aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – entgegen der weiterhin von der Beklagten vertretenen Auffassung – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 –
III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 –
VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 –
VIII ZR 219/08 –), der der Senat folgt (Urteil vom 17. Oktober 2012 –
4 U 194/11), unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
bb)Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe, das nach §
16 BGB-InfoV für eine Übergangszeit noch habe verwendet werden dürfen, und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des §
14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne.
Das trifft aus den nachfolgenden Gründen nicht zu.
Der Beklagten ist es schon deshalb verwehrt, sich auf die §§
14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber den Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.
(1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 –
III ZR 124/13 – Rdnr. 20, vom 1. März 2012 –
III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 –
III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des §
14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die dem Kläger und Widerbeklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte trotz nicht vollständiger Vorlage der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung (es fehlt die Seite 4 des Darlehensangebotes) ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach §
16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002.
Hier enthielt die Widerrufsbelehrung bereits im ersten Absatz, Satz 2 eine vom Wortlaut der Musterbelehrung Abweichung insofern, als es „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (...)“ anstelle von „Die Frist beginnt frühestens (...)“ heißt. Ungeachtet des in der Anlage 2 zur BGB-InfoV gleichfalls nicht vorgesehenen Fettdrucks des Satzes, „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie (...) Widerrufserklärung erfüllen“, enthalten auch die Hinweise nach der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ textliche Abweichungen. In dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks der Satz 2: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“ – den die Beklagte in ihre Belehrung aufgenommen hat –, durch den folgenden Text zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“. Die von der Beklagten verwendete Belehrung hat den Wortlaut jenes Satzes 2, der den sonst üblichen Satz 2 bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzen soll, überdies dahin textlich überarbeitet, dass er nunmehr lautet, „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist dies hingegen nur anzunehmen, wenn die Vertragpartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenarbeit mit dem Veräußerer fördern, (...)“ – der weitere Text ist unbekannt.
(2) Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des §
14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.
Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 1. März 2012 ergangenen Urteil (–
III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 –
XI ZR 349/10 – Rdnr. 39), betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.