Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe erst Freitag 2 Termine bei Banken wegen Angebote für Finanzierungen !
    1x zu sofort (um vor Gericht dann später die Differenz einklagen zu können)
    1x als Forward zu 02/2018

    Bin mal gespannt

    Gruß

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Streitwert anbei eine schöne Zusammenfassung des Chaos etc. bei test.de:
    RAWedekind schrieb am 08.06.2015 um 19:27 Uhr:

    Streitwert - Detailfragen - 1) Beispielfall


    Darlehenssumme sei 200.000 EUR, Restschuld heute: 180.000 EUR. Geltend gemachte Zinserstattung* (Vergangenheit): 15.000 EUR. Zinsersparnis* (Zukunft) zu erwarten bei Umfinanzierung zu aktuellem Zins: 18.000 EUR. (Vorfälligkeitsentschädigung betrüge fiktiv** 20.000 EUR). *unterstellt, man könnte sich auf eine Berechnung und eine Zahl einigen ...
    .
    Bank bestreitet Beendigung des Vertrags durch Widerruf.
    Wie ist der Streitwert (jeweils EUR)?
    .
    a) OLG Köln: 80% * 180.000 = 144.000
    b1) LG Ulm: 180.000 + 15.000 = 195.000 bzw. nachfolgend
    b2) OLG Stuttgart: (ca.** 25% * 180.000 = 45.000) + 15.000 = 60.000 **unklar
    c) Viele Rechtsschutzversicherungen meinen: 18.000
    d) Unter Berufung auf BGH XI ZB 3/97 wäre auch vertretbar: 200.000 + 15.000 = 215.000
    Es gibt noch einige weitere 'Ideen'.
    M.E. richtig: LG Ulm.
    Mit OLG Köln könnte ich auch 'leben'.
    OLG Stuttgart ist m.E. rechnerisch nicht nachvollziehbar, der Abschlag ist m.E. zu hoch.
    (c) ist vielfältig falsch.


    RAWedekind schrieb am 08.06.2015 um 19:42 Uhr:

    Streitwert - Detailfragen - 2) Prozesstaktik


    Wie 'mutig' man ist, hängt davon ab, welche Kostenfolge man persönlich tragen mag/kann. Ob eine Rechtssschutzversicherung (RSV) 'im Boot' ist oder nicht, spielt natürlich ggf. auch eine Rolle. Wenn die RSV den 'mutigen' Ansatz mitträgt, ist es einfacher, 'mutig' zu sein - das muss man im Einzelfall klären.
    .
    Noch zur Frage, ob Zinsrückerstattungsansprüche abzuziehen oder hinzu zu zählen sind:
    Es sind meist mehrere Klaganträge, u.a.:
    1) Feststellung: Vertrag ist durch Widerruf beendet. Streitig ist das OB. Streitwert dafür: Restschuld oder Ursprungs-Darlehens-Valuta (s.o.)
    2) Zinsrückerstattung ist ein weiterer Anspruch. Es wäre verwunderlich, wenn durch Geltendmachung eines weiteren Anspruches der Streitwert sinken würde. Daher ist m.E. idR richtig: Der Streitwert erhöht sich um den entsprechenden Betrag.
    Aber: alles noch nicht höchstrichterlich geklärt.


    RASebastianKoch schrieb am 09.06.2015 um 10:04 Uhr:

    Streitwert

    Das OLG Frankfurt ist im Übrigen für den vollen Wert (also voller Nominalwert des Darlehens), Beschluss vom 27.02.2015 (Az. 19 W 60/14)


    RAWedekind schrieb am 09.06.2015 um 11:12 Uhr:

    OLG Frankfurt 19 W 60/14

    Das LG hatte noch 80% angesetzt (ähnlich OLG Köln), allerdings bezogen auf den Darlehens-Nominalbetrag (während OLG Köln von der Restschuld ausgeht).
    Zinsrückerstattungsansprüche bleiben beim OLG Frankfurt unberücksichtigt (wie auch beim OLG Köln).
    Ich vermute, dass es in nächster Zeit noch einige Streitwertbeschwerden und diesbezügliche Beschlüsse geben wird.
    Derzeit sehe ich nur so viel an Klarheit, dass es für den Streitwert wohl im Wesentlichen auf den Darlehensbetrag (bzw. ...restschuldbetrag) ankommen dürfte.
    .
    80% der Restschuld dürfte der Streitwert mindestens betragen.
    Obergrenze ist 100% ursprüngliche Darlehensvaluta-Nominale ...
    ... zzgl. ggf. noch Zinsrückerstattungsansprüchen für die Vergangenheit.
    EDIT: Weitere Meldungen von RÄ Koch und Wedekind vom 09.06.2015 ergänzt.

