ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die RSV will nach Deckungszusage meist eine Kopie der Klageschrift sehen. Deshalb wissen sie spätestens dann, gegen wen der Kläger vorgeht.
Das ist wohl nicht zu verhindern....
Das hätten wir vom BGH erwartet, das LG Wiesbaden hat das Urteil schon einmal vorgeschrieben:
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts eines Darlehensnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung
BGB §§ 495, 355, 242
LG Wiesbaden, Urt. v. 18. 12. 2014 – 9 O 95/14 (nicht rechtskräftig; OLG Frankfurt/M.)
Leitsätze des Verfassers:
1. Eine vorzeitige Darlehensrückzahlung steht einem Widerruf von Darlehensverträgen nicht entgegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung handelt.
2. Das für Verwirkung zwingend erforderliche schutzwürdige Vertrauen kann ein Unternehmen dann nicht in Anspruch nehmen, wenn es die Situation selbst herbeigeführt hat, indem es bei Abschluss eines Darlehensvertrags eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat.
NiklasKorff, Dr. iur., LL.M. (Hamburg), Rechtsanwalt, Dozent für Wirtschafts- und Arbeitsrecht, Universität Hamburg
1. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten im Jahr 2007 zwei Darlehensverträge ab. Diesen Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Im Zusammenhang mit der Veräußerung der finanzierten Immobilie löste der Kläger die Darlehen im Januar 2014 ab und zahlte die von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen. Der Kläger widerrief seine Erklärungen zum Abschluss der beiden Darlehensverträge. Mit der Klage macht er die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen geltend.
2. Das LG Wiesbaden hat der Klage stattgegeben. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Frist durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht in Gang gesetzt wurde. Da die Beklagte die Musterbelehrung der BGB-InfoV in der bis zum 31. 3. 2008 geltenden Fassung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe, könne sie sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen; dies gelte unabhängig vom Umfang der vorgenommenen Änderung (BGH ZIP 2011, 1858, dazu EWiR 2011, 803(Theewen)). Zudem sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehre (BGH ZIP 2011, 572, dazu EWiR 2011, 455(Corzelius)).
Auch die vorzeitige Darlehensrückzahlung stehe dem Widerruf der Darlehensverträge nicht entgegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung durch den Kläger oder um eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung handele.
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts liege nicht vor. Die Verwirkung eines Rechts trete ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH NJW 2014, 1230). Vorliegend fehle es an einem solchen Umstandsmoment. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Interesse nicht in Anspruch nehmen, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen
EWiR 2015, 236
bei Abschluss der Darlehensverträge erteilt hatte (BGH NJW 2014, 2646, dazu EWiR 2014, 555(Adenauer)). Die Beklagte könne sich aus diesem Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Geltendmachung der klageweise erhobenen Ansprüche eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Eine Rechtsausübung, die der Gesetzgeber dem Betroffenen zugesteht, könne grundsätzlich schlechterdings nicht unzulässig sein.
3. Das Urteil des LG Wiesbaden überzeugt. Nach Berichten in den Medien widerrufen viele Verbraucher ihre Darlehensverträge oder verlangen die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen zurück. Die Banken verweigern in großer Zahl die Rückabwicklung der Verträge und die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Letztlich geht es in diesen Fällen immer um zwei Rechtsfragen: Erstens, ob die Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt ist, und zweitens, ob das Verhalten des Verbrauchers gegen Treu und Glauben verstößt und verwirkt ist.
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung besteht Einigkeit dahin gehend, dass bei Verwendung des geltenden Musters eine Gesetzlichkeitsfiktion zu Gunsten des Verwenders eingreift. Wird aber von dem Muster abgewichen, so muss auch bei geringsten Veränderungen davon ausgegangen werden, dass kein Musterschutz gelten kann. Dann muss geprüft werden, ob eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung gegeben ist; hierzu gibt es vielfältige Rechtsprechung. Keineswegs kann es darauf ankommen, ob sich der Mangel im konkreten Fall ausgewirkt hat, auch wenn dieses Argument gerne von den Banken eingebracht wird (BGH ZIP 2009, 1512, dazu EWiR 2010, 175(Breig)).
