ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mal ne Frage - Warum habt ihr 2 RSV?
Wo ist der Vorteil? Außer, dass wenn eine Kündigt die andere noch da ist? Oder Braucht ihr die um ggf. mit der einen die andere zu Verklagen?
Also ich gehe schon davon aus, dasss RSV WILLKUERLICH Sachen absagen bzw beim Streitwert moggeln.
Man hat wenig Moeglichkeiten, dagegen vorzugehen. Mit einer 2 RSV im Hintergrund kann man wohl eine Deckungs-Streitigkeit mit der 1.RSV austragen.
Versicherungen sind grundsaetzlich so: Im Ernstfall finden sie Tausend Argumente im Kleingedruckten.
Ausserdem sind die ARBS nicht gleich, deshalb kann oft vorkommen, dass eine RSV bestimmten Schadenfall ausschliesst, und die andere aber deckt.
Man weiss aber nicht im voraus, was auf einen zukommt. Deswegen finde ich 2 RSV schon sinnvoll fuer meine persoenliche Situation.
Das ist aber bei jedem anders.
Aber sooo häufig ist der Name nun auch nicht. Da sollte schon eine Beziehung bestehen. Auch örtlich passt das. Zitat Ende
Wovon sprecht Ihr hier eigentlich?
Also, wie alles so kam...
andi1104 hatte in dem inzwischen verschobenen Post 4243 einen Leserbeitrag von RA Koch bei test.de über einen Zeitschriftenartikel von einem Richter Dr. Rogoz, Angehöriger der 6. ZK am LG Nürnberg-Fürth, zitiert.
Weil ducnici in der Vergangenheit schon mal den Namen Rogoz erwähnt hatte, nahm RAM an, dass es sich dabei um diesen Richter handeln müsse und fragte ducnici ob der Vorsitzender der 6. ZK sei.
Darauf klärte ich dann auf, dass sich ducnici in früheren Beiträgen zu der RAin Carolin Rogoz geäußert hätte, dass auf Grund des Namens aber wohl von einer familiären Beziehung zwischen den beiden Rogoz auszugehen sei. Ducnici bestätigte und wusste zu berichten die beiden seien ein Ehepaar.
Also ich gehe schon davon aus, dasss RSV WILLKUERLICH Sachen absagen bzw beim Streitwert moggeln.
Man hat wenig Moeglichkeiten, dagegen vorzugehen. Mit einer 2 RSV im Hintergrund kann man wohl eine Deckungs-Streitigkeit mit der 1.RSV austragen.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass diese eigentlich bestechende Lösung an irgendwelchen Regelungen im VVG oder den ARB scheitern könnte.
Bevor du jetzt jahrelang die doppelte Prämie, vielleicht ganz nutzlos, bezahlst, würde ich in der Tat die Versicherungen auf diese Doppelversicherung hinweisen und nachfragen, ob dagegen rechtliche Bedenken bestehen. Du musst ja nicht explizit angeben, dass du die eine mit Hilfe der anderen nötigenfalls zu verklagen gedenkst.
Das hat m. E. auch keine Nachteile, denn spätestens wenn der vor beschriebene Fall eintritt, musst du dich doch offenbaren. Wäre doch schade, wenn du erst dann erfährst, dass deine trickreiche Konstruktion so nicht funktioniert.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass diese eigentlich bestechende Lösung an irgendwelchen Regelungen im VVG oder den ARB scheitern könnte.
Es spricht nichts gegen eine Doppelversicherung für diesen speziellen Fall.Angabepflichtig wäre eine bereits bestehende Rechtschutzversicherung bei Beantragung einer 2. Versicherung in jedem Fall.Ein Ausschluss würde sich ergeben,wenn ich den Rechtschutzversicherer aus demselben Vertrag in Anspruch nehmen möchte.Ich kann also nicht Versicherer A durch Versicherer A verklagen,sondern müsste in diesem Fall den Weg über Versicherer B nehmen.