  4. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=RAM;104381]Frankfurter Justiz bleibt Banken treu


    Inzwischen liegt mir das Urteil des LG Frankfurt vor: Klage abgewiesen. Zur Erinnerung: es ging um die legendären WRBs mit den Fußnoten der bekannten Institute (Wenn´s um Geld geht.....).

    Das Gericht beizieht sich vor allem auf das allseits bekannte und immer wieder von Banken zitierte Urteil des OLG Frankfurt vom 7.7.2014. (Dagegen ist ja mit PKH die Revision beim BGH anhängig). Trotz der bekannten gegenteiligen Rechtsprechung verschiedener OLGs, die diese WRB für unrechtmäßig halten, bleiben die Frankfurter Richter bei ihrer bankenfreundlichen Rechtsprechung. Die Abweichungen zur Musterbelehrung seien nicht erheblich..

    Also Berufung zum OLG und warten auf D-.Day..


    So ändern sich die Zeiten und Meinungen der Gerichtsbarkeit in Frankfurt:



    OLG Frankfurt a.M.: Zur Schutzwirkung der BGB-InfoV für Widerrufsbelehrungen in Altverträgen


    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az. 19 U 26/11
    § 14 Abs. 1 Anl. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV; § 13 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; § 195 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für den Eintritt einer Schutzwirkung bei Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung der BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist dies nicht der Fall, könne ein geschlossener Vertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe.

    Was mag da bloß im Frankfurter Raum passiert sein?!
    Vielleicht ein Blatt oder mehrere Blatter

  5. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ist ja klar - die wissen schon, dass am D-Day alle Urteile mit Verweis auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch einkassiert werden, weshalb Kläger dann auch gleich frohen Mutes in Berufung gehen können (sofern deren Frist dazu dann hoffentlich noch nicht abgelaufen ist).

    Nun versuchen sie halt, mit "unerheblichen Änderungen" zu argumentieren. Und dazu gab es m.E. noch kein so wirklich eindeutiges Urteil des BGH, ich meine im Sinne, dass der Mustertext wortwörtlich übernommen werden müsse. Oder irre ich?


    Hier noch zwei weitere Urteile, weiß leider nicht ob hier schon gepostet:

    Das LG Nürnberg-Fürth hat ein durchaus bemerkenswertes Urteil erlassen (27.04.2015 Az. 6 O 7468/14). Dabei ging es im Wesentlichen um den derzeit noch viel beachteten Verwirkungseinwand und die Frage, ob auch nach einer Darlehensrückführung Jahre später noch widerrufen werden kann.


    LG Stuttgart bestätigt mit Urteil vom 09.04.2015 Az. 12 O 293/14 erneut späten Widerruf.
    Das LG Stuttgart gab einem Darlehensnehmer recht, der 2003 ein Darlehen geschlossen hatte dieses 2013 getilgt wurde und der Widerruf erst 2014 erklärt wurde. Die hierbei verwendete Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgende Formulierung:

    “Sie könne Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Grün*den in Text*form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider*rufen. Sofern Sie nicht tag*gleich mit dem Vertragsschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform.”

    Das LG Stuttgart machte sowohl mit der Formulierung als auch den verschiedenen Ein*wänden der beklagten Bank zu Recht kurzen Prozess. So griff insbesondere auch nicht der Ein*wand der Verwirkung, trotz langer Darlehenslaufzeit und trotz der vollständigen Rückführung vor dem Wider*ruf.


