ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Vorab: Lasst Euch durch das OLG Frankfurt nicht entmutigen ... genau dieses OLG ... bewertet BAnkenpraxis als Rechts-konform was vermutlich in weniger als 30 Tagen ihre Chefs vom BGH als RECHTS-WIDRIG einstufen werden ...
also ... ein Schelm wer dem OLG Frankfurt Bankennähe nachsagt ... es ist sicher purer Zufall, dass das OLG Frankfurt bankenfreundliche Urteile ausspricht und ausgerechnet Frankfurt Hauptsitz der meisten Banken ist oder hat jemand die OLG Frankfurt Richter schon mit Bankenvertreter abends im Restaurant gesehen? Man wird ja noch fragen dürfen
ich bin mir mittlerweile sicher:
Wer per Fernabsatz seinen Kredit Anschlussfinanziert hat (Umschuldung aber nicht Prolongation!) hat gute Karte:
Wie soll die Bank nachweisen, dass sie im Fernabsatz Ihre Obliegenheiten erfüllt hat, wenn
- 1. Sie keinen Empfangs-Nachweis führen kann
- 2. Sie fast ausschließlich 14 Tage statt 30 Tage in Ihrer WRB verwendet hat
- 3. Sie oft nicht den WRB-Zusatz für Fernabsatz aufgenommen hat...
aber das nur am Rande (weil die meisten ja nicht per Fernabsatz abgeschlosssen/umgeschuldet haben)
ich bin mir mittlerweile sicher:
Wer per Fernabsatz seinen Kredit Anschlussfinanziert hat (Umschuldung aber nicht Prolongation!) hat gute Karte:
Wie soll die Bank nachweisen, dass sie im Fernabsatz Ihre Obliegenheiten erfüllt hat, wenn
- 1. Sie keinen Empfangs-Nachweis führen kann
- 2. Sie fast ausschließlich 14 Tage statt 30 Tage in Ihrer WRB verwendet hat
- 3. Sie oft nicht den WRB-Zusatz für Fernabsatz aufgenommen hat...
aber das nur am Rande (weil die meisten ja nicht per Fernabsatz abgeschlosssen/umgeschuldet haben)
ok... let`s keep in touch ... fernabsatz-Ergebnisse sind rar ... dann lass uns doch die insights zusammenwerfen ... sobald ich prozessual beitrag liefern kann ... lass ich es euch bzw. dich wissen
Kann vielleicht noch mal jemand für alle - da es gerade noch mal angesprochen wurde - die Thematik Fernabsatzgesetz im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker zusammengefasst verdeutlichen?
Darf ich noch ergänzen? Das Urteil des OLG FRANKFURT vom 7.7.14 ist zugunsten der DKB ergangen.
Rechtstipp vom 23.05.15 auf Anwalt.de
(Ich bekomme den verflixten Link nicht kopiert. Lässt sich aber leicht mit Google finden.)
Kleines Experiment: In WORD lassen sich das Originaldokument (verwende hierfür den Plain Text der BGB InfoV) mit dem im Darlehensvertrag verwendeten WRB (verwende hier den Plain Text der Bank WRB) schön abgleichen.
für die DKB habe ich das mal gerade eben exemplarisch gemacht:
Word Anleitung:
Klicken Sie oben im Menüband von Word auf "Überprüfen".
Nun klicken Sie auf den Reiter "Vergleichen" und anschließend auf "Vergleichen…".
Jetzt öffnet sich ein Popup-Fenster namens "Dokumente vergleichen". Im linken Feld suchen Sie nach dem Originaldokument. Rechts daneben wählen Sie die ältere bzw. neuere Version Ihres Dokumentes aus.
Klicken Sie anschließend auf "OK". Es öffnet sich ein neues Word Dokument, in dem sich die beiden ausgewählten Dokumente miteinander vergleichen lassen.
Ergebnis:
EDIT: Da Copy Paste des Ergebnisse nicht funktioniert... bitte schaut einfach in das jpg im Anhang das ich nachträglich hochlade !!
Alles Durchgestrichene wurde aus der BGB INfoV durchgestrichen. Alles nicht durch- aber unterstrichene wurde zur BGB InfoV ergänzt.
