Üblicherweise ist die Klage am Wohnort bzw Geschäftssitz des Beklagten zu erheben – das bedeutet Fahrtkosten und Aufwand für Betroffene. Gerade Privatpersonen scheuen hier das Prozesskostenrisiko. Das Amtsgericht Uelzen (
13 C 1524/10) erkannte, unter Berufung auf das OLG Köln (zu finden in
GRUR 1978, S. 656), dass bei negativen Feststellungsklagen auch das Gericht zuständig sein kann, das im Falle umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Sprich: Zuständig ist auch das Gericht am Wohnort des Klägers bei einer negativen Feststellungsklage. Für Betroffene, die sich wehren wollen, ist dies eine erhebliche Erleichterung zur Durchsetzung der eigenen Rechte.
Das OLG Köln (
6 U 179/77, „Immer jünger“, zu finden in
GRUR 1978, 658) hat bereits 1978 festgestellt, dass die negative Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre. Die Entscheidung wird inzwischen von mehreren Gerichten zitiert, um diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen. Im Folgenden Auszüge aus den Gründen der Entscheidung des OLG Köln.