Das ist auch mein Ergebnis.
Meinen im Juni 2000 mit der Commerzbank abgeschlossenen Verträgen habe ich von 2 Rechtsanwälten einer Prüfung bezüglich der Fehlerhaftigkeit der WRB unterzogen. Die Besonderheit dieses Vertrages ist der Abschluss einer Baufinanzierung nicht nur mit der Commerzbank, sondern auch mit Kooperationspartner (DBV Winterthur).
Auf die Idee., auch vor dem 2. November 2002 abgeschlossene Verträge bin ich gekommen, weil bei der Verbrauchzentrale Hamburg fehlerhafte Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Commerzbank sogar bis 1998 aufgeführt, dort in der Liste "Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen", siehe hierzu
https://www.vzhh.de/baufinanzierung/3...ng_Jun2014.pdf
Hier die Prüfergebnisse der RA’s:
1. Der Widerruf kommt vor 2002 nur bei einem „Haustürgeschäft“ in Betracht. Da die Beratung und der Abschluss nicht zuhause sondern im Büro des Beraters stattgefunden gefunden, dann haben Sie eher schlechte Erfolgsaussichten. Die Commerzbank lässt sich verklagen. Das Risiko steht in keinem guten Verhältnis zu den Kosten. Das Verbraucherkreditgesetz galt bezüglich Widerruf nicht für Immobiliendarlehen.
2. Die von Ihnen vorgelegten ursprünglichen Darlehensverträge stammen aus dem Zeitraum vor dem 2. November 2002. Die Verbraucherdarlehensverträge, die aus dem vorgenannten Zeitraum stammen und vor dem 2. November 2002 abgeschlossen worden sind, unterfallen leider nicht der Möglichkeit, noch widerrufen werden zu können. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, weshalb ein Widerruf in Ihrem Falle leider keine Aussicht auf Erfolg haben wird.