ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Nachdem die DSL Bank bisher auf keins der Schreiben vom Anwalt reagiert hat, ging gestern der Widerruf mit Frist Anfang Juni raus. Denke mal JETZT werden sie reagieren (und ablehnen).
Sicherlich werden die ablehnen.Haben Sie bei mir auch.Meine Klage ist in Schwerin eingereicht.
Vertreten wird die DSL durch Deloitte aus Berlin. Haben aber auch nur geschrieben das Sie sich verteidigen um die Frist zu wahren.Die Begründung zieht sich auch schon 1 Monat hin .....
Danke für den Link zum Artikel von Roland Klaus (IG Widerruf). Ich frage mich,
ob wir von diesem Urteil auch irgendwelche Hinweise bzgl. der Art und Weise der Rückabwicklung erwarten dürfen,
ob der BGH die Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückverweisen kann und wir dessen Urteil erst einmal weiter abwarten müssen?
@Roland Klaus/IG Widerruf: Sie schrieben in Ihrem Beitrag u.a. ...Vorausgesetzt, dass das BGH-Urteil eindeutig und kundenfreundlich ausfallen wird, meinen Sie wirklich, dass Banken außergerichtlich einer Rückabwicklung zustimmen werden? Denn ich verstehe unter "Verbraucher zu ihrem Recht kommen" nur die komplette Rückabwicklung. Oder habe ich Sie falsch verstanden?
Zwar mögen Kunden (und letzten Endes auch die Banken) mit dem BGH-Urteil am 23.06. mehr Rechtssicherheit haben (hoffentlich positiv für die Kunden), aber zwischenzeitlich steigen die Zinsen leider auch weiter, vom 19. auf den 20. Mai mit einem Anstieg von z.B. 1.17% auf 1.36% eff. für 300.000€ bei 80% Beleihung und Volltilgung in 10 Jahren. Gerade dann macht m.E. eine "Einigung" mit der Bank auf eine Anpassung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes auf aktuelle Zinsen weniger Sinn als noch im März, als die Zinsen ihren (bisherigen?) Tiefpunkt hatten. Die komplette Rückabwicklung rückt da doch noch eher in den Vordergrund, oder? (Über das Prozesskostenrisiko ohne RSV etc. wissen wir ja Bescheid.)
Der BGH kann das Urteil aufheben und ein eigenes Urteil verkünden. Oder er verweist an die Vorinstanz zurück. Dann formuliert er aber in dem Zurückweisungsbeschluss sicher allerhand brauchbare Argumente.
Auch könnte der Kläger die Revision zurückziehen (weil er sich mit der Bank geeinigt hat).
Letzeres halte ich aber für sehr unwahrscheinlich. Ich gehe eher davon aus, dass sich die Richter sehr ausführlich mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung befassen (ähnlich wie damals bei den Kreditbearbeitungsgebühren) und der Klage stattgeben
Das Restrisiko: Auf hoher See und vor Gericht ist der Mensch in Gottes Hand.
Danke für den Link zum Artikel von Roland Klaus (IG Widerruf). Ich frage mich,
ob wir von diesem Urteil auch irgendwelche Hinweise bzgl. der Art und Weise der Rückabwicklung erwarten dürfen,
ob der BGH die Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückverweisen kann und wir dessen Urteil erst einmal weiter abwarten müssen?
@Roland Klaus/IG Widerruf: Sie schrieben in Ihrem Beitrag u.a. ...Vorausgesetzt, dass das BGH-Urteil eindeutig und kundenfreundlich ausfallen wird, meinen Sie wirklich, dass Banken außergerichtlich einer Rückabwicklung zustimmen werden? Denn ich verstehe unter "Verbraucher zu ihrem Recht kommen" nur die komplette Rückabwicklung. Oder habe ich Sie falsch verstanden?