    „Dass der Widerruf erst mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensertrags erklärt wurde, führt nicht zur Verwirkung des Klageanspruchs. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die im gesamten Privatrecht eingewendet werden kann (BGH, Urt. v. 16.05.2014 — BGH Aktenzeichen VZR18113 V ZR 181/13).“

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=andi1104;104407]
    Zitat Zitat von RAM
    Frankfurter Justiz bleibt Banken treu...
    Zitat Zitat von andi1104
    ...So ändern sich die Zeiten und Meinungen der Gerichtsbarkeit in Frankfurt:


    OLG Frankfurt a.M.: Zur Schutzwirkung der BGB-InfoV für Widerrufsbelehrungen in Altverträgen


    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az. 19 U 26/11
    § 14 Abs. 1 Anl. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV; § 13 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; § 195 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für den Eintritt einer Schutzwirkung bei Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung der BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist dies nicht der Fall, könne ein geschlossener Vertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe.

    Was mag da bloß im Frankfurter Raum passiert sein?!
    Vielleicht ein Blatt oder mehrere Blatter
    Na ja, wenn man nicht gleich das schlimmste annehmen möchte, könnte man auch daran denken, dass es sich um eine divergierende Rechtsprechung innerhalb des OLG Frankfurt handelt oder einfach die personelle Besetzung gewechselt hat.

    Das von dir zitierte Urteil stammt vom 19. Senat, während das viel kritisierte und von Banken gern zitierte Urteil vom 07.07.2014, das jetzt zur Überprüfung beim BGH ansteht, vom 23. Senat "verbrochen" wurde.


    Sehr auffällig war es auch beim LG Nürnberg-Fürth in letzter Zeit. Während die 6. Kammer in der Regel die WRB beanstandet, blockt die 10. Kammer beim selben Tatbestand unter Hinweis auf Verwirkung die Kläger regelmäßig ab.

  7. Avatar von hamsgn
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    an diejenigen, die den Widerruf schon gestartet haben.

    Habt ihr das Schreiben an Adresse in der Widerrufsbelehrung geschickt oder an die Filiale, bei der ihr den Vertrag abgeschlossen habt?

    Und gibt es schon erfolgreiche Fälle mit der Allianz?

    Danke schon mal.

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von hamsgn
    an diejenigen, die den Widerruf schon gestartet haben.

    Habt ihr das Schreiben an Adresse in der Widerrufsbelehrung geschickt oder an die Filiale, bei der ihr den Vertrag abgeschlossen habt?

    Und gibt es schon erfolgreiche Fälle mit der Allianz?

    Danke schon mal.
    Adresse wie in der WRB angegeben...

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im Beitrag #3862 habe ich weitere Meldungen bzgl. Streitwert von RÄ Koch und Wedekind vom 09.06.2015 ergänzt.

  10. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hallo,
    neues zu WRB mit "mein Schriftlicher" oder "Ihr schriftlicher" (wie z.B. bei der Deutschen bank oder SEB oder Santander Consumer) die folgende Formulierung verwendet hat:

    "Die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.“

    ... Das LG Köln gab der Klage des Verbrauchers Recht ... Weiß nicht ob das Urteil hier schon gepostet wurde, ich finde es aber sehr lesenswert (vom März 2015):
    Landgericht Köln, 21 O 295/14
    Kennt jemand den RA Vogelskamp der das o.g. Urteil erwirkt hat?

    Ich würde ihn nämlich gerne auf die Deutsche Bank "ansetzen"
    ...
    Nicht das sich die Winkeladvokaten der DB langweilen wenn die heutige Razzia vorüber ist und Ihren obersten Deutsch-Banker nicht mehr verteidigen müssen...
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  11. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eure kurze Einschätzung bitte:

    Aufhebungsvertrag ist bei mir eingetrudelt mit der Auflistung des Restdarlehens und der zu zahlenden VFE nach Hausverkauf.

    Nun muß dieser Wisch natürlch unterschrieben zurückgesandt werden damit der Notar den Treuhandauftrag zwecks Löschungsbewilligung nutzen kann. Da ich den Verkauf nicht gefährden aber auch nicht in die Länge ziehen will werde ich definitiv unterschreiben. Aber, nach Rücksprache mit Anwalt und VZHH soll ich handschriftlich folgendes hinzufügen: 'Unterschrift der Vereinbarung und Zahlung der Vorfälligeitsentschädigung über x € unter vorbehaltlicher Prüfung' (detaillierte Berechnung der VFE wurde leider nicht mitgeliefert und ich wähle hier bewußt eine Weichspüler Formulierung). Macht das Sinn? Fehlt was??

