ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Der einzige Grund sich damit abzufinden könnte darin bestehen das man bei ner Klage unter Umständen mit 0,- € da steht ... also ist abzuwägen ob ca 9000,- € + ca 6000 € Zinsersparnis ein adäquates Angebot darstellt.
Aber warum solltest Du nach einer Klage mit 0€ dastehen? Gut, eine Garantie wird Dir niemand geben können, aber hast Du Gründe für Deine Zweifel? Es kann schon sein, dass Du in der 1. Instanz unterliegst (wobei das Thema Verwirkung dann wahrscheinlich keine Rolle gespielt hat, ggf. etwas anderes?), aber es steht Dir dann sehr wahrscheinlich der Weg zum OLG und ggf. auch zum BGH offen. Zahlt die RSV auch diese Instanzen?
Zitat von ducnici
"...angesichts eines zu erwarteten verbraucherfreundlichen Urteils bezüglich Verwirkung des XI. Zivilsenates des BGH am 23.06.2015 lehne ich Ihr Angebot dankend ab."
Na, ich hoffe, dass dann nicht die Verwirkung des XI. Zivilsenates festgestellt wird.
Gründe für Zweifel hab ich keine.... aber ne Garantie kann mir auch keiner geben ... aber du hast schon recht das mir dann die nächsten Instanzen offen stehen... ob die RSV das trägt will die RSV erst dann entscheiden, wenn es soweit ist....
In Ihrem Schreiben geht die Bank hauptsächlich auf die Punkte mißbräuchliche Rechtsüberschreitung und Verwirkung ein... und das bei der WRB kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vorliegen würde....usw.
Als Laie ist man da schon kurzfristig etwas verunsichert, was die weiteren Chancen betrifft...
Also wenn ich Dich richtig verstehe, beruft sich die Bank auf 2 Punkte:
Rechtsmissbrauch bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben
WRB verstoße nicht gegen Deutlichkeitsgebot
Zum 1. Punkt weiß ich nun nicht, ob das vom BGH am 23.06. zu verhandelnde Thema "Verwirkung" unmittelbar mit Rechtsmissbrauch bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben zu tun hat. Da aber die Bank selbst eine "falsche" WRB verwendet hat und das erste BGH-Urteil dazu m.E. aus 2009 (oder war es 2011?) ist, hatte die Bank es die ganzen Jahre in der Hand gehabt, Dich und andere betroffene Kunden nachzubelehren. Dies ist so auch vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Frist für den Widerruf würde dann neu starten und 30 Tage betragen. Aber warum hat sie nicht nachbelehrt? Sie hatte es in der Hand, aber wohl darauf verzichtet, aus Angst, "schlafende Hunde zu wecken". Außerdem hat sie die Situation selbst herbeigerufen. Weshalb sollte sich nun also die Bank auf einen Rechtsmissbrauch bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben von Kundenseite berufen dürfen? Und damit kommen wir...
Zum 2. Punkt: Wenn z.B. der Passus zum Fristbeginn verwirrend ist (siehe einschlägige BGH-Urteile dazu), und es mag auch andere Fehler geben, wie verwirrende Fußnoten, unkenntliche Darstellung, falsche Überschriften, fehlende Anschrift, an wen der Widerruf zu richten ist, fehlende, überflüssige und/oder irreführende Hinweise auf verbundene Geschäfte, etc. Und wenn der Text der WRB nicht dem Mustertext entspricht, der zum Termin des Vertragsabschlusses gültig war, kann sich die Bank auch nicht auf die Gesetzlichkeitsvermutung berufen, d.h. sie genießt keinen Schutz durch den Mustertext, wenn sie selbst daran herumgewerkelt hat (selbst wenn dies aus gutem Glauben geschehen sein mag). Es mag negative Urteile geben, wo "marginale" Abweichungen der WRB vom Mustertext als irrelevant beurteilt wurden und damit das Recht auf Widerruf dem Kunden aberkannt wurde, aber das kannst Du mit Deinem RA besprechen und bei möglichst "objektiver" Beurteilung zu einem brauchbaren Ergebnis kommen. Mir ist bekannt, dass es auch Kunden und wohl vor allem auch RÄ (die verdienen so oder so daran) gibt, die eine Abweichung zwischen WRB und Mustertext auch dann sehen, wenn in der WRB z.B. "Sie müssen..." und im Mustertext "Der Kreditnehmer muss..." o.ä. steht. Bei solchen "Abweichungen" sollte man mit Augenmaß vorgehen (meine Meinung). Das alles sind auch laienhafte Gedanken, also ohne Anspruch auf 100%ige Korrektheit.
