jetzigen Konditionen bis zum Ablauf von 10 Jahren und 6 Monaten (dann hast Du ja gemäß BGB die Möglichkeit der Kündigung, auch wenn die Zinsfrist länger als 10 Jahre gilt; konkreter: Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren nach Vollauszahlung(!) der Darlehenssumme mit 6-monatiger Kündigungsfrist). Und dann vergleichst Du das nochmal mit den Angeboten anderer Banken und Vermittler, berücksichtigst dabei noch, dass das Verbleiben bei der jetzigen Bank (welche doch gleich?) mit gewissen Vereinfachungen verbunden ist (keine Abtretung o.ä. der Grundschuld etc.), was aber natürlich auch bezahlt werden muss - bzw. Deine jetzige Bank wird selbstverständlich hinter den aktuellen Angeboten anderer Banken etc. zurückbleiben. Solange Du akzeptierst, ist es für sie immer noch besser, als Dich nach (langjährigem) Prozessweg ggf. an eine andere Bank zu verlieren. Aber den aktuellen Konditionen wollen sie Dir auch nicht geben.

    Gretchenfrage: Wie hoch schätzt Du bzw. Deine Bank (aus deren Sicht, ist schwierig) die Wahrscheinlichkeit ein, dass ein Gericht (ggf. erst der BGH) Deinen Widerruf als rechtmäßig anerkennt? Details dazu (sehr gut beschrieben, finde ich) gibt es bei wehrt.de. Wenn Du hierzu eine konkretere Vorstellung hast, kannst Du das Angebot auch besser einordnen. Falls Du noch Zeit zur Rückmeldung hast, versuche doch mal nachzuverhandeln - aber ein paar stichhaltige Argumente musst Du schon anführen, sonst wird das nichts. Und es besteht durchaus die Gefahr, dass Du Dich "überreizt", die Bank dann auf stur stellt und ihr Angebot zurückzieht. Also bitte mit Augemaß vorgehen.

    So, und zu guter letzt noch an die komplette Rückabwicklung denken und auch die "Vorteile" dieser nachrechnen und mit den anderen Optionen vergleichen. Dabei ist natürlich das Risiko mit zu berücksichtigen, die Kostenvorschüsse, welche Du zunächst berappen musst, und das wohl auch über mehrere Instanzen bis zum BGH. Diese Kosten können immens sein. Mit einer RSV, welche Deckungszusage gibt, hingegen kann man das natürlich sehr entspannt betrachten. Und es kostet ggf. auch Geduld und Nerven, einen langjährigen Prozess mit einer Bank zu führen. Hat nicht jeder... Viel Erfolg!

  16. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Ist eine Prolongationsvereinbarung nichts anderes wie eine Konditionsanpassung?!
    Hier mal die Meinung des Richters Duchstein: Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen
    https://beck-online.beck.de/default....015.1409.1.htm

    Konditionenanpassung
    Noch nicht geäußert hat sich der BGH zu der Frage, wie sich eine Konditionenanpassung auf die Verwirkung auswirkt. Er hat lediglich geäußert, das Widerrufsrecht entfalle nicht dadurch, dass die Parteien die Konditionen ändern. Grundsätzlich ist eine Abrede über neue Konditionen als Umstandsmoment anzusehen. Denn der Verbraucher gibt zu verstehen, dass er am Darlehensvertrag festhalten will.
    Anders ist es, wenn die Parteien im ursprünglichen Darlehensvertrag festgelegt haben, nach einer bestimmten Zeit die Zinshöhe neu zu vereinbaren. Der Fachbegriff lautet „unechte Abschnittsfinanzierung“Das bedeutet, der Darlehensnehmer darf das Kapital für lange Zeit nutzen. Die Zinsen sind aber nicht für den gesamten Zeitraum festgeschrieben. Vielmehr sollen die Parteien sie nach einer gewissen Zeit neu verhandeln. Hier muss der Verbraucher an einer neuen Einigung mitwirken. Kommt er seiner Pflicht nach, darf die Bank seinem Verhalten nicht entnehmen, er wolle am Vertrag festhalten. Derartige Interpretationen sind nur statthaft, wenn der Verbraucher zusätzliche Erklärungen abgibt. So etwa, wenn er zu verstehen gibt, sein Widerrufsrecht zu kennen.
    es ging zunächst im grundsatz um etwas anderes, nämlich ob und wann bei einer sog. unechten abschnittsfinanzierung (wegen der Besonderheiten des Fernabsatzes) entgegen der immer wieder gelesenen und mit der bgh rspr begründeten ansicht in diesen fällen doch eine möglichkeit des widerrufsrechtes besteht, weil gar keine wrb erteilt worden ist bei der konditionenanpassung.