    Mein Ziel: Keine schlafenden Hunde wecken und nach erteilter Löschungsbewilligung vor Ablaufdatum der Aufhebungsvereinbarung den Widerruf erklären und Rückforderung der VFE bzw. Androhung der Rückabwicklung mithilfe eines Anwalts.

    Ducnici und ich_sparmir_vfe haben mir hier schon wertvolle Infos geliefert.

    Danke nochmal !!

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist es nicht so, dass das Recht auf Widerruf der auf einen Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung auch nach einem Aufhebungsvertrag fortbesteht? Achja, siehe z.B. diese Quelle (Links im Zitat von mir gesetzt):
    Mit der Aufhebungsvereinbarung wird nicht der ursprüngliche Darlehensvertrag beseitigt, sondern - ähnlich wie bei einer Zinsanpassung - nur in seinen Konditionen geändert. So sah das auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 1.7.1997 zum Aktenzeichen XI ZR 267/96.


    Der Immobiliendarlehensvertrag kann somit wie zuvor widerrufen werden. Dies sah auch das OLG Brandenburg im Urteil vom 17.10.2012 zum Aktenzeichen 4 U 194/11 so. Ebenso das LG Stuttgart im Urteil vom 7.11.2013 - 6 O 332/13; LG Stuttgart im Urteil vom 20.12.2013 - Az.: 12 O 547/13 (leider nicht veröffentlicht)


    Einem Ausschluss des Widerrufs durch einen Aufhebungsvertrag steht auch der § 511 BGB entgegen, so ebenfalls OLG Stuttgart - Urteil vom 20.11.2006 - Az.: 6 U 23/06.
    Kann das jemand aus diesem Forum bestätigen?


    Und kennt Ihr schon diesen Aufsatz in Neue Justiz 6/2014 von RA Gansel und Kollegen? Sehr lesenswert, finde ich, nicht nur zum Thema:

    b) Aufhebungsvereinbarung
    Darlehensnehmern, die ihre finanzierte Immobilie verkaufen und das Darlehen zurückführen wollen, wird unter Verweis auf die dreimonatige Kündigungsfrist häufig eine Aufhebungsvereinbarung angeboten, mit der man die Kündigungsfrist vermeiden könne. 68 Im Streitfall wird dann diese Vereinbarung als Grund dafür vorgebracht, dass ein Widerrufsrecht
    dadurch gleichsam überholt wäre.

    Eine solche Aufhebungsvereinbarung hebt jedoch nichts auf, sondern führt lediglich dazu, dass die Bank die vollständige Zinszahlung während der Zinsbindung erhält – nur früher. Damit wird nicht der ursprüngliche Darlehensvertrag beseitigt, sondern, ähnlich wie bei einer Zinsanpassung, nur in seinen Konditionen geändert. 69

    Mithin kann er auch nach wie vor widerrufen werden. 70 Einem Ausschluss des Widerrufsrechts via Aufhebungsvereinbarung stünde auch § 511 BGB
    entgegen. 71
    __________
    68 Diese „Aufhebungsvereinbarungen“ sehen eine Rückführung des Darlehens nebst auflaufender Zinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung vor.
    69 Vgl. BGH, Urteil v. 1.7.1997 – XI ZR 267/96.
    70 OLG Brandenburg, Urteil v. 17.10.2012 – 4 U 194/11: „Auch wenn man eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts annähme, führte dies nicht zum Verlust des Widerrufsrechts. Eine solche Vereinbarung [...] über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der
    Bundesgerichtshof [...] zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen — und damit auch das Widerrufsrecht — unberührt ließ.“; so auch LG Stuttgart, Urteil v. 7.11.2013 – 6 O 332/13; Urteil v. 20.12.2013 – 12 O 547/13 (beide unveröffentlicht).
    71 Vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil v. 20.11.2006 – 6 U 23/06.

