ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich dabei nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Diesbezüglich lässt sich mit guten Argumenten die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annehmen. Gemeinhin anerkannt ist, dass im Falle von Darlehensverträgen der für den Gerichtsstand nach § 29 ZPO maßgebliche „Erfüllungsort“ am Wohnsitz des Schuldners liegt (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: „Darlehensvertrag“).
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich dabei nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Diesbezüglich lässt sich mit guten Argumenten die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annehmen. Gemeinhin anerkannt ist, dass im Falle von Darlehensverträgen der für den Gerichtsstand nach § 29 ZPO maßgebliche „Erfüllungsort“ am Wohnsitz des Schuldners liegt (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: „Darlehensvertrag“).
Die Auswahl eines zuständigen Gerichts bei Geldschulden aus Bankkrediten ist teilweise sehr komplex. Die Entscheidung, ob das Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, fällt zwar meistens leicht, hingegen ist jedoch die Wahl bezüglich der örtlich zuständigen Gericht für den Laien schwerer. Der Kläger als Kreditnehmer oder Anleger hat die Wahl gemäß § 35 ZPO zwischen mehreren örtlichen Zuständigkeiten. Manchmal kann man sich zwischen verschiedenen, fakultativen Zuständigkeiten entscheiden. Die ausschließliche Zuständigkeit verdrängt jedoch alle anderen möglichen Zuständigkeiten. Ist die Klage bei dem Gericht zulässig, wo der Kläger wohnt?
A.Grundsätzliche Zuständigkeit Gem. § 14 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. Somit kann man bei dem Wohnsitz des Beklagten klagen. Der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaften, die als solche verklagt werden kann, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. In bank- und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten stehen auf der Beklagtenseite ganz oft die Bankberater und Vermittler.
B.Besondere Zuständigkeit Gemäß § 29 ZPO will die Rechtsverfolgung erleichtern, indem er dem Kläger gestattet, an dem Ort zu klagen, wo zu erfüllen gewesen wäre. Mit dem Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 Abs. 1 ZPO in bewusster Abkehr vom Schutzzweck des § 12 ZPO den Gedanken des Sachzusammenhangszwischen dem Vertragsverhältnisnach materiellem Recht und dem RechtsstreitiSd Prozessrechts in den Vordergrund (Wern in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012,§ 29 ZPO, Rn. 1). Geldschulden sind Schickschulden, gem. § 270 I, II, IV BGB. Bei der Schickschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners und der Erfüllungsort ist am Wohnsitz des Gläubigers. Gesetzlicher Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkredit ist der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal der kreditgewährenden Bank; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des Schuldverhältnisses und damit die aus dem Abschluß des Darlehensvertrages folgende Rückzahlungsverpflichtung (OLG Stuttgart, 27.10.1992, AZ: 9 AR 3/92). Somit kann der Kläger am eigenen Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnis in Form eines Darlehensvertrages klagen.
Wie bei meinem Beitrag 4265 (S.122) angekündigt möchte ich Euch über das Ergebnis der gestrigen Verhandlung informieren (IngDiba, LG Frankfurt): Der Richter ist sich nicht schlüssig, ob die beiden WRB korrekt sind. Er müsse darüber nachdenken und mein RA müsse bei der zweiten WRB noch nacharbeiten. Er hat empfohlen, sich zu vergleichen und die IngDiba ist hierfür offen. Mein RA hat einen Vergleich ebenfalls empfohlen, da er sich nicht sicher ist, ob wir mit diesem Fall durchkommen. Wir gehen jetzt in entsprechende Verhandlungen. Ich habe ehrlich gesagt damit gerechnet, den Prozess zu verlieren.
Übrigens war ich überrascht, als er noch sagte, der Richter sei sich nicht sicher, ob der Gerichtsstand korrekt wäre. Seines Erachtens sei Gerichtsstand an meinem Wohnsitz und es müsse geprüft werden, ob das entsprechende LG (Dortmund) nicht weiterverhandeln müsse.
Kannst du mal bitte deine WRB-Fehler erläutern und das Jahr wann der Abschluss war bitte.
Ok habe gerade zurück geblättert und deine WRB gesehen.