Nun stellt Euch vor, Ihr seid Richter. EDIT: Schwierig ... schwierig ... was will man dazu sagen ? ich erlaube mir hier mal kein Statement
Auf diesen Fehler hat meines Erachtens im ganzen Forum noch keiner aufmerksam gemacht, und zwar, es soll heisseen:
"Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. " => neutrale Form, denn es geht sowohl um meine Zahlungen als auch Zahlungen der Bank. "Muessen SIE ..... erfuellen" ist falsch, und hat psychologisch zur Folge dass der Verbraucher dabei emotional wird und nur an seine Verpflichtungen denkt, die er erfuellen muss.
Auf diesen Fehler hat meines Erachtens im ganzen Forum noch keiner aufmerksam gemacht, und zwar, es soll heisseen:
"Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. " => neutrale Form, denn es geht sowohl um meine Zahlungen als auch Zahlungen der Bank. "Muessen SIE ..... erfuellen" ist falsch, und hat psychologisch zur Folge dass der Verbraucher dabei emotional wird und nur an seine Verpflichtungen denkt, die er erfuellen muss.
Nun ... ganz so leicht ist die Interpretation der Änderungen nicht.
- BGB-Info ist ja Muster nicht nur für Finanzdienstleistungen, sondern auch Waren und Sachen
- Insofern dürfen bzw. müssen natürlich die Bausteine, die sich nur auf Waren und Sachen nicht aber auf Finanzdienstleistungen beziehen, gestrichen werden.
- Umgekehrt dürfen/müssen Bausteine, die sich nur auf Finanzdienstleistungen aber nicht auf Waren und Sachen beziehen, ergänzt werden.
Insofern sehen die Änderungen viel aus. Wenn man es aber genauer betrachtet, mussten auch einige Änderungen gemacht werden, z.B. die Streichungen der Sätze zu Waren und Sachen.
Deinen Kommentar verstehe ich nicht ganz: Denn der Satz den Du meinst ist ja im o.g. Bild schwarz, d.h. er wurde unverändert aus dem Muster übernommen und nicht geändert. Insofern sehe ich da nichts "falsches". Aber natürlich lasse ich mich da gerne eines Besseren belehren.
Hingegen: Die Streichung von "Widerrufserklärung" und dafür das Wort "Widerrufsbelehrung" ist m.E. grob falsch. Denn dies kann und wird nie zutreffen: Wann wird der Verbraucher eine Widerrufs-BELEHRUNG abgeben und an die Bank senden? --> Nie. Dies wäre einer der Fehler, die in diesem Fall schwerwiegend sind (finde ich zumindest).
Der Verbraucher wird dagegen - genau wie es im Muster steht - eine Widerruf-ERKLÄRUNG abgeben und an die Bank senden.
Kann vielleicht noch mal jemand für alle - da es gerade noch mal angesprochen wurde - die Thematik Fernabsatzgesetz im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker zusammengefasst verdeutlichen?
Danke dafür.
Also eine Zusammenfassung als Nicht-Anwalt traue ich mir nicht zu.
Aber alle Obliegenheiten einer Bank im Fernabsatz habe ich in meinen Schreiben gegen die Deutsche Bank im Ombudsverfahren hier zusammengefasst und an den Omudsmann gesendet. https://www.finanz-forum.de/widerrufs...tml#post102611
Im Zitat dort siehst Du auch einen Link zu einem frei verfügbaren Buch-Excerpt. In einem anderen Post hatte ich auch weitere Literatur zu dem Thema gepostet.
Die Obliegenheiten, d.h. Informationspflichten vor Vertragsabschluss, aber auch die WRB bei bzw. nach Vertragsabschluss sind stärker als bei einem Präsenzgeschäft in der Bank. V.a. hat der Verbraucher 30 statt 14 Tage Zeit zum Widerruf. Dies MUSS in der Belehrung stehen, steht aber oft nur die 14 Tage.
Und: Beweispflicht hat die Bank, dass Sie den Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend informiert hat, was sie meist schriftlich getan haben sollte und dann natürlich auch den Empfang nachweisen muss.
Steht aber wie gesagt in dem Buch des Prof.
Zu beachten ist hier noch, dass die §§ rund um den Fernabsatz auch mehrmals geändert wurden. Ich habe mich bei meinen Ausführungen auf die Gesetzeslage bei Vertragsabschluss in 2005 bezogen.
Die DN-Gemeinde erwartet zwei Urteile vom BGH: Neben der Verwirkung geht es vor allem auch um das den Widerruf ablehnende Urteil des OLG Frankfurt. ...
