ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Natürlich wurden alle Verträge widerrufen, der Plan ist: wenn wir für einen Vertrag ein positives Urteil bekommen, sollte dies die Gesprächsbereitschaft der XXX erhöhen. In der Klage wurde bewusst nur der eine Vertrag aufgeführt. Da es alles in Allem schon um erhebliche Summen geht, war uns das Risiko doch arg hoch, weswegen wir nur den einen Vertrag ausgewählt haben.
Klasse, bei uns ist es nicht die BHW, sondern eine Bank. Gleiche Idee . Beim "kleinen" Darlehen ist das bei uns überschaubar. Danach wirds dann mehr...
Selbst, wenn die Verwirkung klarstellen und zugunsten des Verbrauchers entscheiden, werden die Banken nicht von Ihrer Mauer Taktik runtergehen.
Meine Bank Diba schreibt in jeder Stellungnahme, die Abweichung vom Muster wäre so gering, d. diese nicht relevant sei. (2005-Hypothek, hier schon oft besprochen.) Hier hilft nur ein Urteil und Publikmachung.
Das schreibt die DiBa grundsätzlich. Aber sie lehnen den Widerruf auch immer unter Hinweis auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ab. Die letzten beiden Argumente werden Sie nach dem BGH-Urteil im Juni wohl verlieren.
Bleibt ihnen nur noch der Verweis auf die unerheblichen Abweichungen vom Mustertext. Doch da hat der BGH bereits entscheiden, dass jede Veränderung in Text oder äußerer Gestaltung grundsätzlich erheblich ist.
Also wird die DiBa nach dem BGH-Urteil keinen Prozess mehr führen, weil sie ihn nicht gewinnen kann und die Verzugszinsen für den Kunden laufen auf ihre Kosten weiter.
Wie reiche ich eigentlich eine Klage ohne Rechtanwalt ein ?
Gruss
Wenn Dein Vertrag aus 2005 ist, warum kündigst du dann nicht einfach mit Sonderkündigungsrecht. nach 6 Monaten kannst du ablösen und sparst dir den ganzen Ärger. Es sei denn du willst rückabwickeln?
und? ich leite folgende vermutung aus deiner Reaktion ab:
weil DSL in Bonn/ Köln sitz hat, glaubst du, dass du auch in Köln oder Bonn klagen musst.
Falls ich mit meiner Vermutung bzgl. deiner gedanken recht haben sollte, dann würdest du dich irren:
wir hatten hier schon paar mal die diskussion bzgl. der gerichtlichen zuständigkeit.
auch auf die gefahr hin, dass ich was falsch verstanden habe:
Zuständig ist nicht unbedingt das (Land)Gericht an dem Ort, an dem die jeweilige Bank den Hauptsitz hat!!
Deine Vermutung ist nur teilweise richtig. Das Bonn wäre Option A, weil Sitz der Bannk, Köln die Option B, weil mein zuständiges LG. Ein komplett anderes (O)LG geht meines Wissens nicht.
Einzige Alternative wäre ein Amtsgericht bei uns in der Stadt. Glaube aber nicht, dass ich da weiterkommen würde.
Wenn Dein Vertrag aus 2005 ist, warum kündigst du dann nicht einfach mit Sonderkündigungsrecht. nach 6 Monaten kannst du ablösen und sparst dir den ganzen Ärger. Es sei denn du willst rückabwickeln?
Würde zuerst widerrufen und dann "hilfsweise" ordentlich kündigen.... ;-)
Wenn der Streitwert über 5000€ liegt, ist in aller Regel das Landgericht die erste Instanz.
Mal noch eine ganz andere Frage, welche ich aus dem Thread "Zwangsversteigerung" hier im Forum hervorhole (da gruselt es einen schon etwas). Ich hoffe, Ihr verzeiht mir also meinen Doppelpost (die Frage dort kam von mir ):
Wenn jemand einen Kreditvertrag widerruft, kann die Bank den Vertrag, die Zweckerklärung etc. an einen Investor weiterverkaufen, um den "unliebsamen" Kunden loszuwerden - selbst wenn dieser stets alle Raten vollständig und pünktlich laut Vertragsvereinbarung gezahlt hat? Hängt dies vom Umfang (eng, weit) der sog. Zweckerklärung ab? Kann dieser Investor dann den Vertrag einfach mal so "fällig stellen"?
