ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Sorry ducnici, aber ich muss deine Euphorie doch ein bisschen bremsen. Ein Vertrag kommt auch rechtswirksam zustande, wenn jede Partei nur die Ausfertigung für die jeweils andere Partei unterzeichnet.
§ 126 (2) Satz 2 BGB steht dabei deiner Ansicht entgegen. Ich gehe natürlich davon aus, dass auch mindestens 2 Exemplare der Vertragsurkunde ausgestellt wurden.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Ob man sein eigenes Exemplar unterzeichnet oder nicht hat m.E. daher keinen Einfluss auf die Kenntnis vom Inhalt der eigenen Vertragserklärung, da man in jedem Fall im Besitz einer gültigen Vertragsurkunde ist.
Sehe ich nicht so. § 492, Absatz 1, Satz 2 BGB führt aus:
"Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden."
Die meist als zweite Ausfertigung für den Darlehensnehmer soll wohl § 492, Absatz 3, Satz1
" Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung."
genüge tun.
Wenn aber darauf die Unterschrift des DN fehlt, ist es eben keine Abschrift des Vertrages...
Sehe ich nicht so. § 492, Absatz 1, Satz 2 BGB führt aus:
"Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden."
Die meist als zweite Ausfertigung für den Darlehensnehmer soll wohl § 492, Absatz 3, Satz1
" Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung."
genüge tun.
Wenn aber darauf die Unterschrift des DN fehlt, ist es eben keine Abschrift des Vertrages...
§ 126 (2) Satz 2 und § 492 (3) Satz 1 schließen sich nicht aus, sondern ergänzen einander.
Während ersterer festlegt, dass man seine eigene Ausfertigung der Vertragsurkunde nicht unterschreiben muss, stellt letzterer klar, dass die Vertragsparteien beim Vertragsschluss nicht gleichzeitig anwesend sein müssen und trägt damit insbesondere den Gegebenheiten beim Fernabsatzgeschäft Rechnung.
Die Fertigung einer Abschrift ist auch ohne Unterschrift möglich. Sie muss lediglich den Inhalt wortgetreu wiedergeben. Auch die Form ist unerheblich. Also Original handschriftlich, Abschrift mit Schreibmaschine oder umgekehrt.
Vielleicht kennst du noch die seligen Zeiten als Fotokopierer nicht verbreitet waren. Seinerzeit wurden Abschriften einer Urkunde stets durch "gez. (Name)" statt der Unterschrift gekennzeichnet um deutlich zu machen, dass es sich um eine Abschrift handelt.
Wenn ich nun die Abschrift zusammen mit dem Darlehensangebot (bzw. -antrag) der Bank erhalten habe, wie kann dann § 492 (3) Satz 1 ("Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung.") erfüllt sein? Der Vertragsschluss kommt doch erst mit meiner Vertragsannahme zustande.
Wenn ich nun die Abschrift zusammen mit dem Darlehensangebot (bzw. -antrag) der Bank erhalten habe, wie kann dann § 492 (3) Satz 1 ("Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung.") erfüllt sein? Der Vertragsschluss kommt doch erst mit meiner Vertragsannahme zustande.
Ich würde die Vorschrift dahingehend interpretieren, dass der DG nur dann nach Vertragsschluss eine Abschrift dem DN zur Verfügung zu stellen hat, wenn die Vertragsurkunde lediglich einmal ausgefertigt wurde und der DN somit keine eigene Ausfertigung der Urkunde in seinem Besitz hat.
hier für alle das Schreiben meines Anwalts vom 16.Juni und die Antwort der Sparkasse vom 25.Juni 2015
Mein Anwalt wird der Sparkasse jetzt abschließend vorschalgen das sie mich sofort aus dem Darlehen entlassen, die Verfahrenskosten trägt, und eine Entschädigung zählt in Höhe des Nutzungsvorteils.
Das übliche Spiel der Banken und Sparkassen. Wobei hier die Spoarkasse ja wohl schon erkannt hat, daß sie schlechte Karten hat.
Der Brief der Volksbank zeugt von der hinlänglich bekannten Arroganz der Institute, auf die Argumente der Gegenseite grundsätzlich nicht einzugehen.
Ich würde mir das Angebot der Sparlasse auf alle Fälle anhören.
Allerdings bin ich überzeugt, dass Du in beiden Fällen nur mit einer Klage weiterkommst. Diese würde ich in beiden Fällen unverzüglich einreichen.
Das hat auch den Vorteil, dass die Geldhäuser die Ernsthaftigkeit Deiner Widerrufe erkennen.
Der Hinweis auf die vom BGH zugelassene Revision ist absolut schwachsinnig und zeugt von grundsätzlicher Ahnungslosigkeit oder schon peinlicher Arroganz.
Ich kann mich RAM nur anschließen. Die Volksbank beruft sich gegenüber einem Fachanwalt in geradezu naiver Weise auf die Rechtsprechung der "Frankfurter Linie", obwohl im Lichte der ständigen Rechtsprechung des BGH eigentlich allen unvoreingenommenen Juristen klar ist, dass diese Urteile keinen Bestand haben werden.
Mit anderen Worten: Die VB bettelt geradewegs darum verklagt zu werden. Ist übrigens die gleiche Strategie wie bei der DKB. Kompromiss ist ein unbekanntes Fremdwort bei dieser Sorte Bank. Man spielt halt gerne "Alles oder Nichts".
Bei der Sparkasse dürfte die Rechtslage vergleichbar trostlos sein (aus Sicht des DG). Hier hofft man aber noch sich mit einem günstigen Vergleich aus der Affäre ziehen zu können. Ich würde der SPK nicht allzu weit entgegen kommen. Schließlich liegen auch hier die Trümpfe auf Seiten des DN.