nachdem ich nun seit Monaten hier mitlese, möchte ich euch erzählen, dass ich zu drei Finanzierungen insgesamt fünf Darlehen widerrufen habe (2 Finanzierungen zusätzlich mit KfW-Förderung). Ich bin "gut" rechtsschutzversichert und zu allen Darlehen sind die Klagen bei den jeweiligen Gerichten anhängig (Berlin und Frankfurt). Während ich bei zwei Krediten noch auf die Verteidigungsschrift der Bank warte, ist beim dritten (und bei Weitem teuersten) Kredit am 1.7.2015 ein Termin "zur Güteverhandlung" beim LG Frankfurt. Über das Ergebnis werde ich informieren, aber es wird sicherlich in die Berufung gehen.
Da ich grundsätzlich bereit bin, notfalls bis zum BGH zu gehen, würde mich einmal Eure Einschätzung interessieren. Ich habe die beiden zu verhandelnden Widerrufsbelehrungen (das zweite ist die KfW-Förderung) einmal angehängt. Beide Darlehen wurden über die Basketballbank abgeschlossen, beide im Fernabsatz. Wie seht ihr grundsätzlich meine Chancen, unabhängig davon, dass ich einen ungünstigen Gerichtsstand erwischt habe? Hat jemand schon Erfahrungen mit diesen Formulierungen gemacht? Die Darlehen laufen über 100.000 und 65.000 Euro und wurden im Dezember 2011 abgeschlossen.
...hier ergibt sich dass, man mehrere Versicherungen schon haben kann, man muss aber mitteilen, dass es auch eine andere gibt.
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung
...hieraus ergibt sich, dass man im Schadenfall beide Versicherungen ANTEILIG heranziehen kann, da sie Gesamtschuldnerisch haften.
zB wenn 1 RSV den Streitwert zu niedrig ansetzt und Gericht macht das Doppelte daraus, dann verstehe ich dies so, dass 2 RSV den fehlenden Teil der Deckung uebernehmen MUSS.
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
...Da die Artikelbezeichnung "Beseitigung der Mehrfachversicherung" heisst, versucht man uns in Internetforen einzureden, mehrfach Versicherung sei zu beseitigen und bei VersicherungsInforrmationsportalen steht ueberall Doppelversicherung sei verboten.
ICh glaube , das ist Quatsch.
In diesem Artikel geht es darum, dass der Vewrsicherungsnehmer die mehrfachversicherung beseitigen KANN, um nicht 2 Mal zu zahlen, aber NICHT MUSS.
Artikel schuetzt den Versicherungsnehmer, und nicht Versicherungen.
Entscheidet er sich aber fuer Beibehalten der 2 RSV, dann muss er Mitteilungen machen und die beiden RSV laut 78 gesamtschuldnerisch haften lassen.
Wenn man nach dem Abschluss der ersten RSV, die zweite abschließt, wissen die beiden Versicherungen eigentlich nichts voneinander bzw. dem Versicherungsnehmer. Und werden in aller Regel auch nichts davon erfahren
Die offizielle Anfrage erscheint mir ungeschickt, denn jetzt sind die Versicherungen auf das "Problem" aufmerksam geworden.
Also einfach zwei RSV abschließen und nicht mehr darüber reden/schreiben. Schadensmeldungen natürlich niemals bei beiden gleichzeitig - das ist Betrug!!
Aber mal angenommen in den Versicherungsbedingungen steht, das Du eine 2. angeben musst. Dann bekommst Du spätestens dann ein Problem, wenn Du Nr.1 dazu verwenden willst Nr.2 zu verklagen. Wenn die dann mit Vertragsverletzung kommen, stehst du im Zweifelsfall wieder ohne da, oder sehe ich das falsch?
Wenn im Antrag nach einer weiteren Versicherung gefragt wird, muss man das natürlich angeben.
Mir ging es bei der 2. RSV vor allem um die Kündigungsvorschriften, nach denen man die RSV ziemlich schnell verlieren kann. Dieses Problem lässt sich mit einer 2. RSV umgehen, wenn man die Schadenmeldungen geschickt verteilt.
