Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Der_Baum
    ... gewinnen, da die DKB in den letzten Wochen schon mehrere Prozesse verloren hat in denen es um die fehlerhafte Widerrufsbelehrung geht.
    Daher frage ich mich immer wieder, wieso es die Bank überhaupt auf die Prozesse ankommen lässt. Je mehr tatsächlich gerichtlich geklärt wird, umso klarer ist doch die Lage für alle späteren Widerrufer - die paar, die samt Anwalt noch wegen des vermeintlichen Kostenrisikos abspringen, müssen doch ein geringer Anteil sein?

    Meine Widerrufsbelehrung wurde auch vom OLG als fehlerhaft eingestuft (andere Kläger, selbe Belehrung) und mir gegenüber gibt die Bank trotz entsprechenden Hinweises und angeführtem Aktenzeichen an, sie hätten das gesetzliche Muster verwendet.

  3. Avatar von Der_Baum
    Der_Baum ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Meine Widerrufsbelehrung wurde auch vom OLG als fehlerhaft eingestuft (andere Kläger, selbe Belehrung) und mir gegenüber gibt die Bank trotz entsprechenden Hinweises und angeführtem Aktenzeichen an, sie hätten das gesetzliche Muster verwendet.
    Verstehe ich jetzt nicht ?

  4. Avatar von Der_Baum
    Der_Baum ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    jetzt hab ich es verstanden.

  5. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Der_Baum
    Mein Anwalt hat mir heute geschrieben, dass die Erfolgsaussichten sehr gut wären in unserem Fall zu gewinnen, da die DKB in den letzten Wochen schon mehrere Prozesse verloren hat in denen es um die fehlerhafte Widerrufsbelehrung geht.

    kannst du aktuelle Urteile benennen? Bzw. wie finde ich sowas raus?

  6. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Daher frage ich mich immer wieder, wieso es die Bank überhaupt auf die Prozesse ankommen lässt. Je mehr tatsächlich gerichtlich geklärt wird, umso klarer ist doch die Lage für alle späteren Widerrufer - die paar, die samt Anwalt noch wegen des vermeintlichen Kostenrisikos abspringen, müssen doch ein geringer Anteil sein?

    Meine Widerrufsbelehrung wurde auch vom OLG als fehlerhaft eingestuft (andere Kläger, selbe Belehrung) und mir gegenüber gibt die Bank trotz entsprechenden Hinweises und angeführtem Aktenzeichen an, sie hätten das gesetzliche Muster verwendet.

    das ist eine sehr gute Frage, ich glaube im Fall der DKB liegt es auch daran weil die im Moment einfach nicht hinterher kommen daher auch die vielen Fristverlängerungen, meine Kanzlei allein schon hat in der letzte Woche die ein oder andere bekommen, und so wie wir auch warten wir nun nicht mehr. Ich denke ein 3/4 Jahr hin halten reicht aus. Schließlich sitzen die seit Februar auf meiner Kohle, die ihnen wohl nun doch nicht zusteht.

  7. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    kannst du aktuelle Urteile benennen? Bzw. wie finde ich sowas raus?
    Gar nicht. Jedenfalls wenn man nach DKB sucht, findet man nichts, im Urteil steht meist nur "die Bank" oder "die Beklagte". Hab ich hier nicht schonmal Auszüge gepostet.... (hab das grad nicht so aufm Schirm)?

  8. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    ich glaube im Fall der DKB liegt es auch daran weil die im Moment einfach nicht hinterher kommen.
    Das haben sie meinem Anwalt am Telefon auch gesagt, dass es kein böser Wille ist sondern Personal-Engpass. Aber dann müssen sie halt paar engagierte Junganwälte einstellen oder sich den Klagen stellen. Punkt. Meine Geduld ist jedenfalls am Ende.

  9. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eine grundsätzliche Akzeptanz des späten Widerrufs - da wo er berechtigt ist - seitens der Banken entspricht einem Freibrief und das einer "Bankrotterklärung". Aber wer weiß ganz genau bei der Vielfalt an Widerrufsbelehrungen, unterschiedlichen Urteilen von Oberlandes-, und Landgerichten und nur einem konkreten BGH Urteil - Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung und nur da ist die Sachlage glasklar - wo der Widerruf berechtigt ist???