Zwar mögen Kunden (und letzten Endes auch die Banken) mit dem BGH-Urteil am 23.06. mehr Rechtssicherheit haben (hoffentlich positiv für die Kunden), aber zwischenzeitlich steigen die Zinsen leider auch weiter, vom 19. auf den 20. Mai mit einem Anstieg von z.B. 1.17% auf 1.36% eff. für 300.000€ bei 80% Beleihung und Volltilgung in 10 Jahren. Gerade dann macht m.E. eine "Einigung" mit der Bank auf eine Anpassung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes auf aktuelle Zinsen weniger Sinn als noch im März, als die Zinsen ihren (bisherigen?) Tiefpunkt hatten. Die komplette Rückabwicklung rückt da doch noch eher in den Vordergrund, oder? (Über das Prozesskostenrisiko ohne RSV etc. wissen wir ja Bescheid.)
Deshalb denke ich ist es sinnvoll, dass man sich vor dem WR 2 Angebote für die "Anschlussfinanzierung" einholt und diese dann der Klage beifügt und entsprechend den Schadensersatz mit geltend macht, da die Bank durch die Ablehnung des WR die Erfüllung der Rückgewähransprüche verweigert.
Nach §286 Abs. 2 S.3BGB ist dies eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung.
Oder bei der zunächst außergerichtlichen Verhandlung schreibt der nette Anwalt einfach den Satz" Der Ersatz eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens sowie Ansprüche auf weitergehenden Nutzungsersatz meines Mandanten bleiben vorbehalten".
Deshalb denke ich ist es sinnvoll, dass man sich vor dem WR 2 Angebote für die "Anschlussfinanzierung" einholt und diese dann der Klage beifügt und entsprechend den Schadensersatz mit geltend macht, da die Bank durch die Ablehnung des WR die Erfüllung der Rückgewähransprüche verweigert.
Nach §286 Abs. 2 S.3BGB ist dies eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung.
Oder bei der zunächst außergerichtlichen Verhandlung schreibt der nette Anwalt einfach den Satz" Der Ersatz eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens sowie Ansprüche auf weitergehenden Nutzungsersatz meines Mandanten bleiben vorbehalten".
Der Klage würde ich keine Angebote beifügen. Ab Ablehnung des Widerrufes einfach 0% ansetzen. Die Bank hat einen rechtswirksamen Widerruf bzw. die Rückabwicklung abgelehnt...
Wenn dann die Diskussion in einer Verhandlung vor Ort seitens des Gerichtes in eine andere Richtung als die 0% geht, kann man dann so ein Angebot noch aus der Tasche ziehen...
Nachdem die DSL Bank bisher auf keins der Schreiben vom Anwalt reagiert hat, ging gestern der Widerruf mit Frist Anfang Juni raus. Denke mal JETZT werden sie reagieren (und ablehnen).
oder auch nicht. Ich habe erst selbst widerrufen und dann Schreiben vom Anwalt erstellen lassen und es kommt nichts von der DSL Bank.
Nachdem die DSL Bank bisher auf keins der Schreiben vom Anwalt reagiert hat, ging gestern der Widerruf mit Frist Anfang Juni raus. Denke mal JETZT werden sie reagieren (und ablehnen).
Vergiss es. Ich habe anfang April bei denen Widerrufen. Keine Reaktion. Auch nicht auf eine Mahnung.
Mein Anwalt hat letzte Woche den nächsten Versuch gestartet - Frist 29.5.. Ich denke das wird auch nicht helfen.
Er meinte allerdings das sich manche Banken jetzt (vor dem BGH-Urteil) schon mehr bewegen. Die DSL-Bank gehört allerding mehr zu den sturen. Wir werden denen schon helfen.
Ich werde allerdings immer Kompromisloser. Ich habe es lange auf die freundliche Art versucht und werde mit Ignoranz gestraft. Langsam tendiere ich zu einer vollständigen Rückabwicklung. Ich habe zum Glück meine RSV.
Vergiss es. Ich habe anfang April bei denen Widerrufen. Keine Reaktion. Auch nicht auf eine Mahnung.
Mein Anwalt hat letzte Woche den nächsten Versuch gestartet - Frist 29.5.. Ich denke das wird auch nicht helfen.
Er meinte allerdings das sich manche Banken jetzt (vor dem BGH-Urteil) schon mehr bewegen. Die DSL-Bank gehört allerding mehr zu den sturen. Wir werden denen schon helfen.
