ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Besten Dank RAM für den schönen Sammelartikel. Habe ich mich ja doch nicht in der flotten Frau Dr. Wahlers getäuscht.
Zitat: Der BGH steht dem Tatbestand der Verwirkung grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber..... prust, lol
"Das Urteil des BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, mit welchem das Gericht dem Verwirkungseinwand mit der Begründung eine Absage erteilt hat, der zur Belehrung Verpflichtete habe die Situation selbst herbeigeführt, indem er keine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 5a VVG a.F. erteilt habe, hält die Autorin für nicht übertragbar auf den Widerruf von Darlehensverträgen."
Zitat:
8.§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
Die 4 Verträge bei der ING-DiBa habe ich auch noch im Feuer. Trotz steigender Bau-Zinsen und geplatztem BGH-Termin: Wo/wie sonst gibt es momentan 5% Verzinsung?
@ducnici: Was meinst Du zu meiner Frage bzgl. der 5-jährigen Zinsbindundung, also Vertragsangebot als späteres Beweismittel für eine Klage auf Schadensersatz? Ich kann mir ja schlecht "reife" Angebote über 4 Laufzeiten machen lassen und mir das "schönste" aussuchen. Die Frage ist doch, welche Laufzeit würde einen Richter überzeugen? Aber momentan sind nur die 5-jährigen wieder gesunken (hoffe, dass stimmt noch, wenn ich dies hier schreibe).
Schade eigentlich das niemand hier kurz vorm BGH steht. Und wenn dann dürfte derjenige sich auch nicht "kaufen" lassen. Ich hätte gerne einen
D-Day wieder
Habe da eine Frage zur RSV. Das Darlehen was ich widerrufen habe wo ich die Vorfälligkeitsentschädigung zurück haben möchte, die ich in August 2009 bezahlt habe, war für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.
Ich habe dann meinem Kaufvertrag von damals mal reingeschaut.
Da steht folgendes drin:
Kaufvertrag 24.09.2004
Objekt ist zur Zeit vermietet. Verkäufer garantiert, dass die Wohnung bis zum 04.10.2004 Freigezogen wird, ansonsten Schadensersatz von 750€ pro Monat.
Besitz Lasten und Nutzungsübergang Kaufpreiszahlung 01.11.2004.
Das Objekt ist dann tatsächlich vor dem 04.10.2004 Freigezogen worden und wir sind nach Kaufpreiszahlung am 01.11.2004 und Renovierung im Dezember 2004 eingezogen.
Kann die RSV nun behaupten das es ein Mietobjekt war?
Ich meine wir haben ja von vornherein gekauft um selbst drin zu wohnen, und die Wohnung war schon vor uns gekündigt. Die Mieter waren nur noch nicht ausgezogen zum Zeitpunkt des Kaufvertrages.
Wie sind stehen eigentlich die Gerichte zum Thema Verwirkung bei abgelösten Darlehen:
Zitat:
8.§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
Heißt auf Deutsch: Wenn das LG Urteil - egal ob der Klage zustimmend oder die Klage abweisend - beim OLG Bestand hat und der Streitwert unter 20000€ liegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde weiter möglich. Wird das LG - Urteil aber vom OLG abgeändert, ist nur noch bei höheren Streitwerten als 20000€ die Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Unter der Voraussetzung, dass meine vorstehende Interpretation richtig ist, ergibt diese Regelung für mich keinen rechten Sinn. Warum besteht nur im 1. Fall ein erhöhtes Rechtsschutzinteresse? Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?
Habe da eine Frage zur RSV. Das Darlehen was ich widerrufen habe wo ich die Vorfälligkeitsentschädigung zurück haben möchte, die ich in August 2009 bezahlt habe, war für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.
Ich habe dann meinem Kaufvertrag von damals mal reingeschaut.
Da steht folgendes drin:
Kaufvertrag 24.09.2004
Objekt ist zur Zeit vermietet. Verkäufer garantiert, dass die Wohnung bis zum 04.10.2004 Freigezogen wird, ansonsten Schadensersatz von 750€ pro Monat.
Besitz Lasten und Nutzungsübergang Kaufpreiszahlung 01.11.2004.
Das Objekt ist dann tatsächlich vor dem 04.10.2004 Freigezogen worden und wir sind nach Kaufpreiszahlung am 01.11.2004 und Renovierung im Dezember 2004 eingezogen.
Kann die RSV nun behaupten das es ein Mietobjekt war?
Ich meine wir haben ja von vornherein gekauft um selbst drin zu wohnen, und die Wohnung war schon vor uns gekündigt. Die Mieter waren nur noch nicht ausgezogen zum Zeitpunkt des Kaufvertrages.