    Noch spekulieren die Banken, dass die Kunden den Klageweg nicht gehen wollen/werden und/oder höchstrichterlich - da wo er gegangen wird - nicht so wie in dem BGH Urteil (ob nun in erster oder letzter Instanz) geurteilt wird.

    Bei allen anders gearteten und doch so vielfälltigen Widerrufsbelehrungen müsste jedesmal - so es denn bis zum BGH geht bzw. gehen muss - ein neues höchstrichterliches Urteil gesprochen werden. Es erscheint nur logisch dass die Banken nicht kapitulieren (oder besser gesagt noch nicht???), denn die Prozeßkosten für die die man in die Klage oder zu dieser treibt, sind bei weitem nicht so hoch, wie der Verlust aller Zinsmargen, so denn Tür und Tor für die Verbraucher/Jedermann (möglichst noch mit Formularen wie bei einer Beantragung) geöffnet ist, weil man dem vorher stattgegeben (kapituliert) hat.

    Und noch geht die Taktik auf, denn noch wollen viele den Weg der Klage nicht gehen, viele davon sogar gar nichts wissen (was anders wäre, wäre es einfach), vor allem aber, noch ist niemand so richtig mit seinem Widerruf durchgekommen, vielmehr mit Vergleichen und einvernehmlichen und internen Lösungen zwischen den Kunden und der Banken. Und auch da gibt es erhebliche Vorteile zu erhaschen und vielleicht ist das der goldene und ruhigere, vor allem trotzdem für den Kunden lohnende Mittelweg.

  10. Avatar von Der_Baum
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    kannst du aktuelle Urteile benennen? Bzw. wie finde ich sowas raus?
    Die Widerrufsbelehrung der DKB AG ist nach einem Urteil des OLG Brandenburg unzureichend!
    Der 4. Senat des Kammergerichts hat mit Hinweisbeschluss vom 27.05.2014 bestätigt, dass die im Jahre 2006 verwendete Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen der Deutschen Kreditbank AG (DKB) fehlerhaft ist.
    Damit schließt sich das Kammergericht der überzeugenden Auffassung des OLG Brandenburg (4 U 64/12) und weiterer Instanzgerichte an, die die Belehrung ebenfalls als fehlerhaft eingestuft haben. Das höchste Brandenburgische Zivilgericht hat in einem aktuellen Urteil die von der Deutschen Kreditbank DKB AG verwendete Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag aus 2006 für fehlerhaft erklärt.

  11. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat aus dem Urteil:


    aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – entgegen der weiterhin von der Beklagten vertretenen Auffassung – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –), der der Senat folgt (Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 U 194/11), unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.

    bb)Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe, das nach § 16 BGB-InfoV für eine Übergangszeit noch habe verwendet werden dürfen, und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne.
    Das trifft aus den nachfolgenden Gründen nicht zu.
    Der Beklagten ist es schon deshalb verwehrt, sich auf die §§ 14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber den Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.

    (1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13 – Rdnr. 20, vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Die dem Kläger und Widerbeklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte trotz nicht vollständiger Vorlage der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung (es fehlt die Seite 4 des Darlehensangebotes) ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002.
    Hier enthielt die Widerrufsbelehrung bereits im ersten Absatz, Satz 2 eine vom Wortlaut der Musterbelehrung Abweichung insofern, als es „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (...)“ anstelle von „Die Frist beginnt frühestens (...)“ heißt. Ungeachtet des in der Anlage 2 zur BGB-InfoV gleichfalls nicht vorgesehenen Fettdrucks des Satzes, „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie (...) Widerrufserklärung erfüllen“, enthalten auch die Hinweise nach der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ textliche Abweichungen. In dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks der Satz 2: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“ – den die Beklagte in ihre Belehrung aufgenommen hat –, durch den folgenden Text zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“. Die von der Beklagten verwendete Belehrung hat den Wortlaut jenes Satzes 2, der den sonst üblichen Satz 2 bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzen soll, überdies dahin textlich überarbeitet, dass er nunmehr lautet, „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist dies hingegen nur anzunehmen, wenn die Vertragpartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenarbeit mit dem Veräußerer fördern, (...)“ – der weitere Text ist unbekannt.