Ich werde allerdings immer Kompromisloser. Ich habe es lange auf die freundliche Art versucht und werde mit Ignoranz gestraft. Langsam tendiere ich zu einer vollständigen Rückabwicklung. Ich habe zum Glück meine RSV.
Vielleicht hast Du mehr Glück bei der DSL-Bank.
Genau meine Meinung, die rühren sich nicht ein wenig.
Der Klage würde ich keine Angebote beifügen. Ab Ablehnung des Widerrufes einfach 0% ansetzen. Die Bank hat einen rechtswirksamen Widerruf bzw. die Rückabwicklung abgelehnt...
Wenn dann die Diskussion in einer Verhandlung vor Ort seitens des Gerichtes in eine andere Richtung als die 0% geht, kann man dann so ein Angebot noch aus der Tasche ziehen...
Hi,
ein paar Fragen:
1. wenn die Bank die Frist des Widerrufs verstreichen lässt. (bei mir war Fristende der 30.April 2015) dann müsste das ausreichen um von meiner ARAG-RSV die Kostenübernahme zu bekommen oder ?
2. Es bedeutet auch das seit Ablauf der Frist von meinem Anwalt die 0% eingesetzt werden sollten ? Das muss in die Anklageschrift ?
3. Das ich mit der Klageeinreichnung bis zum 23.06.15 warten will, da dann die BGH Entscheidung ansteht ist kein Problem ?
Aber trotzdem jetzt schonmal ein Angebot einholen von einer anderen Bank ?
Ist es also gut, dass ich ein "verbindliches konditionsangebot" von Dr. Klein über die Commerzbank mit 1,24% habe?
Sollte ich mir das mal ausdrucken, obwohl die annahmefrist vorbei ist? Es ist vom Tag des Widerrufs...
Den Widerruf habe ich so geschrieben, [....] Weitere Zahlungen von mir erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
@dogfight76
manche Versicherungen bestehen auf eine schriftliche "Ablehnung" des Widerrufs. Ich würde die Bank nochmals an die Erledigung deines Widerrufsschreibens erinnern. Fristsetzung 7 - 10 Tage.
In der Klage werden die bisher aufgelaufenen Ansprüche aufgenommen. Also auch 5% über Basiszins. Egal wie lang die Bank sich Zeit lässt zu antworten "oder auch nicht". Spätestens wen ihr die Klage zugestellt wird, wird die bank sich rühren.
Wie lang du mit der Klage wartest ist deine Sache. Du solltest vorher aber sicherstellen, dass deine Versicherung die Deckungszusage erteilt.
Ab Ablehnung des Widerrufes einfach 0% ansetzen. Die Bank hat einen rechtswirksamen Widerruf bzw. die Rückabwicklung abgelehnt...
Wenn dann die Diskussion in einer Verhandlung vor Ort seitens des Gerichtes in eine andere Richtung als die 0% geht, kann man dann so ein Angebot noch aus der Tasche ziehen...
Hi,
soeben hat mir meine Anwalt geschrieben das er die Deckungszusage der ARAG bekommen hat.
Wie sollte mein RA es jetzt am besten formulieren das ich einen Ausgleich bezüglich der steigenden Zinsen seit Ablehnung meines Widerrufs haben will ?
Oder sollte ich den Verweis lassen, nicht das er denkt ich würde ich für "unfähig" halten, was meint ihr ??
Gruß
Ich kenne einen Anwalt privat, er sagt dass schlimmste sind Mandanten "die schonmal was gegoogelt haben". Die studieren eines der aufwendigsten Fächer nicht um dann einen Link von einem Greenhorn zu bekommen, lass den Stilbruch lieber
habe ich mir gedacht.
Wichtig ist das er im Widerruf den folgenden Satz mit aufgenommen hat,
oder ? "Weitere Zahlungen von mir erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."
Schließt man daraus auch schon das der Bank seit der Ablehnung des Widderufs eigentlich keine Zinsen mehr zustehen (sondern das Zins + Tilgung dann nur noch Tilgung wären) ?
Oder muss das extra erwähnt/verlangt werden ?
