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Widerruf jetzt
So, ich komme auf mein obiges Posting zurück. Jetzt mal etwas für die Spezialisten:
Zur Erinnerung: Der BGH hat entschieden, dass bei sogenannten Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich sei, weil es sich nur um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele
(BGH-Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12). Mehrere OLG Urteile haben schon entsprechend entschieden. Deshalb heißt es auch, egal wo man liest, es gebe in derartigen Fällen kein Widerrufsrecht.
Ich halte das Urteil für falsch und jedenfalls für viele derartiger Fälle nicht passend/anwendbar (dazu aber ggf. später mehr).
ABER:
Widerrufsrecht der Prolongationsvereinbarungen nach Fernabsatzregeln:
Soweit man mit dem BGH annehmen würde, dass bei den Prolongationsvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nach den normalen Vorschriften nicht erforderlich war, sind aber ergänzend die Fernabsatzvorschriften zu berücksichtigen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzregeln ergibt:
Im vorliegenden Fall sind die beiden Vereinbarungen aus und jeweils nach den Regeln des Fernabsatzes zu Stande gekommen. ... stand daher ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB a. F. zu. Die Prolongationsvereinbarungen wurden ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung i. S. des § 312 b BGB a. F. (vergl. zu einem vergleichbaren Fall Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).
Die ausgesprochenen Widerrufe der Vereinbarungen aus und erfolgten im Schreiben vom auch rechtzeitig, da auf Grund nicht erfolgter Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat (siehe oben).
Folgen des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung:
Bereits der BGH hat in seinem Urteil vom 28.05.2013 dazu Stellung genommen, dass mit dem Widerruf einer Prolongationsvereinbarung nicht die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entfalle, sondern dass Rechtsfolge sei, dass die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfalle und damit diese Prolongationsvereinbarungen nicht zu Stande gekommen seien (BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).
Welche Rechtsfolgen sich insofern jeweils ergeben, hängt von den Regelungen in dem jeweils betroffenen Darlehensvertrag ab.
Hier ist nun bei der Betrachtung der Urteile des BGH einerseits und des LG Nürnberg-Fürth andererseits zu differenzieren:
Der Entscheidung des BGH lag ein Darlehensvertrag zu Grunde, in dem geregelt war, dass mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig wird.
Der BGH führt dazu in seinem Urteil wie folgt aus:
„Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig."
Dem gegenüber lag dem vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall ein anderer Darlehensvertrag zu Grunde. Dort war gerade geregelt, dass für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung der alte Vertrag (mit einer Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB) weiterläuft („So ist das Darlehen ab dem Ende des Zinsbindungszeitraums, bei im Übrigen gleichbleibenden Vertragsbestimmungen, mit einem bis auf Weiteres geltenden Zins, den die Bank im Rahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen festlegen kann, zu verzinsen").
Deswegen wurde die Klage vom LG Nürnberg-Fürth abgewiesen, da die Anträge dort darauf gerichtet waren, festzustellen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr besteht, was sich nach den darin getroffenen Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrages, wie soeben ausgeführt, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Prolongationsvereinbarung gerade nicht ergab.
Im vorliegenden Fall befindet sich die Regelung zu der Konditionenanpassung in Ziff. der weiteren Darlehensbedingungen des Darlehensvertrages. Dort ist unter Ziffer Folgendes vereinbart:„Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Abschluss der Festschreibungszeit zurückzuzahlen. Bei Mitteilung des Konditionenangebots wird den Darlehensnehmer auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung hinweisen".
Es liegt also im vorliegenden Fall ein Darlehensvertrag zu Grunde, der demjenigen gleicht, über den der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2013 entschieden hat. Damit ergibt sich für den hier vorliegenden Fall aus dem Widerruf der Vereinbarungen aus 1998 und 2008 folgende Rechtsfolge:
Durch den ausgesprochenen Widerruf der Prolongationsvereinbarung aus 1998 und 2008 entfallen die Bindungen des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen. Es liegen somit keine Prolongationsvereinbarungen vor.
Damit greift die Rechtsfolge aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag, wonach das Darlehen mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig wird (geworden ist).
Das wiederum bedeutet Folgendes:
Mit dem erfolgten Widerruf der Prolongationsvereinbarungen war der Darlehensbetrag gem. der Darlehensbedingungen zur Rückzahlung fällig.
Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Rechtsgrund für die zusätzlich von Ihnen berechnete und geltend gemachte und von ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht bestand und der Betrag daher zurückzuzahlen ist.
(Copyright Widerruf jetzt)
Sehr viele Prolongationsvereinbarungen sind nach den Regeln des Fernabsatzes zustande gekommen. Damit hängt es entscheidend von den Bedingungen des ehemaligen Darlehensvertrages ab, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Dort war in den alten Verträgen oft geregelt, dass das Darlehen dann zur Rückzahlung fällig wird.
So jetzt bitte ich um Kommentare.
Wj