Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Cool AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe dies eben bei der Anwaltskanzlei Strube-Fandel gefunden:
    So vergleichsbereit wie zum Teil in der Kolumne von Roland Klaus behauptet wird ist die ING DiBa wohl bei weitem nicht!!!

    Aktuelles
    Widerruf von Immobiliendarlehen: Klageoffensive gegen die ING Diba

    Nicht jeder Immobilienkunde der ING DIBA wird deren aktueller Selbstbeweihräucherung "Deutschlands beliebteste Bank" noch vorbehaltlos zustimmen. Die Bank mit dem bemüht freundlichen Image hat nämlich inzwischen beim Widerruf von Immobiliendarlehen auf stur geschaltet. Grund für STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE, mit diversen Klagen die Widerrufsbelehrungen der ING DIBA auf den gerichtlichen Prüfstand zu stellen. Und das notfalls bis zum Bundesgerichtshof.

    Obwohl die meisten Widerrufsbelehrungen der ING DIBA nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE rechtliche Fehler enthalten, die dem Kunden den vorzeitigen Ausstieg durch Widerruf ermöglichen, werden vernünftige Einigungen mit den Kunden inzwischen von der ING DIBA auf breiter Front abgelehnt. Das war nicht immer so. Lange gehörte die Bank zu den vernünftigen Instituten, mit denen angesichts fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ein vorzeitiger Ausstieg aus Verträgen durchaus verhandelbar war.

    Dies ist eigentlich die rationalste Herangehensweise. Wenn Fehler geschehen sind, muss der Verursacher dafür haften. Dieses sozial übliche Prinzip bedeutet auf die Banken und Sparkassen übertragen: Wer unfähig ist, die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen vernünftig umzusetzen, muss dies entweder nachträglich korrigieren. Oder anderenfalls die Konsequenzen ziehen und den Kunden aus dem Vertrag entlassen. Denn nach dem Gesetz steht dem Kunden bei einer falschne Belehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Stattdessen wird auf breiter Front, in die sich die ING DIBA eingereiht hat, über die angeblich undankbaren Kunden lamentiert.

    Scheinbar führten einige Urteile der nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE zum Teil in peinlicher Weise bankhörigen Frankfurter Gerichte zu einem Meinungsumschwung. Nunmehr wird darauf vertraut, dass die Rechtsprechung die Rechtsfehler der ING DIBA in den Widerrufsbelehrungen als "marginal" durchwinkt. Dies sind sie mitnichten. Der Bundesgerichtshof hat erst jüngst signalisiert, dass er eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu korrigieren gewillt ist.

    In vielen Belehrungen der ING DIBA findet sich das vom Bundesgerichtshof mehrfach als falsche Fristbeschreibung verworfene Wort "frühestens". Und die ING DIBA setzt auf diesen Fehler nicht selten einen drauf. Obwohl die Verträge im sog. "Fernabsatz", also ohne persönlichen Kontakt geschlossen wurden, fehlen die vom Gesetzgeber für solche Verträge vorgesehnen Hinweise in den Belehrungen. Auch wird darauf abgestellt, der Widerruf würde erst bei Eingang des Vertrages bei der Bank beginnen, was den Kunden zum unzulässigen Ratespeil über den Fristbeginn zwingt.

    STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE ermutigen Kunden der ING DIBA ausdrücklich, Immobilienfinanzierungen kritisch auf die Widerruflichkeit zu hinterfragen. Die gemachten Fehler führen in der Konsequenz dazu, dass die Verträge an die heute marktüblich günstigen Konditionen angepasst werden können. Und zwar ohne die in Deutschland noch übliche, heilige Kuh der sog. "Vorfälligkeitsentschädigung", an deren überfällige Kappung sich die Politk nicht herantraut.

  3. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fight 4 y Right
    Habe dies eben bei der Anwaltskanzlei Strube-Fandel gefunden:
    So vergleichsbereit wie zum Teil in der Kolumne von Roland Klaus behauptet wird ist die ING DiBa wohl bei weitem nicht!!!

    Aktuelles
    Widerruf von Immobiliendarlehen: Klageoffensive gegen die ING Diba

    Nicht jeder Immobilienkunde der ING DIBA wird deren aktueller Selbstbeweihräucherung "Deutschlands beliebteste Bank" noch vorbehaltlos zustimmen. Die Bank mit dem bemüht freundlichen Image hat nämlich inzwischen beim Widerruf von Immobiliendarlehen auf stur geschaltet. Grund für STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE, mit diversen Klagen die Widerrufsbelehrungen der ING DIBA auf den gerichtlichen Prüfstand zu stellen. Und das notfalls bis zum Bundesgerichtshof.

