ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wer weiß, wie ein Bankvorstand so tickt. Da hat man 2 Instanzen lang bei der Rechtsabteilung auf Zuversicht gemacht und dann soll plötzlich alles für die Katz und das Gegenteil richtig sein. Das braucht sicher seine Zeit bis sich die Einsicht durchsetzt.
Hat man sehr schön beim Kirch Verfahren gesehen. Was sind die Deutschbanker rumgeeiert bis die sich schließlich ins Unvermeidliche gefügt haben.
Angesichts der Summe die angeblich gezahlt worden war:
Einigung in letzter Sekunde um verbraucherfreundliches Grundsatzurteil zu vermeiden?
Aus der erfolgten Revisionsrücknahme sollte jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Kläger keine Aussicht auf Erfolg gesehen- und aufgrund dessen die Revision zurückgenommen haben. Ganz im Gegenteil: Für die Kläger gab es keinen Grund die Revision zurückzunehmen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien hinter den Kulissen in letzter Sekunde doch noch geeinigt haben. Die Banken werden allerdings tief in die Tasche gegriffen- und die Kläger fürstlich entschädigt haben, damit diese die Revision zurücknahmen. Spekuliert wird bereits, dass bis zum vierfachen des Betrages, der den Klägern bei einem Erfolg zugestandenen hätte, gezahlt wurde. So sind die Banken einem womöglich verbraucherfreundlichen Grundsatzurteil doch noch aus dem Weg gegangen.
Ausbleibendes BGH-Urteil darf als Teilerfolg gewertet werden
Doch trotz der zurückgenommenen Revision und des zu vermutenden Ergebnisses, dass auch zukünftig das wichtigste Argument der Banken – das Widerrufrecht sei verwirkt- in den standardisierten Antwortschreiben bestehen bleibt, darf das ausbleibende Urteil als Verbraucher-Teilerfolg gewertet werden.
Eines ist durch die vermutlich erkaufte Rücknahme deutlich geworden: Die Banken fürchten eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, denn vieles sprach dafür, dass der BGH eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen hätte und eine vorschnelle Annahme der Verwirkung abgelehnt hätte.
Zeitablauf allein reicht für Verwirkung nicht aus
Grundsätzlich ist ein Recht dann verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.
Die Frage der Verwirkung ist dabei, ganz im Gegensatz zur häufigen Argumentation der Banken, einzelfallabhängig. Der bloße Zeitablauf allein reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
Eine Verwirkung wird allerdings vermutlich sieben Jahre nach vollständiger Darlehensrückführung anzunehmen sein, denn nach dieser Frist darf die Bank nach § 257 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches die Schriftstücke aus der Kundenkommunikation vernichten.
Angesichts der Summe die angeblich gezahlt worden war:
Einigung in letzter Sekunde um verbraucherfreundliches Grundsatzurteil zu vermeiden?
Aus der erfolgten Revisionsrücknahme sollte jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Kläger keine Aussicht auf Erfolg gesehen- und aufgrund dessen die Revision zurückgenommen haben. Ganz im Gegenteil: Für die Kläger gab es keinen Grund die Revision zurückzunehmen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien hinter den Kulissen in letzter Sekunde doch noch geeinigt haben. Die Banken werden allerdings tief in die Tasche gegriffen- und die Kläger fürstlich entschädigt haben, damit diese die Revision zurücknahmen. Spekuliert wird bereits, dass bis zum vierfachen des Betrages, der den Klägern bei einem Erfolg zugestandenen hätte, gezahlt wurde. So sind die Banken einem womöglich verbraucherfreundlichen Grundsatzurteil doch noch aus dem Weg gegangen.
4 fache? Wer spekuliert denn da? Hast du eine Quelle?
Das mit den 7 Jahren ist nach Ansicht namhafter Verbraucherjuristen viel zu kurz gegriffen. Denn § 497.3 BGB sieht für Verbraucherdarlehen eine Verjährungshemmung von 10 Jahren. Warum sollen im Gegensatz dazu Verbraucherrechte nach 7 Jahren verwirken.