Die Argumente des treuwidrigen Verhaltens und der Verwirkung gehören ebenfalls zum Standardrepertoire der Banken. Diesen Argumenten, welche die Gesetzeslage und auch die Rechtsprechung des BGH verkennen, schiebt das LG Wiesbaden einen Riegel vor und analysiert klar und sauber, warum sie keine Geltung erlangen können. Auch wenn einige Untergerichte den aus § 242 BGB resultierenden Ausführungen der Banken folgen und entsprechende Klagen deswegen abweisen, so verkennen sie, dass die Banken eben gerade nicht korrekt belehrt haben; dies ist aber eine echte Rechtspflicht (BGH ZIP 2006, 2262, 2266 f., dazu EWiR 2007, 295(Häublein)). Sofern diese Rechtspflicht verletzt wird, besteht keine Schutzbedürftigkeit des Unternehmens mehr, auf die es sich berufen könnte. Gerade das wäre Voraussetzung für die Anwendung des § 242 BGB (so auch Knops, jurisPR-BKR 2/2015, Anm. 5). Zudem besteht eine bewusste Entscheidung des europäischen und des nationalen Gesetzgebers, dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung durch den Verwender einzuräumen; dies würde durch eine exzessive Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des § 242 BGB unterlaufen.
Es bleibt zu hoffen, dass das vorliegende Urteil des LG Wiesbaden Bestätigung in den Rechtsmittelinstanzen findet. Insgesamt wäre es zu wünschen, dass ein entsprechender Fall vom BGH entschieden wird, damit auch den Banken und einigen Untergerichten die Rechtslage nochmals deutlich gemacht wird.
Eine Verlängerung zur Abgabe der Klageerwiderung wurde in meinen Verfahren bisher von jedem Bankenanwalt beantragt. Das machen die wohl immer, egal wo der Prozess läuft. Keine Bank würde ein Urteil 1. Instanz akzeptieren, wenn es für sie negativ ist.
Von 1. Instanz LG über OLG bis zum BGH dauert es im Schnitt vier bis fünf Jahre. Es gibt auch Fälle mit drei - ist aber selten.
Die Deckungszusage der RSV gilt meines Erachtens pro Fall und nicht pro Instanz. Kündigung erst nach zwei Fällen innerhalb eines Jahres möglich.
Wir sind beim LG Mainz.
Wir haben getrennte Deckungszusagen für gerichtliche und aussergerichtliche Auseinandersetzung im gleichen Fall gebraucht - da fiel aber auch der Jahreswechsel dazwischen
Mir ist aufgefallen, dass in einer der Zusammenstellungen von Gerichtsurteilen, die hier zitiert wurden, bei bestimmt 80% der Urteile - nicht rechtskräftig steht.
Bei einigen aber schon; wobei ich mir nur schwer vorstellen kann, dass alle
bis zum BGH gehen -> da wäre ja ein Muster-Urteil des BGH schon fast als Selbstschutz notwendig
Ich kenne einige Ausnahmen bei denen Banken manchmal nicht zum BGH gehen.
Gibt die erste Instanz der Klage statt und das Oberlandesgericht erlässt einen Hinweisbeschluss, dass sie die Berufung der Bank zurückweisen werden, wenn das Institut die nicht vorher freiwillig zurücknimmt. Da geben die Banken manchmal klein bei und nehmen die Berufung zurück: So die Teambank beim OLG Hamm.
Das Urteil der 1. Instanz wird damit rechtskräftig.
Viele Banken gehen aber auf so einem Hinweisbeschluss nicht ein, verlieren auch in 2. Instanz und marschieren zum BGH.
Das hätte sich dann erledigt, wenn es von dort einmal ein Urteil zum ganzen Komplex geben würde.
Fachleute erwarten das noch in diesem Jahr.
Ich kenne einige Ausnahmen bei denen Banken manchmal nicht zum BGH gehen.
Gibt die erste Instanz der Klage statt und das Oberlandesgericht erlässt einen Hinweisbeschluss, dass sie die Berufung der Bank zurückweisen werden, wenn das Institut die nicht vorher freiwillig zurücknimmt. Da geben die Banken manchmal klein bei und nehmen die Berufung zurück: So die Teambank beim OLG Hamm.
Das Urteil der 1. Instanz wird damit rechtskräftig.
Viele Banken gehen aber auf so einem Hinweisbeschluss nicht ein, verlieren auch in 2. Instanz und marschieren zum BGH.
Das hätte sich dann erledigt, wenn es von dort einmal ein Urteil zum ganzen Komplex geben würde.
Fachleute erwarten das noch in diesem Jahr.
Die RSV will nach Deckungszusage meist eine Kopie der Klageschrift sehen. Deshalb wissen sie spätestens dann, gegen wen der Kläger vorgeht.