    Obwohl die meisten Widerrufsbelehrungen der ING DIBA nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE rechtliche Fehler enthalten, die dem Kunden den vorzeitigen Ausstieg durch Widerruf ermöglichen, werden vernünftige Einigungen mit den Kunden inzwischen von der ING DIBA auf breiter Front abgelehnt. Das war nicht immer so. Lange gehörte die Bank zu den vernünftigen Instituten, mit denen angesichts fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ein vorzeitiger Ausstieg aus Verträgen durchaus verhandelbar war.

    Dies ist eigentlich die rationalste Herangehensweise. Wenn Fehler geschehen sind, muss der Verursacher dafür haften. Dieses sozial übliche Prinzip bedeutet auf die Banken und Sparkassen übertragen: Wer unfähig ist, die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen vernünftig umzusetzen, muss dies entweder nachträglich korrigieren. Oder anderenfalls die Konsequenzen ziehen und den Kunden aus dem Vertrag entlassen. Denn nach dem Gesetz steht dem Kunden bei einer falschne Belehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Stattdessen wird auf breiter Front, in die sich die ING DIBA eingereiht hat, über die angeblich undankbaren Kunden lamentiert.

    Scheinbar führten einige Urteile der nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE zum Teil in peinlicher Weise bankhörigen Frankfurter Gerichte zu einem Meinungsumschwung. Nunmehr wird darauf vertraut, dass die Rechtsprechung die Rechtsfehler der ING DIBA in den Widerrufsbelehrungen als "marginal" durchwinkt. Dies sind sie mitnichten. Der Bundesgerichtshof hat erst jüngst signalisiert, dass er eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu korrigieren gewillt ist.

    In vielen Belehrungen der ING DIBA findet sich das vom Bundesgerichtshof mehrfach als falsche Fristbeschreibung verworfene Wort "frühestens". Und die ING DIBA setzt auf diesen Fehler nicht selten einen drauf. Obwohl die Verträge im sog. "Fernabsatz", also ohne persönlichen Kontakt geschlossen wurden, fehlen die vom Gesetzgeber für solche Verträge vorgesehnen Hinweise in den Belehrungen. Auch wird darauf abgestellt, der Widerruf würde erst bei Eingang des Vertrages bei der Bank beginnen, was den Kunden zum unzulässigen Ratespeil über den Fristbeginn zwingt.

    STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE ermutigen Kunden der ING DIBA ausdrücklich, Immobilienfinanzierungen kritisch auf die Widerruflichkeit zu hinterfragen. Die gemachten Fehler führen in der Konsequenz dazu, dass die Verträge an die heute marktüblich günstigen Konditionen angepasst werden können. Und zwar ohne die in Deutschland noch übliche, heilige Kuh der sog. "Vorfälligkeitsentschädigung", an deren überfällige Kappung sich die Politk nicht herantraut.
    Ich habe genau solch eine WRB, ohne Hinweis auf Fernabsatz , Fristbeginn ab Eingang bei der DiBa usw.
    Ich klage und zwar bis zum BGH wenn es sein muss, aber ich denke das die DiBa-Burg L G und OLG Frankfurt am 23.06 so was von in ihre rechtlichen Schranken gewiesen werden. Dann wird ihnen ihre Arroganz noch um die Ohren fliegen.
    Also nicht entmutigen lassen.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dito!

    Zur EV: Wie konnte diese dann zunächst gestartet werden? Die konnte nur wegen eines Formfehlers nicht erfolgreich sein, sollte aber noch einmal angegangen werden. Allerdings ist seitdem nichts mehr passiert.

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe von der angeblichen Vergleichsbereitschaft der DiBa immer nur auf der Klaus-Seite gelesen. Weder bei mir noch bei meinen Bekannten war davon etwas zu bemerken.
    Inzwischen gelten die als knallhart. Vor allem deshalb - so sagen Banker-weil sie einer der größten Immo-Finanzierer der Republik sind und keine Präzedenzfälle schaffen wollen. Denn ihre Schweigepflichtvereinbarungen werden längst nicht von jedem Kunden eingehalten. Trotzdem können sie die laufenden Verfahren nicht gewinnen.....

    noch 17 Tage

  6. Avatar von RonMcDon
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ombudsmann (Versicherung) - Zwischenstand - siehe Dateianlage.