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ist es nicht so, dass das Recht auf Widerruf der auf einen Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung auch nach einem Aufhebungsvertrag fortbesteht?
    Vielleicht hat die Bank im Aufhebungsvertrag eine auf diesen Sachverhalt abgestimmte Formulierung zu ihren Gunsten gewählt?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist evtl. möglich, daher sollte der Kunde, bevor er eine solche Aufhebungsvereinbarung unterschreibt, vorsichtshalber einen RA drauf schauen lassen. Wenn er den dann später ohnehin zur Durchsetzung seines geplanten Widerrufs benötigt, käme er schon einmal mit dem RA ins Gespräch.

  15. Avatar von Sam
    Sam ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Korrekt, so kenne ich das auch aus der Literatur bzgl. einer Aufhebungsvereinbarung, welche ein Widerrufsrecht nicht ausschließen kann (siehe auch eugh's Zitat drei posts vorher).

    Der Fokus dieser Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die Höhe der VFE, sodass sich die Bank abgesichert fühlt wenn ich mir das Schreiben so anschaue.

    Das einzige was drin steht und diesbzgl. relevant sein könnte ist folgendes: "Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten". Die Bedingungen beziehen sich auf die Nicht-Neuberechnung der VFE wegen Zinsänderung zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung.

    Frist für die Rücksendung der Aufhebungsvereinbarung ist morgen (obwohl erst am Samstag erhalten) und Höhe der VFE kann ich auch nicht nachprüfen, da Berechnungsgrundlage komplett fehlt. Das gibt einem schon einen ersten Eindruck wie die arbeiten

    Widerruf plane ich für nach dem 23.6, aber vor Vertragsaufhebung Ende Juli.

  16. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Das ist evtl. möglich, daher sollte der Kunde, bevor er eine solche Aufhebungsvereinbarung unterschreibt, vorsichtshalber einen RA drauf schauen lassen. Wenn er den dann später ohnehin zur Durchsetzung seines geplanten Widerrufs benötigt, käme er schon einmal mit dem RA ins Gespräch.
    Ist sicherlich alles richtig ...
    aber was mich stört:
    VFE ungleich Entgelt ; AufhebungsVERTRAG (zweiseitig) ungleich Sonderkündigung (einseitig)

    Kalkül der Bank:
    Verbesserung der Rechtsposition -> Aufhebungsvereinbarung = Umgehung einer VFE und damit auch Umgehung aller Urteile, nach der die VFE berechnet werden muss; selbst wenn das o.g. stimmt: so muss die Bank nach unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung nicht mehr über VFE diskutieren, sondern über die Berechnung des Entgelts (was sie vielleicht wesentlich besser kann als die Berechnung einer VFE zu begründen)
    Zusätzlich: Ausnutzen des Zeitdrucks unter dem sich der Kunde befindet
    Und: Sicherlich wird die ohnehin komplexe Materie mit Unterzeichnung nicht einfacher. Geht es ursprünglich um Widerruf Vertragk, käme nun noch Widerruf der Aufhebungsvertrages hinzu, schließlich habe ich nun 2 Verträge...

    Kalkül des Kunden:
    Die Bank hat ihm/mir verheimlicht, dass der Kunde ein besonderes Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Monatsende hat (natürlich gegen VFE - lassen wir mal WRB beiseite)

    -> Mit Käufer (und Notar) vereinbaren, dass Kaufpreis eben 3 Monate nach Unterzeichnung Kaufvertrag fällig wird und dann auch Grundschuld eingetragen wird etc etc. -
    -> Zeitdruck und Erpressungsmöglichkeit der Bank wird so gelöst - Verkäufer muss ggfs. bei seiner Bank kleinen Aufschlag zahlen für 3 Monate (entwder kleiner Forward oder aber kostenlose Bereitstellung des Auszahlbetrages vereinbaren)
    -> Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen mit 3-Monats-Frist
    -> Bank muss nun Löschungsbewilligung erteilen
    -> Aufhebungsvertrag hinfällig

    ich habe das bei mir so gelöst und kurz vor Sonderkündigung natürlich noch widerrufen, denn zu 99% wird abgelehnt. im Fall 1% hätte ich Verkäufer sogar noch kleinen Obulus gezahlt, wenn wir Verkauf dann schneller abwickeln...
    Ggfs. kann man mit Notar auch einen Trigger auf Annahme/Ablehnen des Widerrufs in Kaufvertrag schreiben lassen (weiß ich nicht)

