ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Bei mir ist morgen Urteilsverkündung vor dem LG Frankfurt, wobei mein Anwalt zu 99 Prozent von der Klageabweisung ausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Richterin vor allem auf das OLG-Urteil vom 7.7.14 bezogen...
Da dieses Urteil ja bereits als Revision vor dem BGH anhängig ist (Nach PKH-Genehmigung) hat mein Anwalt jetzt das Gericht gebeten, die Urteilsverkündung auszusetzen bis der BGH sich zum OLG-Urteil geäußert hat. Begründung: Das würde Kosten sparen, da sein Mandant im Falle der Klageabweisung sowieso in die Berufung gehen würde. Somit könnte das LG Frankfurt nach der BGH-Entscheidung seine Grundhaltung noch einmal überdenken....
Bin mal gespannt.
Folgendes Statement habe ich von einem Rechtsanwalt zur bevorstehenden BGH Entscheidung erhalten. Die Anwaltsprognose gebe ich gerne mal so weiter....
Zitat:
"Was die Verwirkung anbetrifft, so wird am 23.6.2015 nur über den Widerruf der Verträge entschieden, die schon abgelöst wurden. Auf noch laufende Verträge dürften die Erwägungen des BGH keine Anwendung finden. Ohnehin gehen wir von einer verbraucherfreundlichen Entscheidung aus."
Da die Banken aber auch bei Ablehnung des Widerrufs laufender Verträge sich immer auf Verwirkung berufen gilt die erwartete BGH-Entscheidung für alle Darlehenswiderrufe........
Nein, die erwartete BGH-Entscheidungen äußerst sich grundsätzlich zur Verwirkung und wird wohl das "ewige Widerrufsrecht" bestätigen.
Deshalb halten derzeit auch alle OLGs bei den anhängigen Verfahren die Füße still und warten auf den Spruch aus Karlsruhe
und logischerweise... wenn es für bereits getilgte Darlehen vor einiger Zeit keine Verwirkung gibt, dann erst recht nicht, wenn die Darlehen noch laufen...
Ist dieses Urteil meiner Lieblingszivilkammer aus Nürnberg schon bekannt? Da geht es auch um Bauspardarlehen, was bislang wohl umstritten war:
6 O 7468/14
Für mich absolut wichtig in dem Urteil ist die Be/Verurteilung des OLG Frankfurt
" Der Differenzierung des OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 10.03.2014 (Az.: 17 W 11/14 = BeckRS 2015, 05107; zustimmend LG Siegen BKR 2015, 116) ist entgegenzutreten. Dieses hat eine Verwirkung mit der Begründung angenommen, dass die dort in Streit stehende Belehrung „grundsätzlich geeignet“ sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären. Zu Ende gedacht würde die Entscheidung über die Hintertür die verfestigte BGH-Rechtsprechung konterkarieren"
Dies zeigt einmal mehr das die Frankfurter Gerichte völlig an der Gesetzgebung vorbei urteilen und dieses schon fast als parteiergreifend zu bewerten ist.
Dieses wird denen spätestens am 23.06. "um die Ohren gehauen werden"
Bei mir ist morgen Urteilsverkündung vor dem LG Frankfurt, wobei mein Anwalt zu 99 Prozent von der Klageabweisung ausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Richterin vor allem auf das OLG-Urteil vom 7.7.14 bezogen...
Da dieses Urteil ja bereits als Revision vor dem BGH anhängig ist (Nach PKH-Genehmigung) hat mein Anwalt jetzt das Gericht gebeten, die Urteilsverkündung auszusetzen bis der BGH sich zum OLG-Urteil geäußert hat. Begründung: Das würde Kosten sparen, da sein Mandant im Falle der Klageabweisung sowieso in die Berufung gehen würde. Somit könnte das LG Frankfurt nach der BGH-Entscheidung seine Grundhaltung noch einmal überdenken....
Bin mal gespannt.
Hat dein Anwalt reich geheiratet oder geerbt?
Wie kann er nur so leichtfertig sein Honorar für die eigentlich fällige Berufung aufs Spiel setzen?
Die RSV kann nach ARB erst nach der zweiten Deckungszusage innerhalb eines Jahres kündigen.....
Schau noch mal rein in die ARB (übrigens, die die bei Abschluss galten ... da die meist geändert wurden, gelten für dich die oft besseren alten, es sei denn, du bist danach über die neuen ARB informiert worden und die RSV kann den Zugang der Information belegen) ... meist bei 3 DeckungsANFRAGEN (natürlich für 3 verschiedene Fälle!) innerhalb eines Jahres, d.h. meist kann sie selbst bei 2 Deckungszusagen noch nicht kündigen, sofern du nicht eine weitere Anfrage stellst.
Übrigens: Bei Eheleuten gilt die RSV ja meist im Privatbereich auch für die Familienmitglieder. Hat jeder von beiden Partnern eine RSV (z.B. der eine aus Arbeitsschutz gründen geschlossen) der andere aus anderen Gründen umfassen meist den privaten Rechtsschutz mit.
