ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich bei dem ursprgl. Darlehen um KfW Effizienzprogramm (153), was seinerzeit im 2. Rang stand und nun von der PSD als Gesamtgrundschuld mit dem großen Darlehen (seinerzeit bereits Rang 1) überführt wird.
Alternative: Welche andere Bank bietet eine Umfinanzierung im dann 2. Rang für deutlich < 1,39% an, zumal die Bauzinsen derzeit wieder ansteigen?
Hatten Sie meine Angaben so verstanden?
Wie schätzen Sie die Verhandlungsbasis bzgl. Widerrufsjoker für das große Darlehen, wenn das KfW Darlehen im jetzt noch 2. Rang als Gesamtgrundschuld überführt wird? Spielt dies überhaupt eine entscheidende Rolle?
Innerhalb der nächsten 14 Tage könnte ich die umfinanzierung der 44k EUR noch regulär widerrufen.
Vielen Dank, ducnici, exakt wie Sie schreiben ist mein Vorgang zu verstehen! ich werde dann nochmal überdenken, die Umschuldung ggf. in den kommenden 2 Wochen doch noch zu widerrufen!
Problematisch ist, dass es sich um einen Neaubau handelt und somit die RSV keine Deckung erteilt.
Welche Entscheidung wird am 23.6. durch den BGH getroffen und wie beeinflusst dies meine Konstellation?
Wie schätzen Sie meine WRB in Bezug auf Erklärung des Widerrufs ein?
So wie ich das verstehe, geht es nicht darum, dass die KFW an ersten Rang geht sondern dass das KFW ordentlich gekündigt wird und dann durch ein normales PSD Darlehen abgelöst wird, dieses zusammen mit dem erstrangigen zu einem ersten Rang "verschmilzt"...
Ich halte den Vorgang bezüglich eines möglichen WR des ersten PSD Darlehens für problematisch.
Ich wäre folgendermaßen vorgegangen:
1. Prüfung durch einen Anwalt. Kosten für Erstberatung max. 190Euro + UST. Danach weiß, ich was Sache ist und muss nicht bis zum Ergebnis der VZHH warten.
2. Angebotseinholung einer Fremdbank
3. Ggf. Abwarten bis zum 23.06. bzgl. BGH Urteil
4. Widerruf erklären. Für beide Darlehen. PSD und KFW, falls beide eine angreifbare WRB haben
5. Nach Erklärung des WR das KFW Darlehen "hilfweise" ordentlich kündigen und ablösen. Oder nicht ablösen und warten ob die PSD Bank entgegen kommt.
Oder nur das erste PSD Darlehen widerrufen und das KFW Darlehen durch eine andere Bank, die auch das PSD Darlehen ablösen würde, umschulden lassen...
In der jetzigen Konstellation ist aber der erste Rang durch das Darlehen, dass das KFW Darlehn ablöst, blockiert.
Wenn, dann müsste dieses ablösende Darlehen an den 2.Rang, damit eine andere Bank, die das erste Darlehen nach WR ablösen würde auch den 1.Rang übernehmen kann. Kann mir nicht vorstellen, dass die mit der Summe sich mit dem 2.RAng zufrieden geben...
@psdwiderruf
wenn du die Verträge im Dezember 2010 abgeschlossen hast, müsste sich der Beginn des Fristlaufs bereits auf den §492 Absatz 2 BGB beziehen. Dieser wiederum bezieht sich auf Artikel 247 EGBGB. Hier sind die Voraussetzungen detailliert beschrieben.
Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bedinnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Noch mal so am Rande: Seht euch in den Widerrufsfolgen der WB mal dem Punkt an unter dem der "Tageszins" benannt werden muss an.
Mir ist aufgefallen, dass die Banken immer nach der 360 Tage Berchnung arbeiten. Das Jahr hat aber 365 Tage!! Auch hier könnte ein Angriffspunkt liegen.
Für den Normalbürger hat das Jahr immer 365 Tage, manchmal auch 366. Ich habe diese Frage auch dem BMJV gestellt.
Hier die Antwort:
vielen Dank für Ihr erneutes Schreiben, in dem Sie fragen, welche Zinsberechnungsmethode bei Darlehen Anwendung findet.
Hierzu kann ich Ihnen lediglich Folgendes mitteilen: Nach § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer unter anderem verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Die Höhe dieses sogenannten Sollzinssatzes hat der Darlehensgeber bei Verbraucherdarlehen sowohl in seinen vorvertraglichen Informationen mitzuteilen (§ 491a Absatz 1 BGB, Artikel 247 § 3 Nr. 5 EGBGB) als auch im Vertrag selbst mitanzugeben (§ 492 Absatz 2 BGB, Artikel 247 § 6 Nr. 1 EGBGB).