    So kann ich mich nun dem Widerruf widmen ohne mich zusätzlich mit dem Aufhebungsvertrag rum zuschlagen

    Mag sein, dass alles stimmt ... aber warum vertrag machen, der nur die Rechtsposition der Bank verbessert und meine Rechtsposition nicht einfacher macht

    Übrigens: Bei mir war das Aufhebungsentgelt - obwohl es die Rechtsposition der Bank verbessert - HÖHER als die danach berechnete VFE (nachdem ich abgelehent und gekündigt hatte).
    Das nenne ich gierig... Den Kunden Sonderkündigung verheimlichen ... Zeitdruck ausnützen ... Rechtsposition verbessern wollen ... UND DANN NOCH DIE Chuzpe haben, mehr zu verlangen ... unfassbar ..-.

    das ist auch die Triebfeder ... warum ich den Widerruf so engagiert verfolge ...
    Und übrigens2: Im Ombudsverfahren wurde dann meine Ablehnung des Aufhebungsvertrages und die anschließende niedrigere VFE-Berechnung so dargestellt:
    Die Deutsche Bank sei mir ja bereits entgegengekommen, nachdem es von seiner ursprünglichen Forderung in Höhe von xy (AUFHEBUNGSENTGELT) herunter gegangen sein auf yz (VFE).

    -> Die eigene aufgeflogene Unverfrorenheit noch als Kulanz vermarkten = unfassbar2

  17. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leider habe ich übersehen, dass die Kaufpreiszahlung (15. Aug.) nach Ablauf der Aufhebungsvereinbarung (31. Juli) ist. Die Löschungsbewilligung der Grundschuld wird aber erst dann erteilt wenn die Zahlung er Restschuld/VFE stattgefunden hat. Somit geht mein Plan nicht auf kurz vor Ablauf der Aufhebungsvereinbarung zu widerrufen, da zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Geld geflossen ist und die Bank noch alle Joker in Ihren Händen hält :-).

    SHIT :-)

    Ich muß dann wohl doch jetzt widerrufen, um die Restzeit bis August auszunutzen außer Ihr habt eine bessere Idee

  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh

    Und kennt Ihr schon diesen Aufsatz in Neue Justiz 6/2014 von RA Gansel und Kollegen? Sehr lesenswert, finde ich, nicht nur zum Thema:
    Den Artikel habe ich schon vor einem 3/4 Jahr gesucht, konnte aber keine Bibliothek in meiner Nähe finden, die die Zeitschrift führt.

    Ist ein sehr schöner Übersichtsartikel zu den Grundlagen des WRR.

    Meinen ganz herzlichen Dank fürs Einstellen, eugh.


    @RAM: Schon den Artikel von Frau Dr. Wahlers zur Ablehnung des "ewigen" WRR gefunden? In Berlin führen 6 Bibliotheken die WM, Jahrgang 2015. Kommst du vielleicht hin und wieder an der Staatsbibliothek an der Potse vorbei?
    Ich müsste 40 km durch die Gegend nach Bochum gurken. Das ist mir die Sache nun doch nicht wert.

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sam
    Leider habe ich übersehen, dass die Kaufpreiszahlung (15. Aug.) nach Ablauf der Aufhebungsvereinbarung (31. Juli) ist. Die Löschungsbewilligung der Grundschuld wird aber erst dann erteilt wenn die Zahlung er Restschuld/VFE stattgefunden hat. Somit geht mein Plan nicht auf kurz vor Ablauf der Aufhebungsvereinbarung zu widerrufen, da zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Geld geflossen ist und die Bank noch alle Joker in Ihren Händen hält :-).

    SHIT :-)

    Ich muß dann wohl doch jetzt widerrufen, um die Restzeit bis August auszunutzen außer Ihr habt eine bessere Idee
    Widerrufen und dann außerordentlich und hilfsweise! kündigen!

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harley

    bin gerade Probeabonnent für WM Geworden. Erstes Heft dürfte das mit diesem legendären Aufsatz sein..

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  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @SAM und alle: Ich kenne diese beiden Online-Rechner zur Abschätzung der VFE:


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