Dann kann man ggf. verteilen, so dass man sogar für 4 verschiedene Fälle binnen 12 Monaten anfragen kann ohne Kündigung zu riskieren.
Hier mal der Paragraf aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, der zumindest in den mir zugänglichen die letzten 4 Jahren gleich blieb:
§ 13 – In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
(1) Nach jedem Eintritt eines Rechtsschutzfalls haben Sie im Nachgang zu
unserer Rechtsschutzentscheidung das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen.
(2) Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten
und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können
auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
warum nicht? Du "zahlst" Gebühren für DEINEN Vorteil....nicht dem des FA
Ich meine, ich habe ein Urteil gelesen gehabt, wo die Kläger auch (erfolgreich) gefordert haben, dass die Bank die Kapitalertragssteuer übernehmen muss. Habe keine Zeit zum Suchen, bin aber sehr sicher. Das geht also.
eine freundin von mir hat eine wohnung schlüsselfertig gekauft nachdem der wohnkomplex fertig gestellt wurde.
nun hat sie einen vertrag bei der DSL Bank.
Ich hatte ihr geraten, vorsorglich eine RSV abzuschließen.
ABER PROBLEM: Die meisten RSV haben ja Ausschluss bezüglich finanzierter Neubau-Objekte.
Frage:
- Welche RSV hat diesen Ausschluss nicht?
- Falls alle diesen Ausschluss haben: Was bedeutet Neubau: Ist hiermit gemeint, dass ich ein Haus finanziere, was von mir oder in meinem Auftrag neu erbaut wird... oder ist hier auch ein schlüsselferitger Neubau-Komplex zu verstehen , nach dessen erfolgreicher und kompletter fertigstellung ich eine Wohnung kaufe?
Ich bin mir hier total unsicher: Sicher ist die Wohnung neu erbaut. Aber die RSV will doch sicherlich alle rechtsstreitigkeiten die WÄHREND eines Neubaus passieren, ausschließen. Ist ein Komplex fertiggestellt und werden dann die Wohnungen verkauft, gibt es doch keine Neubau-Risiken mehr, oder?
Kann mir hier vielleicht jemand eine Empfehlung aussprechen, die meine Bedenken löst?
Hier mal der Paragraf aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, der zumindest in den mir zugänglichen die letzten 4 Jahren gleich blieb:
§ 13 – In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
(1) Nach jedem Eintritt eines Rechtsschutzfalls haben Sie im Nachgang zu
unserer Rechtsschutzentscheidung das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen.
(2) Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten
und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können
auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
ok ... das ist genau was Du gesagt hast.
Allerdings kannte ich bislang nur folgende RSV Formulierung, Zitat:
Hat dieXXX Versicherung ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder ab gelehnt, ist die XXX innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht für den dritten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.
Vielleicht haben die RSV gelernt und ein gewisses Prämienniveau lässt sich nicht halten wenn man lauter VN hat, die 2 oder mehr Rechtsschutzfälle im Jahr haben
Allerdings kannte ich bislang nur folgende RSV Formulierung, Zitat:
Hat dieXXX Versicherung ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder ab gelehnt, ist die AUXILIA innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht für den dritten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.Vielleicht haben die RSV gelernt und ein gewisses Prämienniveau lässt sich nicht halten wenn man lauter VN hat, die 2 oder mehr Rechtsschutzfälle im Jahr haben
Die zählen auch Ablehnungen mit! Das heißt allein die dreimalige Frage nach Deckungsschutz führt schon zur Kündigung: confused:
Die zählen auch Ablehnungen mit! Das heißt allein die dreimalige Frage nach Deckungsschutz führt schon zur Kündigung: confused:
Ja, das finde ich klar und deutlich: Bei meiner RSV (ok, Auxilia, war etwas ungeschickt von mir ) geht es um die Anzahl der Deckungsanfrage zu 3 verschiedenen Fällen. Wie dann geurteilt wird ist egal. Es geht also lediglich darum, dass der VN drei verschiedene Fälle angemeldet hat bei der Versicherung.
Bei "Deiner" RSV hingegen hätte ich die Frage:
Was ist mit eingetretener Rechtsschutzfall gemeint?
Heißt Rechtsschutzfall, der Fall ist von der Rechtsschutz-Vers. gedeckt = Deckungszusage? Dann wäre eine Kündigung bei der 2. Deckungszusage gar nicht so übel und ggfs. sogar besser als bei meiner Formulierung.
Würde Rechtsschutzfall hingegen bedeuten, ähnlich wie bei mir, bei der 2. Anfrage/Anmeldung eines Rechtsschutzfalls (und Fall wäre blöderweise definiert als Fall bei der ein Rechtsschutz ANGEFRAGT wurde) , dann wäre es schlechter als bei "meiner" RSV
Rechtschutzfall ist grundsätzlich die Deckungszusage, also, wenn die Versicherung eine Kostenzusage macht.
Anderenfalls frage ich dreimal, dreimal lehnt die RSV ab und kann mich dann kündigen....
Kann ich mir überhaupt nicht vorstellen. So steht s aber da.