Wie sind stehen eigentlich die Gerichte zum Thema Verwirkung bei abgelösten Darlehen:
LG Essen
OLG Hamm
Gruß
Idasb
Du beziehst dich auf meinen Streit mit der ÖRAG?
Ich denke, die Fälle sind nicht vergleichbar. Du hast schon deshalb kein Mietobjekt erworben, weil bei Besitzübergang das Mietverhältnis beendet war. Dass der Mieter bei Vertragsabschluss noch dort wohnte sehe ich nicht als entscheidend an, denn da stand es noch nicht in deinem Besitz. Du hast m.M. nach eine Leerwohnung erworben.
Dagegen ist mein Mieter erst ca. 2 Jahre nach Besitzübergang nach viel hin und her ausgezogen. Ich habe ja auch in der Zeit Miete kassiert.
Meine RSV ist auch deshalb auf den Mieter so angesprungen, weil ich vermutlich übervorsichtig das auf Nachfrage wahrheitsgemäß angegeben hatte. Meine Bedenken waren halt, was passiert, wenn ich den Kaufvertrag vorlegen muss. Da war der Mieter natürlich erwähnt. Den Kaufvertrag wollte dann aber kein Schwein sehen.
Also mach dir mal keine schlaflose Nacht wegen vermeintlicher Vermietung.
Zu den Gerichten kann ich dir allerdings nichts sagen.
@ducnici: Was meinst Du zu meiner Frage bzgl. der 5-jährigen Zinsbindundung, also Vertragsangebot als späteres Beweismittel für eine Klage auf Schadensersatz? Ich kann mir ja schlecht "reife" Angebote über 4 Laufzeiten machen lassen und mir das "schönste" aussuchen. Die Frage ist doch, welche Laufzeit würde einen Richter überzeugen? Aber momentan sind nur die 5-jährigen wieder gesunken (hoffe, dass stimmt noch, wenn ich dies hier schreibe).
Der Vorschlag stammte von mir. Deshalb nehme ich mir mal die Freiheit anstatt ducnici zu antworten.
Doch, so wie du es verstanden hast, meinte ich es auch. Lass dir vier komplette Angebote für die verschiedenen Laufzeiten machen. Das sollte doch kein Problem für eine Bank sei. Nachdem die Objekt- und Bonitätsprüfung steht, ergeben sich die Zinskonditionen wie von selbst. Sollte sich eine Bank tatsächlich weigern 4 Angebote zu machen, nimmst du noch eine weitere dazu.
Es ist doch so: Heute kannst du doch noch gar nicht absehen, wie sich die Zinsen der verschiedenen Laufzeiten künftig entwickeln werden. So werden die kürzeren Laufzeiten z.Z. künstlich von der EZB gedrückt, während am langen Ende der Kapitalmarkt inzwischen wieder ein bisschen Eigenleben entwickelt. Wenn du jetzt verschiedene Angebote hast, nimmst du dir später das für dich vorteilhafteste und erklärst, genau das hättest du in 2015 abgeschlossen, wenn dich die böse Bank nicht unrechtmäßig daran gehindert hätte. Wer will denn das Gegenteil beweisen. Nur du allein weißt doch, welche Laufzeit die richtige für dich ist.
Da wird dir ein Richter keine Vorschriften machen, welche Zinsbindung für dich angemessen war. Zumindest solange du marktübliche wählst. Von einer 100 jährigen würde ich jedenfalls abraten.
"Das Urteil des BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, mit welchem das Gericht dem Verwirkungseinwand mit der Begründung eine Absage erteilt hat, der zur Belehrung Verpflichtete habe die Situation selbst herbeigeführt, indem er keine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 5a VVG a.F. erteilt habe, hält die Autorin für nicht übertragbar auf den Widerruf von Darlehensverträgen."
*pruuuuust*!!!!
Es ist wahrscheinlich ein Bewerbungsschreiben für neue Mandanten im Bankenbereich
Nachdem meine RSV mir in drei WRB-Verfahren Deckungszusage für jeweils Klage und Berufung erteilt hat, musste ich natürlich mit einer Kündigung rechnen.
Das hat die RSV nun nicht getan, sondern meine Selbstbeteiligung auf 400 Euro erhöht. Wenn ich nicht zustimme, müssten sie kündigen.
Habe da eine Frage zur RSV. Das Darlehen was ich widerrufen habe wo ich die Vorfälligkeitsentschädigung zurück haben möchte, die ich in August 2009 bezahlt habe, war für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.
Ich habe dann meinem Kaufvertrag von damals mal reingeschaut.
