ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich bin kein Jurist. Daher nur unter Vorbehalt: Wird widerrufen, entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis. Die Bank erhält für den Zeitraum, für den sie Geld bereitgestellt hat, den marktüblichen Zins; maximal aber den vereinbarten. Da dürfte sich im Regelfall nicht viel abspielen. Dass Gebühren gezahlt werden müssen, habe ich noch nie gehört oder gelesen. Was sollte das sein?
So wie ich es kennengelernt habe, läuft es in der Praxis allerdings anders. Nach erklärtem Widerruf macht der Darlehensgeber einen Schnitt. Das, was dann noch als Restschuld besteht, muss abgelöst werden. Bietet die Bank selbst einen Zins zur Umschuldung an, sollte genau geprüft werden, ob dieser nicht zu hoch ist.
Eine Umschuldung zu einer anderen Bank war für meine beiden Darlehen jedensfalls der bessere, weil günstigere Weg - trotz der Kosten für die Abtretung der Grundschulden.
Ich verstehe momentan nur noch Bahnhof. Sorry
Meine Widerspruchbelehrung ist ein Dreizeiler.
- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax E Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehnsnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. -
Das ist der Text der im Vertrag steht mehr nicht!!
Weiter steht da noch was über Widerrufsfolgen und was über Finanzierte Geschäften.
Kann ich den Widerrufs-Joker jetzt Ziehen ???
Was muss o. was darf nicht im Widerruf drinn stehen.
die Prüfung kannst nur du selbst, die Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt durchführen. Jeder andere ist zur Rechtsberatung nicht befugt und macht sich haftbar.
"Sie" wurde gebeten mal etwas zum Thema falsche Widerrufsbelehrung zu zeigen. Das hat "Sie" nicht getan. "Sie" ist im übrigen ein "ER".
Meinen Fall habe ich ganz ausführlich geschildert, mit allem was für mich als Verbraucher wichtig ist. Den Rest hat der Anwalt gemacht und das ausgezeichnet, denn er hat mir viel Geld gespart. Fakt ist das es eine sehr große Anzahl an falschen Widerrufsbelehrungen gibt und zahlreiche Verbraucher dadurch richtig Geld sparen können. Das hat in meinen Augen nichts mit "Abzockerei"oder ähnlichem zu tun, denn die Banken haben eine Fehler im Kleingedruckten. Andersrum würde der Verbraucher auch zur Kasse gebeten werden. Das muß hier im Forum auch niemand anders, oder schön reden. So ist es und ich wiederhole mich gerne in diesem Fall. Es lohnt definitiv seinen Darlehensvertrag prüfen zu lassen. Egal ob VZ, oder Anwalt.
Naja, den Thread gibt es ja noch, da waren Ankündigungen, die ihrerseits nicht erfolgt sind, ebenso Fragen von Teilnehmern, die nicht beantwortet wurden da sie spurlos verschwundne waren. Soll ja auch egal oder ok jetzt sein, aber Dagobert ist dem nachgekommen.
Bei diesem brisanten aber ja auch sehr wichtigen und vor allem nützlichen Thema für die Verbraucher ist es doch logisch, dass nach ihrer Ankündigung seinerzeit alles in Aufriúhr vor allem neugierig war. Dafür waren die weiterführenden Informationen leider zu dürftig. Ich hatte z.B. und u.a. sie lieb gefragt, mir den enstcheidenden Passus mal zukommen zu lassen, das ist dann leider nie erfolgt und das musste mich ja nachdenklich machen. Dagobert - mal ein Dank an ihm - hat meine Zweifel vollkommen aus den Weg geräumt und somit kann ich auch ich bestätigen (wenn auch etwas "nüchterner und differenzierter") dass es sich wirklich für jeden lohnt der Sache mal mit seinen eigenen Verträgen nachzugehen.
Ich bin neu hier im Forum - Ich habe mir mehrere meiner Darlehensvertäge angeschaut kann die Wiederufsbelehrung aber wirklich nicht selber beurteilen. Zwei Fragen:
1) Was ist mit Darlehensverträgen die vor 2002 abegschlossen wurden, deren Zinsbindung aber nach 2002 (e.g. 2007) verlängert wurden und dabei auch eine neue Wiederufsbelehrung hatten
2) wie gehe ich am Besten vor wenn ich die Verträge überprüfen lassen will -
Beste Grüße,
Ostsee
Ich habe bei mir den Passus drin "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der...."