Ich stimme zu, dass der Anwalt nicht unbedingt begeistert ist, aber warum klärt man das nicht einfach mit ihm? Ist eigene Recherche erwünscht oder nicht nötig? Ich komme mal von der gesundheitlichen Seite: Es gibt zunehmend aufgeklärte Patienten, die auf Augenhöhe mit ihren Ärzten sprechen möchten - zumindest, was den gegenseitigen Respekt und das Verständnis füreinander angeht, auch wenn ein Patient natürlich nicht den Arzt ersetzen kann und will. Oder wenn ich ein Problem mit dem Auto habe, informiere ich mich in Foren und frage dann gezielter in der Werkstatt nach. Die Profis wie die Anwälte etc. mögen das teils belächeln, aber ich suche mir lieber einen, der damit einverstanden ist, dass ich ein bisschen mithelfe. Es gibt auch Kunden, die lieber alles dem Anwalt überlassen, aber die finden sich weniger hier im Form.
Die Mischung aus Vertrauen und Eigeninitiative ist aus meiner Sicht ein guter Weg. Sorry, falls ich Euch mit diesem kleinen Exkurs gelangweilt habe.
Zurück zum eigentlichen Thema:
Darf eine Bank nach Widerruf eigentlich die komplette Darlehenssumme zurückfordern (zzgl. Nutzungen) statt nur der Restschuld? Wenn ja, muss man dann die Anschlussfinanzierung nicht besser in Höhe der kompletten Darlehenssumme sichern?
Ich stimme zu, dass der Anwalt nicht unbedingt begeistert ist, aber warum klärt man das nicht einfach mit ihm? Ist eigene Recherche erwünscht oder nicht nötig? Ich komme mal von der gesundheitlichen Seite: Es gibt zunehmend aufgeklärte Patienten, die auf Augenhöhe mit ihren Ärzten sprechen möchten - zumindest, was den gegenseitigen Respekt und das Verständnis füreinander angeht, auch wenn ein Patient natürlich nicht den Arzt ersetzen kann und will. Oder wenn ich ein Problem mit dem Auto habe, informiere ich mich in Foren und frage dann gezielter in der Werkstatt nach. Die Profis wie die Anwälte etc. mögen das teils belächeln, aber ich suche mir lieber einen, der damit einverstanden ist, dass ich ein bisschen mithelfe. Es gibt auch Kunden, die lieber alles dem Anwalt überlassen, aber die finden sich weniger hier im Form.
Die Mischung aus Vertrauen und Eigeninitiative ist aus meiner Sicht ein guter Weg. Sorry, falls ich Euch mit diesem kleinen Exkurs gelangweilt habe.
Da gebe ich Dir vollkommen Recht. Ansonsten wird einem doch nur das Geld aus der Tasche gezogen. Der Normalbürger kann sich doch so schon keine Fachkraft mehr leisten....Etwas Recherche schadet nie!(wie Wechsel zu Anwalt # 2).
@eugh niemals Langeweile bei den Kommentaren gehabt
@andi 1104 stimmt
Ich werde allerdings immer Kompromisloser. Ich habe es lange auf die freundliche Art versucht und werde mit Ignoranz gestraft. Langsam tendiere ich zu einer vollständigen Rückabwicklung. Ich habe zum Glück meine RSV.
Sieht bei mir ähnlich aus. Anfangs wollte ich einfach nur ein verbessertes Angebot. Inzwischen tendiere ich immer mehr zur Rückabwicklung.
Oder sollte ich den Verweis lassen, nicht das er denkt ich würde ich für "unfähig" halten, was meint ihr ??
Gruß
1. Jetzt noch 4-5Wochen wegen dem BGH Urteil abzuwarten kann sicher nicht negativ ausgelegt werden.
Aber... Du hast jetzt die Zusage, dann kann man hier trotzdem schon tätig werden und die Klageschrift vorbereiten.
Nach dem BGH Urteil könnte es sein, dass dann mehr Mandanten ankommen...
Ich sehe es als nicht nachteilig an, jetzt schon tätig zu werden. Vielleicht noch mit der Einreichung der Klageschrift abwarten um ggf. diese bezüglich des BGH Urteils abzuändern.