Wieso zwei? Ich dachte, am 23.06. gehe es um XI ZR 154/14.
Ist es nun tatsächlich die DKB oder doch die ING-DiBa oder eine andere Bank?
Weiß jemand, wer den/die Kläger beim OLG vertrat und nun beim BGH vertritt?
Wo kann man die betroffene WRB einsehen? (ducnici erwähnte oben etwas, aber ich kann die Quelle nicht finden)
Ansonsten:
Den weiter o.g. Ausführungen von Bankenschreck und anderen stimme ich zu, teile aber nicht seine Einschätzung, dass Kunden an die bevorstehende Verhandlung bzw. das später ergehende Urteil des BGH zu hohe Erwartungen knüpfen sollten. Wie Harley schon meinte (Beitrag #3414), entfiele auch m.E. im positiven Fall das Instrument der "Verwirkung" und wie RAM anschließend bemerkte (Beitrag #3419), können die Banken Rechtsmissbrauch nicht begründen (BGH-Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11) (Hervorhebungen von mir):
45 (2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
@Taugenichts, Danke für den Hinweis! In den folgenden Mustertexten wurde dieser Fehler beseitigt. Wurde also sich bei der Belehrung nicht an den Mustertext gehalten aber dieser Fehler übernommen, dann kann man ihn auch mit aufführen!
@ich spar mir... schau mal die Mustertext mit Gültigkeit ab dem 01.04.2008 an... dort steht es eben "neutral" ohne "Sie"...
@Eughen... da doch der BGH per Beschluss dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe für diesen Fall gegen die DKB am LG Frankfurt und OLG Frankfurt, statt gegeben hat, wird es wohl hier zu einem Verfahren am BGH kommen...
Wieso zwei? Ich dachte, am 23.06. gehe es um XI ZR 154/14.
Ist es nun tatsächlich die DKB oder doch die ING-DiBa oder eine andere Bank?
Weiß jemand, wer den/die Kläger beim OLG vertrat und nun beim BGH vertritt?
Wo kann man die betroffene WRB einsehen? (ducnici erwähnte oben etwas, aber ich kann die Quelle nicht finden)
Wieso zwei? Ich dachte, am 23.06. gehe es um XI ZR 154/14.
Ist es nun tatsächlich die DKB oder doch die ING-DiBa oder eine andere Bank?
Weiß jemand, wer den/die Kläger beim OLG vertrat und nun beim BGH vertritt?
Wo kann man die betroffene WRB einsehen? (ducnici erwähnte oben etwas, aber ich kann die Quelle nicht finden)
"Dem Angebot der Beklagten zu 2) war zudem eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautete wie folgt:
„Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:Bank1 AG…
Widerrufsfolgen:Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
Finanzierte Geschäfte:Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
IhreBank1 Aktiengesellschaft“"
Update: habe gerade auch aus Eigennutz mit dem BGH telefoniert, es wurde nun nach Genehmigung der PKH Rechtsmittel eingelegt, also Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Begründungsfrist läuft.
Verhandlungstermin noch nicht absehbar.
@ich spar mir... schau mal die Mustertext mit Gültigkeit ab dem 01.04.2008 an... dort steht es eben "neutral" ohne "Sie"...
Ok ... dachte Taugenichts bezieht sich auf meinen Vergleich.. da gab es keine Abweichung ... andere Fassungen kann natürlich sein, dass da abgewichen wurde ... Danke
Ok ... dachte Taugenichts bezieht sich auf meinen Vergleich.. da gab es keine Abweichung ... andere Fassungen kann natürlich sein, dass da abgewichen wurde ... Danke
mmh, nö, da wurde nicht abgewichen sondern der Fehler aus dem Mustertext, gültig bis 31.03.2008 bereinigt...
also noch mal, ist das denn eine Abweichung oder nicht?
In Mustern von April 2008 bis 2010 ist die neutrale Form, statt "Sie... muessen"
("Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. " => neutrale Form, denn es geht sowohl um meine Zahlungen als auch Zahlungen der Bank. "Muessen SIE ..... erfuellen")
Bis 3/2008 , da hat ducnici Recht, wurde aber auch "Sie.." vorgeschrieben..