Diese Fälle gab es schon. Im Kreditvertrag ist die Möglichkeit des Vertragsverkaufs schon festgeschrieben - meistens.
Auch wenn das Darlehen nicht notleidend wird, kann es verkauft werden. Aber der Käufer (meist amerikanische Hedgefonds, Stichwort "Lone Star") kann meines Wissens den Vertrag nicht fällig stellen, wenn der DN seinen Verpflichtungen nachkommt......
So hoffe ich es auch. Gelten denn die vertraglichen Vereinbarungen nachher unverändert auch für den Investor weiter (für den Kunden sowieso)?
Vertragspartner war doch die Bank. Wird die zu einer Rückabwicklung verpflichtet weil sie formale Fehler gemacht hat, ist das deren Problem, wenn sie zwischenzeitlich den Darlehensvertrag weiter verkauft hat....
Für mich stellt sich also nicht die Frage, wer der Adressat des WR+ggf. der klage ist.
Ich glaube, dass sich mit dem Thema "Forderungsverkäufe" (war doch in 2008 oder so in allen Medien) und jetzt im Zusammenhang mit dem Thema "Widerruf" sich noch niemand so richtig auseinandergesetzt hat. Vielleicht ein neues Betätigungsfeld der Kanzleien?
Habe ich es schon erwähnt: Neues zur Kapitalertragssteuer gibt es dort.
Vielleicht mag sich dort oder gleich bei test.de (wo man auch - nach Anmeldung - kommentieren darf) sonst noch jemand in die Diskussion einreihen? Wie immer: Danke, ducnici.
Da gibt es allerdings das Urteil des LG Bielefeld 18 O 264/13, Randnummer 49.
Da wurde die Klage gegen einen Vertragskäufer auf Rückabwicklung abgewiesen. Dafür sei die Bank (die ja die Forderung bereits verkauft hat) zu verklagen....
Also zwei Prozesse: 1. Bank, 2. Käufer......
Irre.
Der Schutzzweck des Widerrufsrechtes wird unzulässig ausgehöhlt, wenn es nur noch der Spekulation dient, in nicht vorhersehbaren Niedrigzinsphasen günstigere Festzinskredite zu erhalten und zugleich die wirtschaftlichen Nachteile auf das. keüreditinstitut abzuwälzen.
Sie haben bislang weder in der durch die Widerrufsbelehrung vorgegebenen Bedenkzeit, noch irgendwann danach die Absicht geäußert, den seit xxxx bestehenden Vertrag nicht erfüllen zu wollen, geschweige denn zu widerrufen. Stattdessen haben sie da Darlehen im Mai xxxx, also zeitlich weit nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, abgerufen und während der gesamten Darlehenslaufzeit ohne Vorbehalte die Zins und Tilgungsraten bedient. Diese Verhaltenweise zeigt eindeutig, dass sie die Bedingungen des Vertrages akzeptiert haben und auch daran festhalten wollen. Durch ihr gesamtes Verhalten während der Vertragslaufzeit könnten wir folglich davon ausgehen, dass beidseitig an dem Vertrag festgehalten werden soll. Dabei kommt es beispielsweise auch nicht darauf an , ob Ihnen überhaupt eine eventueller Fortbestand des Widerrufsrechtes bekannt war oder für unser Haus die Möglichkeit bestand, ggf. Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung zu erteilen. Insoweit sehen wir den Widerruf als verwirkt an.
Idasb
Meine Meinung: also das mit der Verwirkung ist großer Unsinn, FALLS du bei Widerruf das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt hattest.