Das ist wohl nicht zu verhindern....
Das ist genau der Grund warum der Versuch mit Hilfe einer 2. RSV die 1. RSV auf Deckungszusage zu verklagen zum Scheitern verurteilt ist.
Beide Versicherer haben wegen Verstoß des VN gegen seine Informationspflichten das Recht zur Anfechtung der jeweiligen Verträge. Der Abschluss einer 2. RSV ist einerseits dem Erstversicherer gegenüber anzeigepflichtig wie auch das Bestehen der Vorversicherung gegenüber dem Zweitversicherer anzeigepflichtig wäre. (Dies ist in den ARB festgeschrieben, da bin ich mir sehr sicher. Ich erspare mir jetzt mal die ca. 30 Seiten Kleingedrucktes dazu zu durchforsten.)
Nur wenn beide Versicherer von der Existenz des jeweils anderen durch den VN informiert worden wären und das auch unwidersprochen hingenommen hätten, kann man davon ausgehen, dass eine entsprechende Deckungsklage überhaupt möglich wäre. Ob bei dieser Konstellation die Versicherer in der Praxis auch mitspielen, davon habe ich keine Kenntnis. Es ist schließlich für Außenstehende kaum nachvollziehbar warum jemand absichtlich einen doppelten Beitrag zu zahlen bereit ist, wenn damit (scheinbar) kein Vorteil verbunden ist.
Wer dagegen nur deshalb 2 RSVs vorhält um bei Kündigung der einen noch eine weitere RSV in petto zu haben, mag damit durchaus erfolgreich sein, solange beide Versicherer keine Kenntnis von der Doppelversicherung haben. Er sollte sich nur der Tatsache immer bewusst sein, dass sein Anspruch auf "Rechtsschutz" im Streitfall rechtlich nicht durchsetzbar wäre.
Das ist genau der Grund warum der Versuch mit Hilfe einer 2. RSV die 1. RSV auf Deckungszusage zu verklagen zum Scheitern verurteilt ist.
Beide Versicherer haben wegen Verstoß des VN gegen seine Informationspflichten das Recht zur Anfechtung der jeweiligen Verträge. Der Abschluss einer 2. RSV ist einerseits dem Erstversicherer gegenüber anzeigepflichtig wie auch das Bestehen der Vorversicherung gegenüber dem Zweitversicherer anzeigepflichtig wäre. (Dies ist in den ARB festgeschrieben, da bin ich mir sehr sicher. Ich erspare mir jetzt mal die ca. 30 Seiten Kleingedrucktes dazu zu durchforsten.)
Ich will da jetzt nicht drauf rumreiten,aber:Wo genau soll das Problem liegen?Entfernen wir uns mal von dem Gedankenspiel "A mit B verklagen möglich oder nicht".Hierzu gibt es verschiedene Ansichten.Ich denke,es geht.Du sagst mit Bezug auf den Ausschluss "nein,funktioniert nicht".Du argumentierst durchaus schlüssig,ich schließe mich dem in diesem Fall aber nicht an.Ist ja auch nicht weiter wild,sind eben 2 verschiedene Auslegungen.Leider ist mir kein Fall bekannt,wo dieses Thema abschließend geregelt wäre.Die von hanomag beschriebene Konstellation ist ja auch wieder eine andere,da geht es allgemein um die verständliche Formulierung einer Ausschlussklausel für den durchschnittlichen VN.Da will ich mich jetzt nicht verrennen.
Nur:Es gibt meines Wissens nach keinen RS-Versicherer,der es einem VN grundsätzlich untersagt,neben "seiner" Versicherung noch eine 2. zu haben.Jeder Versicherer wird bei Antragstellung wissen wollen,ob ein weiterer Vertrag besteht und wenn ja,in welchem Umfang.Hier muss ich als VN natürlich ehrlich sein,sonst besteht die Gefahr einer VVA.Setze ich den Versicherer aber wahrheitsgemäß in Kenntnis und er zeichnet den Vertrag,kann mir auch nichts passieren.
Der Versicherer hat Kenntnis von der Doppelversicherung,zeichnet aber dennoch den Vertrag,und gut ist.Natürlich muss ich auch den 1. Versicherer informieren,dass ich einen weiteren Vertrag abschließen möchte.Sagt der jetzt aber auch "okay,können wir mit leben",so habe ich meiner Informationspflicht beiden Versicherern gegenüber Genüge getan.Es ist dann eben eine Entscheidung der Versicherer,ob sie eine Mehrfachversicherung akzeptieren möchten.Eine Obliegenheitsverletzung mit all seinen möglichen Folgen kann mir dann aber keiner der beiden Versicherer vorwerfen.