Da steht folgendes drin:
Kaufvertrag 24.09.2004
Objekt ist zur Zeit vermietet. Verkäufer garantiert, dass die Wohnung bis zum 04.10.2004 Freigezogen wird, ansonsten Schadensersatz von 750€ pro Monat.
Besitz Lasten und Nutzungsübergang Kaufpreiszahlung 01.11.2004.
Das Objekt ist dann tatsächlich vor dem 04.10.2004 Freigezogen worden und wir sind nach Kaufpreiszahlung am 01.11.2004 und Renovierung im Dezember 2004 eingezogen.
Kann die RSV nun behaupten das es ein Mietobjekt war?
Ich meine wir haben ja von vornherein gekauft um selbst drin zu wohnen, und die Wohnung war schon vor uns gekündigt. Die Mieter waren nur noch nicht ausgezogen zum Zeitpunkt des Kaufvertrages.
Wie sind stehen eigentlich die Gerichte zum Thema Verwirkung bei abgelösten Darlehen:
LG Essen
OLG Hamm
Gruß
Idasb
Bei diesen Gerichten beste Karten. Die stehen für das "ewige Widerrufsrecht".
6 O 353/14 LG Essen
31 U 14/15 OLG Hamm
Nachdem meine RSV mir in drei WRB-Verfahren Deckungszusage für jeweils Klage und Berufung erteilt hat, musste ich natürlich mit einer Kündigung rechnen.
Das hat die RSV nun nicht getan, sondern meine Selbstbeteiligung auf 400 Euro erhöht. Wenn ich nicht zustimme, müssten sie kündigen.
Also habe ich unterschrieben
Bei dem Zinssatz auf deinem "Festgeldkonto" kann man das schon mal verschmerzen, zumal denk dran : "Der Verlierer zahlt alles"
Ich würde sie mit auf das BGH Urteil, was wir hier ein paar Stunden zuvor besprochen haben, hinweisen und dass laut BGH der Streitwert die Darlehenshöhe ist und dass im Zweifelsfall doch sie diesen Streitwert zu tragen haben...
Eigentlich soll aber der Anwalt das machen. Ich würde hier den von der ARAG vorgegebenen Streitwert nicht akzeptieren.
1. Hängt vom Streitwert die Gerichtsgebühr ab. Wenn das Gericht nun einen anderen Streitwert ansetzt, was dann?
2. Hängen vom Streitwert die Rechtsanwaltsgebühren ab. Gleiches Spiel. Bitte daran denken, was passiert, wenn man unterliegt! Dann zahlt man wohl nicht nur die Deckungsdifferenz zu den Gebühren des eigenen Anwaltes, sondern wohl auch noch die des gegnerischen? Und Gerichtsgebühren?
3. Bei einem Vergleich kann das auch schön in die Hose gehen wenn die ARAG sich darauf beruft, nur bis 60.000Euro Streitwert Deckungszusage zu geben wenn dann der Streitwert höher angesetzt werden würde...
Anwalt darauf hinweisen!
Update:
Die ARAG geht immer von einer positiven Feststellungsklage aus
"Es wird festgestellt, dass der Widerruf des Vertrages wirksam ist."
Moin ducnici,
ich habe heute eine Info von meinem Anwalt bzgl. Deiner Bedenken wegen dem Streitwert erhalten:
Gerade bei diesen Verfahren besteht zwischen Rechtsanwälte und den Rechtschutzversicherungen Uneinigkeit darüber, wie hier abgerechnet werden kann.
Daher setzen die Rechtschutzversicherungen den Streit- bzw. Gegenstandswert immer möglichst gering an und die Anwälte immer möglichst hoch. Letztendlich entscheidet jedoch das Gericht, wie der Streitwert zu beurteilen ist und letztendlich haben sich dann alle Beteiligten daran zu halten und gegebenenfalls Kosten zu erstatten oder zurückzuzahlen.
Für Sie als Mandant besteht hierbei kein Risiko!
Ich handhabe es daher so, dass ich grundsätzlich meine Rechnung in voller Höhe an die Rechtschutzversicherung stelle, mit dieser aber dann vereinbare den von Ihr angenommen Wert als Berechnungsgrundlage zu nehmen und die Rechnung dann nur teilweise zu begleichen. Wird dann im Rahmen eines Verfahrens der Wert durch das Gericht festgestellt, muss die Rechtschutzversicherung entweder noch etwas nach bezahlen oder die Rechnung ist bereits ausgeglichen.
Von der DSL-Bank habe ich bisher noch nichts gehört, aber der Tag ist ja noch lang.