2. Die Formulierung muss man schon dem Anwalt überlassen. Das muss richtig formuliert sein.
Du musst lediglich Deinen Anwalt auf die Sachlage mal darauf hinweisen, wie Du sie siehst, um seine Meinung dazu bitten und ggf. ihn sagen, ich möchte, dass diese Forderung in die Klage mit berücksichtigt wird.
Mit dem Schadensersatz ist das ein einfacher lapidarer Satz.
aus einem früheren von mir geführten Klageverfahren wegen Schmerzensgeld wurde dieser Punkt in der Klageschrift so formuliert:
"III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen wie immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem infolge des Treppensturzes vor... am... noch entstehen werden"
und wurde auch so weitgehend vom Gericht übernommen...
3. der Anwalt ist Dienstleister und macht das was Du möchtest, solange es keine rechtliche Bedenken dagegen gibt.
und ja klar kannst Du ihn darauf ansprechen und fragen, wie ist es eigentlich damit und somit und überhaupt.
Es ist doch nichts anderes, als wenn man sich mal Gedanken darüber macht, wie wäre es gelaufen, wenn dieser Vertrag NICHT zustande gekommen wäre...und um das geht es bei der Rückabwicklung...denn dieser Status muss erreicht werden...
Das ist die 1.Stufe!
Die 2.te ist der Blick darauf, was muss gemacht werden, damit die widerrechtliche Ablehnung des Widerrufes durch die Bank, was sie ja eigentlich nicht kann, da der WR eine einseitige Willenserklärung ist, ebenfalls so gestellt wird, dass der DN hieraus KEINEN Schaden, also KEINEN Nachteil erleidet und die Bank KEINEN Vorteil!
Der Vorteil der Bank wäre natürlich der Erhalt von Zinsen jeglicher Art/Höhe für das Darlehen ab Ablehnung des Widerrufes, denn hätte sie den rechtswirksamen WR akzeptiert und rückabgewickelt, würde sie ja keine Zinsen erhalten!
Der Schaden für den DN wäre eben ein Zinsaufwand der über dem des möglicherweise abzulösenden Darlehens hinausgeht.
Man könnte aber auch argumentieren, man hätte aus Eigenmitteln abgelöst und hätte hierfür keinen Zinsaufwand mehr gehabt.
ABER, UM eben diesen Schaden beziffern zu können, braucht man wohl ein Angebot einer Bank, die das Darlehen abgelöst hätte. Also am besten ein Angebot nach einer Bonitätsprüfung.
Laufzeit bis zum Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Kündigung, FALLS der Zins seither weiter gegenüber dem Angebot gesunken ist. Ist er aber bis dahin gestiegen, könnte man auch ein langfristiges Angebot anführen und sagen, ich hätte damals für 15Jahre abgeschlossen, der Zins war bei 1,25%, jetzt liegt er bei 2,25%...Differenz ist Schaden für den DN, der von der Bank zu ersetzen ist.
Im Prinzip muss der Anwalt drei Stufen aufnehmen
1. Stufe: Rückabwicklung zum Zeitpunkt WR (Ablehnung WR)
2. Stufe: Schadensersatz vom Zeitpunkt Ablehnung WR bis tatsächlicher Rückabwicklung
3. Stufe: Schadensersatz für zukünftig entstehenden Schaden
1. Stufe ist relativ genau bezifferbar, nach Auswahl der Methode und weiteren Variablen
2. Stufe muss dann zum Zeitpunkt der Rückabwicklung berechnet werden
3. Stufe kann dann ebenfalls bis zum Ende der Laufzeit des neuen, ablösenden Darlehens berechnet werden. Dann erst wieder ab dem Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Kündigung (10Jahre6Monate) oder Ende der Sollzinsbindung des neuen Darlehens. Erst dann wird man sehen, wie hoch ist dieser Zins und wie war der Zins z.B. 2 Jahre davor, wenn ich eben das ablösende Darlehen um den Zeitrahmen "Ablehnung des WR - tatsächliche Rückabwicklung" (z.B. nach Gerichtsurteil 2 Jahre später)...