    ich werde dazu mal eine eigenen thread aufmachen, weil ich glaube, dass davon sehr viele verträge betroffen sein können.
    im grunde genommen läßt sich damit die anwendbarkeit der wr joker massiv ausweiten auf viele verträge vor 2002 !!

    Wj

  17. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    es ging zunächst im grundsatz um etwas anderes, nämlich ob und wann bei einer sog. unechten abschnittsfinanzierung (wegen der Besonderheiten des Fernabsatzes) entgegen der immer wieder gelesenen und mit der bgh rspr begründeten ansicht in diesen fällen doch eine möglichkeit des widerrufsrechtes besteht, weil gar keine wrb erteilt worden ist bei der konditionenanpassung.

    ich werde dazu mal eine eigenen thread aufmachen, weil ich glaube, dass davon sehr viele verträge betroffen sein können.
    im grunde genommen läßt sich damit die anwendbarkeit der wr joker massiv ausweiten auf viele verträge vor 2002 !!

    Wj
    siehe das neue ThemaWiderrufsjoker auch bei Verträgen vor 2002 bei Konditionenanpassung trotz BGH

  18. Avatar von tobin
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat jemand Erfahrungen oder Urteile bzgl. Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens? Wie müsste hier die Rückabwicklung aussehen? Wenn nach Widerruf so gestellt werden soll als wäre Darlehensvertrag nie zustande gekommen, sollte das Darlehen doch zum Aufnahmekurs EUR/Fremdwährung zurückgezahlt werden müssen oder? Vielen Dank

  19. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nette Darlegung zum Thema Gerichtsstand, die besten Gerichtsorte für DN sind angeblich Dortmund und Berlin :

    https://www.finanzen.net/nachricht/private-finanzen/Roland-Klaus-Kolumne-Widerrufsjoker-Warum-die-Wahl-des-Gerichtsstands-beim-Kredit-Widerruf-so-wichtig-ist-4469246

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und das ist ziemlich spannend: Der Vorsitzende des BGH-Bankensenats, Dr. Ellenberger, hat sich wohl auf einem Seminar zum Thema Verwirkung geäußert (Und das ist wohl die offizielle Grundhaltung des Senats):

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/widerrufsrecht-bei-darlehensvertraegen-frage-des-vertrauensschutzes-der-banken-bgh-urteil-ii-zr_071873.html

  21. Avatar von Tivoli
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal eine generelle Frage in die Expertenrunde:

    Es gibt Banken, welche die Auszahlung der Darlehenssumme zeitlicht erst 14 Tage (oder später) nach Abschluss der Verträge durchführen. Dies soll wohl der Absicherung dienen ob das Darlehen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung widerrufen wird, oder nicht. Durch ein spezielles Formular kann man jedoch den Verzicht des Widerrufs unterzeichnen und so eine frühere Auszahlung des Darlehens bewirken. Wie seht ihr die Erfolgsaussichten auf einen nachträglichen Widerruf, obwohl dieses Formular damals kurz nach Vertragsunterschrift vom Darlehensnehmer gegengezeichnet wurde?

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