Dazu kommt, dass das zuständige OLG nicht in Frankfurt, sondern wenn ich mich richtig erinnere, in Oldenburg sitzt. Die haben sich in der Vergangenheit verbraucherfreundlich gezeigt.
gegen die Volksbank wird die Klage seit gestern vorbereitet, sobald ich die Klageschrift vorliegen habe wird sie hier gepostet.
Und mein Anwalt wird der Sparkasse jetzt abschließend vorschlagen das sie mich sofort aus dem Darlehen entlassen, die Verfahrenskosten tragen soll, und eine Entschädigung zahlt in Höhe des Nutzungsvorteils.
Er meinte das wäre dann fast wie Rückabwicklung
Und mein Anwalt wird der Sparkasse jetzt abschließend vorschlagen das sie mich sofort aus dem Darlehen entlassen, die Verfahrenskosten tragen soll, und eine Entschädigung zahlt in Höhe des Nutzungsvorteils.
Er meinte das wäre dann fast wie Rückabwicklung
Vermutlich wirst Du hier etwas nachgeben oder klagen müssen. Aber - wie schon gesagt - Du hast eine gute Ausgangsposition und kannst erst mal das Maximum fordern.
Und hier das gleich Spiel mit der Volksbank, auch hier wäre ich über Meinungen froh.
Gruß
Zitat von dogfight76
Hallo,
hier für alle das Schreiben meines Anwalts vom 16.Juni und die Antwort der Sparkasse vom 25.Juni 2015
Mein Anwalt wird der Sparkasse jetzt abschließend vorschalgen das sie mich sofort aus dem Darlehen entlassen, die Verfahrenskosten trägt, und eine Entschädigung zählt in Höhe des Nutzungsvorteils.
Gerne eure Meinungen dazu, danke.
Gruß
Da ich auch mit einer Sparkasse in Sachen WRB zu tun habe, würde mich Deine WRB einmal interessieren. Zu welchem Thread und zu welcher Seite muss denn zurückblättern ?
Keine so negativen wie in Frankfurt oder Nürnberg. Allerdings landest Du in der 2. Instanz vor dem OLG Köln - da gab es schon ein paar bankenfreundliche Urteile......
Klage gegen die DSL ist inzwischen beim LG Köln (da gibt es ja einige positive Urteile) eingereicht. Streitwert würde auf 216.000 € festgelegt, weswegen das Gericht jetzt erstmal eine Vorauszahlung von fast 6.000 € haben will.
Entspricht meiner WRB von oben bis unten eins zu eins aus April 2004.
Mein Stand ist: Deckungszusage von der RSV für die 1. Instanz erhalten. Nach meinem Widerruf, Absage der SK, Schreiben meines Anwalt an die SK mit Frist irgendwann im März 2015 habe ich bis heute keine Reaktion der SK erhalten. Aufgrund der Tipps hier aus dem Forum, dass auch ein fruchtloses Verstreichen einer Frist und das Thema Annahmeverzug der Bank eine Deckungszusage der RSV bewirken kann, habe ich Druck bei meinem RA gemacht. Danach die Deckungszusage der RSV erhalten. Daher noch einmal schönen Dank an das Forum (weiß nicht mehr wer diese Punkte eingestellt hat).
Neue Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 zu den Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012
(PresseBox) (Überlingen, 03.06.2015) Nach einem aktuellen durch Rechtsanwalt Christoph Ruther/Überlingen vor dem Bankensenat des Oberlandesgerichts München erstrittenen Urteil (Aktenzeichen: 17 U 334/15) vom 21.05.2015 sind auch die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 (insbesondere auch die sogenannten "Check-Boxen") fehlerhaft und berechtigen die Verbraucher zu einem Widerruf der Darlehensverträge. In den vom OLG München geprüften Sparkassenformularen wurde die Widerrufsbelehrung unter anderem im Rahmen einer sogenannten Check-Box erteilt, d.h. die Widerrufsbelehrung erfolgt in verschiedenen Varianten, die angekreuzt werden müssen.
Abgesehen davon, dass das Ankreuzmodell bereits unlauter ist, wurden die alternativen Widerrufsbelehrungen überhaupt nicht angekreuzt, was nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls eine unzulässige Handlung darstellt.
Damit liegt nun auch hinsichtlich der sogenannten Check-Box-Belehrung (also des Ankreuzmodells) eine obergerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher vor.
Im Ergebnis besteht damit auch die Möglichkeit aus Krediten, die nach dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden und noch eine Laufzeit von 5 und mehr Jahren auszusteigen und sich die derzeit historisch günstigen Zinsen durch eine Anschlussfinanzierung zu sichern. Der Widerruf führt damit bei einem unveränderten Kapitaldienst zu einer zeitlich deutlich früheren Entschuldung des Darlehensnehmers.
In dieser Entscheidung hat der Bankensenat des OLG München im Übrigen auch den Anspruch auf Erstattung einer bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus einem vollständig abgewickelten Darlehensverhältnis zu Gunsten der Verbraucher bestätigt.
OLG München 17 U 334/15 vom 21.5.2015 zu checkboxen, auch keine durcktechnische hervorhebung, falsche belehrung zu fristbeginn ,Rückzahlungspflicht hinsichtlich einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung, Revision nicht zugelassen
"OLG München kassiert neuere Sparkassen-Formulare - Zehntausende Verträge nach Mitte 2010 betroffen."
jede menge drin
... soweit ich das auf den ersten blick sehen kann, ein seeehr interessante verbr freundliche entscheidung, die insbesondere gegen einige LG-Entscheidungen steht, auf die sich die SP immer berufen.