Ich halte auch die Klage gegen die eigene RSV für keine gute Idee. Abgesehen vom Zeitaufwand sind Verhandlungen bestimmt effektiver. Ich bin seit Jahrzehnten Inhaber von RSV-Versicherungen und hatte mit dem Versicherer noch nie Probleme. Und wenn, konnte das mein Anwalt immer in meinem Sinne lösen.
Um das muntere Rätselraten zu beenden:Natürlich ist grundsätzlich der Abschluss einer 2. RSV möglich.Aber: Der Versicherer fragt im Antrag in irgendeiner Form danach,ob ein weiterer Vertrag besteht oder bestand.Entweder er fragt direkt (bspw. Deurag) oder über die Frage nach einer Vorversicherung im Allgemeinen.Dann muss ich "ja" ankreuzen,mit Angabe des Vorversicherers (ob der nun noch besteht oder eben nicht).Im Zuge dessen erlangt der 2. Versicherer Kenntnis von einem bereits bestehenden Vertrag.Ob er das Risiko dann zeichnet oder nicht,steht auf einem anderen Blatt.Die Aussage einer Sachbearbeiterin,dass ein 2. Vertrag grundsätzlich nicht gestattet sei,ist so erst einmal falsch.Was nicht heißt,dass Versicherer das Risiko nicht zeichnen,wenn bereits ein Vertrag besteht.
die obere WRB entspricht der meines Darlehensvertrages mit ING-Diba aus 10/2010. Siehe hierzu im anderen Forum "Widerrufsbelehrungen-unwirksam, Eintrag Nr. 860. Ich habe den Widerruf ausgelöst und nach Ablehnung der Bank holt mein RA nun die Deckungszusage bei der RSV ein. Mein RA hat die WRB geprüft und neben dem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot diesen Klammersatz zum §492 BGB angegriffen, da hier der Fristbeginn unklar ist. Was hat Dein RA als Prüfergebnis ?
die obere WRB entspricht der meines Darlehensvertrages mit ING-Diba aus 10/2010. Siehe hierzu im anderen Forum "Widerrufsbelehrungen-unwirksam, Eintrag Nr. 860. Ich habe den Widerruf ausgelöst und nach Ablehnung der Bank holt mein RA nun die Deckungszusage bei der RSV ein. Mein RA hat die WRB geprüft und neben dem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot diesen Klammersatz zum §492 BGB angegriffen, da hier der Fristbeginn unklar ist. Was hat Dein RA als Prüfergebnis ?
Mein Anwalt hat genau das gleiche moniert. Die Schufa-Klausel hebt sich viel deutlicher ab als die WRB. Ferner wurde keine Angabe über die Art und Weise der Anpassung des Zinssatzes nach Ablauf der Zinsfestschreibung für den Fall gemacht, dass keine neue Zinsfestschreibung vereinbart wird.
Um das muntere Rätselraten zu beenden:Natürlich ist grundsätzlich der Abschluss einer 2. RSV möglich.
Was aber keineswegs bedeutet, dass eine 2. RSV für den VN in irgendeiner Weise von Nutzen wäre. Nach Auskunft von Avocard - die sollten es wissen - gilt für die RSV bei Doppelversicherung folgendes:
Tritt bei Bestehen einer Doppelversicherung ein Rechtsschutzfall ein, erhält der Versicherungsnehmer die ihm zustehende Versicherungsleistung (Rechtsanwalts-, Gerichtskosten usw.) nur einmal. Die beteiligten Rechtsschutzversicherer übernehmen die Versicherungsleistung anteilig.
Wer die Doppelversicherung nicht angibt, schädigt also den Versicherer dem er den Schaden meldet. Dieser hätte bei Kenntnis von der Existenz eines 2. Versicherers nämlich einen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten durch jenen. Diese Täuschung, vor allem wenn sie arglistig erfolgt, kann daher m.E. sehr wohl zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Was aber keineswegs bedeutet, dass eine 2. RSV für den VN in irgendeiner Weise von Nutzen wäre. Nach Auskunft von Avocard - die sollten es wissen - gilt für die RSV bei Doppelversicherung folgendes:
Was hat das mit der Ausgangslage (Möglichkeit,den Rechtschutzversicherer mit einem bei einem anderen Unternehmen bestehenden 2.Vertrag zu verklagen) zu tun?