Gesetzliche Vorgaben zur anzuwendenden Berechnungsmethode des Sollzinssatzes bei Darlehen oder diesbezügliche Informationspflichten gibt es hingegen nicht. Die Berechnungsmethode richtet sich im Einzelfall nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber über die Zinsberechnungsmethode. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung und besteht zwischen den Vertragsparteien Streit über die Zinshöhe, so hat letztlich das angerufene Gericht über die Zulässigkeit der angewandten Zinsberechnungsmethode zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. Januar 2013, AZ: I-6 U 64/12, Rz. 46, zitiert nach juris.de) hatte gegen die Anwendung der kaufmännischen Zinsberechnungsmethode (360 Tage/30 Tage) im konkreten Einzelfall keine Bedenken. Ähnlich sah es das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.05.1993, AZ: 12 U 141/92, Rz. 72, zitiert nach juris.de) in einer älteren Entscheidung.
Etwas anders sieht es beim sogenannten Effektivzinssatz aus, der im Verbraucherdarlehensvertrag ebenfalls angegeben werden muss und Verbrauchern eine bessere Vergleichbarkeit von Darlehensangeboten ermöglichen soll (§ 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Insoweit existieren verbindliche Berechnungsvorgaben. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB verweist für die Berechnung auf § 6 Preisangabenverordnung (PAngV). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PAngV ist der anzugebende Vomhundertsatz (= effektiver Jahreszins) mit der im Anhang der Verordnung angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrundegelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Danach sind für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate zu Grunde zu legen. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht. Wissenswertes zu den verschiedenen Zinsberechnungsmethoden erhalten Sie bei Bedarf auch auf der Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter
am 23.06. wird über das Thema Verwirkung entschieden. Hier mal einige Seiten davor durchlesen. Verwirkung wird immer von den Banken angeführt um ein ewiges WR-Recht aufgrund einer von ihnen erteilten falschen WRB abzuwehren...
Wird am 23.06. erwartungsgemäß der BGH darüber verbraucherfreundlich urteilen (wie er es auch bisher schon bei Versicherungen gemacht hat), dürfte den Banken dann die Argumentation ausgehen.
Für Ende Juni sagen sie eine Rendite zehnjähriger Bundesanleihen von 0,45 (aktuell: 0,62) Prozent voraus.
Im Beitrag vom Handelsblatt vom 06.05.2015 war ähnliches zu lesen:
Mitte April hatten Bundesanleihen gerade noch 0,05 Prozent Rendite abgeworfen. Doch seit gut einer Woche trennen sich Investoren reihenweise von den Papieren. Experten zweifeln aber an einen weiteren Renditeanstieg.
"Bill Gross hält das "Timing" für seine Wette gegen deutsche Staatsanleihen für sehr gut. Nur bei der "Ausführung" habe er kläglich versagt, erklärte der Anleihepapst im Juni-Ausblick der Janus Capital Group Inc"
Man beachte: Der Brief stammt von einer Assessorin, das heißt Rechtsabteilung der ARAG. Die rechnen schon damit, dass der DN nicht einverstanden ist.
Ganz klar, die wollen Kosten sparen, was ihr gutes Recht als Versicherer ist. Ich würde dieses Schreiben dem Anwalt vorlegen. Wenn er diese Reglung befürwortet, gut!
Wenn nicht, muss er sich noch einmal mit der ARAG auseinandersetzen. Allerdings bezweifele ich, das die ARG das Recht hat, dem DN die Leistungsklage zu verweigern und auf die Feststellungsklage zu verweisen (sonst hätten die ihre Auffassung auch nicht so ausführlich begründet).
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Allerdings bezweifele ich, das die ARG das Recht hat, dem DN die Leistungsklage zu verweigern und auf die Feststellungsklage zu verweisen (sonst hätten die ihre Auffassung auch nicht so ausführlich begründet).
Notfalls müsste das auch ein Gericht klären....
Danke,
der ganz grobe Unterschied zwischen Leistungsklage und Feststellungsklage wäre welcher ?
Was sind Vor- oder Nach-Teile ?
Sie zahlen Dir nur einen Feststellungs- und keine Leistungsklage. Und das bis zu einem Streitwert von 19500Euro...
Der Unterschied zwischen Feststellungs- und Leistungsklage ist, dass bei der Feststellungsklage nur festgestellt wird, ob z.B. ein Vertrag noch Bestand hat (positive Fst.) oder nicht mehr Bestand hat (negative Fst.)
