ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die da oben sind bekanntermaßen verbraucherfreundlich... Da sehe ich keinesfalls Probleme wie in Frankfurt.
Es gibt eine wegweisende Entscheidung des OLG Oldenburg zu Kreditkartenabrechnungen - das zeigt schon mal die Grundhaltung.
Habe meinem Anwalt auch gefragt ob er mir das ARAG-Schreiben kurz erklären kann, sollte was anderes dabei rauskommen wie von euch werde ich ihn wohl nett darauf hinweisen.
- Feststellungsklage und dann ggf. Leistungsklage: Anwalt verdient 2x
und...wenn Du nach einer Feststellungsklage, die positiv für Dich entschieden wird, den Anwalt beauftragst, außergerichtlich für Dich die Rückabwicklung durchzuführen, könnte es sein, dass Du diese Kosten selbst tragen musst.
dieses Schreiben habe ich auch erhalten. Hintergrund der Ausführungen ist, dass zur Zeit Streit um den Gegenstandswert für Rechtsstreite bei Darlehenswiderrufen besteht. Nach diesem Wert richten sich die Rechtsanwaltshonorare sowie die Gerichtskosten. Daher versuchen Versicherungen, diesen Wert möglichst niedrig zu halten. Bisher haben Gerichte in aller Regel den Streitwert nach der Höhe der offenen Darlehensrestschuld angesetzt. Dieser Streitwert ist verhältnismäßig hoch, so dass entsprechend hohe Honoraransprüche für Rechtsanwälte entstehen. Aus Sicht der Versicherungen ist der Streitwert aber nur mit der möglichen Einsparung anzusetzen, die sich aus einem Widerruf ergeben kann. Letztendlich entscheidet aber bei einem Gerichtsverfahren das Gericht, wie hoch es den Streitwert ansetzt. Daher versuchen die Versicherungen, beispielsweise durch die Vorgabe von Klageanträgen die Gerichte zu lenken.
Grundsätzlich sieht ein „Leistungsantrag“ so aus, dass beantragt wird, die Bank zu verurteilen, eine bestimmte Summe zu zahlen. Dies ist bei Widerrufen von laufenden Darlehen aber sehr schwer umsetzbar. Einerseits steht ja fest, dass eigentlich die Bank noch Geld bekommt. Andererseits erfolgen monatliche Ratenzahlungen, durch die sich die Summe laufend verändert.
Mit einem Feststellungsantrag wird dagegen nur festgestellt, dass der Vertrag durch den Widerruf beendet wurde. Dieser Antrag hat den Nachteil, dass sich nachträglich immer noch Streit ergeben kann, wie das Darlehen abzurechnen ist. Aus unserer Sicht sind daher neben dem von der ARAG genannten Antrag weitere Anträge sinnvoll. Dies lehnt die ARAG aber ab, weil dort die offene Darlehenssumme angegeben ist und sich dies wieder auf die Festsetzung des Streitwerts auswirken kann.
Einige Punkte werde ich noch mit der Versicherung klären, damit unsere Arbeit nicht durch einen Streit um das Honorar beeinträchtigt wird. Dies kann ich aber parallel zur Auseinandersetzung mit der Volksbank machen.
Mit freundlichen Grüßen
Name Rechtsanwalt
Soll ich etwas darauf antworten, oder ist seine Meinung so in Ordnung ?
Er hat das juristisch wichtige gut dargestellt und scheint in der Problematik bewandert. Vielleicht noch die Frage erörtern, ob man die ARAG zur Deckungszusage Leistungsklage zwingen kann (gerichtlich)?
Vielleicht hältst Du uns mal auf dem Laufenden, wenn er die angekündigten Anträge formuliert hat...
"Negative Feststellungsklage: voller Betrag, den der Kl. vernichten will
Bei Kollision von Leistungs- und Feststellungsklage: § 45 I 3 GkG: keine Wertaddition, sondern nur der höhere Betrag zählt."
