ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wenn die sich überhaupt nicht äußern, gilt dein Klagevortrag als zugestanden. Da das OLG terminiert hat, gibt es auch nicht den sonst üblichen Hinweisbeschluss.
Sollte das OLG alles genauso sehen wie das Landgericht, kann die DKB nur noch Revision beim BGH einlegen - was die bisher in aller Regel auch getan haben. Aber der BGH wird Ihnen nicht helfen. Deshalb werden sie spätestens vor dem BGH-Verhandlungstermin einknicken - was bisher auch alle anderen Banken so gemacht haben.
Also lehne Dich zurück und freue Dich über die 5 Prozent Zinsen über Basisizins, die du am Ende von der DKB kassieren wirst.
Hallo, ich bin neu hier und lese auch schon viele Monate mit
Zitat von ducnici
genauer gesagt...bis zur Endtilgung...also ggf. auch über die 10 oder 15 Jahre hinaus...
Gibt es denn Erfahren dazu, wie konkret ein Finanzierungsangebot zwecks Sicherung vor Zinsschäden infolge langwieriger Gerichtsverfahren auszusehen hat? Mein Finanzierungsberater sagte mir, dass ein verbindliches Darlehensangebot für eine Anschlussfinanzierung nur unter Vorlage einer Ablösebescheinigung der aktuell finanzierenden Bank möglich ist. Diese Bank wird bei Nichtanerkennung des Widerrufs jedoch keine Ablösebescheinigung für Termine vor Ablauf der Zinsbindungsfrist bzw. vor Ablauf von 10 Jahren erstellen. Eine Übersicht der individuellen Konditionen wird da wohl nicht reichen, oder?
Da kann man problemlos den Abteilungsleiter/Bankdirektor als Zeugen benennen, die bekunden, damals einen Kredit mit den niedrigen Zinsen angeboten zu haben......
Sollte das OLG alles genauso sehen wie das Landgericht, kann die DKB nur noch Revision beim BGH einlegen - was die bisher in aller Regel auch getan haben. Aber der BGH wird Ihnen nicht helfen. Deshalb werden sie spätestens vor dem BGH-Verhandlungstermin einknicken - was bisher auch alle anderen Banken so gemacht haben.
Ich kann mir mal wieder nicht vorstellen, dass Schauma die erste sein soll von paar hundert Klagen auf Rückgabe der VFE, deren Verfahren weiter geht. Da müssen doch schon etliche gelaufen sein.
Vom OLG Brandenburg sind ja aber nur wenige entsprechende Urteile bekannt, sodass man annehmen sollte, es würden keine gefällt....? Die DKB verliert doch bestimmt jede Woche 30mal vor dem LG Potsdam oder dem LG Berlin und wenn gegen alles Berufung eingelegt ist, müsste doch mal was bekannt werden?
Ich habe es auf den 23.6. geschoben, dass so lange alle möglichen Entscheidungen auf Eis lagen, doch müsste jetzt nicht wieder mal was entschieden werden?
Ich kann mir mal wieder nicht vorstellen, dass Schauma die erste sein soll von paar hundert Klagen auf Rückgabe der VFE, deren Verfahren weiter geht. Da müssen doch schon etliche gelaufen sein.
Vom OLG Brandenburg sind ja aber nur wenige entsprechende Urteile bekannt, sodass man annehmen sollte, es würden keine gefällt....? Die DKB verliert doch bestimmt jede Woche 30mal vor dem LG Potsdam oder dem LG Berlin und wenn gegen alles Berufung eingelegt ist, müsste doch mal was bekannt werden?
Ich habe es auf den 23.6. geschoben, dass so lange alle möglichen Entscheidungen auf Eis lagen, doch müsste jetzt nicht wieder mal was entschieden werden?
ja Gertrud das sehe ich genauso, hier waren doch auch einige wie ist da der Stand???
Ich kann mir mal wieder nicht vorstellen, dass Schauma die erste sein soll von paar hundert Klagen auf Rückgabe der VFE, deren Verfahren weiter geht. Da müssen doch schon etliche gelaufen sein.
Vom OLG Brandenburg sind ja aber nur wenige entsprechende Urteile bekannt, sodass man annehmen sollte, es würden keine gefällt....? Die DKB verliert doch bestimmt jede Woche 30mal vor dem LG Potsdam oder dem LG Berlin und wenn gegen alles Berufung eingelegt ist, müsste doch mal was bekannt werden?
Ich habe es auf den 23.6. geschoben, dass so lange alle möglichen Entscheidungen auf Eis lagen, doch müsste jetzt nicht wieder mal was entschieden werden?
