Zitat von
ducnici
Diese Feststellungsklage ist das Minimum. Und klar dargelegt, wenig verwirrend, da es nur um den Widerruf, wirksam oder nicht, geht.
Und wird so auch von den RSVen bezahlt.
Nur...was nützt Dir dann allein die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen worden ist, wenn Du Dich dann wieder mit der Bank bezüglich der Rückabwicklung rumstreiten darfst?
Die werden sagen, 2,5% über Basiszins BGB, Du einen höheren Ansatz uswusf.
Ergebniss, bzgl. der Rückabwicklung gehst dann wieder zum Anwalt, der schreibt außergerichtlich die Bank wieder an, es vergeht Zeit und kostet weiteres Geld, am Ende kannst dann noch mal klagen...wegen der Rückabwicklung...was dann in der folge, dass Du trotzdem der Bank unterm Strich die Restschuld zahlen darfst, auf eine Feststellungs- und nicht auf eine Leistungsklage hinaus laufen wird...
Daher kann man eigentlich diese Punkte auch gleich mit aufnehmen.
Wenn ich aber das Gericht nicht allzu viel mit Rückabwicklung etc. verwirren will, wäre dieser Weg einer Feststellungsklage sicher der direkteste und wohl auch schnellste..
Bezüglich des Streitwertes, ist ja nett, wenn der Herr Richter den Abwicklungsvorteil nach vorgebrachter Darlegung aufgrund des StiftungWarentest-Rechners ansetzt, gewöhnlich ist aber bei einer negativen Feststellungsklage, dass der Wert angesetzt wird, der vernichtet werden soll, somit die Restvaluta des Darlehens zum Zeitpunkt des Widerrufes!
Das ist das nächste, was ich prüfen will... ob bei einer Feststellungsklage, bei der mehr Punkte zu beurteilen sind, die Streitwerte einzeln addiert werden wie bei einer Stufenklage oder...ob nur der höchste Streitwert angesetzt wird, was in dem Fall wohl immer die Restvaluta des Darlehens sein dürfte...