    Da bin ich mal gespannt, wie eine Aufhebungsvereinbarung aussehen soll (welche bei Zahlung einer (ggf. reduzierten) VFE ja das Problem nicht löst). Eine Konditionenanpassung wird es zum derzeitigen Zeitpunkt anscheinend nicht geben.

    Ich werde dieses mögliche Abschlussprocedere nun über Anwalt klären bzw. diesen in das Ombudsmannverfahren einbeziehen.

    Was meint ihr zu einem derartigen -unkonkreten- Vorschlag?

    LG
    Ron
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  7. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ich habe von der angeblichen Vergleichsbereitschaft der DiBa immer nur auf der Klaus-Seite gelesen. Weder bei mir noch bei meinen Bekannten war davon etwas zu bemerken.
    Inzwischen gelten die als knallhart. Vor allem deshalb - so sagen Banker-weil sie einer der größten Immo-Finanzierer der Republik sind und keine Präzedenzfälle schaffen wollen. Denn ihre Schweigepflichtvereinbarungen werden längst nicht von jedem Kunden eingehalten. Trotzdem können sie die laufenden Verfahren nicht gewinnen.....

    noch 17 Tage
    Fährerweise muss ich zu den "Klaus Ausführungen" sagen , das mein Anwalt genau das gleiche gesagt hat und seit ca. 6 Wochen fährt die DiBa eine ganz andere/harte Schiene Also nicht falsch verstehen ich möchte hier für den Hr. Klaus keine Lanze brechen(ich mochte den Friedhelm Busch auch lieber)

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ RonMcDon

    Ich würde Klage einreichen.....
    Spart vor allem Zeit.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehe ich auch so wie RAM, denn momentan scheint mit dieser Versicherung alles "in der Schwebe" zu sein. Geht es um ein Darlehen über diese Versicherung (sorry, habe den Vorgang nicht im Kopf )? Dann solltest Du klarstellen, dass Du weitere Ratenzahlungen (Zinsen + Tilgung) zwar weiterhin tätigst, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ohne Anerkenntnis irgendwelcher Rechtspflichten und dass Du weiterhin eine Klarstellung hinsichtlich eines Widerrufs begehrst (wurde der schon ausgesprochen oder nur "angedroht"?).

  10. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch mal zum Thema Frist 27.6. nach Art 229 Paragraph 32
    Dürfte doch nach Abs. 4 für alle Kreditverträge nicht gelten oder seht ihr das anders ?


    § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
    (1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgesetzes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
    (2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht
    1.bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,
    2.bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,
    3.bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015.
    (3) Solange der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015.


    (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen. Solange der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, durch das der Unternehmer dem Verbraucher eine entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt und das vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015.

  11. Avatar von Mat67
    Mat67 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat irgendjemand Erfahrungen mit der Kanzlei Ossada gesammelt

  12. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    neues zu WRB mit "mein Schriftlicher" oder "Ihr schriftlicher" (wie z.B. bei der Deutschen bank oder SEB oder Santander Consumer) die folgende Formulierung verwendet hat:

    "Die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.“

    Das LG Köln gab der Klage des Verbrauchers Recht und das obwohl die WRB hier mit dem MUSTER ab 03/2008 verglichen wurden. In dem Muster kam zwar "Ihr schriftlicher" vor, aber nicht "einen Tag nach" sondern einfach "nach Erhalt" stand.

    Dieses Urteil steht somit erstmals dem des OLG Hamm und des OLG Celle und des LG Bonn entgegen und stützt das Urteil des LG Duisburg.

    Begründung:
    Die somit anhand der Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ergibt, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, denn sie war nicht geeignet, die Kläger eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Vielmehr konnte sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - Rn. 16, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass sie eine persönliche Ansprache verwendet hat (die im Übrigen auch nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008, dort Gestaltungshinweis (3) a), schon vorgegeben war), sondern dass die Benutzung der Wendung „Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde“ (Hervorhebung durch die Kammer) aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen lassen konnte, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt, zumal wenn dieser - wie auch vorliegend - mit „Darlehensvertrag“ überschrieben war (BGH aaO m.w.N.).