Das ist völlig unsinnig und auch methodisch falsch. Das würde auch der BGH niemals mitmachen, zumal das ewige Widerrufsrecht mit Willen des Bundesgesetzgebers ausdrücklich in das Verbraucherrecht aufgenommen wurde.
Und die Banken hätten vorm BGH auf alle Fälle verloren, das haben die Richter wohl allen Beteiligten eindeutig klar gemacht.
Denn die Banken hätten sich auch niemals geeinigt, wenn sie auch nur eine kleine Chance gesehen hätten, das Verfahren für sich zu entscheiden...
Vierfach - das wären ja 100.000 Euro.
Mann o mann: jeder ist käuflich, es kommt nur auf die Summe an. Wenn Banken jetzt das Vierfache der Forderungssumme bei Revisionsrücknahme an den Kläger zahlen sehe ich in den kommenden Jahren noch keine BGH-Entscheidung in Sachen Verwirkung...
Vierfach - das wären ja 100.000 Euro.
Mann o mann: jeder ist käuflich, es kommt nur auf die Summe an. Wenn Banken jetzt das Vierfache der Forderungssumme bei Revisionsrücknahme an den Kläger zahlen sehe ich in den kommenden Jahren noch keine BGH-Entscheidung in Sachen Verwirkung...
Ein Trinkgeld gegenüber der weitreichenden Entscheidung!!
Das hatten auch alle bei den Bearbeitungsgebühren gedacht und dann ging alles sehr schnell
Die können doch nicht bei jedem BGH-Verfahren in Sachen Verwirkung solche Summen aufrufen.
Das rechnet sich doch niemals...
Da habe ich mit meinem Hinweis auf WRB-Verfahren als bessere Festgeldkonten ja wohl zu kurz gegriffen. Jetzt werden diese Verfahren ja zur richtigen Kapitalanlage.......
Die können doch nicht bei jedem BGH-Verfahren in Sachen Verwirkung solche Summen aufrufen.
Das rechnet sich doch niemals...
Da habe ich mit meinem Hinweis auf WRB-Verfahren als bessere Festgeldkonten ja wohl zu kurz gegriffen. Jetzt werden diese Verfahren ja zur richtigen Kapitalanlage.......
Dann überlege doch mal wie lange es den WR-Joker schon gibt und wie viele es jetzt bis zum BGH geschafft haben , aber wie viele sind schon abgeschreckt worden bei diesen Methoden. Und wenn sie das 20 fache gezahlt hätten, es rechnet sich in jedem Fall.
Es gibt jetzt schon Leute, die behaupten, dass die Bankenlobby die Politik massiv unter Druck setzt um entsprechende Gesetzesänderungen zu erreichen...
[QUOTE=eugh;105481]Vielen Dank für den Link. Ich bin ja auch ING-DiBa Kunde (4 Darlehen) ohne RSV. Ich habe bisher noch nicht widerrufen und natürlich auch dort noch keine Klage eingereicht.
Hallo eugh,
einen Tipp wollte ich bei der Gelegenheit einmal einstreuen, eine Möglichkeit ohne eine RSV zu besitzen, gegen die ING aussergerichtlich vorzugehen: bei der Verbraucherzentrale sitzen Rechtsanwälte, die aussergerichtlich auch für Widerrufsachen für einen Spottpreis tätig sind. Die Besprechungsdauer von 20 Minuten wird mit 20 € abgerechnet, für den gleichen Preis werden Schriftstücke erstellt. Der RA darf nur nach den Gebührensätzen der Verbraucherzentrale abrechnen. So ist es bei der VZ in Hannover, weiß nicht, ob das in anderen Städten auch geht. Diese Tätigkeit geht aber nur für die außergerichtliche Tätigkeit. Aber immerhin: wäre ja ein Weg der ING über diesen Weg zu suggerieren es gäbe eine RSV...
Die können doch nicht bei jedem BGH-Verfahren in Sachen Verwirkung solche Summen aufrufen.
Das rechnet sich doch niemals...
