ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ist es überhaupt möglich, die Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen ohne den Kredit zu widerrufen??
Das wäre dann die Version mal net nachfragen und mit Widerruf drohen. Aber bekanntlich lassen sich die Banken darauf nicht ein.
Daher kommt man ohne einen Anwalt nicht weiter meiner Meinung nach. Gerade jetzt wo der 23.6 ins Wasser gefallen ist fühlen sich die Banken vermutlich bestärkt in Ihrem Tun.
Ich denke Du mußt widerrufen, um der Bank erstmalig zu zeigen das du es ernst meinst auch wenn es Dir nur um die VFE geht.
Aber ob ich mir wegen 1100€ diesen ganzen Krampf antue ist eine andere Frage ... außer Du hast natürlich eine RSV im Rücken.
Unter dem o.g. Link bin ich auch auf diesen Artikel gestoßen, den ich ebenfalls lesenswert finde. Es geht um den Gerichtsstand:
Die im Artikel zitierten Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem Tatbestand der unerlaubten Handlung ergangen. Dafür kennt die ZPO einen Spezialgerichtsstand der wohl nicht auf andere negative Feststellungsklagen übertragen werden kann.
- einmal ein Angebot A kurzfristig bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen möglichen Kündigung => niedriger Zins...um ggf. feststellen zu lassen, dass der Bank ab Widerruf nur dieser Zins zustehen würde, da Du auch nur diesen zahlen hättest müssen, falls Du abgelöst hättest...
- einmal ein Angebot B über eine langfristige Zinsbindung, falls der Zins vom Widerrufszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ablösung wieder gestiegen ist... => Verurteilung auf Schadensersatz aufgrund der Ablehnung des WR...
Da Du aber schlecht mal mit einem kurzen und mal mit einem langfristigen Angebot argumentieren kannst müsstest Du ausrechnen was vorteilhafter wäre.
Die Zinsersparniss aus A oder der wenn Du B zugrunde legst (etwas höherer Zins ab Ablehnung des WR bei langfristig gebundenen Zins). Ich nehme an, dann wäre die B im Vorteil, da hier der Zinsvorteil über Jahre hinweg zu sehen ist...nicht zu vergessen...bei höherem Zins kannst Du auch weniger tilgen und somit zahlst Du unterm Strich bis zur Endtilgung mehr Zinsen. Also den Zinsunterschied nominell ausrechnen...
- gäbe noch Alternative C:
Von Ablehnung des WR durch die Bank bis zur tatsächlichen Rückabwicklung steht der Bank kein Zins zu. Also 0%.
Und dann entsprechend, falls der Zins in der Zeit gestiegen ist, ab Rückabwicklung eben B.
Köstlich. Fischer versteht es staubtrockene Materie scharfsinnig und unterhaltsam zu präsentieren. Nach diesem deprimierenden Blick hinter die Kulissen des BGH kann man eigentlich nur hoffen, dass man niemals auf die Gnade solcher gesetzlichen Richter, die vor allem ihrem beruflichen Aufstieg und der Verringerung ihrer Arbeitslast verpflichtet zu sein scheinen, angewiesen ist.
Da scheint es intern am BGH heftig zu Sache zu gehen. Würde mich nicht wundern, wenn die Kollegen vom V. Strafsenat diesen Kollegen "Nestbeschmutzer"nicht mehr grüßen.
Vielleicht läuft es ja beim XI. Zivilsenat nicht ganz so deprimierend..
Die Hoffnung stirbt zuletzt.....
Hoffnung ist gut, eine RSV wie deine, die auch zahlt, ist besser...
Fischer bezieht seine Kritik aber ausdrücklich nur auf die Strafsenate. Die Angehörigen der Zivilsenate sollen die Akten noch selbst lesen und nicht lediglich den Berichterstatter als Vorleser engagiert haben.
Jetzt kann man sich auch eine ungefähre Vorstellung davon machen, wie sauer die Richter sind, dass sie heute die Verwirkungsverhandlung nicht machen durften. Der arme BE hat Wochen seiner wertvollen Arbeitszeit verschwendet..
