ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mich treibt vor allem die Frage um, wie lange Banken und Sparkassen noch BGH-Urteile in diesem Bereich verhindern wollen, denn das nächste Verfahren soll innerhalb der kommenden Wochen anstehen (habe ich auf irgendeiner Anwaltsseite gelesen).
Die Banken haben einen Vorgeschmack bekommen was so BGH Uteile anrichten können bei den Bearbeitungsgebühren.. Ich denke Sie werden möglichst lange versuchen weitere Urteile zu verhinden. Da gehören halt immer zwei dazu... Bei den Bearbeitungsgebühren war es nicht so einfach ob ich jetzt 500 € habe oder nicht kan ich verschmerzen aber bei uns wo es um viel mehr geht....ich würde vermutlich schwach werden wenn die Bank ohne Urteil die Forderung außergerichtlich bezahlt.
Es wurde hier ja schonmal der Link zum GVPL gepostet, den ich mir abgespeichert habe.
Dort ist Dr. Rogoz als "Beisitzer I" der 6. ZK genannte. Vorsitzender ist ein Hr. oder Fr. "Dycke".
Alles komplett, Darlehen und Bausparvertrag, lief ja auch unter einer Vertragsnummer....
T.
Ja so ist es bei uns auch. Was genau hat denn bhw geantwortet? Insbes zum Bausparvertrag
Und welche Anträge will dein Anwalt stellen?
War das vorausdarlehen schon zurückgez.?
Hier wurde vor paar Tagen das Thema "2 Rechtschutzversicherungen gleichzeitig" angesprochen!
Ich habe zum 1.April 2 Rechtschutzversicherungen abgeschlossen. Beide Privat.
Nun lese ich im Internet, dies sei verboten! Die VErsicherungen wuerden von betruegerischer Absicht ausgehen, wenn man 2 davon hat.
Kann das stimmen?
ich habe folgendes herausgefunden:
"§77 VVG Mehrere Versicherer
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben."
Also, bedeutet dies, wenn ich beiden Versicherungen mitteile, dass ich auch noch eine Versicherung habe, dann kann man mir doch nichts anlasten?
Beim anonymen Anruf bei einer weitern RSV hat die Mitarbeiterin mir gesagt, 2 Versicherungen seien unzulaessig.
Ich bezweifele, dass dies stimmen kann. Ich gehe vielmehr davon aus, dass Vers.branche DESINOFORMATION zu diesem Thema im Net einstellt, weil im Falle 2 Versicherungen theoretisch ich die 1 nutzen kann um die andere bei Deckungsunwilligkeit zu verklagen...
Ich darf nicht 2 Mal kassieren, das ist klar. aber 2 RSV haben darf ich doch, genauso wie bei beiden Deckungszusage anfragen, und dann entscheiden, ob ich bestimmten Schadenfall bei der einen oder der anderen abwickeln lasse. Es kann ja vorkommen, dass eine RSV gewissen Sachverhalt deckt und die andere nicht. Warum sollte ich dann nocht 2 RSV PRIVAT haben duerfen?
DANKE im VORAUS fuer halbewegs verlaessliche INFOs (keine Spekulationen) von Euch.
habe ich richtig gemacht, indem ich beide RSV angeschrieben, und sicherheitshalber von der anderen bereichtet habe? (wie es auch in diesem Paragraphen 77 steht?) Von den RSV habe ich noch keine Mitteilung dazu..
Sonst:Schadenfall noch nicht eingetereten und entsprechend keine der beiden RSV noch wegen Deckung angeschrieben. also Widerruf erklaert vor 2 Wochen, aber noch keine Antwort...
??
Kannst du zu obigem Thema mehr schreiben, da RAM-Kommentare schon wertig sind...
(aber erst mit mehr Details )
Wenn man nach dem Abschluss der ersten RSV, die zweite abschließt, wissen die beiden Versicherungen eigentlich nichts voneinander bzw. dem Versicherungsnehmer. Und werden in aller Regel auch nichts davon erfahren
Die offizielle Anfrage erscheint mir ungeschickt, denn jetzt sind die Versicherungen auf das "Problem" aufmerksam geworden.
Also einfach zwei RSV abschließen und nicht mehr darüber reden/schreiben. Schadensmeldungen natürlich niemals bei beiden gleichzeitig - das ist Betrug!!
Wohl richtig, ob man wegen 1.100,- Euro VFE-Rückforderung diesen Weg bestreitet und soviel Energie verschwendet. Müsste prüfen lassen, ob wenigstens hierfür RSV Deckung erteilt (BHW war für Ablösung geplant....)
