RAWedekind schrieb am 08.06.2015 um 19:27 Uhr:
Streitwert - Detailfragen - 1) Beispielfall
Darlehenssumme sei 200.000 EUR, Restschuld heute: 180.000 EUR. Geltend gemachte Zinserstattung* (Vergangenheit): 15.000 EUR. Zinsersparnis* (Zukunft) zu erwarten bei Umfinanzierung zu aktuellem Zins: 18.000 EUR. (Vorfälligkeitsentschädigung betrüge fiktiv** 20.000 EUR). *unterstellt, man könnte sich auf eine Berechnung und eine Zahl einigen ...
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Bank bestreitet Beendigung des Vertrags durch Widerruf.
Wie ist der Streitwert (jeweils EUR)?
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a) OLG Köln: 80% * 180.000 = 144.000
b1) LG Ulm: 180.000 + 15.000 = 195.000 bzw. nachfolgend
b2) OLG Stuttgart: (ca.** 25% * 180.000 = 45.000) + 15.000 = 60.000 **unklar
c) Viele Rechtsschutzversicherungen meinen: 18.000
d) Unter Berufung auf BGH XI ZB 3/97 wäre auch vertretbar: 200.000 + 15.000 = 215.000
Es gibt noch einige weitere 'Ideen'.
M.E. richtig: LG Ulm.
Mit OLG Köln könnte ich auch 'leben'.
OLG Stuttgart ist m.E. rechnerisch nicht nachvollziehbar, der Abschlag ist m.E. zu hoch.
(c) ist vielfältig falsch.
RAWedekind schrieb am 08.06.2015 um 19:42 Uhr:
Streitwert - Detailfragen - 2) Prozesstaktik
Wie 'mutig' man ist, hängt davon ab, welche Kostenfolge man persönlich tragen mag/kann. Ob eine Rechtssschutzversicherung (RSV) 'im Boot' ist oder nicht, spielt natürlich ggf. auch eine Rolle. Wenn die RSV den 'mutigen' Ansatz mitträgt, ist es einfacher, 'mutig' zu sein - das muss man im Einzelfall klären.
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Noch zur Frage, ob Zinsrückerstattungsansprüche abzuziehen oder hinzu zu zählen sind:
Es sind meist mehrere Klaganträge, u.a.:
1) Feststellung: Vertrag ist durch Widerruf beendet. Streitig ist das OB. Streitwert dafür: Restschuld oder Ursprungs-Darlehens-Valuta (s.o.)
2) Zinsrückerstattung ist ein weiterer Anspruch. Es wäre verwunderlich, wenn durch Geltendmachung eines weiteren Anspruches der Streitwert sinken würde. Daher ist m.E. idR richtig: Der Streitwert erhöht sich um den entsprechenden Betrag.
Aber: alles noch nicht höchstrichterlich geklärt.
RASebastianKoch schrieb am 09.06.2015 um 10:04 Uhr:
Streitwert
Das OLG Frankfurt ist im Übrigen für den vollen Wert (also voller Nominalwert des Darlehens), Beschluss vom 27.02.2015 (Az. 19 W 60/14)
RAWedekind schrieb am 09.06.2015 um 11:12 Uhr:
OLG Frankfurt 19 W 60/14
Das LG hatte noch 80% angesetzt (ähnlich OLG Köln), allerdings bezogen auf den Darlehens-Nominalbetrag (während OLG Köln von der Restschuld ausgeht).
Zinsrückerstattungsansprüche bleiben beim OLG Frankfurt unberücksichtigt (wie auch beim OLG Köln).
Ich vermute, dass es in nächster Zeit noch einige Streitwertbeschwerden und diesbezügliche Beschlüsse geben wird.
Derzeit sehe ich nur so viel an Klarheit, dass es für den Streitwert wohl im Wesentlichen auf den Darlehensbetrag (bzw. ...restschuldbetrag) ankommen dürfte.
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80% der Restschuld dürfte der Streitwert mindestens betragen.
Obergrenze ist 100% ursprüngliche Darlehensvaluta-Nominale ...
... zzgl. ggf. noch Zinsrückerstattungsansprüchen für die Vergangenheit.