Tritt bei Bestehen einer Doppelversicherung ein Rechtsschutzfall ein, erhält der Versicherungsnehmer die ihm zustehende Versicherungsleistung (Rechtsanwalts-, Gerichtskosten usw.) nur einmal. Die beteiligten Rechtsschutzversicherer übernehmen die Versicherungsleistung anteilig.
Ja,eben.Wenn ich Versicherer A durch Versicherer B verklagen möchte,begehre ich auch nur bei Versicherer B Deckung.Ist von einer Doppelversicherung wie hier beschrieben sehr weit entfernt...
Diese Täuschung, vor allem wenn sie arglistig erfolgt, kann daher m.E. sehr wohl zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Ich wüsste nicht,dass ich etwas Gegenteiliges behauptet hätte.Natürlich besteht eine Anzeigepflicht bei bereits bestehendem Vertrag.
Wenn ich Versicherer A durch Versicherer B verklagen möchte,begehre ich auch nur bei Versicherer B Deckung.
ARB 1994, § 3
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätigen Schadenabwicklungsunternehmen;
Wenn Sie Versicherer A mit Hilfe von Versicherer B auf Deckung verklagen wollten, dann richtete sich ihr rechtliches Interesse auch zwingend wegen der Kostenaufteilungspflicht bei Doppelversicherung gegen beide Versicherer. Wenn Sie unterliegen müssten die Kosten zwischen A und B aufgeteilt werden. Damit müsste B einen Streit (wenn auch nur teilweise) gegen sich selbst finanzieren und das eben ist durch § 3 Buchstabe h) ARB ausgeschlossen.
Mein Anwalt hat genau das gleiche moniert. Die Schufa-Klausel hebt sich viel deutlicher ab als die WRB. Ferner wurde keine Angabe über die Art und Weise der Anpassung des Zinssatzes nach Ablauf der Zinsfestschreibung für den Fall gemacht, dass keine neue Zinsfestschreibung vereinbart wird.
Ich habe schon seit Jahren mindestens zwei RSV gleichzeitig.
Wo kein Kläger, ist kein Richter.....
Ich habe schon seit Jahrzehnten nur eine RSV. Diese habe ich trotz großer Familie nur dreimal in Anspruch genommen, für Fälle, die ich locker auch aus der eigenen Tasche hätte bezahlen können. Bisher habe mich immer gefragt, wozu hast du das Ding überhaupt. Da ich aber für den 35 Jahre alten Vollrechtsschutz nicht einmal 100 € p. a. bezahle, habe ich ihn laufen lassen. Und siehe da, jetzt - beim Widerrufspoker - ist er bares Geld wert. Bei einem Streitwert von ca. 500.000 € hätte ich mir ein Verfahren über mehrere Instanzen kaum leisten können.
Zitat von RAM
RSV können nach § 13 ARB (Allgemeine Rechtschutz Bedingungen) in der Regel nach der 2. Deckungszusage innerhalb eines Jahres komplett kündigen, danach ist es schwierig bis unmöglich eine neue RSV abzuschließen.
Das umgeht man mit der Lösung 2 RSV....
Das kann ich nicht glauben. Irgend ein Versicherer findet sich immer. Und wenn nicht, dann setze ich die Abfragefrist aus und schließe dannach eine neue ab.
Bei Dir lieber RAM, wundere ich mich sowieso über die zwei RSV. Du bist doch so firm, dass Du die allermeisten Fälle locker ohne RA abwicklen kannst.