    Ergo: LG Köln ist dieser Art von WRB aufgeschlossen.
    Interessant ob es weiter nach oben geht.

    Weiß nicht ob das Urteil hier schon gepostet wurde, ich finde es aber sehr lesenswert (vom März 2015):
    Landgericht Köln, 21 O 295/14

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal hierzu:
    Zitat Zitat von RAM
    Ein EV-Verfahren ist unter keinen denkbaren Umständen möglich... mal im Netz nachschauen.....
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 06.06.2015 um 23:54 Uhr:

    Re: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügun

    Wenn überhaupt, dann ist Eilrechtsschutz möglich, wenn Verbraucherverbände von einer Bank die Unterlassung rechtswidriger Praktiken fordern. Selbst da ist der Bank wohl das Recht einzuräumen, sich gegen Forderungen, die die Bank nicht für berechtigt hält, zu verteidigen. Umgekehrt ist es sicher nicht richtig, wenn Banken sich auf nach Lage der Dinge nicht vertretbare Rechtsauffassungen berufen und Gerichtsurteile irreführend zitieren. Darum geht es in der Auseinandersetzung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden mit der Targobank. Da steht demnächst die Verhandlung in der Hauptsache an.
    Quelle: test.de

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hallo,
    ........

    Ergo: LG Köln ist dieser Art von WRB aufgeschlossen.
    Interessant ob es weiter nach oben geht.

    Weiß nicht ob das Urteil hier schon gepostet wurde, ich finde es aber sehr lesenswert (vom März 2015):
    Landgericht Köln, 21 O 295/14



    Danke, dieses Urteil ist auch in anderer Hinsicht viel wert!


    "Tenor:
    Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist.

    Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Restvaluta in Annahmeverzug befindet.

    Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen."
    "Die Kläger beantragen,

    1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist;

    2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden;

    3. hilfsweise, dass die Kläger der Beklagten Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 zum 03.01.2014 nicht mehr als 105.323,53 € schulden;

    4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta gemäß den Klageanträgen zu 2. oder 3. in Annahmeverzug befindet;

    5. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen;

    6. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen."
    "Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der Höhe der von ihnen noch zu zahlenden Restschuld begehren, hat die Kammer keine Bedenken, dem Hauptantrag stattzugeben.

    Die Beklagte hat sich zur Höhe zunächst weiteren Vortrag vorbehalten, sofern das Gericht der Klage dem Grunde nach Erfolgsaussichten beimaß. Darauf ist die Beklagte jedenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, woraufhin sie eine Stellungnahmefrist erbeten hat, die antragsgemäß eingeräumt wurde.

    Da gleichwohl kein Vortrag zur Anspruchshöhe geleistet wurde, ist das Vorbringen der Kläger gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nunmehr als zugestanden zu werten. Eines nochmaligen Hinweises bedurfte es nicht.

    Die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3. ergibt sich aus § 756 ZPO. Begründet ist der Antrag wegen § 295 Satz 1 BGB, denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs.

    Ist der Darlehensvertrag - wie vorstehend dargelegt - beendet worden, haben die Kläger auch Anspruch auf Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld. Da sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, war die Feststellung gemäß Klageantrag zu 2. auch nicht auf eine Zug-um-Zug-Leistung zu beschränken (§ 298 BGB)."
    "Streitwert: bis 110.000,-- €"

    => Also, nun ist auch klar ob und wie im Rahmen einer Feststellungsklage die Rahmenbedingungen für die Rückabwicklung eingebunden werden können und dass sie wohl den Streitwert bei einer neg. Fst-Klage nicht weiter erhöhen.

    Streitwert war wohl die Restvaluta (107k Euro) und wurde augenscheinlich nicht durch die Zusatzanträge (bei neg.FSt-Klage wird nur der höchste Wert angesetzt) erhöht.

    Somit sollte es also möglich sein, bei einer von der RSV gedeckten negativen Feststellungsklage rein zur "Feststellung" das der WR wirksam erklärt und damit der Vertrag beendet wurde, die Klage durch die weiteren Punkte bezüglich der Rückabwicklung ohne weitere Streitwerterhöhung und damit Kostenrisiko für den DN und VN zu erweitern.

    Auch die Formulierung leuchtet ein:
    "festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden;"
    In der Klageschrift selbst wird man diesen Klageantrag mit Unterpunkten sachlich und vor allem für die Richter nachvollziehbar darlegen, wie man auf die Höhe der Restschuld kommt.

