ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Habe den Basketballern, während mein Anwalt die Klage vorbereitet, diese meinerseits nochmal angekündigt, verbunden mit der Frage, ob sie das nicht doch noch wie bei unserer anderen Immobilie auf einfachere Art aus der Welt schaffen wollen. Die Antwort war kurz "Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie Klage einreichen werden.", außerdem mögen sie nicht mehr mit uns, sondern nur noch mit unserem Anwalt korrespondieren...
Klage geht also die Tage raus, wir wählen dabei zunächst den kleinsten unserer drei Verträge. Werde weiter berichten.
Seht Ihr ein Problem mit dem Gerichtsstand? Ich nehme an, Du reichst nicht beim LG Frankfurt/Main die Klage ein. Falls nicht, begründet Dein RA den Gerichtsstand? Danke, dass Du uns auf dem Laufenden halten willst und viel Erfolg!
Wie bei meinem Beitrag 4265 (S.122) angekündigt möchte ich Euch über das Ergebnis der gestrigen Verhandlung informieren (IngDiba, LG Frankfurt): Der Richter ist sich nicht schlüssig, ob die beiden WRB korrekt sind. Er müsse darüber nachdenken und mein RA müsse bei der zweiten WRB noch nacharbeiten. Er hat empfohlen, sich zu vergleichen und die IngDiba ist hierfür offen. Mein RA hat einen Vergleich ebenfalls empfohlen, da er sich nicht sicher ist, ob wir mit diesem Fall durchkommen. Wir gehen jetzt in entsprechende Verhandlungen. Ich habe ehrlich gesagt damit gerechnet, den Prozess zu verlieren.
Übrigens war ich überrascht, als er noch sagte, der Richter sei sich nicht sicher, ob der Gerichtsstand korrekt wäre. Seines Erachtens sei Gerichtsstand an meinem Wohnsitz und es müsse geprüft werden, ob das entsprechende LG (Dortmund) nicht weiterverhandeln müsse.
Ich habe jetzt das Protokoll vom Gütetermin erhalten. Hier einige Auszüge:
-Das Gericht wies darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen könnten, weil dieser die ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO tangieren dürfte.
- Hinsichtlich der optischen Gestaltung ist das Gericht noch nicht entschieden. Die Beschreibung „Information“ statt „Belehrung“ reicht möglicherweise im Sinne einer redaktionellen Änderung nicht aus, einen Fristbeginn nach hinten zu verlagern.
- Was die übrigen Fragen der tatsächlichen Erfüllung von Informationspflichten nach den weiteren Vorschriften anbelangt, so wäre hierzu von der Beklagten noch ergänzend vorzutragen.
Das schriftliche Verfahren läuft weiter, Urteilsverkündung ist Ende August. Ich habe meinen RA gebeten, auf die Verlagerung der Zuständigkeit hinzuwirken. Wie seht ihr das? Kann man in diesem Stadium einen Richter darin bestärken, das Verfahren an ein anderes Gericht abzugeben? Ich würde sehr gerne am LG Dortmund weitermachen...
Ich meine, du wärst beim LG Dortmund besser aufgehoben!
Einen erfolgreicher Prozess gegen die Ing Diba in Frankfurt kann ich mir nur schwer vorstellen (siehe Post 4556)
Hast du denn mal probiert die Klage an deinem Wohnort zu erheben? Und falls ja, kommen die mit der Gerichtsstandsrüge denn jedes Mal durch? Schließlich ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts als Klägergerichtsstand in § 29 ZPO verankert.
Ich versuche jetzt in Darmstadt Klage einzureichen, mal sehen ob die ING versucht es nach Frankfurt zu verlagern
Ich habe jetzt das Protokoll vom Gütetermin erhalten. Hier einige Auszüge:
-Das Gericht wies darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen könnten, weil dieser die ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO tangieren dürfte.
- Hinsichtlich der optischen Gestaltung ist das Gericht noch nicht entschieden. Die Beschreibung „Information“ statt „Belehrung“ reicht möglicherweise im Sinne einer redaktionellen Änderung nicht aus, einen Fristbeginn nach hinten zu verlagern.
- Was die übrigen Fragen der tatsächlichen Erfüllung von Informationspflichten nach den weiteren Vorschriften anbelangt, so wäre hierzu von der Beklagten noch ergänzend vorzutragen.
Das schriftliche Verfahren läuft weiter, Urteilsverkündung ist Ende August. Ich habe meinen RA gebeten, auf die Verlagerung der Zuständigkeit hinzuwirken. Wie seht ihr das? Kann man in diesem Stadium einen Richter darin bestärken, das Verfahren an ein anderes Gericht abzugeben? Ich würde sehr gerne am LG Dortmund weitermachen...
Ich verstehe nicht, weshalb der Richter einen Vergleich empfiehlt, wenn er Gleichzeitig bzgl. seiner Zuständigkeit Bedenken hat. Wenn er die hat, dann soll er das Verfahren nach Darmstadt (oder wo?) abgeben und den/die Richter/in dort entscheiden lassen, ob ein Vergleich sinnvoll erscheint.