(Oktober 2007)
Wenn ich das BGH-Urteil richtig deute, dann sagen "die" zwar, dass dieser Passus zwar für den Kunden (also mich) zu uneindeutig ist, nehmen aber andererseits die Banken in Schutz, weil der Passus genau so in der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV stand.
Was quasi bedeutet, dass der Widerrufs-Joker bei mir nicht greifen würde... oder ????
Naja, den Thread gibt es ja noch, da waren Ankündigungen, die ihrerseits nicht erfolgt sind, ebenso Fragen von Teilnehmern, die nicht beantwortet wurden da sie spurlos verschwundne waren. Soll ja auch egal oder ok jetzt sein, aber Dagobert ist dem nachgekommen.
Bei diesem brisanten aber ja auch sehr wichtigen und vor allem nützlichen Thema für die Verbraucher ist es doch logisch, dass nach ihrer Ankündigung seinerzeit alles in Aufriúhr vor allem neugierig war. Dafür waren die weiterführenden Informationen leider zu dürftig. Ich hatte z.B. und u.a. sie lieb gefragt, mir den enstcheidenden Passus mal zukommen zu lassen, das ist dann leider nie erfolgt und das musste mich ja nachdenklich machen. Dagobert - mal ein Dank an ihm - hat meine Zweifel vollkommen aus den Weg geräumt und somit kann ich auch ich bestätigen (wenn auch etwas "nüchterner und differenzierter") dass es sich wirklich für jeden lohnt der Sache mal mit seinen eigenen Verträgen nachzugehen.
Na ganz so war es ja nun doch nicht. Ich habe in der vergangenen Zeit genau 118 Nachrichten erhalten und beantwortet. Ich war auch nicht verschwunden, nur habe ich mich ein wenig zurückgehalten. Mindestens 8 User konnten erfolgreich in der Zwischenzeit Geld sparen. Von den anderen habe ich kein Feedback.
Um es mal mit bekannten Worten zu sagen: ...ich bin wieder hier...
was im Hintergrund mit PN abläuft kann ich natürlich nicht wissen, sie aber auch nicht, deshalb sei Ihnen gesagt, dass ich einige erhalten habe, die ihr Auftreten in Frage gestellt hatten. Das als solches ist ja nicht schlimm und auch verständlich, wenn man etwas interessantes postet und dann offiziell nicht mehr auftaucht.
Was mich persönlich betrifft haben sie ihrer Ankündigung mir den entscheidenden Passus bzw. die fehlerhafte Widerrufsbelehrung senden zu wollen nicht Folge geleistet und deshalb konnte ich sie nicht so Recht ernst nehmen.
Wie dem auch sei, nun sind sie ja wieder da und ich erhalte bestimmt zeitnah eine PN
Ich bin neu hier im Forum - Ich habe mir mehrere meiner Darlehensvertäge angeschaut kann die Wiederufsbelehrung aber wirklich nicht selber beurteilen. Zwei Fragen:
1) Was ist mit Darlehensverträgen die vor 2002 abegschlossen wurden, deren Zinsbindung aber nach 2002 (e.g. 2007) verlängert wurden und dabei auch eine neue Wiederufsbelehrung hatten
2) wie gehe ich am Besten vor wenn ich die Verträge überprüfen lassen will -
Beste Grüße,
Ostsee
Hallo Ostsee,
zu Frage 1 kann ich nichts sagen.
Frage 2: Beauftrage einen fachkundigen Anwalt oder die Verbraucherzentrale Hamburg mit einer Prüfung. Beachte aber, dass Anwälte sehr unterschiedliche Vereinbarungen treffen. Ab 200 Euro für ein Gutachten bist du dabei. Bei der VZ kostet es 60 Euro. Aber: Lange Wartezeit und falls dein Darlehensgeber das Gutachten zurückweist, brauchst du, falls du es weiter versuchen willst, trotzdem einen Anwalt.
Ich habe bei mir den Passus drin "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der...."