Nun spreche ich aber von Kreditschluss in der Zeit 4/2008 bis 2010. ISt IN DIESEN Krediten "Sie"ein Fehler oder nicht? vorgeschrieben war ja was anderes, und meines Erachtens ist neutrale Form besser geeignet, da mit "Sie" psycholigischer Abschreckimpuls verbunden ist (was, ICH muss zahlen???!! O je, ne, lieber widerrufe ich nicht)
also noch mal, ist das denn eine Abweichung oder nicht?
In Mustern von April 2008 bis 2010 ist die neutrale Form, statt "Sie... muessen"
("Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. " => neutrale Form, denn es geht sowohl um meine Zahlungen als auch Zahlungen der Bank. "Muessen SIE ..... erfuellen")
Bis 3/2008 , da hat ducnici Recht, wurde aber auch "Sie.." vorgeschrieben..
Nun spreche ich aber von Kreditschluss in der Zeit 4/2008 bis 2010. ISt IN DIESEN Krediten "Sie"ein Fehler oder nicht? vorgeschrieben war ja was anderes, und meines Erachtens ist neutrale Form besser geeignet, da mit "Sie" psycholigischer Abschreckimpuls verbunden ist (was, ICH muss zahlen???!! O je, ne, lieber widerrufe ich nicht)
Lasst uns bitte nicht aneinander vorbei reden.
@Taugenichts: Deine erste antwort in dieser Angelegenheit bezog sich auf https://www.finanz-forum.de/widerrufs...tml#post103265
Also auf meinen Abgleich.
Dieser Abgleich bezieht sich auf den Fall https://openjur.de/u/706018.html
und auf nichts anderes.
Meine Aussage war: Der von Dir erwähnte Satz stimmt in genau diesem Fall überein. Ob das Muster an sich hier "richtig" war oder nicht, lasse ich dahin gestellt.
Grundlage war hier die BGB-InfoV die bis 31.März 2008 gültig war.
Ich habe keine Aussage gemacht, bezüglich anderer Fassungen danach.
Auf jeden Fall danke für Deinen Hinweis, dass dies anscheinend in den Fassungen danach geändert wurde und die Banken dies dann dem Muster folgend ebenfalls übernommen haben müssten.
Nachtrag:
Vielleicht noch eins: Angenommen die Fassung bis 31.3.2008 ist "fehlerhaft" bzgl. des "Sie" und wurde nachträglich geändert.
Was soll die Bank dann machen: Dem (ggfs. fehlerhaften) Muster trotzdem folgen oder nicht?
Dies zu werten ist ambitioniert und fällt ja auch dem BGH bzgl. "frühestens" nicht leicht.
In Deinem Fall aber, wenn das Muster ab April 2008 das "Sie" nicht mehr vorsieht (also korrigiert wurde), dann ist m.E. der Fall klar: Dann sollte die bank sich an das dann richtige Muster auch halten, sonst fehlerhafte Abweichung vom Muster und stimme Dir da voll zu.
Kann vielleicht noch mal jemand für alle - da es gerade noch mal angesprochen wurde - die Thematik Fernabsatzgesetz im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker zusammengefasst verdeutlichen?
Guten Tag Forumsmitglieder!
Ich brauche bitte eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Neubau EFH 2010, Wert ca. 400k EUR
2 Darlehensverträge geschlossen im Dezember 2010
1 x PSD 220k EUR 3,77 %, 15 Jahre (Restschuld derzeit 171k EUR)
1 x KfW 50k EUR 3,20%, 10 Jahre (Restschuld derzeit 44k EUR) -> jederzeit kostenlos ablösbar / umschuldbar
Beide Verträge werden derzeit über die VZ HH in Bezug auf Widerrufsmöglichkeit geprüft. Gestern habe ich mit einer bekannten Kanzlei aus Berlin telefoniert. Mit meiner spez. WRB hat man noch keine Erfahrung, sieht aber diverse Angriffspunkte. Die WRB habe ich unter anderem Post eingestellt, es finden sich nicht die üblichen „Killerphrasen“ wie „die Frist beginnt frühestens“ etc. - als Angriffspunkte wurden genannt:
1) Eingriff in das seinerzeit gültige Muster in Bezug auf Pflichtangaben, erweitert um Zins und Aufsichtsbehörde, daher keine Schutzwirkung
2) Email und Faxnummer fehlen
3) drucktechnisch / Farbtechnisch nicht ausreichend hervorgehoben
Nun zu meiner eigtl. Frage:
Bei der Hausbank habe ich mir ein Angebot zur Umschuldung des KfW Darlehens eingeholt und bekam hier ein wie ich finde interessantes Angebot über 1,39%, Laufzeit 10 Jahre
Ich bin nun nicht sicher, wie erfolgversprechend es ist, einen Versuch bzgl. der WRB des 220k EUR Darlehens zu unternehmen und frage mich hier, wie sich meine Ausgangslage verschlechtert, dadurch das das 50k EUR Darlehen (jetzt 44k EUR) auf den 1. Rang umgeschuldet wird. Die PSD könnte schließlich argumentieren, bzw. sich in verbesserter Position wiegen, nach dem Motto: der hängt sowieso mit dem kleinen Darlehen bei uns im 1. Rang, warum dann ein Vergleichsangebot unterbreiten…
Leider habe ich noch kein Feedback der VZHH
Wie ist eure Einschätzung hierzu? Den unterschriebenen Darlehensantrag habe ich heute per Einschreiben abgeschickt, könnte hier jedoch im Rahmen des 14 tägigen Widerrufs rechtzeitig wieder raus. Im Übrigen ist es interessant, dass genau die gerügten Punkte oben in der neuen WRB des Umschuldungsangebotes entsprechend korrigiert wurden.