Zitat von Harley
Wenn Sie Versicherer A mit Hilfe von Versicherer B auf Deckung verklagen wollten, dann richtete sich ihr rechtliches Interesse auch zwingend wegen der Kostenaufteilungspflicht bei Doppelversicherung gegen beide Versicherer. Wenn Sie unterliegen müssten die Kosten zwischen A und B aufgeteilt werden. Damit müsste B einen Streit (wenn auch nur teilweise) gegen sich selbst finanzieren und das eben ist durch § 3 Buchstabe h) ARB ausgeschlossen.
Ein sehr gut nachvollziehbares Argument. Vielen Dank dem Hobbyjuristen Harley.
Bei mir läuft das nach dem Motto: Gebranntes Kind scheut Feuer.
Meine allererste RSV hat mir in grauer Vorzeit mal gekündigt und jede andere Versicherung, die ich anfragte (damals gab es noch kein Internet) lehnte einen Vertrag mit mir ab.-
Es hat über ein Jahr gedauert, bevor mir ein pfiffiger Vertreter einen neuen Vertrag besorgte und mich auf diesen Doppel-Trick brachte - dem danke ich noch heute.
ZU den Kosten: Die geringste Gebühr beim Anwalt für eine Beratung (die meisten nehmen mehr) liegt bei 250 Euro plus Mehrwertsteuer - da hat man jeden Jahresbeitrag gleich raus..
Viele meiner Prozesse (unter anderem gegen eine große Krankenversicherung, erfolgreich) hätte ich ohne RSV nicht durchstehen können. Da haben mich solche Widrigkeiten offenbar früher eingeholt als Dich, lieber Hanomag.
Aber so konnte ich das Geschäftsgebaren zahlreicher RSV aus eigener Anschauung kennen lernen. Und wirkliche Probleme hatte ich nie (abgesehen von einigen unbelehrbaren Sachbearbeitern, die es in jedem Laden gibt). Und habe auch bei relativ hohen Streitwerten und manchmal mangelnder Erfolgsaussichten immer Deckungszusagen bekommen.
Meine hobbyjuristische Schrankwand mit den ganzen Leitz-Ordnern gilt als legendär .
Mein Anwalt hat erst kürzlich gemeint, mein Fall wäre ein Schlachtschiff, bei dem er immens viel Zeit investieren müsse. Immerhin habe ich 6 Verträge bereits widerrufen, davon vier, die ursprünglich vor 2002 abgeschlossen wurden und nur deshalb widerrufen werden konnten, weil meine Frau ohne WRB als Mitdarlehnsnehmerin in den Vertrag aufgenommen wurde. Zwei hohe Verträge wurden in 2003 abgeschlossen, allein dafür hat mir der Anwalt zwei Drittel der außerordentlich hohen Nutzungsentschädigung errechnet.
Übrigens habe ich bei der Prüfung der Klageschrift festgestellt, dass einer der Altverträge effektiv keine Sollzinsbindung hat. Die Bank hat als Laufzeitende das Abschlussdatum eingesetzt. Nach meiner laienhaften Meinung dürfte die Bank deshalb nur variable Zinsen berechnen bzw. ich könnte den NWE-DG auf den variablen Zinssatz beschneiden. Der Anwalt meinte, wir sollten dieses Fass noch nicht aufmachen, weil ich zeitgleich ein weiteres Darlehen - auch unter Hinzunahme einer Mitdarlehensnehmerin - verlängert habe und bisher beide Darlehen mit dem Zehnjahreszins akzeptiert habe.
Zwei weitere in 2003 abgeschlossene Darlehen habe ich nach dem Verkauf meines bisherigen Wohnhauses vor einigen Jahren vorzeitig abgelöst. Eine VFE musste ich nicht erbringen, weil diese Darlehen bewusst variabel abgeschlossen waren. Diese Verträge habe ich beim Widerruf vernachlässigt. Nun rät mir der Anwalt zum Widerruf - parallel zur Klageeinreichung, damit der Druck auf die Bank etwas erhöht wird.
Auf die spontane Frage, wie genau in diesem Fall die NWE errechnet wird, musste der Anwalt passen. Hat hierzu von euch einer eine Ahnung?
Im übrigen freue ich mich diebisch auf das Verfahren vor dem LG und noch viel mehr auf die Kohle.