    (2) Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.
    Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 1. März 2012 ergangenen Urteil (– III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 – Rdnr. 39), betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.


  12. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das heißt für mich auf gut Deutsch:

    Jede Abweichung vom gesetzlichen Muster, egal in welcher Form und Auswirkung ist ungültig.

    Damit sollten in der Tat alle hier angesprochenen Widerrufsbelehrungen unwirksam sein. Sogar höchstinstanzlich geklärt.

    Ich werde Klage erheben, wenn die Deckungszusage der RV vorliegt. Bevor sich die Rechtslage (der Gesetzgeber schiebt dem einen Riegel vor z.B.) noch zu unseren Ungunsten dreht.

  13. Avatar von Peter Mehler
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Martin Schorf:

    Hallo Martin,

    habe deinen Beitrag mit Interesse verfolgt. Habe gesehen, du kommst auch aus Hessen. Bin nach schlechten Erfahrungen auf der Suche nach einem guten Anwalt. Könntest du mir den Kontakt deines Anwalts per PN schicken?

    Danke Dir

    Gruß Peter

  14. Avatar von Lisa2013
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    warum die Bank so reagiert ist doch ganz klar....sie möchte den Darlehensnehmer mürbe machen und ihn ungeduldig machen....warum ? Ganz einfach, über die entsprechenden Zeiträume laufen die Kosten weiterhin auf....werden sie nicht bedient, müssen Strafgebühren zusätzlich berechnet werden. Wenn es später zu einem Prozess kommt, werden diese in vielen Fällen von den Richtern berücksichtigt. Daher ist es sehr wichtig, dass die Verbraucher sich vor Vertragsunterschrift die genauen Konditionen und Bedingungen des Kontraktes durchlesen. Es kann auch sehr hilfreich sein, wenn der Verbraucher einige Verbraucherzentralen aufsucht.

  15. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


    so nun haben wir die Antwort von der Bank!

    Auch Ihre neuerlichen Ausführungen geben keinen Anlass, von unserer Rechtsauffassung
    abzukehren . Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf unser bisheriges
    Vorbringen und nehmen darauf ausdrücklich Bezug .
    Soweit Sie die von der Rechtsauffassung des XI. Zivilsenat abweichenden Urteile anderer
    Zivilsenate des BGH ignorieren, liegt dies ausschließlich in Ihrem Verantwortungskreis.
    Von unserer Seite ist die Rechtsproblematik umfassend behandelt. Betrachten Sie dieses
    Schreiben daher bitte als abschließend.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was haben die anderen Zivilsenate denn entschieden?

  17. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gute Frage? Weiß jemand wie man das raus findet?

  18. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma

    so nun haben wir die Antwort von der Bank!

    Auch Ihre neuerlichen Ausführungen geben keinen Anlass, von unserer Rechtsauffassung
    abzukehren . Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf unser bisheriges
    Vorbringen und nehmen darauf ausdrücklich Bezug .
    Soweit Sie die von der Rechtsauffassung des XI. Zivilsenat abweichenden Urteile anderer
    Zivilsenate des BGH ignorieren, liegt dies ausschließlich in Ihrem Verantwortungskreis.
    Von unserer Seite ist die Rechtsproblematik umfassend behandelt. Betrachten Sie dieses
    Schreiben daher bitte als abschließend.
    Nee, oder?
    Ich hau mich weg!

    Wissen die selber, was sie damit sagen wollen? Bei mir schrieben sie von dem BGH-Urteil, welches die Banken schützt, die das Muster der Widerrufsbelehrung vollständig übernommen haben. Finde ich schon frech, jenes anzuführen, wenn bekannt ist, dass eben gerade NICHT das Muster exakt übernommen worden ist. Nun, ich denke, du klagst jetzt auch, was? Wir haben eingereicht.

