ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@derpicknicker
Und jetzt kommts: Umgehend nach Erhalt der Entscheidung hat sich der gegnerische Anwalt bei meinem gemeldet und ein Vergleichsangebot gemacht (zum ersten Mal). Sie bieten mir 2,9 % für 15 Jahre (das ist etwa der Zinssatz, den ich bei Erklärung meines Widerrufes bekommen hätte). Nehm ich natürlich nicht an, aber ich mache ein freches Gegenangebot, was in etwa der Forderung meines Anwaltes entspricht.[/QUOTE]
Ich habe die gleiche WRB aus 2010 von der ING, hierüber hatten wir schon korrespondiert.
Könntest Du mir den gegnerischen Anwalt nennen (meinetwegen auch per PN).
Ein ähnliches Problem gab es auch mit meiner RSV. Da ging es darum, dass mein Anwalt bei der Berechnung des Streitwertes die gegenseitigen Ansprüche nicht aufgerechnet hat. Dies hatte meine RSV aber verlangt. Hintergrund war, dass wir dann keine Verzinsung meines Anspruches hätten geltend machen können. Mein Anwalt hat einen spezialisierten Anwalt eingeschaltet (für mich kostenfrei), der meiner RSV die Leviten gelesen hat. Danach war alles gut.
Nochwas zur "Moralkeule" der Banken, also dem Rechtsmißbrauch, die auch bei mir gezogen wurde. Ich finde, mein Anwalt hat hierzu meiner Meinung nach schöne Worte gefunden. Hier ein paar Auszüge, dann soll auch erstmal gut sein:
"Nach diesseitiger Auffassung ist es abwegig, wenn ein Kreditinstitut einem Verbraucher Rechtsmissbrauch vorwirft, der sich auf die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften durch das Kreditinstitut beruft.
Es ist auch nicht überzeugend, wenn dem Darlehensnehmer vorgeworfen wird, dass es sich bei der Ausübung des Widerrufsrechts um opportunistisches Verhalten handle. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass ein Verbraucher stets nur dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wird, wenn ihm dies wirtschaftlich vorteilhaft, also opportun, erscheint. Daher kann die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht als Argument gegen das Widerrufsrecht selbst herangezogen werden.
Niemand würde ernsthaft den Standpunkt vertreten, dass ein innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Vertragsschluss erklärter Darlehenswiderruf wegen „Zweckwidrigkeit“ als unwirksam angesehen werden könnte. Solange keine zwei Wochen seit dem Vertragsschluss vergangen sind, wäre man sich allseits einig, dass es völlig gleichgültig ist, welche Beweggründe hinter der Ausübung des Widerrufsrechts stehen. Es gibt keinen Grund, den Fall anders zu beurteilen, wenn zwar seit Vertragsschluss längere Zeit vergangen ist, jedoch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde."
Ich wollte mich nochmal zu Wort melden.
Also 1992 wurde die Wohnung gekauft und bei einer Bank finanziert.
2002 wurde dann bei der Sparkasse eine Anschlussfinanzierung gemacht bis 2008. Dann wurde 2008 wieder bei der gleichen Sparkasse verlängert. Also kann ich mir den Widerruf sparen, da es wohl bei uns nicht gilt richtig?
Ein ähnliches Problem gab es auch mit meiner RSV. Da ging es darum, dass mein Anwalt bei der Berechnung des Streitwertes die gegenseitigen Ansprüche nicht aufgerechnet hat. Dies hatte meine RSV aber verlangt. Hintergrund war, dass wir dann keine Verzinsung meines Anspruches hätten geltend machen können. Mein Anwalt hat einen spezialisierten Anwalt eingeschaltet (für mich kostenfrei), der meiner RSV die Leviten gelesen hat. Danach war alles gut.
Kannst Du dazu näheres beitragen? Gerne auch per pm...