Es wird NICHT darüber entschieden, in welcher Rahmen sich dann die Rückabwicklung zu bewegen hat. Es wird also nicht darüber entschieden, ob Du dann gezogenen Nutzungen in Höhe von 2,5% oder 5% über Basiszins BGB oder gar Dispozins ersetzt bekommst, in welcher Höhe und welcher Art der marktübliche Darlehenszins festzusetzen ist, wie der Zeitraum nach Ablehnung des Widerrufes bis zur tatsächlichen Rückabwicklung zu betrachten ist und wie es mit Schadensersatz aus Folge des abgelehnten Widerrufes steht (z.B. wenn der Darlehenszins für das ablösende Darlehen seit Ablehnung des WR gestiegen ist)
Das darf man sich ggf. bei außergerichtlicher Nichteinigung dann noch mal einklagen...
Daher wäre eine Leistungsklage besser. Hier wird auch als erster Schritt festgestellt, ob der Vertrag noch Bestand hat oder ob er wirksam widerrufen wurde und danach kommen die Forderungen. Auch z.B. dass die Rückabwicklung Zug um Zug zu erfolgen hat etc.
Der nächste Knackpunkt ist der Streitwert, allerdings müsste ich dazu wissen, wie hoch noch die Restvaluta ist!
Unser Anwalt wollte auch zuerst nur eine Feststellungsklage machen. Hat dort als Streitwert die Restvaluta gesetzt. Da es ja bei der Feststellungsklage darum geht, hat der Vertrag Bestand oder nicht.
Hier pickt sich aber die RSV die Vorteile der verschiedenen Klageverfahren heraus. Denn da möchte sie dann doch nur den Vorteil des DN aus einer Rückabwicklung als Streitwert ansetzen. Meines Erachtens geht das aber nicht, denn in der Feststellungsklage geht es nicht um die Rückabwicklung sondern darum ob der Vertrag wirksam widerrufen wurde...
Was mir nicht ganz klar ist: Wenn dogfight die Feststellungsklage gewinnt, muss er doch danach die Leistungsklage erheben, die auch von der RSV gedeckt werden muss.
Also spart die RSV doch gar nichts - im Gegenteil. Das wird teurer, als wenn direkt Leistungsklage eingereicht worden wäre.
Und wenn man Pech hat, landet man mit der Zweiten Klage vor völlig anderen Richtern, die den kompletten Sachverhalt noch einmal von vorne prüfen müssen.
Ich würde wirklich auf Deckung der Leistungsklage klagen. Das muss der Anwalt entscheiden...
die ARAG legt hier nach eigner Anschauung des Streitwert fest. Das gibt es gar nicht in der ZPO. Der Streitwert wird grundsätzlich vom Gericht festgelegt, was der Kläger in der Klage darlegt, ist nur ein Vorschlag.
Die ARAG kann keinesfalls den Streitwert mit 19500 Euro vorschreiben. Wobei ich auch nicht verstehe, wie sie auf diese Zahl kommt.
die ARAG legt hier nach eigner Anschauung des Streitwert fest. Das gibt es gar nicht in der ZPO. Der Streitwert wird grundsätzlich vom Gericht festgelegt, was der Kläger in der Klage darlegt, ist nur ein Vorschlag.
Die ARAG kann keinesfalls den Streitwert mit 19500 Euro vorschreiben. Wobei ich auch nicht verstehe, wie sie auf diese Zahl kommt.
Schreiben sie doch....geschätzt....
Für mich ist das ein "Dumm verkaufen"!
Sagen nur Feststellungsklage und schätzen dann einen Streitwert mit Werten aus einer möglichen Leistungsklage ohne vorherige Feststellung ob der Vertrag wirksam ist....
Was passiert, wenn das Gericht sagt: Streitwert = Restvaluta = 73.794Euro?
Zudem habe ich die Zusammensetzung der Streitwerte immer noch nicht kapiert. Nur soviel, bei der Leistungsklage wird wohl der höchste Wert angenommen. Heisst, wenn in einer Leistungsklage auch erst "festgestellt" werden muss, dass der WR wirksam erklärt worden ist, dürfte es doch effektiv aufs gleiche heraus kommen...da ja auch dann die Restvaluta als Streitwert wohl der höchste Wert ist...
Nächster Knackpunkt: Was wird als Schadensfall angesehen, wenn man sich nach erfolgreicher Feststellungsklage außergerichtlich über die Höhe der Rückabwicklung nicht einigen kann? Wenn die RSV diesen Zeitpunkt und nicht den Zeitpunkt des WR ansieht und die RSV bis dahin auch den Vertrag gekündigt hat...
Es gibt im Netz jede Menge Entscheidungen zur Streitwertfestsetzungsklagen, teilweise bis zum BGH..
Ich glaube die karrierebewusste Assessorin wollte der ARAG eine Möglichkeit geben, den Kostenaufwand so gering wie möglich zu halten. Dieses Schuss ging wohl nach hinten los..
Oder wie Juristen sagen: Untauglicher Versuch.
Deckt eigentlich die ARAG den Prozess gegen sich selbst?