Hallo der picknicker,
ich hatte ja bereits mitgeteilt, dass ich die gleich WRB habe aus 2010. Mein RA kennt zu dieser WRB einen Vergleich, der vor dem OLG in München vereinbart worden ist.
[QUOTE=derpicknicker;106039]Wie bei meinem Beitrag 4265 (S.122) angekündigt möchte ich Euch über das Ergebnis der gestrigen Verhandlung informieren (IngDiba, LG Frankfurt): Der Richter ist sich nicht schlüssig, ob die beiden WRB korrekt sind. Er müsse darüber nachdenken und mein RA müsse bei der zweiten WRB noch nacharbeiten. Er hat empfohlen, sich zu vergleichen und die IngDiba ist hierfür offen. Mein RA hat einen Vergleich ebenfalls empfohlen, da er sich nicht sicher ist, ob wir mit diesem Fall durchkommen. Wir gehen jetzt in entsprechende Verhandlungen. Ich habe ehrlich gesagt damit gerechnet, den Prozess zu verlieren.
Hallo Picknicker,
ich hatte ja bereits in diesem Forum berichtet, dass wir die gleiche WRB haben aus 2010 von der IngDiba. Mein RA kennt einen zu dieser WRB beim OLG München geschlossenen Vergleich. Mein Stand ist: mein RA arbeitet noch an der Einholung der Deckungszusage bei meiner RSV (die heißt ARAG).
Sorry, habe Schwierigkeiten mit dem Zitieren und den vorherigen Eintrag kann ich nicht löschen.
Sorry, aber könnt Ihr bitte doch nochmal sagen, welcher Beitrag diese WRB enthält? Ich habe mit meinem "mobilen Gerät" gerade echte Schwierigkeiten beim Durchblättern. Danke!
Noch etwas zum Gerichtsstand: Ich verstehe nun, dass auch der Wohnort des Kunden/Klägers in Betracht kommt, als der Vertrag abgeschlossen wurde. Aber wenn ich in A-Hausen den Immobilienkredit-Vertrag unterschrieben habe und mein Heim in B-Hausen damit gekauft/gebaut habe und nun bewohne, weshalb soll dann nicht dieser (aktuelle) Wohnort relevant sein (wenn A-Hausen und B-Hausen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen von LGen liegen)?
Des Einen Freud, des Anderen Leid... Der schwebende Grexit scheint sich positiv auf die deutschen Staatsanleihen, damit auf die Pfandbriefrenditen und schließlich auch auf die Immobilienkredite auszuwirken (oder zumindest bremst es deren Anstieg). (Quelle)
Hallo der picknicker,
ich hatte ja bereits mitgeteilt, dass ich die gleich WRB habe aus 2010. Mein RA kennt zu dieser WRB einen Vergleich, der vor dem OLG in München vereinbart worden ist.
Weißt Du zufällig, wie der Vergleich aussah und wann der geschlossen wurde?
Danke für die nützlichen Informationen von euch. OLG Hamm wäre natürlich klasse. Im Augenblick würde ich dahin tendieren, mich auf einen 50/50 Vergleich einzulassen inklusive Nutzungsentschädigung. Ich habe irgendwie das Gefühl, dass der Richter kein Urteil sprechen will Ich informiere, wenn ich weiteres weiß und solange mir keine Schweigepflicht auferlegt wird...
Es gilt der Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Also A-Hausen.....
Schade, ich hatte gehofft, argumentieren zu können, dass der Erfüllungsort dort ist, wo das belastete Grundstück/Haus liegt, also "B-Hausen", denn das ist in RLP => LG Mainz.
"A-Hausen" liegt in Hessen => LG Frankfurt.