So langsam sollte der BGH auch mal mit einer Terminierung zum AZ. XI ZA 18/14 gegen den Entscheid des OLG Frankfurt kommen, vielleicht kommt dann noch mehr Bewegung in die Sache.
Ich schaue jeden Tag in den Terminkalender beim BGH vorbei.
Also lehne Dich zurück und freue Dich über die 5 Prozent Zinsen über Basisizins, die du am Ende von der DKB kassieren wirst.
Hier habe ich ein kleines Verständnisproblem: Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs soll der Bank kein Zins mehr zustehen. Demzufolge erhöht sich der Rückabwicklungserfolg ab dem Zeitpunkt des Widerufs nicht um 5 % über Basis, sondern über den vertraglich vereinbarten Prozentsatz.
Hier habe ich ein kleines Verständnisproblem: Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs soll der Bank kein Zins mehr zustehen. Demzufolge erhöht sich der Rückabwicklungserfolg ab dem Zeitpunkt des Widerufs nicht um 5 % über Basis, sondern über den vertraglich vereinbarten Prozentsatz.
Beachte: Schauma will keine Rückabwicklung sondern fordert die gezahlte VFE zurück.
Hier habe ich ein kleines Verständnisproblem: Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs soll der Bank kein Zins mehr zustehen. Demzufolge erhöht sich der Rückabwicklungserfolg ab dem Zeitpunkt des Widerufs nicht um 5 % über Basis, sondern über den vertraglich vereinbarten Prozentsatz.
Das bedeutet das dein Betrag den du im Moment an deine Bank überweist ab der Ablehnung des WR komplett in die Tilgung geht, weil sich die Bank jetzt in Annahmeverzug befindet. Voraussetzung du setzt deinen WR vor Gericht durch. Ansonsten würde ich bei einem Vergleich dieses in die Überlegung mit einbeziehen, ob man ihn eingeht oder nicht und zu welchen Konditionen.
Hier habe ich ein kleines Verständnisproblem: Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs soll der Bank kein Zins mehr zustehen. Demzufolge erhöht sich der Rückabwicklungserfolg ab dem Zeitpunkt des Widerufs nicht um 5 % über Basis, sondern über den vertraglich vereinbarten Prozentsatz.
Im Prinzip sind es zwei Geldströme:
1. Darlehensgeber überlässt Geld an Darlehensnehmer => Darlehen
2. Darlehensnehmer überlässt Geld dem Darlehensgeber => Raten
Für ersteres bekommt der DG einen marktüblichen Zinssatz, max. den Vertragssollzinssatz, zugestanden. Tilgung wird nicht in Betracht gezogen.
Bei zweitem Geldstrom bekommt der Darlehensnehmer seine an den DG überlassenen Raten wie bei einem Sparbuch verzinst zurück, z.b. eben die 5% über Basiszins BGB.
Soweit die Berechnung bis zur Ablehnung des Widerrufes bzw. der Rückabwicklung durch die Bank.
Vorausgesetzt, diese ist eben rechtswidrig, erhält danach die Bank keine Zinsen mehr für das überlassene Darlehen. Sie hat ja abgelehnt, ist damit in Annahmeverzug (als Gläubiger vs. dem DN) und damit kommt §301 BGB ins Spiel.
Der DN bekommt aber weiterhin seine Raten und auch die nach Ablehnung des WR unter Vorbehalt! gezahlten Raten mit z.B. den 5% über Basiszins BGB zurück.
Das bedeutet das dein Betrag den du im Moment an deine Bank überweist ab der Ablehnung des WR komplett in die Tilgung geht, weil sich die Bank jetzt in Annahmeverzug befindet. Voraussetzung du setzt deinen WR vor Gericht durch. .......
Falsch, bei der herkömmlichen Berechnung, und die ziehe aus der Einfachheit der nach Winnecke, vor, gibt es überhaupt keinen Ansatz zur Tilgung!
Wenn die DG dem DN z.B. 100.000Euro an Darlehen in z.B. 2009 überlassen hat, dann schuldet der DN der DG weiterhin 100.000Euro und es werden die Zinsen immer an den 100.000Euro berechnet. Keine Tilgung.
Im Gegenzug bekommt der DN seine an die DG überwiesenen Raten zurück und diese zusätzlich wie z.B. eine Spareinlage verzinst. Immer zu 100%, also die gesamte Rate, da keine Tilgung.
Das bedeutet das dein Betrag den du im Moment an deine Bank überweist ab der Ablehnung des WR komplett in die Tilgung geht, weil sich die Bank jetzt in Annahmeverzug befindet.
