Zitat von
ducnici
Neuigkeiten heute vom LG N-Fü:
Verhandlungstermin von einem Forenteilnehmer bezüglich der WRB der DKB...bei dem ich vor Ort war...
Widerruf wurde vor einer außerordentlichen Kündigung (wegen Verkauf) ausgesprochen, VFE gezahlt und diese nun über eine Leistungsklage zurück gefordert...
Am Anfang der Güteverhandlung wurde ein Vergleich vom Anwalt der DKB ohne Angabe von Gründen abgelehnt.
Danach erklärte der Richter, dass die Kammern wohl bzgl. der Gesetzmässigkeit der WRB verschieden positioniert wären aber die vorliegende WRB der DKB für ihn keine Anlass geben würde von der bisherigen Rechtsprechung der 6.Zivilkammer abzukehren...
Die von der DKB Veränderungen wie "Der Lauf der Frist" etc. wären wohl relativ unerheblich aber was seitens des Richters als erheblich falsch und irreführend eingestuft wurde, war die Belehrung über die "Finanzierten Geschäfte" da hier verschiedenste Sätze des Mustertextes miteinander verknüpft eingefügt wurden, was so aber seitens des Mustertextes nicht vorgesehen war und damit eine erhebliche Abweichung vom Inhalt des Mustertextes vorgenommen wurde, sodass sich die DKB nicht auf die Schutzwirkung berufen könne...
Fehlende Überschrift "Widerrufsrecht", "Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung" statt "Absendung Ihrer Widerrufserklärung", optische Darstellung wie hellgraue Überschriften etc. wurden NICHT thematisiert...
Die WRB der DKB wäre mit der maßgeblichen inhaltlichen Veränderung nicht gesetzmäßig und somit hat die Frist zum Widerruf nicht zum laufen begonnen.
Dann ging er über zum Thema Rechtsmissbrauch und Verwirkung und meinte sogleich, dass für einen Rechtsmissbrauch die Hürden schon arg hoch lägen und äusserst zurückhaltend von der Kammer beurteilt werden würde.
Eine Umschuldung aus ökonomischen Gründen die aufgrund eines formellen Fehlers möglich wäre könnte weder rechtsmissbräuchlich sein noch könnte diese verwirkt sein.
Wer eben clever und schlau genug wäre, das innerhalb des gesetzlichen Rahmens umzusetzen, könnte man nicht rechtsmissbräuchlichkeit vorwerfen...
Tenor: die Chancen für den Kläger stünden nicht schlecht.
Es ging dann noch um die außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes. Hierbei war nicht ganz klar, ob der Anwalt vor oder nach Widerruf beauftragt wurde.
Auf jeden Fall wurde herausgestellt, wird der Anwalt vor der Ablehnung des Widerrufes beauftragt, hat der Kläger die Kosten selbst zu tragen, da die Bank dann noch nicht im Verzug war!
(Anmerkung meinerseits: also immer schön noch mal anmahnen um das klar und deutlich hervorzuheben!)
Nachdem keine Einigung erzielt wurde, beendete der Richter die Verhandlung nach 80min und setzte den Termin zur Urteilsverkündung auf den 07.07.15 um 1000 an....
Ging bzgl. der WRB selbst ratzfatz...
Aber...sehr wichtig...chronologische Auflistung, was wann gemacht wurde...wann wurde der WR eingereicht, wann hat die Bank die Ablehnung geschickt, wann wurde der Anwalt eingeschaltet uswusf.
Denke hier eine Auflistung hilft ungemein, damit der Richter sich ein klares Bild machen kann...
Achja, hab den Richter dann noch wegen des Streitwertes bei einer negativen Feststellungsklage gefragt... wäre die Höhe des zu vernichtenden Wertes, also Restvaluta... bei einem zusätzlichen Antrag über die Feststellung der an die Bank zu zahlenden Restschuld würde dieser Antrag den Streitwert NICHT weiter erhöhen, da er dann Teil der Feststellungsklage wäre...