Aus den ARB ergibt sich kein allgemeiner Ausschluss,wenn eine Vorversicherung besteht oder bestand.Unter den Obliegenheiten findet sich zumeist folgender Satz (beispielhaft aus den bedingungen der Auxilia zitiert):
Geben sie uns insbesondere an, wenn Sie bzw. Ihr Ehe- oderLebenspartner bei einem anderen Versicherer oder bei uns rechtsschutzversichert waren odersind. Unrichtige Angaben können zurAnfechtungdes Vertrages führen.Einzelheiten entnehmen Sie bitte IhremAntrag.
Da dürfte ein Missverständnis vorliegen. So wie ich den von dir verlinkten Artikel verstehe, erwartet der Autor in naher Zukunft keine erneutes Verfahren vor dem BGH, sondern eher weitere Entscheidungen der Unter- und Obergerichte zum Thema Verwirkung:
Zitat:
Nachdem der BGH kürzlich seine Verhandlung für das vielerwartete Urteil vom 23.06.2015 absagen musste, dürfte es demnächst wieder vermehrte Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zum Thema Widerruf und Verwirkung geben. Viele Gerichte hatten gerade auf dieses Urteil bzw. die Ausführungen des BGHs in der mündlichen Verhandlung gewartet und ihre Verkündungstermine verschoben. Nach dem dieser sich kurzfristig nun nicht äußern wird, werden einige bisher zurückgestellte Verfahren entscheidungsreif werden und sollten demnächst veröffentlicht werden.
Da dürfte ein Missverständnis vorliegen. So wie ich den von dir verlinkten Artikel verstehe, erwartet der Autor in naher Zukunft keine erneutes Verfahren vor dem BGH, sondern eher weitere Entscheidungen der Unter- und Obergerichte zum Thema Verwirkung:
Zitat:
Nachdem der BGH kürzlich seine Verhandlung für das vielerwartete Urteil vom 23.06.2015 absagen musste, dürfte es demnächst wieder vermehrte Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zum Thema Widerruf und Verwirkung geben. Viele Gerichte hatten gerade auf dieses Urteil bzw. die Ausführungen des BGHs in der mündlichen Verhandlung gewartet und ihre Verkündungstermine verschoben. Nach dem dieser sich kurzfristig nun nicht äußern wird, werden einige bisher zurückgestellte Verfahren entscheidungsreif werden und sollten demnächst veröffentlicht werden.
Zitat Ende
Hast recht, ich hatte wohl in Gedanken schon den nächsten Schritt gemacht und die Entscheidungen vom OLG auf der nächsten Stufe gesehen. Ich habe aber irgend wo gestern gelesen, dass viele Rechtsexperten jetzt recht zeitnahe ein neues Urteil beim BGH sehen.
Nicht zur Abwechslung mal auf anders lautende Sichtweisen einzugehen,obwohl sie begründet sind?Nun denn,man kann sich die eigene Welt natürlich auch einfach machen.Aus den Allgemeinen Bedingungen abzuleiten,dass eine 2. RSV nicht möglich sei oder besser noch gleich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begründet,greift nun einmal zu kurz,weil das dort nicht steht.
Daumen hoch,statt zur Abwechslung mal auf anders lautende Sichtweisen,die auch belegt werden,einzugehen?
Wo ist das Problem? Habe ich doch in Post 4327 genauso dargestellt:
Zitat: Nur wenn beide Versicherer von der Existenz des jeweils anderen durch den VN informiert worden wären und das auch unwidersprochen hingenommen hätten, kann man davon ausgehen, dass eine entsprechende Deckungsklage überhaupt möglich wäre.
Dann frage ich mich,wie man zu dem Schluss kommt,dass der Abschluss einer 2. RSV mit dem Ziel,die 1. zu verklagen,"völlig sinnlos sei und man sich das Geld sparen könne" respektive dieser Meinung vorbehaltlos zustimmt.
Oder habe ich da was überlesen?Nochmal zusammengefasst:
1.Stand jetzt ist unklar,ob eine solche Möglichkeit (Klage gegen A durch B) überhaupt möglich ist aufgrund des schwammig formulierten Auschlusses.Da gibt es bislang Meinungen,aber keine Fakten.