    Wie auch zu ersehen ist, ist die Bank darauf nicht weiter eingegangen und somit dem Antrag voll umfänglich statt gegeben...


    Interessant ist auch die Ansetzung des Streitwertes selbst: Höhe der Restvaluta

  15. Avatar von RonMcDon
    RonMcDon ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Eugh
    Aus diesem Grunde beabsichtige ich nun Anwältin einzuschalten, welche lt. Finanztest gegen diesen Laden schon außergerichtlichen Erfolg hatte. Die kann möglicherweise das in dieser finalen Phase dingfest machen, bzw. "den Todesstoß" verpassen.

    Bei mir ging es um einen Darlehensvertrag, grundpfandrechtlich gesichert für Baufinanzierung. Angekündigte VFE = 38.000,- Euro im Falle eines Widerrufs.

    Ist diese Mitteilung "Vorbehaltszahlungen" auch vor Aussprechen des Widerrufs möglich Ich habe noch kein Widerruf eingereicht.
    Den Ombudsmann habe ich erst mal an meine Zielformulierung zurückholen müssen (Anerkennung fehlerhafte WRB und Rückabwicklung des Vertrages (falls kein Neuvertrag von dort...) und dass ich diesen nicht eingeschaltet habe, um an verbesserte Konditionen zu kommen. Nicht das er mir dies mit diesem Argument als nicht schlichtungsfähige Sache abschmettert. Habe ihm auch gleich geschrieben, dass andere Ombudsstellen, auf sehr mutige Weise, bei fehlerhaften WRB zu Vertragsrückabwicklungen verpflichtet haben.Soll sich da ein Beispiel nehmen. Und vom Ombudsmann, als ehemaliger Präsident beim BGH von insgesamt 8 Jahre, erwarte ich aufgrund der dort getroffenen "richtungsweisenden" Rechtssprechungen fehlerhafter WRB´n und einhergenden Rechtsfolgen etwas mehr als nur das.

  16. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE

    ...Weiß nicht ob das Urteil hier schon gepostet wurde, ich finde es aber sehr lesenswert (vom März 2015):
    Landgericht Köln, 21 O 295/14
    Ohne das Urteil in Frage stellen zu wollen, meine ich, dass das Gericht in einem Punkt irrt.


    ZITAT: Des Weiteren fehlt in der von der Beklagten verwendeten Belehrung unstreitig der Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“

    Dieser hätte gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 aber enthalten sein müssen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Gestaltungshinweis (4) erlaube, dass der gesamte Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen - wie hier - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, übersieht sie, dass dies nur nach der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung der BGB-InfoV vom 02.12.2004 gültig war. Dass die Beklagte womöglich ihre Formulare nicht rechtzeitig den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst hat, kann den Klägern nicht angelastet werden. ZITAT ENDE

    Der Darlehensvertrag wurde im April 2008 geschlossen. Das Gericht geht bei der Prüfung, ob die WRB dem Muster entspricht ausschließlich von der Gültigkeit des Musters entsprechend der BGB InfoV vom 4.3.08 aus. Dabei übersieht es, dass nach der Uebergangsvorschrift des § 16 auch das bis zum 31.03.08 gültige Muster daneben bis zum 30.09.08 weiter verwendet werden durfte.

    Oder sieht das jemand anders?

  17. Avatar von Amalfi
    Amalfi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zur Vergleichsbereitschaft der ing - Ende Mai verglichen. Auf erstes Anwaltschreiben folgte binnen knapp drei Wochen Antwort. Zweites Anwaltschreiben mit der Bitte um Nachbesserung zu "einem deutlich besseren Zins". Wieder knapp drei Wochen. Zins okay. neuen Vertrag unterschrieben. Alles okay. Danach noch die Tilgung geändert. Bin mit dem Anwalt 100%ig zufrieden. Kosten. Erreichbarkeit. Rückmeldung. usw.

  18. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Darfst du genaue Daten nennen ? (Zins , Laufzeit usw.)