Kurzum, ich würde Klage einreichen lassen. Wirst sehen, das bewirkt Wunder!
Wurde denn der BSV auch widerrufen? Dort müsste ja ein Guthaben angespart sein. Wie sieht die WRB des BSV aus? Oder war das ein Vertrag mit einer WRB, als Vorausdarlehen verbunden mit dem BSV?
Wir haben z.B. zwei ähnlich gelagerte Finanzierungsmodelle, in einem Fall SPK+LBS mit jeweils getrennten Verträgen und WRB, und ein mal Schwäbisch Hall, ein Vertragswerk mit einer WRB...
Nur noch einmal zum Verständnis: Hier entscheidet derselbe Senat auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für unterlegene Kläger im Widerrufsverfahren, der auch das lange erwartete Urteil am 23. Juni spricht.
Die erwartete Entscheidung ist offensichtlich wirklich nur noch eine Formalie und die Banken können wich wirklich warm anziehen.
Genau so sehe ich das auch. Fakten sprechen nun einmal eine sehr deutliche Sprache
So langsam nervt es nachdem die Gegenseite nun Berufung eingelegt hat und die Frist für die Begründung am 31.5. abgelaufen ist haben die nun aufgrund der Vielzahl der Mandate die Frist verlängert!!!!
Das ist üblich: Banken lassen die Berufungsfrist grundsätzlich immer verlängern - bei mir in allen vier Verfahren (ist auch völlig legal). Sie könnten auch noch um weitere vier Wochen ersuchen....
Was die allerdings als Zeitgewinn betrachten ist für den DN bares Geld - wenn er denn obsiegt.
Könnte ich noch etwas zum konkreten Fall erfahren? Was wo eingeklagt, erstes Urteil etc.
Moin moin,
hab nochmal ne Frage: Mein erster Anwalt hat glaube ich nicht beim Widerruf angegeben, dass weitere Zahlungen unter Vorbehalt laufen.
Ist das schlimm?Soll ich das nachholen lassen(2. Anwalt)? Ich denke, seit Widerruf stehen der Bank eh keine Zinsen zu!?
Danke schon mal
Es gibt wohl diesen sehr interessanten Aufsatz in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM):
Seite 1043
Rechtsanwältin Dr. Kristin Wahlers, Hamburg
„Ewiges“ Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen?
– Übertragbarkeit der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 auf das Verbraucherkreditrecht?
Im Netz kann ich ihn leider nicht finden (der erscheint erst zwei Monate nach Print in der Genius-Datenbank)...
Was ist denn daran aber neu? Ich gehe davon aus, dass auch bei Verbraucherkrediten das "ewige" Widerrufsrecht gilt. Oder habe ich Dich falsch verstanden?
Davon gehen alle (und ich auch) aus, aber die Darstellung der Argumentation in dieser renommierten Zeitschrift ist sicher interessant,
trotzdem wollte ich kein Jahres-Abo
Wir müssten nur zusammen legen, ein widerrufenes Darlehen mit niedriger Höhe (niedriger Streitwert) über LG Frankfurt, OLG Frankfurt zum BGH bringen und alles rein packen...
und nicht sich auf einen Vergleich einlassen bzw. einem Anerkenntnisurteil zustimmen...
Dazu noch einen Anwalt, der den Fall schnell und bevorzugt und vor allem ohne Kosten bearbeitet, da er sich einen Namen machen kann...