2.Der Abschluss eines 2. Vertrages ist grundsätzlich möglich,es gilt aber aber,Obliegenheiten zu beachten,um den Versicherern keine offene Flanke bezüglich vvA zu bieten.Und die Versicherer müssen mitspielen.Das lässt sich aber im Vorfeld verbindlich klären.
Wenn ich das zusammennehme,ergibt das kein allgemeingültiges "sinnlos",sondern es wäre nötig,Punkt 1 abschließend zu klären.
Dann frage ich mich,wie man zu dem Schluss kommt,dass der Abschluss einer 2. RSV mit dem Ziel,die 1. zu verklagen,"völlig sinnlos sei und man sich das Geld sparen könne" respektive dieser Meinung vorbehaltlos zustimmt.
OK. Ich gebe zu: Sollte es in der Praxis 2 Versicherungen geben, die der Doppelversicherung beide vorbehaltlos zugestimmt haben, dann kann man die eine mit Hilfe der anderen auf Deckung verklagen. Zufrieden?
Ich bezweifele allerdings dass es das tatsächlich am Markt gibt.
OK. Ich gebe zu: Sollte es in der Praxis 2 Versicherungen geben, die der Doppelversicherung beide vorbehaltlos zugestimmt haben, dann kann man die eine mit Hilfe der anderen auf Deckung verklagen. Zufrieden?
Ich bezweifele allerdings dass es das tatsächlich am Markt gibt.
Das hat doch nichts mit "zufrieden oder nicht" zu tun.Ist doch kein Wettstreit,wer nun zwingend recht hat.Ich sage ja auch nicht,dass ich weiß,ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte.Aber es lässt sich nun einmal nicht ausschließen,von daher bleibt die Frage leider ungeklärt.Das 2 Verträge nebeneinander bestehen,ist gar nicht einmal unüblich.Das kann man bezweifeln,wenn man möchte.
Ob das grundsätzlich Sinn macht,sei dahingestellt.Aber für den hier geschilderten Sonderfall wäre es eine zumindest theoretisch denkbare Alternative.Ob ich eine 2. RSV abschließen kann,hängt natürlich auch von meinem bisherigen Schadenverlauf ab.
Ich finde es ziemlich eindrucksvoll, wie sich der juristische Wind gerade dreht: Wenn jetzt das Landgericht Stuttgart und deren Kollegen in Berlin sich gegen eine Verwirkung bei WRB-Verfahren aussprechen kann es wirklich nicht mehr lange dauern, bis sich der BGH dieser Frage erneut (und hoffentlich richtig) annehmen muss.
Auch wenn die Banken wieder eine Scheck-Einigung erzielen, um das BGH-Urteil abzuwenden - zweigt das allen die von ihnen gefürchtete Grundhaltung der höchsten deutschen Zivilrichter.
Das sollte jeder Anwalt in seine Klage einarbeiten, weil das auch die Untergerichte beeindruckt.....
Das 2 Verträge nebeneinander bestehen,ist gar nicht einmal unüblich.Das kann man bezweifeln,wenn man möchte.
Das habe ich doch gar nicht so absolut bezweifelt. Natürlich kann es durch z. B. Heirat zu einer Doppelversicherung kommen. Der Regelfall dürfte dann aber sein, dass man diese schnellstmöglich beendet.
Darum geht es hier aber nicht, sondern in dieser Betrachtung geht es um 1 Person die 2 Versicherungen mit identischem Gegenstand abschließen will. Das dürfte bei den betroffenen Versicherern zu Fragen führen. Wer dazu keine einleuchtende Erläuterung liefert, wird mit Ablehnung der Deckung rechnen können.
Ich denke, wir haben das Thema inzwischen aber aus jedem erdenklichen Blickwinkel eingehend diskutiert. Ich möchte deshalb jetzt zu einem Ende kommen.
Natürlich kann es durch z. B. Heirat zu einer Doppelversicherung kommen. Der Regelfall dürfte dann aber sein, dass man diese schnellstmöglich beendet.
Das ist in der Praxis der übliche Fall und in der überwältigenden Mehrzahl der Fälle auch unbestritten sinnvoll.
Das dürfte bei den betroffenen Versicherern zu Fragen führen. Wer dazu keine einleuchtende Erläuterung liefert, wird mit Ablehnung der Deckung rechnen können.
Auch richtig.Ich habe es in der Praxis auch nicht erlebt,dass jemand willentlich 2 Rechtsschutzversicherungen abschließen möchte.Zumindest nicht mit identischem Inhalt.