Da habe ich mit meinem Hinweis auf WRB-Verfahren als bessere Festgeldkonten ja wohl zu kurz gegriffen. Jetzt werden diese Verfahren ja zur richtigen Kapitalanlage.......
WBS = 17 Anwälte und keiner bisher als Arbeitsgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht, geschweige denn Fachanwalt.
Bisher sind mir die nur aufgefallen, weil sie ziemlich viel Wind im Zusammenhang mit Internetabmahnungen, also Verstöße gegen Urheberrecht, gemacht haben.
Haben wohl ein neues lukratives Arbeitsgebiet mit dem WRR entdeckt.
Wo die ihr Insiderwissen zur Abfindung her haben sollen ist mir etwas suspekt.
Um File-sharing ist es ja ein bisschen ruhig geworden. Will man hier vielleicht neue Mandantenkreise "heiß" machen?
Mich hat es sowieso immer verwundert, dass überall Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht für WRB-Verfahren empfohlen wurden.
So richtig kompliziert erscheint mir der Sachverhalt inzwischen nicht mehr, das können wohl auch "normale" Anwälte. Da ist mancher Verkehrsunfall mit nachfolgendem Prozess schwieriger.....
Mich hat es sowieso immer verwundert, dass überall Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht für WRB-Verfahren empfohlen wurden.
So richtig kompliziert erscheint mir der Sachverhalt inzwischen nicht mehr, das können wohl auch "normale" Anwälte. Da ist mancher Verkehrsunfall mit nachfolgendem Prozess schwieriger.....
Nicht kompliziert ist sicher relativ. Wir sind ja hier nach 1 Jahr auf unserem kleinen Rechtsgebiet auch keine kompletten Laien mehr und könnten zumindest wissensmäßig, nicht methodenmäßig, machem Scheidungsanwalt vielleicht das Wasser reichen. Wir nehmen ja sogar auch Fachanwälte nicht mehr ernst, wenn sie offensichtlichen Unsinn allein aus Marketinggründen ablassen. Hallo Frau Dr. W.
Also, ich würde den Spezialisten vorziehen, zumal er ja auch nicht teurer ist als der Generalist.
Es gibt jetzt schon Leute, die behaupten, dass die Bankenlobby die Politik massiv unter Druck setzt um entsprechende Gesetzesänderungen zu erreichen...
Also da bin ich mir sicher, daß Herr Maas nur dann den Banken hilft, wenn die Widerrufe wirklich für mindestens eine Bank lebensbedrohlich werden. Die Politiker wollen doch gewählt werden und die meisten Stimmen haben die Verbraucher.
Also da bin ich mir sicher, daß Herr Maas nur dann den Banken hilft, wenn die Widerrufe wirklich für mindestens eine Bank lebensbedrohlich werden. Die Politiker wollen doch gewählt werden und die meisten Stimmen haben die Verbraucher.
Ich sehe es ähnlich. Dann würde nicht nur das BGH eingeschaltet sein sondern auch noch das Verfassungsgericht.
Irgendein Anwalt würde dagegen Klagen und dies würde noch mehr Staub aufwirbeln.
Nicht zu vergessen... das "ewige Widerrufsrecht" ist geltendes Gesetz!
Das wird immer gerne flissentlich übergangen!
§ 355 BGB, Absatz 3, Satz 3 (in den Fassungen bis Juli 2014)
"3] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat."
Es ist für den Gesetzgeber wohl auch das einzige Druckmittel um eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Unternehmer durchzusetzen.
Strafrechtlich haben die ja (fast) nichts zu befürchten...
daher geht nur Druck durch Strafe über das Zivilrecht....was jetzt passiert...
Im Endeffekt haben die Banken nie und nimmer damit gerechnet, dass der Zins so weit runter geht und es sich somit "lohnt" zu widerrufen...damit waren die sich ihrer Vorgehensweise relativ sicher..."wir belehren mal den Verbraucher so, dass er sein Widerrufsrecht eben nicht versteht...damit er dann auch nicht widerruft...was soll uns schon passieren..."
Fällt ihnen halt jetzt auf die Füße und die pain groß...und nun heulen sie auf...