So wurde es hier bereits mehrfach geschrieben. Aber was ist mit dem bis zum Widerruf errechneten Rückabwicklungserfolg? Wird er ab dem Zeitpunkt Widerruf in irgendeiner Weise verzinst? Im Extremfall können bis zur endgültigen Entscheidung ja einige Jährchen vergehen.
Vergleichbar mit dem Schadensersatz im Falles eines verpassten günstigen Zinssatz zum Zeitpunkt des Widerrufes, muss es konsequenterweise für den Zinsverlust des nichtausbezahlten Rückabwicklungserfolges vom Widerrufszeitpunkt bis zum Urteil auch einen Schadensersatz geben.
Zitat von ducnici
Der DN bekommt aber weiterhin seine Raten und auch die nach Ablehnung des WR unter Vorbehalt! gezahlten Raten mit z.B. den 5% über Basiszins BGB zurück.
Klarer?
Wenn es so ist, ja. Dann muss sich der Rückabwickungserfolg ständig anpassen. Geschieht dies dann bei jeder weiteren Instanz?
Ich habe meine ursprünglichen Berechnungen immer aktualisieren müssen, da ja jedes Monat Raten an die DG überwiesen werden und beidseitig die Zinsmaschine weiter läuft.
Da dies bei einem Klageantrag schwer zu darzulegen ist, haben wir das gesplittet:
1. Von Ausgabe des Darlehens bis zur Ablehnung des Widerrufes => genau bezifferbare Restschuld, die unverändert bleibt.
=> Klageantrag das festzustellen ist, dass diese Restschuld die DN der DG noch zu schulden hat.
2. Ab Ablehnung des Widerrufes bis zur tats. Rückabwicklung (nach Gerichtsurteil) sind die ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des WR unter Vorbehalt geleisteten Raten zurück zu erstatten. Zusätzlich sind die Raten zu verzinsen, Stichwort gez. Nutzungen
=> Klageantrag, dass die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin die seit xxx (Ablehnung des WR) unter Vorbehalt geleisteten Raten verzinst mit 5% über Basiszins BGB zurück zu erstatten.
3. Ab Ablehnung des Widerrufes bis zur tats. Rückabwicklung sind die gezogenen Nutzungen für die bis zur Ablehnung des Widerrufes geleisteten Raten ebenfalls zu erstatten. Die Bank hat damit ja weiterhin gearbeitet.
=> Klageantrag, dass die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin die gezogenen Nutzungen für die bis xxxx (Ablehnung des WR) geleisteten Raten (Summe xxxx) mit 5% über Basiszins BGB zurück zu erstatten.
4. Alle durch die Ablehnung des WR durch die DG entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden sind von der Beklagten der Klägerin zu ersetzen.
Für mich noch strittig ist, ob die Summe der bis zur Ablehnung des WR erstatteten Nutzungen ab Ablehnung des WR auch weiter zu verzinsen ist. Schliesslich hat die Bank mit dieser Summe der dem DN zu erstattenden Nutzungen weiterhin arbeiten können.
So wurde es hier bereits mehrfach geschrieben. Aber was ist mit dem bis zum Widerruf errechneten Rückabwicklungserfolg? Wird er ab dem Zeitpunkt Widerruf in irgendeiner Weise verzinst? Im Extremfall können bis zur endgültigen Entscheidung ja einige Jährchen vergehen.
Vergleichbar mit dem Schadensersatz im Falles eines verpassten günstigen Zinssatz zum Zeitpunkt des Widerrufes, muss es konsequenterweise für den Zinsverlust des nichtausbezahlten Rückabwicklungserfolges vom Widerrufszeitpunkt bis zum Urteil auch einen Schadensersatz geben.
Wenn es so ist, ja. Dann muss sich der Rückabwickungserfolg ständig anpassen. Geschieht dies dann bei jeder weiteren Instanz?
Ja selbstverständlich, da sich der Restsaldo dadurch ständig verringert, solange du deine Raten weiterzahlst, was auch zu empfehlen ist.
Juristisch stehen dem erfolgreichen Kläger 5 Prozent über Basiszins ab Verzug des Beklagten (das ist der Zeitpunkt des Widerrufs bzw. der gesetzten Frist) auf seine gesamte Forderung zu.
Seine Forderung ist die Differenz zwischen Forderung der Bank (Nettodarlehen plus Nutzungszins) und der ihm zustehenden Rückzahlung (Zins, Tilgung und Nutzungszins).
Geht man davon aus, dass der DG ab Widerruf keinen Zinsanspruch mehr hat, reduziert das die DG-Forderung und erhöht damit die Differenzsumme für den DN. Also erhöht sich die Klageforderung und damit auch die Summe des Verzugsszinses, den der DG an den DN erstatten muss.