    Gruß

  19. Avatar von schober53
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Amalfi
    Zur Vergleichsbereitschaft der ing - Ende Mai verglichen. Auf erstes Anwaltschreiben folgte binnen knapp drei Wochen Antwort. Zweites Anwaltschreiben mit der Bitte um Nachbesserung zu "einem deutlich besseren Zins". Wieder knapp drei Wochen. Zins okay. neuen Vertrag unterschrieben. Alles okay. Danach noch die Tilgung geändert. Bin mit dem Anwalt 100%ig zufrieden. Kosten. Erreichbarkeit. Rückmeldung. usw.
    Wenn man das vergleicht mit anderen Erfahrungen hier im Forum, hat man den Eindruck die DIBA macht eigentlich immer Zugeständnisse, aber insgesamt gibt es dort nicht die größten Blumentöpfe zu gewinnen

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Waren die Konditionen tatsächlich so gut? Was hat amalfi am Ende an Zinsen gespart? Was hat der RA bekommen? Wäre bei einer Rückabwicklung (gut, nur über Klage möglich) wesentlich mehr herausgekommen?

    Es gibt auch "faule Angebote" diverser Banken - vor allem so kurz vor dem 23.06.

  21. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Ohne das Urteil in Frage stellen zu wollen, meine ich, dass das Gericht in einem Punkt irrt.


    ZITAT: Des Weiteren fehlt in der von der Beklagten verwendeten Belehrung unstreitig der Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“

    Dieser hätte gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 aber enthalten sein müssen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Gestaltungshinweis (4) erlaube, dass der gesamte Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen - wie hier - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, übersieht sie, dass dies nur nach der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung der BGB-InfoV vom 02.12.2004 gültig war. Dass die Beklagte womöglich ihre Formulare nicht rechtzeitig den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst hat, kann den Klägern nicht angelastet werden. ZITAT ENDE

    Der Darlehensvertrag wurde im April 2008 geschlossen. Das Gericht geht bei der Prüfung, ob die WRB dem Muster entspricht ausschließlich von der Gültigkeit des Musters entsprechend der BGB InfoV vom 4.3.08 aus. Dabei übersieht es, dass nach der Uebergangsvorschrift des § 16 auch das bis zum 31.03.08 gültige Muster daneben bis zum 30.09.08 weiter verwendet werden durfte.

    Oder sieht das jemand anders?
    Sehe ich durchaus anders.

    Wenn man sich die verwendete WRB der Bank anschaut, gleicht sie dem Muster welches ab 01.04.2008 galt und nicht dem Muster welches bis zum 31.03.2008 galt. Wenn die Bank sich auf die Nr. 4 des alten Musters hätte berufen wollen, hätte sie auch das alte Muster verwenden müssen. Dies hat sie aber offensichtlich nicht getan. Daher kann sie sich auch nicht auf die Nr. 4 des alten Musters berufen.

    In der Übergangsvorschrift steht, dass das Muster verwendet werden darf & dann die Gesetzlichkeitsfiktion greift und nicht, dass ich mir einen Teil des alten Musters nehme und mit dem neuen Muster vermixen darf und es immernoch richtig ist. Das alte Muster war mit dem 01.04.2008 außer Kraft und damit auch die Nr. 4, sofern man der Anlage 2 BGB-InfoVO in der damaligen Fassung ohnehin Relevanz beimessen will.

    Alles andere würde zu einem Ich-Wünsch-Mir-Was Baukasten für WRB führen.

    Im Übrigen ist es so, dass wenn ich schon über die Folgen belehre, dann aber bitte auch richtig. Das Argument der Banken, dass u.a. nach der Nr. 4 nicht über die Widerrufsfolgen aufzuklären war, greift m.M. nach ohnehin nur dann, wenn sie sie auch komplet weggelassen haben und nicht halb oder fehlerhaft mit aufgenommen haben. Denn dass die Widerrufsfolgen ein wichtiger Bestandteil der WRB sind, dürfte relativ unbestritten sein.

    Eine Analogie zu dem Passus "Finanzierte Geschäfte" und den Fehlern dort kann man nicht ziehen. Hier werden die Fehler ja oft von der Rechtsprechung ignoriert, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt. Dies einfach deshalb, weil die Rechtsfolgen des Widerrufs immer einschlägig sind im Falle des Widerrufs. Anders als dies bei den Hinweisen für "Finanzierte Geschäfte" der Fall ist.

    Es ist m.E. ohnehin fraglich, ob der Nr. 4 in dieser Fassung rechtskonform ist. Der BGH hat sich meines Wissens dazu noch nicht dezidiert dazu geäußert und es handelt sich ja bekanntlich nicht um ein Gesetz, sondern nur eine Anlage zu einer Verordnung.

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