hattet ihr auch das Problem unser Forum zu "erreichen", selbst bei test.de wurde schon spekuliert
finanz-forum.de tot
Das "finanz-forum.de" mit seinen sehr ausführlichen Diskussionen zum Widerrufsjoker scheint seit gestern Abend/heute Morgen tot zu sein. In diesem Forum wurde häufig auf die Berichterstattung in den Medien, u.a. auch auf test.de, verwiesen und es gab einen regen Informationsaustausch unter betroffenen Bankkunden, was die WRBen und Mustertexte angeht, RSVen, Klagen vor diversen Gerichten etc. Dabei gibt es in diesem Forum noch viele andere Themen, welche sich mit Finanzen beschäftigen, die nichts mit dem Widerrufsjoker u.ä. zu tun haben. Einige Forenteilnehmer fragen sich nun womöglich, ob es die Banken geschafft haben, das Forum abschalten zu lassen (mit welchen juristischen Winkelzügen auch immer), weil von dort wohl viel Ungemach für die Banken herrührte. Da häufig auch Informationen von dort hier auf die test.de-Seite gelangten wäre es sicherlich im Interesse aller Bankkunden, dass das Forum "finanz-forum.de" weiter fortgeführt wird. Weiß jemand mehr dazu? Danke!
Vor einiger Zeit hatten wir bei der IG Widerruf ja schon einmal beschrieben, welche Kreditinstitute unsere Anwälte außergerichtlich als kompromissbereit kennengelernt haben. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Monate habe ich diesen Bericht aktualisiert. Wir nennen hier also Namen von Banken und Versicherungen, die beim Widerrufsjoker nicht blocken, sondern auch ohne Klage ordentliche Vergleiche anbieten - teilweise bis hin zur partiellen Rückabwicklung des Kredits:
@andi1104:
Ja, das ist bekannt. Ich haben eben dies vom Admin erfahren:
Stehen die Banken dahinter, oder die Pösen Pupen von Ganz-Weit-Weg?
Das hier ist auch schließlich kein Kindergartenforum, es geht immerhin um etliche Millionen wenn nicht Milliardenbeträge für die Banken.
Da kann man nichts ausschließen.
Weißt Du zufällig, wie der Vergleich aussah und wann der geschlossen wurde?
Hallo derpicknicker,
der Vergleich wurde vor dem OLG München in Mai 2015 geschlossen. Wie der Vergleich aussah, frage ich meinen RA und melde mich dann wieder.
Für mich noch interessant wäre, das Prüfergebnis Deines RA oder des Richters zu dem Klammersatz. Das was da steht ist aus meiner Sicht alles andere als eindeutig, wann der Fristbeginn erfolgt. Das interessante dabei: dies entspricht der damaligen zu dieser WRB gültigen Musterwiderrufsbelehrung aus 2009. Vielleicht ist das der Grund, warum der Richter sich unsicher gezeigt hat...
Da ich hoffentlich bald (wenn mein RA endlich die Klage einreicht) vor dem LG (nicht OLG) München mit 2 nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen (ist für mich aber eben trotzdem interessant) aufschlagen werde, wäre eine Info hier auch für mich prima. Schonmal vielen Dank und weiterhin viel Erfolg!
Wir haben es ja schon immer geahnt, aber hier steht es schwarz auf weis: Die deutschen Banken und Sparkassen wollen das Widerrufsrecht für Altverträge massiv beschränken (Seite 4 , 1. Absatz):
Der Anlass ist die anstehende Umsetzung einer Rechtsverordnung in der EU, wenn ich das richtig verstanden habe. Der Verband will dies nutzen, seine Interessen einzubringen. Im von Dir erwähnen Absatz ist zu lesen:
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollte dazu genutzt werden, eine Ausschlussfrist für den Wi-derruf von Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 nach dem Vorbild der bestehenden Regelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB einzuführen. Diese Regelung sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr und 14 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes vor, ehe das Widerrufsrecht erlischt. Auf diese Weise wird ein sachgerechter Aus-gleich der Interessen von Unternehmern und Verbrauchern hergestellt: Die Darlehensnehmer haben über ein Jahr Zeit über die Ausübung eines ggf. fortbestehenden Widerrufsrechts zu entscheiden. Zugleich würde der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit beenden, die maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass sich das vom Ge-setzgeber mit der BGB-InfoVO zur Verfügung gestellte Muster der Widerrufsbelehrung nachträglich als fehler-haft herausgestellt hat.
Vielmehr verwirrt mich dieser Satz, der ja wohl alle DN seit 2002 betrifft. Das ist der Versuch rückwirkend Widerrufe zu verhindern:
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollte dazu genutzt werden, eine Ausschlussfrist für den Widerruf von Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 nach dem Vorbild der bestehenden Regelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB einzuführen