Aber weil hier immer auf 23.6. verwiesen wird hierzu eine Frage:
In der Terminankündigung steht das Argument der Beklagten:
"Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). "
Fall liegt also so:
- 1. Zeitpunkt: Vertragsschluss
- 2. Zeitunkt: vollständige Rückzahlung Darlehen
- 3. Zeitpuhknt Widerruf
1. FRAGE in die Runde:
Geht es nun bei Verwirkung bzw. Prüfung des "Zeitmoments" um die Zeit zwischen 1. und 2. oder
zwischen 2. und 3.?
Ich dachte bisher: Prüfung des Zeitmoments bezieht sich immer auf Zeitraum zwischen 2. und 3., aber niemals auf 1. und 2.
2. Frage in die Runde:
Falls die Zeit zwischen 1. und 2. nicht relevant ist für Verwirkung, dann kann es eine Verwirkung doch gar nicht in den Fällen geben, in denen der Widerruf noch bei laufendem bzw. nicht vollständig zurückgezahlten Darlehen geben, oder?
Falls dem so wäre, hätte das Urteil vom 23.6. jedenfalls keine Bedeutung für Fälle, in denen der Widerruf noch VOR vollständiger Rückführung erfolgt ist (jedenfalls nicht bezogen auf die Verwirkungs-Etnscheidung).
Es geht um die grundsätzliche Entscheidung, ob es das "ewige Widerrufsrecht" gibt. Das könnte dann nicht verwirken.
Auch ist eine Verwirkung bzw. ein Rechtsmissbrauch grundsätzlich nicht gegeben, weil die Bank den DN falsch belehrt hat.
Alles unabhängig von Laufzeiten, Ablösungen, Kündigungen....
Widerrufsrecht von Kapital-LV und anderen Lebensversicherungen?
Kennt jemand hier Anwaltsliste und/oder gutes Forum wo man sich austauschen kann?
Habe noch Kapital-LV von Mannheimer die seit 10 Jahren in der Protector schlummert und ständig hiobsbotschaften kommen.
Seit 2-3 Monaten ist ja BGH Urteil draußen, dass die Widerrufsbelehrung dort nicht gitl.
Zwar ist mittlerweile auch der reduzierte Garantiezins nicht unattraktiv (wo die Zinsen bei 0 sind) aber die LV in der Protektor sind guter Deal.
Hätte übrigens jemand interesse hier eine Vermittlungsfirma zu Gründen?
Man bräuchte ja nur:
- Anwälte mit gutem Track Record
- Vermittlungsfirma (Marketing und Akquise)
Und zwei Rahmenverträge: Anwalt-Vermittlungsfirma sowie Vermittlungsfirma mit LV-Kunden
Wenn der Streitwert über 5000€ liegt, ist in aller Regel das Landgericht die erste Instanz.
Mal noch eine ganz andere Frage, welche ich aus dem Thread "Zwangsversteigerung" hier im Forum hervorhole (da gruselt es einen schon etwas). Ich hoffe, Ihr verzeiht mir also meinen Doppelpost (die Frage dort kam von mir ):
Wenn jemand einen Kreditvertrag widerruft, kann die Bank den Vertrag, die Zweckerklärung etc. an einen Investor weiterverkaufen, um den "unliebsamen" Kunden loszuwerden - selbst wenn dieser stets alle Raten vollständig und pünktlich laut Vertragsvereinbarung gezahlt hat? Hängt dies vom Umfang (eng, weit) der sog. Zweckerklärung ab? Kann dieser Investor dann den Vertrag einfach mal so "fällig stellen"?
SChlimm genug: Früher ging folgendes:
- Darlehen-Restvaluta nach jahrelangem Tilgen: 100k€
- Grundschuld: 150k€
Da Grundschuld abstrakt und nicht akzessorisch wie Hypothek, konnte nun der Forderungskäufer hingehen und Forderung fällig stellen und verwerten und zwar iHv 150k €!! Schuldner musste dann unberechtigten Teil (also max 50k€) sich zivilrechtlich wiederholen. Aber verschuldet sicher nicht leicht!!