Gerne, ich versuchs mal, aber bitte keine inhaltlichen Nachfragen. Ich bin kein Jurist und verstehe nichts davon. Unterschied war, dass ich bereits eine Deckungszusage hatte, meine RSV aber die Klage gemäß Entwurf nicht "mittragen" wollte. Sie hatte bemängelt, dass mein RA meine Forderungen beim Streitwert berücksichtigt hat, die Forderungen der Bank jedoch nicht davon abgezogen hat. Dadurch würde der Streitwert unnötig in die Höhe getrieben. Hierzu äußerte sich mein RA:
"Die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche wäre zwar möglich, jedoch für unsere Mandanten äußerst ungünstig. Solange keine Aufrechnung erfolgt, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Bank aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von x €. Nach der Aufrechnung würden sich die Verzugszinsen nur noch aus dem Saldo von x € berechnen. Die Erklärung der Aufrechnung zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher für den Mandanten wirtschaftlich ungünstig und ist daher nicht zumutbar."
Meine RSV blieb stur, und der Fachanwalt (Versicherungsrecht) argumentierte:
"Ich weise darauf hin, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich Informationen zum Sachverhalt schuldet und die im Ausgangsverfahren tätige Kanzlei keinen sogenannten „kostenlosen Rechtsrat“ zu erteilen hat, für Rechtsausführungen vielmehr ausschließlich das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren vorgesehen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Sie „einen Klageantrag mittragen“ oder „nachvollziehen können“, sondern steht es Ihnen zwar frei, mangels hinreichender Erfolgsaussichten Versicherungsschutz abzulehnen, hat dies dann aber unverzüglich und mit Hinweis auf den Stichentscheid zu erfolgen.
Andernfalls gilt – wie hier – das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Streitwert rechtfertigen es nicht, Versicherungsschutz für die Klage abzulehnen."
Ach so, hierbei geht es auch um ein gekündigtes Darlehen, für das ich VFE gezahlt habe und die ich wiederhaben möchte. Sind nur knapp 4.000 Euro, Darlehen war 50.000 Euro, Streitwert bei ca. 70.000 Euro. In diesem Fall muss ich Ende des Jahres vorm Richter am LG Berlin erscheinen.
Nein, nur ein Geschäftszeichen: 37 O 87/15. Macht das einen Unterschied? Die 37te Kammer soll laut meinem Anwalt die einzige Kammer in Berlin sein, die derartige Klagen generell wegen Verwirkung abweist. Egal, dann gehts ans OLG.
für alle die die WRB "mein schriftlicher Darlehensantrag ..." interessiert (Deutsche Bank, Münchener Hypothekenbank, SEB Bank, Santander Bank) im Zeitraum 2004 - 2008:
Habe Deckungszusage erhalten von der RSV.
Direkt den Anwalt beauftragt, der das Urteil gegen die Münchener Hypothekenbank erwirkt hat (zum Text oben).
Bis zur Vertraulichkeitsvereinbarung (die hoffentlich am Ende steht ... werde ich Euch auf dem Laufenden halten.
meine bisherigen Texte etc. habe ich hier ja schon gepostet.
Es geht aber bei mir "nur" um VFE ... wie der Name schon sagt
da hast du wirklich Pech gehabt, von den vier Bankenkammern beim LG Berlin ausgerechnet die 37. zu erwischen. Die hat sich zwar bislang durch einige Verwirkungsurteile ausgezeichnet, sich damit aber auch gegen die Kollegen der drei anderen Kammern gestellt. Außerdem wurde die 37. oft vom Kammergericht (Berliner OLG) in die Schranken gewiesen. Und vielleicht haben sie ja auch inzwischen umgedacht....
Ja, eins wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch (habe ich von einer Anwaltsseite), ein zweites wegen der Frage, ob geringfüge Abweichungen von der Musterbelehrung als Grund für den Widerruf ausreichen.....
Kannst du dazu bitte noch ein paar Details geben? Danke!
@picknicker:
Weiter oben hatte ich auf einen (mündlichen) Hinweis des KG (= OLG) Berlin zu einer offensichtlich fehlerhaften WRB der ING DiBa hinweisen. Bei test.de wurde darüber geschrieben (einfach mal bei den Kommentaren runter scrollen).
Ein Urteil fällt der BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 194/15. Das ist die Revision gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt (23 U 172/13), für die der BGH den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt hat und die Nichtzulassungsbeschwerde (XI ZA 18/14) somit zur Revision wurde.
Zur erwarteten BGH-Entscheidung in Sachen Verwirkung/Rechtsmissbrauch liegt mir leider kein AZ vor.