Das werden sie auch der Bank übel nehmen, die alle monatelang umsonst arbeiten lies.
Aber ich bin sicher: Eine juristische Abhandlung über den Verwirkungseinwand erscheint demnächst in einer Fachzeitschrift. Und das kriegen wir hier mit .
Eben im Handelsblatt Online gelesen zum Thema BGH 23.06.15
Das BGH-Urteil (IX ZR 154/14) sollte Klarheit darüber geben, ob der Widerrufsjoker auch für Kredite, die bereits vor Jahren zurückgezahlt worden sind gezogen werden kann. Anwälte und Verbrauchervertreter hatten bereits angekündigt, Medienvertreter live und vor Ort auf dem Laufenden zu halten. Ein möglicher Erfolg der Kläger sollte öffentlichkeitswirksam ausgeschlachtet werden.Den Weg nach Karlsruhe können sich die Beobachter allerdings sparen. Denn es gibt kein Urteil. „Die Gegenseite hat ihre Revision zurückgezogen“, erklärt ein Sprecher der DG Hyp, deren Anwälte mit dem Kläger einen Vergleich aushandelten. „Beide Parteien haben Stillschweigen vereinbart.“ Die Bank ist ein Immobilienfinanzierer der Volks- und Raiffeisenbanken. „Es gab Anzeichen, dass der BGH unserer Rechtssicht gefolgt wäre,“ erklärt Richard Lindner, Anwalt des Klägers. Und Lindner macht anderen Darlehensnehmern Mut: „Kreise des BGH berichten, das in den nächsten Monaten eine weitere Entscheidung in einer ähnlicher Sache ansteht.“
Die Verbraucherschützer murren. „Wir bedauern, dass der BGH die Frage der Verwirkung nicht entscheiden darf“, sagt Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW. Die größte Verbraucherzentrale Deutschlands führte allein im vergangenen Jahr mehrere Tausend Beratungen zu dem Thema durch. Widerrufe von frühzeitig abgelösten Immobiliendarlehen wiesen die Banken in der Regel als verwirkt zurück. „Eine Entscheidung des BGH hätte hier für Rechtssicherheit gesorgt.“ Die betroffenen Darlehensnehmer müssen nun weiterhin erwägen, ob sie das erhöhte Prozesskostenrisiko eingehen möchten.Zuvor hatten Anlegeranwälte dem Kläger sogar eine finanzielle Unterstützung angeboten, nur damit er den Vergleichsvorschlag der DG Hyp ablehnt und der BGH ein Urteil spricht. „Wir hätten das volle Prozesskostenrisiko übernommen“, sagt Julius Reiter von der Kanzlei Baum Reiter & Collegen. Bei der Klage ging es um eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von mehr als 22.400 Euro. Der Anwalt ist sich sicher: „Der BGH hätte dem Kläger sicher Recht gegeben.“ Im Falle von Versicherungsverträgen hatten die Richter in einem ähnlichen Falle bereits im Sinne der Kunden geurteilt.
Ist schon echt abenteuerlich: Man verliert in zwei Instanzen gegen die Bank und dann machen die Banker doch ein Angebot...
Das hätten sie auch einfacher haben können, aber wahrscheinlich haben sie dem Kläger den Gang zum BGH nicht zugetraut.
Ist schon echt abenteuerlich: Man verliert in zwei Instanzen gegen die Bank und dann machen die Banker doch ein Angebot...
Das hätten sie auch einfacher haben können, aber wahrscheinlich haben sie dem Kläger den Gang zum BGH nicht zugetraut.
Wer weiß, wie ein Bankvorstand so tickt. Da hat man 2 Instanzen lang bei der Rechtsabteilung auf Zuversicht gemacht und dann soll plötzlich alles für die Katz und das Gegenteil richtig sein. Das braucht sicher seine Zeit bis sich die Einsicht durchsetzt.
Hat man sehr schön beim Kirch Verfahren gesehen. Was sind die Deutschbanker rumgeeiert bis die sich schließlich ins Unvermeidliche gefügt haben.