  19. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja die schutzwirkung da war der Bezug in den ersten beiden schreiben! Du das weiß ich nicht ob die das verstehen bzw. was die damit ausdrücken wollen. Einschüchtern mehr nicht. Ja es wird jetzt klage eingereicht, muss morgen mal den weiteren Ablauf besprechen.

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Nee, oder?
    Ich hau mich weg!

    Wissen die selber, was sie damit sagen wollen? Bei mir schrieben sie von dem BGH-Urteil, welches die Banken schützt, die das Muster der Widerrufsbelehrung vollständig übernommen haben. Finde ich schon frech, jenes anzuführen, wenn bekannt ist, dass eben gerade NICHT das Muster exakt übernommen worden ist. Nun, ich denke, du klagst jetzt auch, was? Wir haben eingereicht.

  20. Avatar von heinsc
    heinsc

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo an alle,

    ich melde mich mal wieder zu Wort.
    Da sich eigentlich die Argumente in den Beiträgen im Kreis drehen, hier nur die Fortsetzung meines Erfahrungsberichtes:

    Das zweite Schreiben - nach einem ersten Schreiben und dem Versuch einer telefonischen Klärung - an die DiBa ist raus.
    Hierin wird - ich drücke es mal so aus - fein dosiert dezent mit gerichtlichen Schritten gedroht, falls man nicht bereit ist, mir ein entsprechendes Angebot zu machen. Weiter wird gebeten, zu erwägen, wie hoch der eventuelle Ansehensverlust im Falle einer Veröffentlichung eines negativen Urteils für die Bank sei - ob die Bank dieses Risiko denn bereit ist, einzugehen.

    Was ganz anderes - jemand hat mal angemerkt, dass hier keine positiven Abschlüsse berichtet werden.
    Im Vorfeld einer eventuellen Einigung möchte ich hier anmerken, wie ich es auf der Homepage des RA Gansel unter "unsere Erfolge" (Special: Widerruf von Darlehensverträgen) gesehen habe, dass häufig im Falle einer Einigung Stillschweigen vereinbart wird.
    Das bedeutet, vielleicht ist es vielen, die hier Erfolge erzielt haben, schlichtweg verwehrt, ihre weiteren Erfahrungen kund zu tut.

    Wenn Ihr also irgendwann von irgendwem hier nichts mehr hört, könnte es auch daran liegen, dass eine Einigung unter Stillschweigen herbeigeführt werden konnte.

    So weit, so gut.

    heinsc

  21. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von heinsc
    Hierin wird - ich drücke es mal so aus - fein dosiert dezent mit gerichtlichen Schritten gedroht, falls man nicht bereit ist, mir ein entsprechendes Angebot zu machen. Weiter wird gebeten, zu erwägen, wie hoch der eventuelle Ansehensverlust im Falle einer Veröffentlichung eines negativen Urteils für die Bank sei - ob die Bank dieses Risiko denn bereit ist, einzugehen.
    Hallo Heinsc, das Schreiben hätten sie sich sparen können, die Ing.DiBa wie auch viele andere Banken setzen sich da mit dem A..... drauf.

    Da werden ganz andere Geschütze aufgefahren, wo die Banken vorerst nur ein müdes Lächeln für über haben.

    Mittlerweile lassen sich mit den Banken - so denn die Widerrufsbelehrung auch wirklich falsch ist - sehr gute einvernehmliche Lösungen finden, wo man aus dem Darlehen rauskommt und die Vorfälligkeitsentschädigung fast nur noch einer kleinen Gebühr entspricht.

    Wenn keine Einigung erzielt werden soll wird nur folgendes zielführend sein:

    Mit Rechschutzversicherung: Erst selber widerrufen, Antwort abwarten, dann zum Anwalt und Attacke, folgen wird in aller Regel der Klageweg.

    Ohne Rechtschutzversicherung: Sofort zum Anwalt, widerrufen und Klagen.

    Ohne Anwalt läuft gar nichts, vergebene Mühen und Zeit, bei Akzeptanz zur Einigung besser mit Anwalt, aber auch möglich ohne Anwalt.

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