Und was ist mit "... weil dieser die ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO tangieren dürft" gemeint? Gibt es Fälle, wo eben nicht der Wohnsitz des Klägers bei Vertragsabschluss für die Zuständigkeit des Gerichts gilt? Ich dachte, dass diese Option auf alle Fälle immer vorhanden ist (bei privaten Klägern).
auch beim OLG Frankfurt habe ich eine Berufung laufen, aber nicht gegen die Basketballer..
Entschuldige, wenn ich zu neugierig bin. Aber magst du erklären, warum du gegen die DiBa an deinem Wohnsitz klagt, gegen eine andere Bank aber an deren allgemeinen Gerichtsstand Frankfurt.
Ich denke, Frankfurt ist für DN, unabhängig von der betroffenen Bank, immer ein schlechtes Pflaster, weil sich unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung gegen jedes Darlehensverhältnis mit einer jeden Bank einwenden lässt.
Ich habe meine Klagen im Bundesgebiet verteilt (um nicht nur bei einem Gericht zu landen). Als ich mich für Frankfurt entschied, hatte ich das Forum noch nicht so durchgearbeitet und wusste nicht um die Sympathien an diesem Gerichtsstand.
Und was ist mit "... weil dieser die ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO tangieren dürft" gemeint? Gibt es Fälle, wo eben nicht der Wohnsitz des Klägers bei Vertragsabschluss für die Zuständigkeit des Gerichts gilt? Ich dachte, dass diese Option auf alle Fälle immer vorhanden ist (bei privaten Klägern).
Der Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO irritiert mich jetzt auch. Es wird ja nicht um die Grundschuld gestritten, sondern um den Bestand des Vertrags. Dass die Grundschuld bei Wegfall des Vertragsverhältnisses zurück zu gewähren ist, ist doch nur die logische Nebenwirkung des Wegfall des Darlehensverhältnis, nicht aber Gegenstand des Streits, oder doch?
Ja, über die Zuständigkeit des Gerichts streitet die DiBa gern. Sie ist der Ansicht, dass Frankfurt als ihr Sitz und allgemeiner Gerichtsstand ausschließlich zuständig nach § 17 ZPO ist, weil es in § 29 ZPO (Klägergerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners) um die Erfüllung geht. Gegenstand des Rechtsstreits sei aber die Rückabwicklung und nicht die Erfüllung des Vertrags, so dass nur der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten als allein zuständiges Gericht in Frage komme.
Über seine Zuständigkeit entscheidet im Fall einer Gerichtsstandsrüge immer das zuerst angerufene Gericht, in der Regel unanfechtbar, so dass die DiBa damit wohl manchmal auch durch kommt.
Ich habe meine Klagen im Bundesgebiet verteilt (um nicht nur bei einem Gericht zu landen). Als ich mich für Frankfurt entschied, hatte ich das Forum noch nicht so durchgearbeitet und wusste nicht um die Sympathien an diesem Gerichtsstand.
Das ist einleuchtend. Als du die Klage gegen die DiBa an deinem Wohnsitz eingelegt hattest, hat die DiBa dann versucht den Prozess nach Frankfurt zu ziehen oder ist das möglicherweise erst eine sehr neue Entwicklung?
Damals haben die das noch nicht versucht. Die Strategie haben sie erst später verfolgt (als sie die positive Stimmung bei den Frankfurter Richtern erkannten)
Gerichtsstand: Entweder Sitz der Bank oder Sitz der Geschäftstelle der Bank, so wurde mir das gestern von meinem Anwalt gesagt.
Das ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten nach § 17 ZPO. Wer damit leben kann die Bank an ihrem Sitz zu verklagen macht nichts falsch mit dieser Wahl des Gerichtsstands.
Aber gerade für die DN der DiBa ist das keine schöne Lösung, weil sich die Frankfurter Gerichte, LG und OLG, mit ihren Entscheidungen als ausgesprochen bankenfreundlich gezeigt haben. Hier sollte man, falls das angerufene LG mitspielt und man sich nicht unbedingt darauf eingerichtet hat sowieso bis zum BGH zu klagen, vielleicht versuchen das Gericht am eigenen Wohnort als besonderen Gerichtsstand nach § 29 ZPO anzurufen.
Ein Nachteil des Verfahrens soll aber nicht verschwiegen werden. Dies betrifft insbesondere Kläger die über keine RSV verfügen. Die Gerichtsstandsrüge wird nicht kostenfrei bearbeitet. Wenn Sie erfolgreich ist, d.h. also in Fall der DiBa die Klage an das LG Frankfurt verwiesen wird, kommen auf den Kläger zusätzliche Kosten zu, die m. E. wohl auch im Fall des Obsiegens in der Hauptsache nicht vom Beklagten zu übernehmen sind.