Daraus folgend heisst das für mich:
- das Restvaluta ist der Streitwert für die negative Feststellungsklage. z.B. 28.000Euro
- der höhere Streitwert aus der Kombination Leistungsklage
(z.B. ein Streitwert in Höhe von ca. 15.000Euro
(Ersparnis VFE! + Erstattung Nutzungszinsen + Erstattung Differenzdarlehenszins zu marktüblichen Zins + Erstattung Darlehenszins ab Ablehnung Widerruf bis tats. Rückabwicklung + ggf. Schadensersatzforderung)
und Feststellungsklage (also in einer Klage) Streitwert in Höhe von der Restvaluta, z.B. 28.000Euro...
wären ebenfalls nur die 28.000Euro wohl anzusetzen...und nicht die Addition beider Streitwerte.
Das wäre aber der Fall, wenn man zuerst nur! Feststellungsklage und dann bei NICHTEinigung noch eine Leistungsklage hinten dran hängen muss!
Das! würde ich mal vorab mit der ARAG besprechen. Und was sie als schadensfallauslösendes Ereignis sieht, wenn man sich nach obsiegender Feststellungsklage mit der Bank weiterhin nicht einigen kann.
Ist das dann immer noch Zeitpunkt des Widerrufes oder Zeitpunkt der Ablehnung der Bank Deiner Vorschläge zur Rückabwicklung...
Sehr interessant das Schreiben der ARAG und des RA.
Mich wundert sehr, dass die ARAG Assessorin meint, der Kunde wolle sich mit dem Widerruf Zinsvorteile verschaffen, und dann versucht sie, daraus den Streitwert für die Feststellungsklage zu ermitteln. Den setzt in der Tat der Richter fest.
Der Widerruf ist motivationslos (welche Zinsvorteile? ) und benötigt keinerlei Begründung. Ich würde sogar davon Abstand nehmen, das der Bank oder dem Gericht gegenüber zu äußern.
Ich führe drei Verfahren zum Widerruf bei bereits abgewickelten Darlehensverträgen - da ist der Streitwert immer das, was ich haben will (bzw. mein Anwalt ausgerechnet hat). Im 4. Verfahren ist der Streitwert die Restvaluta....
Allerdings habe ich in allen Verfahren (drei sind bei den jeweiligen OLGs nach Klageabweisung in der Erstinstanz) seit Monaten nichts gehört. Da scheinen alle OLGs auf den 23. Juni zu warten...
Leistungsklage geht eigentlich vor Feststellungsklage!
"c. Feststellungsinteresse: Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung
aa. Zweck der Einschränkung
Prozessökonomie: Ein Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer Klage sein, wenn die Feststellung nicht notwendig ist oder wenn der Streit auf einfacherem Weg gelöst werden kann.
.....
cc. Keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit
Grundsatz: F-Int. (-), wenn die Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist.
Grund: Prozessökonomie
Unzumutbarkeit (+), wenn der Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffert werden kann.
Ausnahmen vom Vorrang der Leistungsklage:
Feststellungsurteil führt schon zu endgültiger Streitbeilegung, z. B. weil der Bekl. bereits aufgrund des Feststellungsurteils leisten wird; zu bejahen, wenn auf der Beklagtenseite Behörden, Banken oder Versicherungsgesellschaften stehen.
Feststellungsurteil ermöglicht sinnvollere und umfassendere Erledigung des Rechtsstreits als die Leistungsklage."
Meines Erachtens spricht bei Widerruf mit Rückabwicklung eben NICHTS für eine Feststellungsklage und ALLES für eine Leistungsklage!!!
Sinn könnte es natürlich machen, wenn man einen Widerruf für ein bereits abgelöstes Darlehen, für das man die VFE zurück fordern will, ausgeübt hat und dies per Klage durchsetzen möchte...
Dann gibt es kein Restvaluta, der Streitwert dürfte geringer sein...
Ich führe drei Verfahren zum Widerruf bei bereits abgewickelten Darlehensverträgen - da ist der Streitwert immer das, was ich haben will (bzw. mein Anwalt ausgerechnet hat). Im 4. Verfahren ist der Streitwert die Restvaluta....
Allerdings habe ich in allen Verfahren (drei sind bei den jeweiligen OLGs nach Klageabweisung in der Erstinstanz) seit Monaten nichts gehört. Da scheinen alle OLGs auf den 23. Juni zu warten...
aber alle Klagen sind bei Dir Leistungsklagen, oder?
Ich meine ja, denn immer geht es um Geld, dass ich haben will. Dass mein Widerruf rechtmäßig war und alles rückabgewickelt werden muss, ist in der Klage eingeschlossen. Das wäre ja dann die Feststellung....