Zitat von
idasb
Interresannter Beitrag im Zusammenhang mit 23.062015
22.05.2015 Wirtschaftsrecht
Verbraucherdarlehen - Duchstein untersucht Fragen der Verwirkung des Widerrufsrechts
Kurznachricht zu "Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen" von Ri Dr. Michael Duchstein, original erschienen in: NJW 2015 Heft 20, 1409 - 1413. Duchstein erläutert im ersten Abschnitt ...
Kurznachricht zu "Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen" von Ri Dr. Michael Duchstein, original erschienen in: NJW 2015 Heft 20, 1409 - 1413.
Duchstein erläutert im ersten Abschnitt die dogmatischen Grundlagen der Verwirkung. Es handelt sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut. Sie schützt den Glauben, der Gegner werde ein Recht nicht mehr ausüben können. Die Verwirkung - so der Autor weiter - setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein; ferner müssen besondere Umstände vorliegen, nach denen der Verpflichtete mit einer Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen braucht (BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99). Diese Vertrauensmomente müssen die verspätete Geltendmachung als unredlich erscheinen lassen. Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass der BGH die Verwirkung eines Widerrufsrechts bisher stets verneint hat (u.a. BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04). Das Gericht verweist dabei auf den Umstand, dass der Unternehmer es in der Hand hat, den Verbraucher richtig zu belehren. Allerdings hat das Gericht die Verwirkung nicht per se ausgeschlossen und ausgeführt, dass auch ein Verbraucherwiderrufsrecht prinzipiell verwirk werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02; OLG Oldenburg, 28.05.2009 - 15 U 60/08).
Duchstein geht im nächsten Abschnitt auf die für die Verwirkung relevanten Kriterien ein. Er arbeitet heraus, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Darlehensverträgen in der Regel nicht in Betracht kommt. Wenn der Darlehensvertrag allerdings bereits vollständig abgewickelt ist, kann der Widerruf ausgeschlossen sein. Dabei - so der Autor - setzt die Verwirkung nicht voraus, dass der Kunde sein Widerrufsrecht kennt. Das Zeitmoment ist in der Regel zumindest sieben Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erfüllt. Aus Sicht von Duchstein ist wie folgt zu prüfen: (1.) Ermittlung aller nach Vertragsschluss erfolgten Verhaltensweisen und Erklärungen des Verbrauchers gegenüber der Bank. (2.) Für jede einzelne Handlung ist zu prüfen, inwieweit sie der Bank einen Anhaltspunkt für die Annahme bot, der Verbraucher wolle von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. (3.) Prüfung, wie stark die Bank auf Grund der Gesamtschau der Handlungen auf den Bestand des Vertrags vertrauen dürfte. (4.) Feststellung, ob die Bank im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags Dispositionen getroffen hat. (5.) Ermittlung, ab welchem Zeitpunkt die Bank nach der vorhergehenden Prüfung auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte. (6.) Feststellung des Zeitablaufs.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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