(Oktober 2007)
Wenn ich das BGH-Urteil richtig deute, dann sagen "die" zwar, dass dieser Passus zwar für den Kunden (also mich) zu uneindeutig ist, nehmen aber andererseits die Banken in Schutz, weil der Passus genau so in der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV stand.
Was quasi bedeutet, dass der Widerrufs-Joker bei mir nicht greifen würde... oder ????
Hallo OrangUtanKlaus,
die Rechtsbehelfsbelehrung entfaltet nur dann trotz der fehlerhaften Formulierung ihre Schutzwirkung, wenn sie 1:1 der zu diesem Zeitpunkt gültigen Musterbelehrung entspricht. Dies gilt nicht nur für den Inhalt. Es gibt auch Anforderungen an die äußere Gestaltung (nicht zu kleine Schrift, Rahmen, abgesetzt vom übrigen Text, deutlich zu erkennen). Die möglichen Fehler sind vielfältig, kommen aber insgesamt scheinbar sehr häufig vor.
Meine Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, was mir auch schon durch einen Fachanwalt bestätigt wurde.
Dieser geht jetzt in Kontakt mit meiner Bank... mal sehen was rauskommt....
- Weiß jemand, ob die Widerrufsbelehrung Teil des Darlehensvertrages sein muss? Oder kann sie auch in einem gesondert übersandten Brief mit Hinweis auf das Darlehen mitgeteilt werden?
- Kennt jemand die genauen, evtl. als unbestimmte Rechtsbegriffe definierten Anforderungen an die äußere Gestaltung der Belehrungen in den Jahren 2002-2010 (Gesetz, Verordnung, Urteile...)?
Über Antworten mit Angabe eines konkreten Bezugs bzw. einer Quelle würde ich mich freuen.
Hallo zusammen,
auch ich kann zu Eurem spannenden Thema etwas beitragen. Ich gebe allen recht, die behaupten dass es völlig legitim ist den sogenannten Widerrufsjoker zu ziehen. Warum soll man denn die fehler der Banken nicht zu seinen Gunsten nutzen.
Ich befasse mich bereits seit einigen Jahren mit diesem Thema. Angefangen hat alles mit einen meiner Kunden der mich, bezüglich seines Ratenkredits, um Rat gefragt hatte. Nach langer Recherche konnte ich jemanden finden der meinem Kunden helfen konnte.
@dagobert1969,
ich gebe Dir in allen Deinen Antworten Recht. Du kennst Dich ziehmlich gut aus. Kompliment!
Die Musterbelehrungen kannst Du z.B. über JURIS oder Beckonline bekommen. Kostet aber Geld.
Ich müsste mal nachsehen ob ich die Muster abgespeichert habe. Seit 2003 haben die Muster sich ja mehrmals geändert.
Ich habe übrigens auch schon Erfahrungen mit dem "Widerrufsjoker" gemacht bisher nur gute. Es kam in allen mir bekannten Fällen gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung. In allen Fällen hat der RA das aussergerichtlich geregelt.
Hallo OrangUtanKlaus,
Deine Beschreibung hört sich identisch zu meinem Fall an. Sowohl der Zeitraum (Q4 2007) als auch der fragliche Widerrufstext stimmen 100% überein. Daher würde mich sehr interessieren, wie die Story bei Dir weitergegangen ist. Gab es inzwischen eine Rückabwicklung oder zumindest ein Umschuldungsangebot der XY BANK (ich denke, wir wissen von wem wir sprechen ... ;=). Ich habe ebenfalls einen Anwalt eingeschaltet, bisher aber noch keine Stellungnahme bekommen.
Danke & Gruß, Purix
Hallo zusammen,
hier sende ich Euch mal den Text (erster Abschnitt, den gesamten Text spare ich mir) der Musterwiederrufsbelehrung die von 12/2004 bis 03/2008 Gültigkeit hatte.
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [3]"
In die Klammern wird eingesetzt: (1) = Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
(2) = Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
(3) = Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Quelle: beck-online.de (lässt sich aber auch bei Google finden!)
vielen Dank ! Bei mir passt fast alles, nur statt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" steht "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages". Ist nicht 1:1 und damit relativ klar aus meiner Sicht ...