Auf der anderen Seite wäre das Volumen Darlehen 1. Rang lediglich 11% des Objektwertes, in Summe 53% des Hauses beliehen, Rest getilgt bzw. EK im Vorfeld.
es wäre sehr, sehr ungewöhnlich, wenn die KfW die erste Rangstelle besetzen würde! Auch wundere ich mich, dass die PSD Bank keine Gesamtgrudnschuld hat eintragen lassen.
Da sie schreiben jederzeit ablösbar, dies auch noch kostenlos, muss ich annehmen es war nicht das Wohneigentumsprorgamm 124.
Die Kondition die sie erhalten haben ist mit 1,39 % viel zu schlecht bei diesem Auslauf! Selbsr wenn es, wie ich vermute, im Nachrang steht und nicht wie von ihnen angegeben im ersten Rang.
es wäre sehr, sehr ungewöhnlich, wenn die KfW die erste Rangstelle besetzen würde! Auch wundere ich mich, dass die PSD Bank keine Gesamtgrudnschuld hat eintragen lassen.
Da sie schreiben jederzeit ablösbar, dies auch noch kostenlos, muss ich annehmen es war nicht das Wohneigentumsprorgamm 124.
Die Kondition die sie erhalten haben ist mit 1,39 % viel zu schlecht bei diesem Auslauf! Selbsr wenn es, wie ich vermute, im Nachrang steht und nicht wie von ihnen angegeben im ersten Rang.
So wie ich das verstehe, geht es nicht darum, dass die KFW an ersten Rang geht sondern dass das KFW ordentlich gekündigt wird und dann durch ein normales PSD Darlehen abgelöst wird, dieses zusammen mit dem erstrangigen zu einem ersten Rang "verschmilzt"...
Ich halte den Vorgang bezüglich eines möglichen WR des ersten PSD Darlehens für problematisch.
Ich wäre folgendermaßen vorgegangen:
1. Prüfung durch einen Anwalt. Kosten für Erstberatung max. 190Euro + UST. Danach weiß, ich was Sache ist und muss nicht bis zum Ergebnis der VZHH warten.
2. Angebotseinholung einer Fremdbank
3. Ggf. Abwarten bis zum 23.06. bzgl. BGH Urteil
4. Widerruf erklären. Für beide Darlehen. PSD und KFW, falls beide eine angreifbare WRB haben
5. Nach Erklärung des WR das KFW Darlehen "hilfweise" ordentlich kündigen und ablösen. Oder nicht ablösen und warten ob die PSD Bank entgegen kommt.
Oder nur das erste PSD Darlehen widerrufen und das KFW Darlehen durch eine andere Bank, die auch das PSD Darlehen ablösen würde, umschulden lassen...
In der jetzigen Konstellation ist aber der erste Rang durch das Darlehen, dass das KFW Darlehn ablöst, blockiert.
Wenn, dann müsste dieses ablösende Darlehen an den 2.Rang, damit eine andere Bank, die das erste Darlehen nach WR ablösen würde auch den 1.Rang übernehmen kann. Kann mir nicht vorstellen, dass die mit der Summe sich mit dem 2.RAng zufrieden geben...