Aber: Niedrige VFE = niedriger Streitwert. Dann sind die Anwalts-u. Gerichtskosten nicht so hoch.
Vorschlag: Falls RSV nicht deckt.Wir machen eine Interessensgemeinschaft, Spenden erwünscht (direkt an einen beauftragten Anwalt, evtl. macht die IG-Widerruf mit..., das müsste doch auch den Roland "interessieren"), starten einen Präzedenzfall bis zum BGH und ich box den Fall bis dorthin durch, und das Verwirkungsgedöns iss geklärt. Geht das überhaupt bei so einem niedrigen Streitwert?
Wenn ich gewinnen sollte, spende ich das Geld einer Einrichtung. Das iss es mir Wert.
Woher weiß denn RSV 1 von RSV 2?
Eine Leistungsverweigerung kann ich mir nicht vorstellen.
Ich meine, dass man einen Schadenfall bei RSV 1 melden kann. Schadenfall2 dann bei RSV 2....
Nachtrag: Wenn man beim RSV-Antrag nach einer zweiten Versicherung gefragt wird, darf man natürlich nicht die Unwahrheit sagen...Aber soweit ich weiß, wollen die nur eine Vorversicherung wissen. Beim Antrag RSV 2 kann man das ja bejahen und auf eine geplante (!!!) Kündigung hinweisen.
Mich treibt vor allem die Frage um, wie lange Banken und Sparkassen noch BGH-Urteile in diesem Bereich verhindern wollen, denn das nächste Verfahren soll innerhalb der kommenden Wochen anstehen (habe ich auf irgendeiner Anwaltsseite gelesen).
Weißt Du noch etwas zu den Details?
Zitat von Harley
Ich glaube, ducnici hatte bisher Kontakt zu dieser Anwältin C. Rogoz
Aber sooo häufig ist der Name nun auch nicht. Da sollte schon eine Beziehung bestehen. Auch örtlich passt das.
Wovon sprecht Ihr hier eigentlich?
Zitat von andi1104
Verschoben in Thread Klage
Danke für den Hinweis dort (Beitrag #10). Da die Frage bzgl. der Feststellungsklage auch hier schon ausgiebiger diskutiert wurde, erlaube ich mir, Deinen Beitrag hier noch einmal zu zitieren:
Zitat von andi1104
Hier eine Einschätzung zum Thema Feststellungsklage von einem Richter bei Test.de von RA Koch veröffentlicht.:
RASebastianKoch schrieb am 24.06.2015 um 09:02 Uhr:
Anträge und Streitwert
In der aktuellen BKR (2015,28 hat ein Richter des LG Nürnberg-Fürth zu beiden Themen einen Aufsatz verfasst. Zusammengefasst bestätigt er die Zulässigkeit der beiden Feststellungsanträge
1. Feststellung, dass das Darlehen X durch den Widerruf am Y in ein Rückgewährschuldverschältnis umgewandelt wurde
2. Feststellung des noch geschuldeten Restsaldos
Beim zweiten Antrag ist die Dynamik aufgrund der laufenden Zahlungen immer etwas problematisch, da man letztlich die Klage dauernd ändern muss.
Zudem hält der Aufsatzverfasser einen Auskunftsanspruch auf ordnungegmäße Abrechnung für möglich, wobei ich für den zweiten Feststellungantrag ja bereits selbst gerechnet haben muss.
Bei den Streitwerten stellt er die bekannten unterschiedlichen Auffassungen und wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des OLG Stuttgart
@Taugenichts und alle bzgl. mehrerer RSVen:
Auch dazu hat sich ein Redakteur bei test.de (irgendwo unter den Kommentaren) geäußert. Ich halte es so, dass ich selbst eine RSV habe und parallel auch meine Frau und jeder ist beim anderen mitversichert. Sinn und Zweck ist die lückenlose RSV, falls eine nach zu häufiger Nutzung kündigen sollte. Klar, wir zahlen 2x, aber das ist es uns wert.
Mal ne Frage - Warum habt ihr 2 RSV?
Wo ist der Vorteil? Außer, dass wenn eine Kündigt die andere noch da ist? Oder Braucht ihr die um ggf. mit der einen die andere zu Verklagen?
RSV können nach § 13 ARB (Allgemeine Rechtschutz Bedingungen) in der Regel nach der 2. Deckungszusage innerhalb eines Jahres komplett kündigen, danach ist es schwierig bis unmöglich eine neue RSV abzuschließen.
Das umgeht man mit der Lösung 2 RSV....