Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist als
Streitwert der volle
Darlehensbetrag anzusetzen, da über die Frage von Ansprüchen des
Kreditinstituts aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird:
- OLG Frankfurt vom 25.09.2014, Az.: 19 U 100/14,
dort Streitwertfestsetzung im Tenor
- OLG Frankfurt vom 27.02.2015, Az.: 19 W 60/14, dort Rn. 4:
Soweit im Übrigen die Kläger der Sache nach die Feststellung begehren,
dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustehen,
dürfte es sich um eine
negative Feststellungsklage handeln mit
der Folge, dass man den Streitwert auch auf 115.000,- EUR [Anm. des
Unterzeichners: volle Darlehensvaluta] hätte festsetzen können.
Der so zu bestimmende Streitwert für ein Gerichtsverfahren ist nach §
23 Abs.1 S. 3 und 1 RVG auch der vorgerichtlichen Gebührenberechnung
zu Grunde zu legen.